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Berechnung des Rehabilitationsgeldes aus mehreren Beschäftigungen

FABIANGAMPER

Die Kl war von 1.10.2004 bis 30.9.2018 als DN bei der J* beschäftigt und nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) pflichtversichert. Zusätzlich war sie vom 28.4.2015 bis 31.8.2018 als freie DN beim B* beschäftigt und nach dem ASVG pflichtversichert. Seit dem 1.9.2018 ist die Kl arbeitsunfähig infolge Krankheit. Die Pensionsversicherungsanstalt gewährte der Kl ab 1.5.2019 das Rehabilitationsgeld für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die bekl Österreichische Gesundheitskasse berechnete das Rehabilitationsgeld nur aufgrund der Beschäftigung bei der J*.

Die Kl begehrte mit ihrer Klage die Berücksichtigung beider Beschäftigungsverhältnisse bei der Berechnung des Rehabilitationsgeldes. Der OGH hat der Revision der Kl Folge gegeben und die Urteile der Vorinstanzen, iSd der Klage, abgeändert.

Diese Entscheidung begründet der OGH – unter Bezugnahme auf seine jüngste Rsp – folgendermaßen: Trotz des Wortlauts des § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG, wonach für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes auf „die letzte eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit“ abgestellt wird, führt bei Vorliegen von mehreren parallel ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen und Eintreten der Arbeitsunfähigkeit die Einkommensersatzfunktion des Rehabilitationsgeldes und die systematische Anknüpfung an das Krankengeld dazu, dass auch mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes zu berücksichtigen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtversicherung in der KV in einem der Beschäftigungsverhältnisse früher endete als in anderen. Außerdem ist irrelevant, dass durch die Beschäftigungsver215hältnisse Pflichtversicherungen nach unterschiedlichen Gesetzen, hier ASVG und B-KUVG, begründet wurden. Die Kl hat daher Anspruch auf Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes aus beiden Beschäftigungsverhältnissen.

Zu dieser Rechtsfrage hat der OGH bereits jüngst in der E vom 24.11.2020, 10 ObS 136/20b, Stellung genommen (nähere Ausführungen dazu in diesem Heft DRdA-infas 2021 S 109, 213 ff).