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Bereitstellung eines Pkws samt Treibstoff zur Privatnutzung: Ermittlung des Wertes dieses Naturalbezugs auf Grundlage des amtlichen Kilometergeldes

MANFREDTINHOF

Einem AN stand vereinbarungsgemäß ein Dienstfahrzeug inklusive Treibstoff auch für die Privatnutzung zur Verfügung. Der OGH hatte im vorliegenden Fall als Höchstgericht darüber zu entscheiden, in welcher Höhe diese Naturalleistung finanziell abzugelten ist, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird. Die Vorinstanzen hatten den Betrag gem § 273 ZPO nach freier Überzeugung auf Grundlage des amtlichen Kilometergeldes für die privat gefahrenen Kilometer ermittelt. Der OGH bestätigte diese Rechtsansicht und führte aus:

Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen. Anstelle der Naturalleistung wird das geschuldet, was sich der AN durch den Bezug der Leistung ersparen konnte. In der Rsp des OGH wurde bei der Ermittlung des Werts des Naturalbezugs der Privatnutzung eines Dienstwagens wiederholt die nach der Sachbezugswerteverordnung vorzunehmende fiskalische Bewertung als brauchbare Orientierungshilfe akzeptiert. Dies ändert aber nichts daran, dass Naturalbezüge grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen sind und bei einem erheblichen Auseinanderfallen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert daher auf diese Berechnungshilfe nicht zurückgegriffen werden kann, sondern auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden muss.

Angesichts dessen, dass der Sachbezug des AN nicht nur die Bereitstellung eines Pkws zur unbeschränkten Nutzung, sondern auch alle Treibstoffkosten für die Privatfahrten umfasste, sind die Vorinstanzen hier in Übereinstimmung mit der Rsp zu einem den fiskalischen Sachbezugswert übersteigenden Betrag gelangt, dessen Ausmittlung nach § 273 ZPO auf Grundlage des amtlichen Kilometergeldes sich jedenfalls im Rahmen des den Gerichten bei der Anwendung dieser Bestimmung offen stehenden Ermessens hält.