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Unfall mit dem Monowheel am Weg zur Arbeit – kein Dienstunfall

SOPHIAMARCIAN

Hat der Kl ein Spiel- bzw Sportgerät am Dienstweg verwendet und ist ohne Vorhandensein weiterer Unfallbeteiligter zu Sturz gekommen, trifft ihn die objektive Beweislast dafür, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstweges hatte.

Sachverhalt

Der Kl fuhr am Unfalltag im Stadtgebiet auf dem Weg zu seiner Dienststelle mit dem Monowheel abwechselnd auf der Straße und dem Gehsteig. Er nutzte das Gerät hauptsächlich für den Weg zu seiner Dienststelle sowie dazu, um in der Mittagspause seine Eltern zu besuchen, und gelegentlich verwendete er es auch in seiner Freizeit. Bei einer Geschwindigkeit von ca 20 km/h kam er zu Sturz und erlitt einen offenen Trümmerbruch des Oberarms. Der Hergang des Sturzes konnte nicht festgestellt werden, es blieb unklar, ob der Sturz auf einen äußeren Einfluss zurückzuführen war bzw ob er sich auf dem Gehsteig oder der Fahrbahn ereignete. Die Erwerbsfähigkeit des Kl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war zunächst um 20 % vermindert, später um 15 % auf Dauer.

Verfahren und Entscheidung

Die bekl Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) lehnte die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab. Mit seiner Klage begehrt der Kl die Feststellung, dass der Vorfall einen Dienstunfall darstelle und die Bekl schuldig sei, ihm Leistungen aus der UV im gesetzlichen Ausmaß zu erbringen und brachte zudem vor, dass das Monowheel anderen üblichen Verkehrsmitteln (wie Fahrrädern etc) gleichgestellt sei. Die Bekl bestritt und wendete ein, ein Monowheel, welches keinerlei Sicherheitseinrichtungen – insb keine Bremsen – aufweise und dessen Betrieb artistische Fähigkeiten erfordere, sei für den Arbeitsweg nicht geeignet. Es gelte zudem nicht als Verkehrsmittel iSd StVO (wie etwa ein Fahrrad), sondern als Spiel- und Sportgerät für Freizeitzwecke, weshalb kein Dienstunfall vorliege.

Das Erstgericht folgte dem Vorbringen der Bekl und wies die Klage ab, dagegen erhob der Kl Berufung.

Das Berufungsgericht folgte der Ansicht des Kl und hob das Ersturteil auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Der Unfall sei vom Schutz der gesetzlichen UV umfasst. Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss mit der Begründung zu, dass noch keine Rsp des OGH dazu bestehe, unter welchen Umständen die Verwendung eines Monowheels den Unfallversicherungsschutz ausschließe.

Der OGH sah den Rekurs als zulässig, iSd Wiederherstellung des abweisenden Ersturteils auch als berechtigt an.

Originalzitate aus der Entscheidung

„1.1 Gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Nach § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte ereignen. […]223

2.1 Versichert sind die typischen Gefahren eines Arbeitsweges (Dienstweges), das heißt jenes Risiko, dem sich die versicherte Person in ihrer Eigenschaft als Versicherte auf diesem Weg aussetzen musste (Tomandl in Tomandl, SV-System [33. ErgLfg] 297 [2.3.2.3.1.9]). Der Schutz erstreckt sich insbesondere auf Wechselfälle der Witterung, Schnee- und Eisglätte, schlechte Sicht und spezifische Gefahren des Verkehrs. Auch die Gefahr, die ganz allgemein von Tieren oder Menschen ausgeht, ist auf dem Arbeitsweg (Dienstweg) grundsätzlich versichert (Müller in SV-Komm, § 175 ASVG [264. Lfg] Rz 172). […]

2.3 Die Wahl des Verkehrsmittels bzw die Art der Fortbewegung steht dem Versicherten auf Arbeitswegen aber grundsätzlich frei […]. Ob zumutbare günstigere, raschere, ökologisch sinnvollere oder wie auch immer zu bewertende Alternativen (etwa öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden oder zu Fuß gehen) in Frage kämen, ist für die Unfallversicherung nicht maßgeblich (Pfeil, Entscheidungsanmerkung zu 10 ObS 83/9510 ObS 83/95, ZAS 1997/3, 22 [25]).

2.4.1 Nach der – zur Frage der Wahl einer bestimmten Wegroute – ergangenen Entscheidung des deutschen Bundessozialgerichts vom 31.8.2017, AZ B 2 U 2/16 R, gilt die Freiheit der Routenwahl, der Fortbewegungsart und des Fortbewegungsmittels nicht unbegrenzt. Im deutschen Schrifttum vertritt Krasney (in Krasney/Burchardt/Kruschinsky/Becker/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] § 8 Rz 474) unter Bezugnahme auf diese Entscheidung die Ansicht, es stelle eine versicherungsrechtliche Obliegenheit dar, auch bei der Wahl des Verkehrsmittels für den Arbeitsweg ein deutlich risikoärmeres, zumutbares Verkehrsmittel zu wählen. Bei den für den Straßenverkehr zugelassenen Verkehrsmitteln werde das jedoch nur in Verbindung mit anderen Gegebenheiten (zB den Witterungsverhältnissen) relevant sein.

2.4.2 Nach Schwerdtfeger (in Lauterbach, UV4 [65. Lfg] SGB VII § 8 Rz 467) ist der Versicherungsschutz im Allgemeinen auch bei Verwendung ‚ungewöhnlicher‘ Verkehrsmittel zu bejahen, sofern deren Nutzung der Handlungstendenz dient, den Weg nach oder von der versicherten Tätigkeit zurückzulegen. Die aus persönlichen (privaten) Gründen vorgenommene Wahl des Beförderungsmittels berühre den Versicherungsschutz nicht. Das dürfe auch für die Benutzung von Rollern, Inline- oder Rollerskates und Langlaufschiern gelten. Auf ein Monowheel nimmt der Autor nicht Bezug.

2.5 In der österreichischen Lehre führt Müller (in SV-Komm [264. Lfg], § 175 ASVG Rz 170) aus, dass – auch bei grundsätzlicher Wahlfreiheit des Fortbewegungsmittels – für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung eine Grenzziehung zum Sportgerät erforderlich sei. Als geeigneter Abgrenzungsmaßstab sei die Verkehrssitte heranzuziehen. Während das Fahrrad als Verkehrsmittel angesehen werden könne, handle es sich beispielsweise bei Inlineskates um Sportgeräte, deren Benutzung auf dem Weg daher im Allgemeinen aus Gründen erfolge, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen seien.

3.1 Auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist eine Grenze zwischen allgemein üblichen Verkehrsmitteln einerseits und den Spiel- und Sportgeräten andererseits zu ziehen. Bei Wegunfällen handelt es sich um eine rechtlich nicht zwingend gebotene, aus sozialpolitischen Überlegungen vorgenommene Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Wegen von und zu der Arbeit, obwohl dieser Bereich dem Einfluss des Unternehmers weitgehend entzogen ist […]. Daraus folgt, dass nur die typischen (allgemeinen) Weggefahren und Risken versichert sein sollen, nicht aber mit dem Weg in irgendeinem Zusammenhang stehende andere Ereignisse, wie etwa auch Ereignisse, die im Zusammenhang mit Gefahren stehen, die typischerweise mit der Verwendung von Sport- und Spielgeräten verbunden sind und deren Verwirklichung bedingt, dass die Unfallfolgen kausal auf die Verwendung des Sportgeräts zurückzuführen sind (Müller in SV-Komm [264. Lfg] § 175 ASVG Rz 170).

3.2 Ganz allgemein geht es bei der Frage, ob vom Grundsatz der Wahlfreiheit des Fortbewegungsmittels auch noch die Verwendung eines Monowheels erfasst ist, oder ob dessen Verwendung dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist, um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Nach der Rechtsprechung ist für diese Wertentscheidung maßgeblich, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen (vgl RS0084490RS0084490). […]

3.3 Einen Anhaltspunkt für die Abgrenzung im konkreten Fall können auch die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bilden. Nach diesen gelten Einräder nicht als Fahrzeuge: § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960 idF der am 1.6.2019 in Kraft getretenen 31. Novelle (BGBl I 2019/37BGBl I 2019/37) nimmt ‚vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge […] sowie fahrzeugähnliches Spielzeug […]‘ vom Fahrzeugbegriff aus. In den Materialien zur 31. Novelle (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1) sind als Beispiele für unter diese Ausnahme fallende Kleinfahrzeuge bzw fahrzeugähnliches Spielzeug neben Skateboards, Hoverboards, Scootern und Miniscootern auch Einräder angeführt, unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen. Dies wird damit begründet, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für die eine besondere Geschicklichkeit notwendig ist, keine Fahrzeuge sein können. […]

3.3.1 Einräder stellen somit vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte 224Kleinfahrzeuge dar, die fahrzeugähnlichem Spielzeug entsprechen (Pürstl, StVO-ON15.00 § 2 Anm 23b). Diese rechtliche Einordnung ist auch auf den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung übertragbar.

4.1 Die Verwendung derartiger Sport- bzw Spielgeräte auf dem Arbeits- bzw Dienstweg beseitigt allerdings von Vornherein nicht den Schutz bei allen Weggefahren, sondern nur insoweit, als die Unfallfolgen kausal auf die Verwendung des Sportgeräts zurückzuführen sind (Müller in SV-Komm [264. Lfg] § 175 ASVG Rz 170).

4.2 […] Verwirklicht sich […] bei Benutzung eines Monowheel eine allgemeine (typische) Weggefahr, die mit der Verwendung dieses Sportgeräts in keinem Zusammenhang steht und für den Unfall ursächlich ist (zB in Form eines verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten, das auch beispielsweise bei der Benutzung eines Fahrrads eine unfallverhütende Reaktion nicht ermöglicht hätte), ist der Unfallversicherungsschutz zu bejahen (R. Müller in SV-Komm [264. Lfg], § 175 ASVG Rz 170).

4.3 Aus einer Zusammenschau der Ausführungen unter 4.1 und 4.2 ergibt sich, dass der Arbeitsweg, soweit er mit einem Monowheel zurückgelegt wird, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, außer es würde sich eine allgemeine Weggefahr verwirklichen, die nicht im Zusammenhang mit der Verwendung eines Monowheel steht. […]

5.1 Im vorliegenden Fall konnten zum Unfallhergang keine Feststellungen getroffen werden, weil sich der Kläger an den Unfall nicht mehr erinnert und keine Zeugen vorhanden (oder benennbar) waren. […] Weder konnte festgestellt werden, ob der Unfall seine Ursache in einer üblichen Gefahr des Arbeitsweges hatte, noch war feststellbar, ob der Unfall kausal auf die Verwendung des Monowheel und dessen typische Gefahren zurückzuführen ist. […]

5.2 Entsprechend den auch in Sozialrechtssachen geltenden Grundsätzen der Beweislastverteilung trifft den Kläger die objektive Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen […]. Hat der Kläger ein Spiel- bzw Sportgerät am Dienstweg verwendet und ist ohne Vorhandensein weiterer Unfallbeteiligter zu Sturz gekommen, trifft ihn die objektive Beweislast dafür, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstweges hatte. In diesem Sinn hat er einen kausalen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Weggefahr und dem Sturz nachzuweisen […].

5.3.1 Die Rechtsprechung wendet im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert an. Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (RS0110571RS0110571).

5.3.2 Der Oberste Gerichtshof hat den Anscheinsbeweis nicht nur bei der Zurechnung der Unfallfolgen modifiziert angewendet, sondern in der Entscheidung 10ObS16/11t&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">10 ObS 16/11t (SSV-NR 26/10 = SZ 2012/31 = DRdA 2013/21, 237 [krit R. Müller]) auch bei der Frage der Zurechnung eines Unfalls zum Schutzbereich der Unfallversicherung. Ein Versicherter war unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt die versicherte Tätigkeit verrichtet hat, verunglückt. Nach der genannten Entscheidung entfällt der Versicherungsschutz, wenn vom Unfallversicherungsträger bewiesen wird, dass der Versicherte die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung unterbrochen oder beendet hat (RS0127743RS0127743). Die Nichtfeststellbarkeit der Unfallursache würde demnach zu Lasten des Unfallversicherungsträgers gehen.

5.3.3 Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht lässt sich auch aus dieser Entscheidung kein günstigeres Ergebnis für den Kläger ableiten: Der Kläger war am Weg zu seiner Dienststelle. Die auf persönliche Gründe zurückgehende Verwendung eines Spiel- bzw Sportgeräts ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Zum Zeitpunkt des Sturzes befand er sich demnach im privaten Lebensbereich, so lange nicht bewiesen ist, dass sich eine allgemeine Weggefahr verwirklicht hat. Die Nichtfeststellbarkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Sturz und einer typischen Weggefahr wirkt sich daher zu Lasten des Versicherten aus.“

Erläuterung

Unfallversicherungsschutz besteht gem § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG (entspricht § 175 Abs 2 Z 1 ASVG) auch auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Weg von dort nach Hause. Diese Wegunfälle beschäftigen die Gerichte häufig, auch die Literatur zu den Bestimmungen ist umfassend – häufig verweist der OGH auch auf deutsche Quellen.

Aus der vorliegenden E ist Folgendes festzuhalten: Bei Wegunfällen handelt es sich um eine rechtlich nicht zwingend gebotene, aus sozialpolitischen Überlegungen vorgenommene Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Wegen von und zu der Arbeit, obwohl dieser Bereich dem Einfluss des Unternehmers weitgehend entzogen ist. Ganz allgemein geht es bei der Frage, ob vom Grundsatz der Wahlfreiheit des Fortbewegungsmittels auch noch die Verwendung eines Monowheels erfasst ist, oder ob dessen Verwendung dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist. Ebenfalls entscheidungsrelevant war die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen UV reicht. Die Verwendung eines eher „un225üblichen“ Fortbewegungsmittels, wie einem Monowheel, am Weg zur Arbeit, schließt den Unfallversicherungsschutz somit nicht grundsätzlich aus, sondern beschränkt sich auf jene Gefahren die typische Weg- bzw Verkehrsrisiken sind. Verwirklicht sich aber (auch) ein Risiko, das von einem solchen Sport- und Spielgerät ausgeht, ist der Unfallversicherungsschutz nicht gegeben. Hat der Kl ein Spiel- bzw Sportgerät am Dienstweg verwendet und ist ohne Vorhandensein weiterer Unfallbeteiligter zu Sturz gekommen, trifft ihn die objektive Beweislast dafür, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstweges hatte. Im vorliegenden Fall fiel dem Kl daher zu Lasten, dass nicht mehr festgestellt werden konnte, welches Risiko sich bei dem Unfall verwirklicht hat, weshalb er aufgrund der ihm obliegenden Beweislast nicht obsiegen konnte. Der bloße Umstand, dass der Kl am Weg zur Arbeit war, war nicht ausreichend, um den Unfallversicherungsschutz zu bejahen. Damit lehnte der Gerichtshof den Argumentationsansatz der deutschen Judikatur, nicht auf die Wahl des Verkehrsmittels, sondern auf die innere Handlungstendenz (das Ziel, in die Arbeit zu gelangen) abzustellen, ab.