111Unfall bei Ausflug der Freiwilligen Feuerwehrjugend ins Erlebnisbad nicht von der Unfallversicherung geschützt
Unfall bei Ausflug der Freiwilligen Feuerwehrjugend ins Erlebnisbad nicht von der Unfallversicherung geschützt
Der dreizehnjährige Kl nahm als Mitglied der Feuerwehrjugend an einem von der Jugendbetreuerin der Freiwilligen Feuerwehr organisierten Ausflug in ein „Erlebnisbad“ teil, wobei sich beim Rutschen ein Unfall ereignete und dem Kl dadurch ein Teil des Schneidezahns ausbrach.
Die bekl Unfallversicherungsanstalt lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage des Versicherten. Auch die Erst- und Zweitinstanz sahen die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nicht als gegeben an und lehnten die Anerkennung sowie einen Leistungsanspruch aus der UV ab.
Das Berufungsgericht sprach auch aus, das eine ordentliche Revision nicht zulässig sei, da sich die Entscheidungen innerhalb der bisherigen Rsp des OGH bewegen. Rechtlich verneinte es das Bestehen von Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG, weil der Besuch im Erlebnisbad nicht in den Bereich der Ausbildung, sondern in den Bereich der „sinnvollen Freizeitgestaltung“ iSd „Dienstanweisung Feuerwehrjugend“ des Landesfeuerwehrkommandos Oberösterreich (DAFJ) falle. Es liege auch keine versicherte „Umgebungstätigkeit“ iSd § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG vor, weil die Teilnahme am Ausflug nicht zu den Kernaufgaben und dem unmittelbaren Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr gehöre und weder der Öffentlichkeitsarbeit noch der Beschaffung von Geldmitteln oder der Gewinnung neuer Mitglieder gedient habe.
Der Kl erhob eine außerordentliche Revision an den OGH im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Hinblick auf divergierenden höchstgerichtliche Entscheidungen (OGH 20.2.2018,10 ObS 139/17iund OGH 17.12.2019, 10 ObS 167/19k) sehr wohl eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege. Der Tatbestand des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG sei erfüllt, weil bei Kindern der Begriff der Ausbildung auch die Entwicklung der Persönlichkeit umfasse und da die Feuerwehren zu einer gezielten Jugendarbeit verpflichtet seien, sei die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG leg cit erfüllt.
Der OGH ließ die außerordentliche Revision nicht zu und wies sie mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.
Der OGH führte in seinem Zurückweisungsbeschluss aus, dass durch § 176 Abs 1 Z 7 ASVG der Versicherungsschutz für Zivilschutzorganisationen (ua Freiwillige Feuerwehren) auf Tätigkeiten ausgeweitet wurde, die sich in Ausübung der ihren Mitgliedern obliegenden Pflichten im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls ereignen (§ 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG). Unter dem Begriff „Ausbildung“ ist nur die Vermittlung von Kenntnissen, die bei Einsatzfällen gebraucht werden, zu verstehen. Dabei hängt der Versicherungsschutz aber nicht davon ab, dass sich der Unfall bei der Ausbildung ereignete, vielmehr kommt es darauf an, ob er auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. Entscheidend ist, ob das Mitglied annehmen durfte und musste, dass bei der Veranstaltung der Ausbildung zuzuordnende Kenntnisse vermittelt würden, und dass man deshalb zum Besuch der Veranstaltung verpflichtet sei. Dafür, dass beim Ausflug in das „Erlebnisbad“ auch die für Einsätze erforderlichen Kenntnisse vermittelt worden wären, besteht kein Anhaltspunkt, so der OGH. Das Vorbringen, der Ausflug würde in kindgerechter Weise die für die Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr nützlichen Charaktereigenschaften entwickeln, ist nicht ausreichend.
Mit § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG wurde der Versicherungsschutz für Zivilschutzorganisationen auf Tätigkeiten ausgedehnt, die deren Mitglieder im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Zivilschutzorganisation ausüben und die zuvor nicht geschützt waren, weil sie nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz subsummierbar sind. Die Mitglieder dieser Organisationen sollten auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen der Organisationen festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen („Umgebungstätigkeiten“), Versicherungsschutz genießen. Geschützt sind damit allerdings nur Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des gemeinnützigen Tätigwerdens stehen, wie Öffentlichkeitsarbeit und Hilfstätigkeiten zum Lukrieren von Spenden, wie der OGH weiter ausführte.
Angesichts dieser Rsp haben die Vorinstanzen den Versicherungsschutz des jugendlichen Teilnehmers an einer solchen Aktivität nach Ansicht des OGH im vorliegenden Fall vertretbar verneint.216