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Keine Dienststellenbereitschaft, wenn der Aufenthaltsort während des Bereitschaftsdienstes frei gewählt werden kann

RICHARDHALWAX

Der Kl ist beim BM für Landesverteidigung als Vertragsbediensteter beim Entminungsdienst tätig. Hauptdienststelle des Entminungsdienstes ist in Wien; Außenstellen befinden sich in Graz und in Hörsching. Der Kl befindet sich an 21 Wochen pro Jahr (je sieben Wochen in Wien, Hörsching und Graz) von Montag bis Freitag außerhalb seiner Normaldienstzeit in einem angeordneten Bereitschaftsdienst. Dabei muss er, wenn er zu einem Einsatz gerufen wird, von dem von ihm gewählten Aufenthaltsort zunächst zum Dienstort anreisen, um von dort mit einem zweiten Bediensteten im Dienstfahrzeug zum Einsatzort zu fahren. Es gibt keine ausdrückliche Dienstanweisung, wie weit (räumlich oder zeitlich) von der zugeteilten Dienststelle man sich entfernen kann. Die faktische Dringlichkeit ergibt sich aus den Begleitumständen des jeweiligen Einsatzes und der zurückzulegenden Strecke zum jeweiligen Einsatzort.

Der Kl begehrte für seine Bereitschaftsdienste in Graz und in Hörsching von Juli 2016 bis Juni 2019 die Differenz zwischen der erfolgten Entlohnung als Rufbereitschaft (iSd § 50 Abs 3 BDG) und der von ihm begehrten Entlohnung als Dienststellenbereitschaft (iSd § 50 Abs 1 BDG) sowie die Feststellung einer Entlohnung der zukünftigen Bereitschaftsdienste in Graz oder Hörsching als Dienststellenbereitschaft.

Der Kl argumentiert, er sei im Fall der Verrichtung von Bereitschaftsdienst an den Außendienststellen in Graz und Hörsching aufgrund der Distanz zu seinem Wohnort „quasi gezwungen“, seinen Aufenthalt in der Kaserne zu nehmen, weil jede Heimfahrt unter der Woche „unzweckmäßig, unerwünscht und unbezahlt“ sei.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab, ließ aber die ordentliche Revision zu, weil es – soweit überblickbar – keine höchstgerichtliche Rsp zu einem Anspruch eines Vertragsbediensteten auf eine Entschädigung für eine Dienststellenbereitschaft im Falle mehr als fallweise eingeteilter Rufbereitschaften gebe.

Die von der Bekl beantwortete Revision des Kl war laut OGH wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Nach dem (hier iVm § 20 VBG sinngemäß zur Anwendung gelangenden) § 50 Abs 1 BDG kann der Beamte aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). § 50 Abs 3 BDG bestimmt, dass, soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, der Beamte fallweise verpflichtet werden kann, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

§ 17b GehG „Bereitschaftsentschädigung“ (hier iVm § 22 VBG) regelt die Abgeltung der Bereitschaftsdienste auszugsweise wie folgt:

„(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

[...]

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.“

Der OGH hat zu 8 Ob 44/18f vom 23.3.2018 – im Anschluss an die Judikatur des VwGH – klargestellt, dass eine Anordnung nur dann einen Anspruch auf Entschädigung nach § 17b Abs 1 GehG begründet, wenn aus ihr zwei außerhalb der „Normdienstzeit“ zu erfüllende Verpflichtungen abzuleiten sind, nämlich die Verpflichtung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort, zu der die Verpflichtung hinzutreten muss, bei Bedarf, auf 186der Stelle einen bestimmten Dienst aufzunehmen (Bereitschaftspflicht ieS).

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass nach den Feststellungen keine Dienststellenbereitschaft iSd § 50 Abs 1 BDG angeordnet wurde, ist nicht zu beanstanden: Der Kl konnte seinen Aufenthalt während des Bereitschaftsdienstes frei wählen.

Das Berufungsgericht hat dem Kl entgegengehalten, dass auch eine allfällige Unzulässigkeit der angeordneten Rufbereitschaft nicht zu einer Entschädigung der Bereitschaftszeiten als Dienststellenbereitschaft führen würde.

Diese Beurteilung steht in Einklang mit den Ausführungen des VwGH in dem jüngst ergangenen Beschluss zu Ra 2020/12/0043 vom 6.10.2020, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag.