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Pensionsanpassung und Sonderpensionen

WALTERSCHRAMMEL (WIEN)
  1. § 711 Abs 2 ASVG umfasst alle Sonderpensionen, für die entweder Regelungen im Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) enthalten sind oder Regelungen durch das SpBegrG ermöglicht und nach dem Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers auch im Bereich der Länder angestrebt werden.

  2. Eine von einem Bediensteten des Landes nach landesgesetzlichen Regeln bezogene Zusatzpension ist Teil des Gesamtpensionseinkommens iSd § 711 ASVG.

Der Kl bezog am 31.12.2017 von der bekl Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension in Höhe von 3.065,13 € zuzüglich 2,53 € Höherversicherung, gesamt daher 3.067,66 € monatlich. Der Kl war Landesbediensteter und bezog – infolge Verzichts auf eine Abfertigung – eine Zusatzpension in Höhe von monatlich 1.532,55 € vom Land Vorarlberg. Mit Bescheid vom 14.8.2018 setzte die Bekl die Höhe der Alterspension des Kl mit monatlich brutto 3.079,13 € ab 1.1.2018 fest. Die Alterspension des Kl sei unter Berücksichtigung seines monatlichen Gesamtpensionseinkommens gem § 711 ASVG mit dem Hundertsatz von 1,003739 zu vervielfachen.

Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kl die Zuerkennung einer Alterspension in Höhe von 3.114,27 € brutto monatlich ab 1.1.2018. Die ihm gewährte Zusatzpension sei eine Abgeltung für die ihm gebührende Abfertigung, es handle sich dabei nicht um eine Pension aus der gesetzlichen PV. Seine Alterspension sei ausgehend von einem Gesamtpensionseinkommen von 3.065,13 € gem § 711 Abs 1 Z 3 ASVG um 1,6 % zu erhöhen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. § 711 Abs 2 ASVG erfasse die explizit im SpBegrG genannten Berufsgruppen. Die vom Land dem Kl gewährte Zusatzpension gehöre nicht zu den gesetzlichen Pensionsleistungen und werde nicht vom SpBegrG erfasst.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl nicht Folge. Der Verweis in § 711 Abs 2 ASVG auf alle Leistungen, die vom SpBegrG erfasst sind, beschränke sich auf die in Art 2 bis 27 des SpBegrG angeführten, auf bundesgesetzlicher Grundlage beruhenden 293 Leistungen, deren Beschränkung durch den einfachen Bundesgesetzgeber erfolgte. Die dem Kl vom Land gewährte Zusatzpension werde vom SpBegrG hingegen nicht erfasst. Selbst im Fall des Aufgreifens der gem § 10 Abs 6 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) normierten Ermächtigung für den Landesgesetzgeber, Pensionssicherungsbeiträge analog den bundesgesetzlichen Regelungen für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern iSd Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, zu schaffen, erfolge ein solcher Eingriff nicht durch das SpBegrG, sondern durch landesgesetzliche Umsetzung im Rahmen der dafür für die Länder vorgesehenen Kompetenz gem Art 21 Abs 1 B-VG. § 711 Abs 2 ASVG erfasse daher nicht die Zusatzpension des Kl.

Der OGH gab der von der Bekl erhobenen Revision Folge. [...]

Die Bekl führt in der Revision aus, dass § 711 ASVG keine Pensionsbegrenzung iS einer Pensionskürzung wie das SpBegrG normiere, sondern lediglich eine Nichterhöhung der Pensionsleistung nach dem ASVG. Zu diesem Zweck verweise § 711 Abs 2 ASVG auf das SpBegrG. Bei Anwendung des § 711 ASVG sei nicht die Verpflichtung zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags inhaltlich zu prüfen, sondern lediglich darauf abzustellen, ob eine vom SpBegrG erfasste Leistung bezogen werde. Dabei mache es keinen Unterschied, ob eine solche Leistung unter direkter Anwendung des SpBegrG – nach dessen Art 2 bis 27 – oder unter indirekter Anwendung dieses Gesetzes im Wege eines auf der Grundlage des § 10 Abs 6 BezBegrBVG zu erlassenden Landesgesetzes bezogen werde.

1.1 Die Pensionsanpassung für das Jahr 2018 regelt § 711 ASVG idF BGBl I 2017/151 (PAG 2018). Diese Bestimmung lautet auszugsweise (Unterstreichung durch den Senat):

§ 711 (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen.„§ 711 (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen.3. wenn es über 2.000 EUR bis zu 3.355 EUR monatlich beträgt, um 1,6 %;4. wenn es über 3.355 EUR bis zu 4.980 EUR monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt.Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4.980 EUR monatlich, so findet keine Erhöhung statt.(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. ... Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.[...](6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten.“

1.2 Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2018 eine soziale Komponente in sich trägt (ErläutRV 1767 BlgNR 25. GP 1).

1.3 Die Verfassungsbestimmung des § 711 Abs 6 ASVG wurde erst im Zuge der Beratungen im Nationalrat in die Bestimmung aufgenommen. Im Abänderungsantrag ist sie wie folgt begründet: „Durch eine besondere Begrenzungsregelung, die im Verfassungsrang stehen soll, wird die Anpassung der ‚Sonderpensionen‘ für das Kalenderjahr 2018 entsprechend der im § 711 Abs 1 ASVG festgelegten Staffelung unter Berücksichtigung des gemeldeten Gesamtpensionseinkommens limitiert.“ (AA-239 25. GP 3). § 711 Abs 6 ASVG betrifft ausschließlich die Anpassung der „Sonderpensionen“ und nicht die der Pensionsleistungen nach dem ASVG (OGH10 ObS 59/19b).

1.4 Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz des Bundesrats weist in seinem Bericht im Gesetzgebungsprozess zum PAG 2018 darauf hin, dass der Beschluss des Nationalrats ein Fall des Art 44 Abs 2 B-VG sei, der daher in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrats bedürfe (9903 BlgBR 1).

2.1 Mit der Systematik des SpBegrG und der hinter der Regelung des § 711 Abs 2 ASVG stehenden Absicht des Gesetzgebers hat sich der OGH in der E 10 ObS 59/19b auseinandergesetzt. Für den vorliegenden Fall ist daraus hervorzuheben, dass das Ziel des SpBegrG die Fortsetzung der nachhaltigen Sicherung und verstärkten Harmonisierung von Pensionsregelungen in Bereichen mit Sonderpensionsrechten war. Der Begriff „Sonderpensionen“ soll dabei Zusatzpensionsleistungen abseits der üblichen Pensionsregelungen erfassen. Von Sonderpensionsregelungen sollen weitere Rechtsträger umfasst werden, soweit diese Rechtsträger der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen (ErläutRV 140 BlgNR 25. GP 1).

2.2 Art 1 SpBegrG enthält eine Änderung des Bez-BegrBVG zur verfassungsgesetzlichen Absicherung der zur Erreichung dieser Ziele nötigen einfachgesetzlichen Eingriffe in bestehende Leistungen von Bediensteten und Pensionisten rechnungshofkontrollierter Institutionen. Im Wege einer bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung werden Eingriffe des einfachen Gesetzgebers in die bestehenden Leistungen von Bediensteten und Pensionisten der genannten Institutionen zugelassen. Gleichzeitig wird auch die zulässige Art der Eingriffe bundesverfassungsgesetzlich festgelegt. Abgesehen von der Festlegung von Obergrenzen für Bezüge und 294 Ruhe- und Versorgungsbezüge (§ 10 Abs 2 und 3 BezBegrBVG) ist die Bundesgesetzgebung befugt, für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, Beiträge von Bezügen und Sicherungsbeiträge von Ruhe- und Versorgungsbezügen vorzusehen (§ 10 Abs 4 und 5 BezBegrBVG; s VfGHG 478/2015 ua, VfSlg 20.088/2016).

2.3 Zweifellos erfasst das SpBegrG die Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus direkten Leistungszusagen aller explizit im Besonderen Teil des SpBegrG genannten Rechtsträger (10 ObS 59/19b mwH).

2.4 Regelungen für Bedienstete der Länder und Gemeinden, der Landwirtschaftskammern und Landarbeiterkammern sowie für Bedienstete von Rechtsträgern iSd Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, werden in den Art 2 ff SpBegrG im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht getroffen. Die in Art 1 SpBegrG neu geschaffene bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung (§ 10 Abs 6 BezBegrBVG) ermächtigt die Landesgesetzgeber, für die Landes- und Gemeindeebene vergleichbare Regelungen, wie sie im BezBegrBVG vorgesehen sind, für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern iSd Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen (Z 1), sowie für ehemalige Funktionäre und Bedienstete von solchen Rechtsträgern sowie deren Angehörige und Hinterbliebene (Z 2) zu erlassen (vgl auch 8 Ob 142/17s).

2.5 Obwohl § 10 Abs 6 BezBegrBVG nach dem Wortlaut nur eine Kompetenznorm darstellt, sind die Länder nach den Gesetzesmaterialien dazu „angehalten“, im Rahmen der ihnen eingeräumten Gesetzgebungskompetenz vergleichbare Regelungen wie im SpBegrG zu treffen (ErläutRV 140 BlgNR 25. GP 2). Offenbar war es dem Bundesgesetzgeber ein Anliegen, dass vergleichbare legistische Maßnahmen auch auf Landesebene getroffen werden sollten.

2.6 Die Revisionswerberin weist darauf hin, dass das Land Vorarlberg mit dem Landesgesetz über Sonderpensionen landes- und gemeindenaher Einrichtungen, LGBl 2015/24, von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. § 1 Vbg Sonderpensionengesetz regelt die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionäre und Funktionärinnen sowie Bedienstete von Rechtsträgern iSd Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, und durch deren Hinterbliebene. § 2 dieses Gesetzes regelt im Einzelnen den Anfall und die Höhe der Pensionssicherungsbeiträge, eine Regelung für Sonderzahlungen sieht § 3 vor.

3. Die dem Kl vom Land gezahlte Zusatzpension ist keine Pension aus der gesetzlichen PV, sodass sie nicht schon gem § 711 Abs 2 Satz 1 ASVG in das Gesamtpensionseinkommen einzubeziehen ist.

4.1 Damit stellt sich die Frage, ob die Zusatzpension des Kl eine Leistung ist, die vom SpBegrG „erfasst“ ist (§ 711 Abs 2 Satz 3 ASVG).

4.2 Beim Begriff des „Erfassens“ in § 711 Abs 2 ASVG handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der in erster Linie nach dem anzuwendenden Gesetz – hier: § 711 ASVG – und durch teleologische Interpretation in einer Weise zu konkretisieren ist, die der Vermeidung von Wertungswidersprüchen dient (Kerschner/Kehrer in Klang3 §§ 67 ABGB Rz 122; Posch in Schwimann/Kodek, ABGB 14 § 6 Rz 12 mwH).

4.3 Im Schrifttum vertritt S. Zankel (Eine kuriose Variante der Pensionsanpassung, ASoK 2018, 218), dass das SpBegrG keine Regelungen für ua Bedienstete der Länder treffe. § 10 Abs 6 BezBegr- BVG enthalte lediglich eine Ermächtigung an den Landesgesetzgeber, vergleichbare Regelungen wie das SpBegrG vorzusehen. Davon hätten nicht alle Länder Gebrauch gemacht, so beispielsweise nicht das Bundesland Wien. Wenn aber ohne landesgesetzliche Umsetzung keine Begrenzung der Sonderpensionen erfolge, habe dies denklogisch zur Folge, dass das SpBegrG überhaupt keinen Anwendungsbereich hinsichtlich zB der Landesbediensteten habe.

4.3Resch (Die Sonderpensionserhöhung 2018 gemäß § 711 ASVG, RdW 2019/316, 397) hingegen sieht die besseren Argumente für die Einrechnung auch solcher Sonderpensionen, die von § 10 Abs 6 BezBegrBVG erfasst sind, in das Gesamteinkommen gem § 711 Abs 2 ASVG. Die Schaffung von Verfassungsbestimmungen in Art 1 SpBegrG – da runter auch § 10 Abs 6 BezBegrBVG – sei erforderlich gewesen, weil die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern geringfügig modifiziert worden sei, und weil eine verfassungsgesetzliche Absicherung des damit ermöglichten Eingriffs in bestehende Verträge erreicht werden sollte. Ein gewichtiges Argument für einen weit gefassten Regelungswillen des Gesetzgebers sei das sehr klar postulierte öffentliche Interesse an einer nach oben begrenzten Pensionserhöhung, in welche die Sonderpensionen miteingerechnet werden sollen. Insb ergebe sich aus dem Ausschussbericht des Bundesrats zum PAG 2018 (9903 BlgBR), dass die Verfassungsbestimmung des § 711 Abs 6 ASVG die Kompetenzverteilung zulasten der Bundesländer verändere. Dieser Hinweis könne nur so verstanden werden, dass von § 711 Abs 6 ASVG auch unmittelbar die Sonderpensionen mitumfasst sein sollen, deren Regelung an sich dem Landesgesetzgeber zukommen würde. Nur auf diese Weise könne die Regelung in die Kompetenzverteilung zulasten der Länder eingreifen.

5.1 Regelungsziel des § 711 ASVG ist eine sozial gestaffelte Pensionserhöhung für das Jahr 2018. Niedrige Pensionen sollten in größerem Ausmaß erhöht werden als höhere Pensionen. Pensionen, die über der Höchstbeitragsgrundlage von 2017 liegen, sollten nicht erhöht werden. Für den von Resch genannten weit gefassten Regelungswillen des Gesetzgebers spricht schon dieses gesetzgeberische Ziel und der ausdrückliche Hinweis des Gesetzgebers auf das Gesamtpensionseinkommen und das SpBegrG, obwohl mit § 711 ASVG nur die Erhöhung der gesetzlichen Pension nach dem ASVG geregelt werden sollte. Anders als das SpBegrG normiert § 711 ASVG, worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist, keinen Eingriff in bestehende Pensionsansprüche. 295

5.2 Das SpBegrG verfolgt, wie bereits dargestellt, das Ziel, Sonderpensionen – also Zusatzpensionsleistungen abseits der üblichen Pensionsregelungen – der Höhe nach zu begrenzen und grundlegende Bestimmungen über Pensionsbeiträge, Pensionssicherungsbeiträge und das Pensionsantrittsalter zu treffen und diese Regelungen zu harmonisieren (ErläutRV 140 BlgNR 25. GP 2). Regelungstechnisch setzt es dieses Ziel betreffend in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallenden Personengruppen direkt um, betreffend die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Personengruppen durch die bereits dargestellte bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Schaffung vergleichbarer Regelungen. Betreffend die unter die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Personengruppen ist eine andere Vorgangsweise aus den von Resch (RdW 2019, 397) dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen – und auch wegen Art 21 Abs 1 B-VG – gar nicht anders möglich. Die verfassungsrechtlich vorgegebene Regelungstechnik des SpBegrG ändert nichts daran, dass dieses Gesetz iSd § 711 Abs 2 ASVG auch jene Zusatzpensionen „erfasst“, für deren finanzielle Absicherung und Begrenzung die Länder erst vergleichbare Regeln schaffen müssen. Ob die Länder von der ihnen verfassungsgesetzlich eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil für die Anwendbarkeit des § 711 Abs 2 ASVG nicht maßgeblich ist, ob beispielsweise Pensionssicherungsbeiträge tatsächlich eingehoben werden oder nicht.

5.3 § 711 ASVG normiert die Erhöhung der gesetzlichen Pensionen nach dem ASVG ungeachtet des Umstands, ob die Bezieher einer solchen Pension dienstrechtlich in die Kompetenz des Bundes oder der Länder (vgl Art 21 Abs 1 B-VG) fallen (bzw gefallen sind). Die Bestimmung strebt eine einheitliche Erfassung aller von ihr betroffenen Pensionistinnen und Pensionisten an. Der Verweis in § 711 Abs 2 ASVG auf Leistungen, die vom SpBegrG „erfasst“ sind, ist daher nicht einschränkend zu verstehen. Gemeint sind von § 711 Abs 2 ASVG alle Sonderpensionen, für die entweder Regelungen im SpBegrG vorhanden sind oder Regelungen durch das SpBegrG ermöglicht, ja, nach dem dargestellten Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers auch im Bereich der Länder angestrebt werden. Nur eine solche Auslegung vermeidet den sonst entstehenden Wertungswiderspruch: Es geht dem Gesetzgeber des ASVG nicht um eine Kürzung von Zusatzpensionen, sondern um eine gleichmäßige Erhöhung der gesetzlichen Pensionen. Und es wäre nicht einzusehen, dass gesetzliche Pensionen von Beziehern von Zusatzpensionen, deren Regelung dem Bundesgesetzgeber obliegt, nach strengeren Maßstäben erhöht werden sollten, als gesetzliche Pensionen von Beziehern von Zusatzpensionen, deren Regelung dem Landesgesetzgeber obliegt.

5.4 Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche unterschiedliche Handhabung ist umso weniger zu erkennen, als der Gesetzgeber nicht nur in § 711 Abs 2 ASVG Bezug auf das SpBegrG nimmt, sondern auch in der Verfassungsbestimmung des § 711 Abs 6 ASVG. Zutreffend weist Resch darauf hin, dass diese Verfassungsbestimmung in kompetenzändernder Weise auch unmittelbar die Sonderpensionen miterfasst, dies auch dann, wenn deren Regelung an sich dem Landesgesetzgeber zukommt (RdW 2019, 399; 10 ObS 59/19b, Pkt 2.3).

5.5 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 711 ASVG macht der Kl in der Revisionsbeantwortung nicht geltend (vgl in diese Richtung S. Zankel, ASoK 2018, 220). Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Bestimmung des § 711 ASVG gefunden hat (BVwGW178 2205461-1). Es handle sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Leistungskürzung, wenn auch eine Kaufkraftminderung vorliege, sondern um eine Nichterhöhung einer Pension. Diese sei derart geringfügig (zumindest bezogen auf die für 2018 vorgesehene Regelung), dass weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes noch des Rechts auf Eigentum vorliegt. Der VfGH hat eine gegen diese Entscheidung des BVwG gerichtete Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGHE 106/2019-11; s dazu DRdA-infas 2019/164 [Weißensteiner]).

5.6 Auch in einem vergleichbaren Fall, in dem – ebenfalls im Zusammenhang mit der Pensionserhöhung 2018 – die Höhe eines Pensionszuschusses strittig war, hat der OGH jüngst entschieden, dass ein dem Steiermärkischen Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, LGBl 2016/45, unterliegender Pensionszuschuss im weiten Sinne eine Leistung iSd SpBegrG ist, also von diesem Gesetz „erfasst“ ist, weshalb seine Erhöhung für das Jahr 2018 durch § 711 Abs 6 ASVG limitiert ist (OGH8 ObA 27/20h).

5.7 Ergebnis: Eine von einem Bediensteten eines Landes nach landesgesetzlichen Regeln bezogene Zusatzpension ist als Teil des Gesamtpensionseinkommens iSd § 711 Abs 2 ASVG zu berücksichtigen.

6. Ausgehend davon kommt dem Standpunkt der Bekl Berechtigung zu. Gegen die Berechnung der Höhe der Alterspension ab 1.1.2018 im angefochtenen Bescheid hat sich der Kl nicht gewendet. Der Revision war daher Folge zu geben.

[...]

ANMERKUNG
1.
Das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG)

Mit dem SpBegrG sollten Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen beseitigt und eine nachhaltige Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen erreicht werden. In den Materialien (140 BlgNR 25. GP) wird darauf verwiesen, in den einzelnen Pensionssystemen würden teilweise sehr unterschiedliche Leistungsniveaus bestehen, ohne dass für diese Unterschiede rechtfertigende Gründe – etwa höhere Beitragsleistungen – erkennbar wären. Diese Unterschiede würden auf immer weniger Akzeptanz treffen. Die Sonderpensionen 296 führten zu hohen finanziellen Belastungen der für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen. Dies könne selbst in Bereichen, bei denen die Pensionen nicht unmittelbar vom Bund zu finanzieren sind, etwa im Wege geringerer Gewinnausschüttungen, zu finanziellen Nachteilen für den Bund führen. Der Begriff „Sonderpensionen“ sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dabei Zusatzpensionsleistungen abseits der üblichen Pensionsregelungen erfassen. Der Gesetzgeber wollte eine Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge – wie etwa die Pensionen aufgrund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank – sowie für die gesetzliche PV ergänzende Versorgungsleis tungen des AG einziehen. Zu diesen Versorgungsleistungen des AG zählen direkte Leistungszusagen gem § 2 Z 2 BPG und leistungsorientierte Pensionskassenzusagen, nicht aber beitragsorientierte Pensionskassenzusagen.

Das SpBegrG enthält in erster Linie (Art 1) eine Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG). Die Bundesgesetzgebung wird ermächtigt, einen Pensionsbeitrag und einen Pensionssicherungsbeitrag für Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, festzulegen. Mit „Rechtsträgern“, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind vor allem Rechtsträger gemeint, die auf einem Organisationsgesetz des Bundes beruhen (so der AB 151 BlgNR 25. GP). Der Pensionssicherungsbeitrag kann von den in § 10 Abs 3 BezBegrBVG genannten Leistungen, somit auch von allen die gesetzliche PV ergänzenden Versorgungsleistungen des AG festgelegt werden. In den Art 2 ff SpBegrG werden die entsprechenden Eingriffe im Detail festgelegt. Direkte Leistungszusagen der im SpBegrG explizit genannten Rechtsträger werden daher zweifellos vom SpBegrG „erfasst“. Darauf hat der OGH bereits in der E vom 30.7.2019, 10 ObS 59/19b, zutreffend verwiesen (zustimmend S. Zankel, Der neue § 711 ASVG, Eine kuriose Variante der Pensionsanpassung, ASoK 2018, 218; Resch, Die Sonderpensionserhöhung 2018 gemäß § 711 ASVG, RdW 2019, 397). Zu diesen explizit genannten Rechtsträgern gehören etwa der Verbundkonzern oder die Schönbrunner Tiergarten GmbH.

§ 10 Abs 6 BezBegrBVG ermächtigt die Landesgesetzgebung, entsprechende Regelungen auch für (ehemalige) FunktionärInnen sowie Bedienstete (und ihre Angehörigen und Hinterbliebenen) auf Landes- und Gemeindeebene zu treffen. Zu den Rechtsträgern iSd Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, zählen neben den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch gesetzliche berufliche Vertretungen auf Landesebene und von Ländern und Gemeinden beherrschte Unternehmungen. Die Länder sind zwar angehalten, im Rahmen der ihnen eingeräumten Gesetzgebungszuständigkeit Begrenzungsregelungen zu treffen, eine Verpflichtung zur Schaffung entsprechender Regelungen besteht aber nicht (so die ErläutRV 140 BlgNR 25. GP).

Der Sinn dieser Verfassungsbestimmung ist nicht ganz klar. Resch meint, die Normierung von Verfassungsbestimmungen beruhe vordergründig darauf, dass das BezBegrBVG novelliert wurde, welches im Verfassungsrang steht. Bei näherer Betrachtung seien es der Sache nach zwei Gründe, die eine Verfassungsbestimmung erforderlich gemacht haben: Einerseits war eine Verfassungsbestimmung evidentermaßen nötig, weil auch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern geringfügig modifiziert worden ist. Andererseits sollte wohl auch eine verfassungsrechtliche Absicherung des damit ermöglichten Eingriffs in bestehende Verträge erreicht werden (RdW 2019, 397). Die „verfassungsrechtliche Absicherung“ wird auch vom VfGH hervorgehoben (12.10.2016, G 478/2015). Gesetzliche Regelungen in dienst- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten, die Gegenstand privatrechtlicher Verträge gewesen sind, stellen einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums beider Vertragspartner dar (vgl zB VfGH 2003/VfSlg 17.071; vgl auch EuGH 24.9.2020, C-223/19, YS). Die zweifellos in der Absicht verfassungsgesetzlicher Absicherung einfachgesetzlicher Eingriffe geschaffenen Verfassungsbestimmungen legen nach Meinung des VfGH weder einen bestimmten Zeitpunkt für diese Eingriffe fest noch ein bestimmtes Ausmaß; sie ermächtigen vielmehr den Gesetzgeber zu solchen Eingriffen und legen ein Höchstmaß dafür fest.

Der einfache Gesetzgeber hat daher einen rechtspolitischen Spielraum, zu welchen Zeitpunkten und in welcher jeweiligen Intensität der Eingriff erfolgt. Dies erklärt allerdings noch nicht die Verfassungsbestimmung des § 10 Abs 6 BezBegrBVG. § 10 Abs 4 BezBegrBVG betrifft die Festlegung von (Sicherungs-)Beiträgen für „Bezüge“ und für die gesetzliche PV oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des AG. Dienstrechtliche Regelungen für Landes- und Gemeindebedienstete fallen gem Art 21 B-VG in die Kompetenz der Länder.

Eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Einführung von Sicherungsbeiträgen für Bezüge der Landes- und Gemeindebediensteten durch die Landesgesetzgebung ist dafür nicht notwendig. Fußt die Pension hingegen auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem DG und dem DN, so fallen diesbezügliche gesetzliche Regelungen – sofern sie nicht dienstrechtlicher Natur iSd Art 21 B-VG sind und auch nicht land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte iSd Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG betreffen – nach Art 10 Abs 1 Z 11 oder Z 16 B-VG in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers (vgl auch Schrammel/Kietaibl, BPG2 §§ 1-2 Rz 58 f). Wenn nun § 10 Abs 6 BezBegr-BVG eine Ermächtigung der Landesgesetzgebung zur Einführung von Sicherungsbeiträgen vorsieht, kann sich diese Bestimmung nur auf vertragliche Ansprüche beziehen, die ohne § 10 Abs 6 Bez-BegrBVG nur auf Bundesebene geregelt werden könnten, auch wenn die Empfänger dieser Leistungen Landes- oder Gemeindebedienstete sind. Insoweit ist Resch zuzustimmen, dass § 10 Abs 6 BezBegrBVG die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern verschoben hat. Die Landesgesetzgebung 297 ist ermächtigt, Sicherungsbeiträge von vertraglich zugesicherten leistungsorientierten Versorgungsleistungen der in Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG genannten Rechtsträger festzulegen. Eine landesgesetzliche Kompetenz für eine Regelung (Beschränkung) vertraglich vereinbarter Pensionsansprüche außerhalb der besonderen Kompetenz nach § 10 Abs 6 (iVm Abs 4) BezBegrBVG ist grundsätzlich nicht vorhanden.

2.
Pensionsanpassung

Nach § 108f und § 108h ASVG sind die gesetzlichen Rentenbeträge jährlich entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise mit einem sogenannten Anpassungsfaktor anzupassen. Für das Kalenderjahr 2018 modifiziert das Pensionsanpassungsgesetz 2018 (im Folgenden: PAG 2018) diesen Anpassungsmechanismus. Konkret wurde durch das PAG 2018 § 711 ASVG eingeführt, der eine gestaffelte Erhöhung der Pensionen entsprechend dem Gesamtpensionseinkommen vorsieht. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als € 4.980,– monatlich, so findet keine Erhöhung statt (§ 711 Abs 1 ASVG). Gem § 711 Abs 2 ASVG ist das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen PV, auf die nach den am 31.12.2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom SpBegrG erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31.12.2017 da-rauf Anspruch hatte. Die Verfassungsbestimmung des § 711 Abs 6 besagt, dass die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom SpBegrG erfasst sind, die Erhöhung nach Abs 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs 2) nicht überschreiten darf.

§ 711 ASVG enthält daher zwei voneinander unabhängige Anpassungsvorschriften. Die „Grundregel“ – § 711 Abs 1 – bezieht sich auf die Anpassung von Sozialversicherungspensionen. Ist die Sozialversicherungspension allein oder in Kombination mit Leistungen, die vom SpBegrG erfasst sind, höher als die Grenzwerte nach § 711 Abs 1 ASVG, kommt es zu einer Kürzung bzw zu einem „Aussetzen“ (bei einem Gesamtpensionseinkommen von mehr als € 4.980,–) der Sozialversicherungspension. Die vom SpBegrG erfassten Leistungen bleiben unberührt. Beträgt zB die Sozialversicherungspension € 2.500,–, eine direkte Leistungszusage des AG, die dem SpBegrG unterliegt, € 800,–, ist die Sozialversicherungspension gem § 711 Abs 1 Z 3 (Gesamtpensionseinkommen € 3.300,–) um 1,6 % zu erhöhen. Eine allfällige Erhöhung der direkten Leistungszusage wird durch § 711 Abs 1 ASVG nicht eingeschränkt. Sieht eine Wertsicherungsklausel eine Erhöhung der direkten Leistungszusage um 2,2 % vor, wäre diese um 2,2 % zu erhöhen.

Diese „allgemeine“ Regel wird durch § 711 Abs 6 ASVG praktisch außer Kraft gesetzt. Danach sind auch Leistungen, die vom SpBegrG erfasst sind, nur unter Berücksichtigung des Gesamtpensionseinkommens anzupassen. Übersteigt das Gesamtpensionseinkommen den Betrag von € 4.980,–, hat eine Anpassung der direkten Leistungszusage zu unterbleiben. Sowohl für die Frage der Anpassung von Sozialversicherungspensionen als auch für die Frage der Anpassung von vertraglichen Zusatzpensionen ist entscheidend, was unter Leistungen, die vom SpBegrG „erfasst“ sind, zu verstehen ist. Auf den ersten Blick könnte mit dieser Formulierung gemeint sein, dass nur jene „Sonderpensionen“ zu berücksichtigen sind, die entweder im SpBegrG selbst (vgl die Art 2 ff) oder – allenfalls – in einer aufgrund des § 10 Abs 6 BezBegrBVG erlassenen landesgesetzlichen Regelung angeführt sind. Die Limitierung von Pensionsanpassungen wäre danach abhängig von einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung über die Festlegung von Sicherungsbeiträgen für bestimmte Sonderpensionen. Diese restriktive Auffassung berücksichtigt nicht, dass das SpBegrG einerseits und § 711 ASVG andererseits unterschiedliche Sachverhalte regeln.

Das SpBegrG trifft keine Aussage zu Pensionsanpassungen für Sozialversicherungspensionen und vertragliche Zusatzpensionen; es regelt lediglich die Begrenzung von „Sonderpensionen“ durch die Festlegung von Pensionssicherungsbeiträgen. Die in den Art 2 ff SpBegrG festgelegten Sicherungsbeiträge für Sonderpensionen bestimmter Rechtsträger stellen keine abschließende Regelung dar; dem einfachen Bundesgesetzgeber kommt vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Einführung von Pensionssicherungsbeiträgen zu. Würde man als vom SpBegrG „erfasst“ nur die in diesem Gesetz ausdrücklich getroffenen Pensionssicherungsregelungen verstehen, wären direkte Leistungszusagen bei einer Ergänzung der „Sicherungsliste“ dann offenkundig nicht mehr vom SpBegrG erfasst und daher im Rahmen des § 711 ASVG auch nicht zu berücksichtigen. Besonders deutlich wird dieser Gestaltungsspielraum bei landesgesetzlichen Regelungen aufgrund des § 10 Abs 6 BezBegrBVG. Ob und welche Rechtsträger Pensionssicherungsbeiträge einzubehalten haben, ist durch das SpBegrG offengelassen. Es obliegt der Landesgesetzgebung, ob und in welcher Höhe Pensionssicherungsbeiträge eingehoben werden. § 10 Abs 6 BezBegrBVG besagt lediglich, von Pensionen welcher Rechtsträger (Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG) Sicherungsbeiträge eingehoben werden können und begrenzt diese Kompetenz auf Leistungen iSd § 10 Abs 3 BezBegr-BVG. Landesgesetzliche Regelungen sind unmittelbar nicht durch das SpBegrG erfasst (vgl auch S. Zankel, ASoK 2018, 218). Vom SpBegrG ist nur die Kompetenznorm des § 10 Abs 6 BezBegrBVG unmittelbar erfasst. Mittelbar „erfasst“ das SpBegrG aber alle Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie alle die gesetzliche PV oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzenden leistungsorientierten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des AG an diese Funktionäre und Bediensteten, weil sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers auf diese Leis tungen beschränkt.

Resch hat auf ein weiteres Argument für ein weites „Erfasst-Verständnis“ hingewiesen. Aus dem 298Aus-schussbericht des Bundesrates zum PAG 2018 (9903 BlgBR) ergebe sich, dass die Verfassungsbestimmung des § 711 Abs 6 ASVG die Kompetenzverteilung zu Lasten der Bundesländer verändere. Aus diesem Grund musste der Gesetzesbeschluss gem Art 44 B-VG in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates gefasst werden. Dieser Hinweis könne nur so verstanden werden, dass von § 711 Abs 6 ASVG auch unmittelbar die Sonderpensionen mitumfasst sein sollen, deren Regelung an sich dem Landesgesetzgeber zukommen würde. Zu beachten ist allerdings, dass der Landesgesetzgeber grundsätzlich keine Kompetenz hat, in die Pensionserhöhung vertraglicher Pensionen einzugreifen. Diese Kompetenz ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs 6 BezBegrBVG. Eine landesgesetzliche Kompetenz zur – umfassenden – Gestaltung von „Sonderpensionen“ besteht nur für „dienstrechtliche“ Ruhe- und Versorgungsgenüsse von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Dazu gehören auch die Landes- und Gemeindebediensteten. Die Ruhegenussansprüche der Landes- und Gemeindebediensteten beruhen unzweifelhaft nicht unmittelbar auf dem SpBegrG. Das SpBegrG bezieht sich aber ausdrücklich auch auf „Bezüge“ von Landes- und Gemeindebediensteten (vgl § 10 Abs 6 iVm § 10 Abs 4 Z 1 BezBegr-BVG). Man erkennt daraus, dass der Gesetzgeber ganz offenkundig von einem weiten „Erfasst-Verständnis“ ausgeht. Dann muss sich aber auch § 711 Abs 1 und 6 ASVG sachlich auf alle Leistungen beziehen, für die nach dem SpBegrG prinzipiell Sicherungsbeiträge vorgeschrieben werden können. Ob tatsächlich Sicherungsbeiträge festgelegt sind, ist nicht entscheidend.

3.
Zur Falllösung

Der OGH hat in der vorliegenden E eine ausgewogene Lösung gefunden, die den Zielsetzungen des SpBegrG gerecht wird.