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Einvernehmliche Auflösung nach Entlassungsandrohung aus objektiv ausreichenden Gründen rechtswirksam

CHRISTOPHSTADELMANN

Die in einem Altersheim der bekl Gemeinde beschäftigte Kl hatte dem Heimleiter angezeigt, dass Arbeitskolleginnen (verbotenerweise) Geldzuwendungen von Heimbewohnern annahmen. In Sorge, die Kolleginnen könnten sich für die Anzeige rächen und etwas gegen sie unternehmen, versteckte die Kl im Aufenthaltsraum ein Mobiltelefon mit Aufnahmefunktion, um aufzuzeichnen, was ihre Kolleginnen in ihrer Abwesenheit sprachen.

Mit ihrer Klage begehrte die AN die Feststellung des aufrechten Bestandes ihres Dienstverhältnisses wegen Rechtsunwirksamkeit der nach Entlassungsandrohung vereinbarten einvernehmlichen Auflösung.

Die Vorinstanzen bestätigten die Rechtswirksamkeit der Auflösungsvereinbarung und verneinten deren Anfechtbarkeit wegen Willensmangels gem § 870 ABGB. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl zurück.

Schließt der AN unter dem Eindruck der Ankündigung des AG, ihn zu entlassen, eine Auflösungsvereinbarung, so kommt es darauf an, ob für den AG zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, dann kann sich der AN nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei auf ihn ungerechtfertigter Druck ausgeübt worden.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die Bekl mit guten Gründen gegenüber der Kl die Ansicht vertreten, diese hätte (durch die heimliche Gesprächsaufzeichnung) einen Entlassungsgrund gesetzt. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr liegt bereits deshalb nicht vor, weil kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut der Kl vorlag. Nothilfe zugunsten der betagten Heimbewohner liegt schon deshalb nicht vor, weil die Kl nach den Feststellungen das Mobiltelefon nicht zu deren Schutz versteckte, sondern aus Angst, gegen sie selbst könnte etwas unternommen werden. Ebenso war die Kl nicht durch eine gegenüber der Bekl bestehende Informations-, Treue-, Beistands- oder Anzeigepflicht verpflichtet, ihre Kolleginnen ohne deren Wissen mittels eines Aufnahmegerätes abzuhören. Auch insofern bestand daher bei Abschluss der Auflösungsvereinbarung kein Grund zur Annahme, das von der Kl gesetzte Verhalten ließe sich rechtfertigen. Die Verneinung einer Anfechtbarkeit der Auflösungsvereinbarung nach § 870 ABGB durch die Vorinstanzen bedurfte nach Ansicht des OGH somit keiner Korrektur.