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Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bei Übergabe an Poststelle des Arbeitgebers

SOPHIAMARCIAN

Der Kl ließ die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen und gab das Poststück, in welchem sich die Nachweise befanden, in der Poststelle seines Arbeitgebers adressiert an die Bekl ab. Der bekl Krankenversicherungsträger erließ einen Bescheid über die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von € 1.300,- mit der Begründung, es seien die vorgeschriebenen Mutter- Kind-Pass-Untersuchungen nicht (rechtzeitig) nachgewiesen worden. Dagegen erhob der Kl Klage.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und entschieden, angelehnt an die bisherige Judikatur (OGH 13.9.2016, 10 ObS 88/16p), dass das Nichteinlagen der über die Poststelle des Arbeitgebers abgeschickten Nachweise der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht vom Kl zu vertreten sei. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Der OGH bestätigte in seinem kurzen Zurückweisungsbeschluss zur außerordentlichen Revision der Bekl die Entscheidungen der Vorinstanzen vollinhaltlich. Er führte dazu aus, dass das Berufungsgericht zutreffend die in der E 10 ObS 88/16p getroffene Aussage, das Nichteinlangen des über die Österreichische Post AG abgeschickten Nachweises über die durchgeführte Untersuchung beim Versicherungsträger sei dem beziehenden Elternteil nicht vorwerfbar, sinngemäß auf den vorliegenden Fall angewendet hat. Die Übergabe des Poststücks an die Poststelle des Arbeitgebers sei zwar nicht unmittelbar mit der Aufgabe des Poststücks bei der Österreichischen Post AG vergleichbar, aufgrund der standardisierten Abläufe in der Poststelle könne aber davon ausgegangen werden, dass das Poststück an die Österreichische Post AG übergeben und von dieser weiterbefördert werde. Die Ansicht, 126der Kl habe dadurch in ausreichender Weise für die Erfüllung seiner Nachweisobliegenheit Sorge getragen, sodass der Nichtzugang der Untersuchungsbestätigung von ihm nicht zu vertreten sei, hält sich nach Ansicht des OGH innerhalb des den Gerichten offen stehenden Beurteilungsspielraums und stellt keine vom OGH im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.