117Kein Unfallversicherungsschutz bei Dienstsport eines Polizisten
Kein Unfallversicherungsschutz bei Dienstsport eines Polizisten
Der Kl war im Einsatzreferat einer Stadtpolizei im Kanzleidienst tätig, teilweise musste er auch mit dem Streifenwagen ausrücken. Jeder Polizeibeamte muss einmal im Jahr einen Sporttest absolvieren. Aufgrund der Ergebnisse dieses Tests standen dem Kl eine gewisse Anzahl an Dienstsportstunden pro Jahr zu. Diese waren jeweils vor Sportantritt durch den Vorgesetzten zu genehmigen.
Am Unfalltag fuhr der Kl zur Ausübung des Dienstsports 50 km weit, um mit seinem Bruder im öffentlichen Tennisklub seines Heimatortes Tennis zu spielen. Danach wollte er wieder an seine Dienststelle zurückkehren. Während dieses Tennisspiels verletzte er sich.
Das Vorliegen eines Dienstunfalles wurde von der Bekl und den Vorinstanzen verneint. Der OGH hat die außerordentliche Revision des Kl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Dazu stellt der OGH Folgendes klar: Ein Dienstunfall muss im zeitlichen, örtlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung stehen. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und unterliegen somit nicht dem Unfallversicherungsschutz. Der Unfallversicherungsschutz ist nicht schon aufgrund der Tatsache anzuerkennen, dass solche Maßnahmen zugleich der Erhaltung bzw Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen (RIS-Justiz RS0084963). Vielmehr unterliegt bloß die Sportausübung im Rahmen einer betriebssportlichen Veranstaltung dem Schutz der UV.
Der Kl war nicht zur Ausübung des Dienstsports verpflichtet, sondern bloß dazu berechtigt. Zwar fand das Tennisspiel, nach vorangehender Genehmigung durch den Vorgesetzten, während der Dienstzeit statt, jedoch wies der örtliche Tennisverein keine Verbindung zum DG des Kl auf und die angefallenen Kosten wurden auch nicht vom DG übernommen. Nach stRsp genügt für die Qualifizierung als Dienstunfall nicht, dass nur eines der Kriterien, in diesem Fall der zeitliche Zusammenhang, vorliegt. Auch der entsprechende Erlass des BMI habe nur das Ziel verfolgt, den Bediensteten die zeitliche Möglichkeit zu verschaffen, während der Dienstzeit Sport auszuüben. Unbeachtlich ist auch, dass in diesem Erlass die ausgeübte Sportart als mögliche Dienstsportart genannt wird.