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Abfertigungsanspruch, auch wenn Dienstbezüge, Ruhe- und Versorgungsgenüsse wie einem Landesbeamten zuerkannt wurden

RICHARDHALWAX
§ 123 Vlbg LBedG 1979

Der Kl wurde mit Wirkung vom 1.2.1978 als Landesangestellter in den Landesdienst der Bekl aufgenommen. Mit Beschluss der Landesregierung vom 23.12.1986 wurde einer Sonderregelung nach § 123 Landesbedienstetengesetz 1979 (Vlbg LBedG 1979) zugestimmt, wonach der Kl folgende Ansprüche erhalten sollte: Dienstbezüge wie ein Landesbeamter mit gleichen Vordienstzeiten; der DN-Anteil zur gesetzlichen PV wird vom Land getragen; Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den ungekürzten Versicherungsleistungen wie Landesbeamte und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen; Kündigungsschutz nach § 130 Abs 1 Vlbg LBedG 1979.

Eine Pragmatisierung des Kl war nicht möglich, weil er nicht in der Hoheitsverwaltung tätig war. Bei Inkrafttreten des Vlbg LBedG 2000 optierte der Kl nicht in das neue Dienstrecht, für ihn galt daher weiter das LBedG 1979, aufgrund Neukundmachung idF und mit der Bezeichnung LBedG 1988.

Nach seinem Austritt wegen Erreichung des Pensionsanfallsalters per 31.7.2018 begehrte der Kl die Zahlung einer Abfertigung nach § 112c Vlbg LBedG 2000 idF LGBl 2003/25 (nunmehr § 114) iVm § 120 LBedG 1988.

Die Vorinstanzen sahen den Abfertigungsanspruch des Kl als berechtigt an. Aufgrund einer abweichenden Berechnung der Höhe nach wurde dem Klagebegehren aber nur in Höhe von € 116.054,12 brutto sA stattgegeben. Die außerordentliche Revision der Bekl gegen den klagsstattgebenden Teil dieser E war laut OGH mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Das Dienstverhältnis des Kl wurde durch Ernennung zum Landesangestellten nach § 2 Abs 3 Vlbg LBedG 1979 begründet. Dabei handelte es sich nach der gesetzlichen Ausprägung um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, das aber materiell dem eines Vertragsbediensteten iSd VBG glich oder zumindest nahekam.

Dementsprechend lag zum Zeitpunkt der dem Kl gewährten Sonderregelung nach § 123 Vlbg LBedG 1979 noch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor. Insoweit ist der Bekl darin Recht zu geben, dass die Entscheidung über eine solche Sonderregelung in Bescheidform zu ergehen hatte (so auch VwGH 14.11.1988, 87/12/0154).

§ 123 Vlbg LBedG 1979 sah vor, dass Landesangestellten in verantwortungsvoller Verwendung, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Sonderregelung höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weitergehende Kündigungsfristen, sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen PV zuerkannt werden können.

Unter Bezugnahme auf § 123 Abs 1 Vlbg LBedG 1979 wurden dem Kl Dienstbezüge und Ruhe- und Versorgungsgenüsse wie einem Landesbeamten zuerkannt. Daraus ergibt sich zunächst, dass der Kl anstelle der kongruenten Leistungen für Landesangestellte die entsprechenden (höheren) Leistungen für Landesbeamte erhalten sollte. Dessen ungeachtet sollte er weiter Landesangestellter bleiben, weshalb alle anderen Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis sich weiter nach den für Landesangestellte geltenden Vorschriften richten sollten.201

Die Abfertigung ist ein dem Landesangestellten nach dem Gesetz zustehender, von der Dauer und der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängiger Anspruch. Zwar ist einer Abfertigung auch der Zweck der Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses immanent, doch kann aus einem vom AG sichergestellten, über der Pensionsleistung nach ASVG liegenden Pensionsanspruch allein nicht auf einen Entfall des Abfertigungsanspruchs geschlossen werden.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Abfertigung, die weder einen Dienstbezug noch einen pensionsrechtlichen Ruhe- und Versorgungsgenuss darstellt, nicht von den Bescheidwirkungen erfasst ist, hielt sich daher im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums.