43Bei der Ausübung meherer Tätigkeiten in einem Monat liegt Schwerarbeit erst dann vor, wenn beide Tätigkeiten jeweils Schwerarbeit darstellen.
Bei der Ausübung meherer Tätigkeiten in einem Monat liegt Schwerarbeit erst dann vor, wenn beide Tätigkeiten jeweils Schwerarbeit darstellen.
Der 1957 geborene Kl war im maßgeblichen Zeitraum selbständig als Landwirt tätig. Weiters war er im selben Zeitraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Gemeindewaldaufseher beschäftigt. Mit seiner Klage begehrte der Kl die Feststellung von Schwerarbeitszeiten. Bei einer Fünftageswoche arbeitete der Kl durchschnittlich 6,13 Stunden täglich als Gemeindewaldaufseher und 6,02 Stunden täglich als Landwirt. Ausgehend von diesen Arbeitszeiten erreicht der tägliche Arbeitsenergieumsatz bei isolierter Betrachtung weder als Landwirt noch als Gemeindewaldaufseher 2.000 kcal täglich. Diese Belastungsgrenze wäre nur bei Berücksichtigung beider Tätigkeiten iS einer „Addition“ der 6,13 Stunden täglich als Landwirt und der zusätzlich 6,02 Stunden täglich als Gemeindewaldaufseher ausgeübten Tätigkeiten zusammen überschritten. Wäre der Kl nur als Landwirt tätig gewesen, hätte er bei einer Arbeitszeit von 12,15 Stunden (6,13 und 6,02) einen täglichen Arbeitsenergieumsatz von 2.000 kcal (bezogen auf das gesamte Jahr) überschritten.
Mit seiner Klage begehrt der Kl die Feststellung von Schwerarbeitszeiten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl nicht Folge. Es legte seiner Entscheidung (von der Revision unbestritten gelassen) weiters zugrunde, der Kl sei als Waldaufseher im Wesentlichen mit der Waldbewirtschaftung sowie der Weg- und Wildbachbetreuung befasst gewesen; demgegenüber habe seine Tätigkeit als Landwirt in weit überwiegendem Ausmaß aus dem Betreuen von Haustieren bestanden. Das Berufungsgericht ließ die Revision unter Hinweis darauf zu, dass sich das Berufungsgericht an der (aktuellen) OGH-E vom 19.12.2018, 10 ObS 89/18p, orientieren haben könne, diese E in der Literatur aber Kritik erfahren habe.
Der OGH hält die Revision für nicht zulässig und führt dazu aus:
Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat iSd § 231 Z 1 lit a ASVG begründet (§ 4 SchwerarbeitsV).
Aus der Anlage zur SchwerarbeitsV, in der die Grundsätze der Feststellung körperlicher Schwerarbeit festgelegt werden, geht hervor, dass sich bei der körperlichen Schwerarbeit der Arbeitsenergieumsatz aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag bezogen auf den Regelfall einer achtstündigen Arbeitszeit ergibt. Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen wurde auch der Nachweis zugelassen, dass (bei Ausübung einer oder auch mehrerer Tätigkeiten) der geforderte Arbeitskilojouleverbrauch nicht schon bei achtstündiger Arbeitszeit überschritten wird, sondern erst bei längeren Arbeitszeiten. Der Versicherte kann auch nachweisen, dass er aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskalorienverbrauch erfüllt.
Der OGH hat zur Frage des Vorliegens von Schwerarbeitszeiten bei einer Kombination von mehreren beruflichen Tätigkeiten bereits Stellung genommen: Im Fall der Ausübung mehrerer Tätigkeiten neben- oder nacheinander muss jede dieser Tätigkeiten für sich die Kriterien des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV erfüllen. Aus der Wendung „in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden“
sei erkennbar, dass bei Vorliegen mehrerer unter § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 6 SchwerarbeitsV fallender unterschiedlicher Tätigkeiten die Gleichbehandlung vorausgesetzt sei. Für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats sind daher nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen, die für sich besonders belastende Tätigkeiten gem § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV seien. Die Formulierung „Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 ... ausgeübt werden“
zielt darauf ab, dass jede Tätigkeit für sich eine besonders belastende Berufstätigkeit sein muss.
Hat der Verordnungsgeber seine rechtspolitischen Vorstellungen, bestimmte besonders belastende Schwerarbeiten für den Bereich der Schwerarbeitspension zu berücksichtigen, im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm 49 geeignet erscheinende Art verwirklicht, ist ihm dies nicht verwehrt. Nur sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen sind verfassungsrechtlich verboten. Dabei ist unter „Sachlichkeit“ einer Regelung nicht ihre Zweckmäßigkeit oder Gerechtigkeit zu verstehen.