75

Antragsfrist Familienzeitbonus – Tag der Geburt des Kindes ist nicht miteinzurechnen

ELISABETHHANSEMANN

Die Tochter des Kl wurde am 28.3.2019 geboren. Der Antrag auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 7.4. bis 4.5.2019 langte am 27.6.2019 bei der Bekl ein. Die Bekl wies den Antrag mit Bescheid vom 2.12.2019 als verspätet ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass der erste Tag der 91-tägigen Antragsfrist des § 3 Abs 3 FamZeitbG der Tag der Geburt sei und der Antrag somit spätestens am 26.6.2019 eingelangt hätte sein müssen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zuerkennung des Familienzeitbonus statt, da gem §§ 902 und 903 ABGB sowie den Bestimmungen des Europäischen Fristenberechnungsübereinkommens (EuFrÜb) der Tag der Geburt in die 91-tägige Antragsfrist nicht einzuberechnen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und führte dazu aus, dass § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG eine materiell-rechtliche Frist des öffentlichen Rechts normiere, für welche mangels spezifischer abweichender verwaltungsrechtlicher Regelungen die §§ 902 ff ABGB analog anzuwenden seien: Wenn für den Beginn einer nach Tagen berechneten Frist der Zeitpunkt des Eintritt eines bestimmten Ereignisses maßgebend sei (hier die Geburt des Kindes), so werde der Tag des Ereigniseintritts bei der Berechnung der Frist nicht mitberechnet. Zum selben Ergebnis komme man auch bei Anwendung des Art 3 Abs 1 des EuFrÜb (BGBl 1983/254), welches nach Art 1 alle Fristen des Privat- und Verwaltungsrechts erfasse und keine sondergesetzlichen Abweichungen zulasse.

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl zurück. Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG stelle eine spezifische verwaltungsrechtliche Regelung dar, die ihrem Wortlaut nach eine Regelung auch zum Beginn des Fristenlaufes in dem Sinne enthalte, dass die Antragsfrist bereits am Tag der Geburt des Kindes beginne, wodurch ein Gleichauf mit der Bezugsdauer hergestellt werde. Eine analoge Anwendung der §§ 902 ff ABGB komme daher nicht in Betracht.

Der OGH stellt klar, dass nicht abschließend beurteilt werden muss, ob § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG dahingehend interpretierbar ist, dass sie eine Aussage zur Berechnung der 91-tägigen Antragsfrist trifft, da sich das Berufungsgericht in seiner Begründung alternativ auf das EuFrÜb gestützt hat. Der OGH führt die vom Berufungsgericht bereits angeführten Argumente weiter aus: Nach Art 3 Abs 1 EuFrÜb laufen Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des fristauslösenden Tages bis Mitternacht des letzten Tages der Frist. Vom EuFrÜb sind ua das Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechtes erfasst und ist dieses auch auf Sachverhalte ohne 123 Auslandsbezug anwendbar. Eine sondergesetzliche Abweichung vom EuFrÜb ist nicht zulässig.

Zum EuFrÜb finden sich in der Revision allerdings keine Ausführungen. Diese alternative Begründung des Berufungsgerichtes, die selbstständig tragfähig ist, wurde unbekämpft gelassen, sodass die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermochte.