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Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Bezug einer ausländischen, nicht sozialversicherungspflichtigen Urlaubsabgeltung

BIRGITSDOUTZ

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 3.12.2017 bis 26.2.2018 auf einem italienischen Kreuzfahrtschiff beschäftigt. Nach Ende seines Dienstverhältnisses brachte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice (AMS) in Österreich einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Das AMS sprach mit Bescheid vom 14.6.2018 aus, dass das Arbeitslosengeld gem § 16 Abs 1 lit l AlVG für den Zeitraum 27.2. bis 26.3.2018 ruht, da für den angeführten Zeitraum Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) bestehe.

Seine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde begründete der Beschwerdeführer ua damit, dass das Ruhen des Anspruches gem § 16 Abs 1 lit l AlVG nur eintrete, wenn die Urlaubsersatzleistung nach österreichischem Recht zustehen würde und ausbezahlt werde. Auch handle es sich bei dem ausbezahlten Betrag nicht um eine reine Urlaubsersatzleistung, sondern stelle diese Leistung auch einen Ausgleich für die 7-Tagewoche an Bord des Schiffes dar und gelange nicht ausschließlich wegen nicht konsumierten Urlaubs zur Auszahlung. Die Leistung nach italienischem Recht sei auch deshalb nicht mit der österreichischen Urlaubsersatzleistung zu vergleichen, da sie nicht sozialversicherungspflichtig sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab.

Das BVwG bestätigte die Entscheidung des AMS, dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Gem § 16 Abs 1 lit l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem UrlG gewährt wird. Art 5 der VO (EG) 883/2004 verlangt die Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen, die rechtliche Auswirkungen in der AlV haben, unabhängig davon, ob sie in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden haben (Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung). Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt demnach die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Aufgrund dessen führen alle Leistungen oder sonstigen Einkünfte iSd § 16 Abs 1 AlVG zum Ruhen des Arbeitslosengeldes, wenn diese nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt oder bezogen wurden. Es kommt laut BVwG weder darauf an, ob die entsprechenden Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung nach italienischem oder nach österreichischem Recht gebühren, noch darauf, ob die Urlaubsersatzleistung nach italienischem Recht der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht. Gem Art 5 EGV 883/2004 führe also die seitens der italienischen Behörden im Formular PD U1 (Bescheinigung der Versicherungszeiten, die bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind; Anm der Bearbeiterin) bestätigte Urlaubsabgeltung/Ersatzleistung für 28 Tage aus dem Dienstverhältnis von 3.12.2017 bis 26.2.2018 zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes in Österreich. Das BVwG weist in seinem Erk darauf hin, dass die vom anderen EU-Staat mittels Formular PD U1 bestätigten Versicherungszeiten, Leistungen, Einkünfte etc zu akzeptieren und nicht in Frage zu stellen seien, somit sei auch das AMS daran gebunden.205