41Berücksichtigung von Provisionen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach dem Zuflussprinzip bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld
Berücksichtigung von Provisionen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach dem Zuflussprinzip bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld
Die Kl ist Angestellte eines Versicherungsunternehmens und bezieht neben ihrem Grundgehalt auch Provisionen und Zulagen. Anlässlich der Geburt ihrer Tochter am 20.10.2017 vereinbarte sie eine Karenz mit ihrem AG und bezog Kinderbetreuungsgeld als Konto von 18.12.2017 bis 19.10.2018. Die Kl erhielt im Zeitraum von 1.1. bis 30.9.2018 Provisionen in Höhe von € 18.616,82 von ihrem AG, diese waren zwar einkommensteuer-, aber nicht sozialversicherungspflichtig.
Die NÖ Gebietskrankenkasse (nunmehrige bekl Österreichische Gesundheitskasse) forderte mittels Bescheid die Rückzahlung des gesamten ausgezahlten 45 Kinderbetreuungsgeldes von der Kl, da nach Ansicht der Bekl der Grenzbetrag des § 8 Abs 1 KBGG überschritten wurde. Maßgeblich dafür seien die von 1.1. bis 30.9.2018 zugeflossenen Provisionen.
Der § 8 Abs 1 KBGG normiert den zu ermittelnden Grenzbetrag für unselbstständiges Erwerbseinkommen im Zeitraum des Kinderbetreuungsgeldbezuges. Dieser Grenzbetrag wird ermittelt, indem der Gesamtbetrag maßgeblicher Einkünfte – dies sind jene Einkünfte, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und gem § 19 EStG 1988 diesem Anspruchszeitraum auch zuzuordnen sind – um 30 % erhöht und sodann auf einen Jahresbetrag umgerechnet wird.
Gegen diesen Bescheid erhob die Kl Klage, der vom Erstgericht Folge gegeben wurde. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl Folge und verpflichtete die Kl zur Rückzahlung des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Das Berufungsgericht beurteilte die Provisionen steuerrechtlich als Einkünfte aus nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit, weshalb sie für die Ermittlung des Grenzbetrages nach § 8 Abs 1 KBGG heranzuziehen seien.
Die Kl erhob gegen das Urteil eine außerordentliche Revision an den OGH im Wesentlichen mit der Begründung, das Berufungsgericht habe die höchstgerichtliche Rsp zu 10 ObS 34/13t vom 23.7.2013 unrichtigerweise bei seiner Entscheidungsfindung nicht beachtet. In dieser E stellte der OGH fest, dass Einkünfte, welche aus einer Betätigung, die vor Beginn des Anspruchszeitraumes beendet worden ist, nicht zur Berechnung des Grenzbetrages nach dem KBGG heranzuziehen wären und dies auch auf den Fall der Kl anzuwenden sei.
Der OGH sah in der außerordentlichen Revision der Kl keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung und wies sie mit der Begründung zurück, dass sich die von der Kl ins Treffen geführte Rsp auf selbstständige Tätigkeiten beziehe und nicht auf das unselbstständig erzielte Erwerbseinkommen der Kl anzuwenden sei. Die Möglichkeit der zeitlichen Abgrenzung selbstständiger Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG sei hingegen bei unselbstständigen Einkünften (§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG) nicht vorgesehen – so der OGH in seiner E. Die zeitliche Einordnung der Einkünfte muss daher nach dem im Einkommenssteuerrecht geltenden Zuflussprinzip erfolgen. Entscheidend hierfür ist die tatsächliche Zahlung bzw Überweisung auf das Konto der AN, die sogenannte objektive Verfügungsmöglichkeit.
Das Berufungsgericht hat daher richtigerweise die für den Zeitraum von 1.1. bis 30.9.2018 zuzuordnenden Provisionen – welche sich mit dem Anspruchszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes decken – zur Beurteilung des Grenzbetrages herangezogen.