46Vereinbarung einer Kündigungsklausel bei einem auf vier Monate befristeten „Arbeiterdienstvertrag zur Reintegration in den Arbeitsmarkt“ zulässig
Vereinbarung einer Kündigungsklausel bei einem auf vier Monate befristeten „Arbeiterdienstvertrag zur Reintegration in den Arbeitsmarkt“ zulässig
Die Kl war mit „Arbeiterdienstvertrag zur Reintegration in den Arbeitsmarkt“ vom 7.1.2019 bei der Bekl beschäftigt. Dem Vertragsverhältnis lag ein zwischen dem Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), und der Bekl abgeschlossener Fördervertrag zur Schaffung/Erhaltung von Transitarbeitsplätzen im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojekts zugrunde, in dem die maximale Verweildauer im Projekt mit fünf Monaten und die durchschnittliche Verweildauer mit vier Monaten angenommen wurde. Das Vertragsverhältnis der Kl sah eine Befristung vom 7.1. bis 6.5.2019, eine einmonatige Probezeit und die Möglichkeit einer Kündigung unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist vor. Am 18.3.2019 wurde es von der Bekl zum 31.3.2019 gekündigt und die Kl in der Folge vom Dienst freigestellt. Nach dem von der Bekl verfassten Abschlussbericht wurde das inhaltliche Maßnahmenziel von der Kl als Transitmitarbeiterin nicht erreicht. Die Kl begehrt Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 1.4. bis 6.5.2019.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung zurück.
Allgemein ist davon auszugehen, dass eine Kündigung während der Dauer befristeter Dienstverhältnisse nur bei längerer Befristung zulässig ist, um die Vorteile der Bestandsfestigkeit des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Kündigung zu gefährden. Als unzulässig wurde eine jeweils 14-tägige Kündigungsfrist bei einem auf neun Wochen befristeten Praktikum (OGH 30.11.1995, 8 ObA 305/95), bei einem auf „ca 3,5 Monate“ befristeten Arbeitsverhältnis (OGH 17.12.2018, 9 ObA 104/18m) und bei einem auf drei Monate und zehn Tage befristeten Saison-Dienstverhältnis und Kündigungsmöglichkeit bis einen Monat vor Zeitablauf (OGH 24.5.2019, 8 ObA 23/19v) erachtet. Der OGH erachtete anders als in diesen Fällen die Dauer der Befristung mit vier Monaten noch innerhalb des Rahmens jener Fälle, in denen die Zulässigkeit der Kündigung nicht schon an der Kürze der Befristung scheiterte.
Zwar liegt kein für die Kl günstigeres Element zur Kündigungsvereinbarung (OGH 12.9.1996, 8 ObA 2206/96m: Kündigungsausschluss für den letzten Monat) vor. Wie aus OGH vom 24.6.2004, 8 ObA 42/04s (Zulässigkeit einer 14-tägigen Kündigungsfrist bei einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis, bei dem die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einer Förderzusage des AMS verbunden war) hervorgeht, ist für die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Befristung und Kündigung und damit für die Zulässigkeit letzterer aber auch der sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hatte die Bekl für das Projekt 2019 insgesamt 156 Neuzugänge zu gewährleisten und war durch den mit dem AMS abgeschlossenen Fördervertrag gehalten, für die von ihr aufzunehmenden Transitarbeitskräfte Vertragsverhältnisse mit einer Befristung von maximal fünf Monaten und – wie erfolgt – im Durchschnitt von vier Monaten abzuschließen. Dass darin ein sachlicher Grund 77 für die Dauer der Befristung liegt, ist danach nicht zweifelhaft. Es ist auch zu bedenken, dass das Vertragsverhältnis hier mit einem bestimmten Förderziel verbunden war, nämlich der Erhöhung der individuellen Vermittlungschancen durch Erwerb von Kompetenzen, Optimierung der Arbeitshaltung, Stärkung des Selbstkonzepts und der persönlichen Orientierung, im Rahmen dessen sie auch Schulungsmaßnahmen sowie sozialpädagogische Begleitung zu leisten hatte. Gerade in einer solchen besonderen Förderkonstellation kann sich doch mit einer etwas höheren Wahrscheinlichkeit als sonst auch noch nach der Probezeit herausstellen, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht geeignet ist, für eine Transitarbeitskraft den angestrebten Zweck der Förderung ihrer Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen. Unter diesen Gegebenheiten liegt es aber (noch) im Rahmen der Rsp, wenn die Vorinstanzen hier ein Missverhältnis zwischen Befristung und vereinbarter Kündigungsmöglichkeit verneinten und von der Zulässigkeit der Kündigung ausgingen.