31Unfallrentenverfahren gewerblich Tätiger: Kein Parteiwechsel zum 1.1.2020
Unfallrentenverfahren gewerblich Tätiger: Kein Parteiwechsel zum 1.1.2020
Soweit der „Rentenstock“ der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) für nach dem GSVG Versicherte zum 1.1.2020 auf die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) übergeht, findet keine Gesamtrechtsnachfolge statt.
Die AUVA bleibt als zur Durchführung der UV sachlich zuständige Anstalt in anhängigen Leistungsstreitverfahren auch nach Inkrafttreten des SV-OG gem § 66 ASGG Bekl. Da es sich bei AUVA und SVS um verschiedene Körperschaften öffentlichen Rechts handelt, käme eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf ein anderes Rechtssubjekt nur im Fall einer gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge in Frage.
Der Kl wollte am 24.1.2012 Schnee vom Dach des Gebäudes B* in S* schaufeln, weil aufgrund vorheriger starker Schneefälle eine Schneewechte vorstand und auf den Eingangsbereich des in diesem Gebäude (auch) befindlichen Cafés abzustürzen drohte. Beim Versuch, die Wechte abzuschaufeln, stürzte der Kl vom Dach und verletzte sich.
Der Kl wohnte zum Unfallszeitpunkt mit seiner Gattin in diesem Gebäude. Das in diesem Gebäude befindliche Café war dem vom Kl betriebenen Campingplatz angeschlossen, der Kl hatte [das Café] jedoch im Unfallszeitpunkt an seinen Sohn verpachtet. Die Rezeption bzw Anmeldung für den vom Kl betriebenen Campingplatz befindet sich aber in den Räumlichkeiten des Cafés.
Für die Folgen dieses [von der SV der Bauern offenbar anerkannten] Arbeitsunfalls bezieht der Kl aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der SVA der Bauern vom 29.1.2014 seit 25.1.2013 eine Betriebsrente nach § 149d BSVG im Ausmaß von 20 vH der Vollrente.
Einen an die AUVA gerichteten Antrag des Kl auf Anerkennung des Unfalls des Kl vom 24.1.2012 als Arbeitsunfall (nach dem ASVG) lehnte die bekl AUVA mit Bescheid vom 29.11.2016 ab, weil gem § 28 ASVG nicht sie, sondern die SVA der Bauern sachlich zuständig sei.
Der Kl begehrt die Feststellung, dass die am 24.1.2012 erlittenen Berstungsbrüche des ersten und dritten Lendenwirbels Folge eines Arbeitsunfalls seien, sowie die Zuerkennung einer Versehrtenrente. Für den Betrieb des Campingplatzes sei dem Kl die Bewilligung erteilt worden. Das Abschaufeln des Schnees vom Dach des Gebäudes habe ua auch der Sicherheit der Gäste des Campingplatzes gedient, dessen Rezeption sich im Gebäude befunden habe.
Die Bekl wandte dagegen ein, dass der Kl zum Unfallszeitpunkt keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, die einen Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG begründet habe. Die sachlich zuständige SVA der Bauern habe das Vorliegen eines Arbeitsunfalls des Kl anerkannt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der vom Kl gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Da das steuerliche Ergebnis für den Betrieb des Campingplatzes für das Jahr 2012 einen Verlust aufweise, sei der Kl nicht gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in der KV und PV nach dem GSVG pflichtversichert und daher nicht in der UV nach dem ASVG teilversichert. Das Berufungsgericht ließ die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gem § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.
Der OGH ließ die außerordentliche Revision des Kl zu; mit Beschluss vom 13.9.2018, 10 ObS 30/18m, unterbrach er das Revisionsverfahren gem § 74 Abs 1 ASGG, bis über die Vorfrage der Versicherungspflicht des Kl in der KV und PV gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden sei und regte die Einleitung eines solchen Verfahrens an.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 5.6.2019 [...] sprach die SVA der gewerblichen Wirtschaft gem § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG aus, dass der Kl aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit als Campingplatzbetreiber [...] am 24.1.2012 der Pflichtversicherung in der PV und KV gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlegen sei. Der Kl sei aufgrund eines Bescheids der Bezirkshauptmannschaft I. vom 15.12.2008 zum Betrieb eines Campingplatzes gem § 4 Abs 4 lit b Tiroler Campingplatzgesetz 2001 berechtigt gewesen. Die Berechtigung zur Ausübung dieser selbständigen Erwerbstätigkeit führe gem § 2 WKG ipso iure zur Pflichtmitgliedschaft des Kl in der Wirtschaftskammer, weil die vom Kl betriebene Unternehmung des „Campingplatzbetreibers“ in der Anlage zu § 2 WKG genannt sei. Der Umstand, dass diese Kammermitgliedschaft des Kl im Mitgliederkataster der Wirtschaftskammer Tirol nicht erfasst worden sei, spiele keine Rolle.
Der OGH setzte nach Erlassung dieses Bescheides das Verfahren fort und gab der außerordentlichen Revision Folge. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Sozialrechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.*
[...]
Zur Teilversicherung des Kl in der UV im Unfallszeitpunkt:
Nach den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens war der Kl zum Unfallszeitpunkt zwar nicht als „neuer“ Selbständiger gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert. Sehr wohl war er aber als Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG kranken- und pensionsversichert. Damit bestand im Unfallszeitpunkt eine Teilversicherung des Kl in der UV nach § 8 Abs 1 Z 3 erster 313 Gedankenstrich ASVG. Für den Beginn der Teilversicherung in der UV (§ 10 Abs 2 ASVG) kommt es in diesem Fall auf den – nach den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens bereits ipso iure eingetretenen (§ 2 WKG) – Beginn der Kammermitgliedschaft an (VwGH 2004/08/0180). Hingegen bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den in den Rechtsmittelschriften enthaltenen Ausführungen zur Frage einer Pflichtversicherung des Kl gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.
Zur Parteistellung und zur sachlichen Zuständigkeit der bekl AUVA im sozialgerichtlichen Verfahren:
Zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SV-OG, BGBl I 2018/100:
Im Unterbrechungsbeschluss vom 13.9.2018, 10 ObS 30/18m, bejahte der OGH die sachliche Zuständigkeit auch der AUVA zur Durchführung der UV im konkreten Fall. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der Kl zwar Ansprüche aus demselben Sachverhalt – dem Unfall vom 24.1.2012 – ableitet, diese aber auf unterschiedliche materielle Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Gegenüber der AUVA begehrt der Kl nicht eine Betriebsrente, sondern macht einen Anspruch auf Versehrtenrente geltend. Diesen Anspruch stützt er nicht auf die das bäuerliche Unfallversicherungsrecht seit der 22. Novelle zum BSVG regelnden Bestimmungen des BSVG, sondern auf jene des ASVG iVm dem GSVG. Seit der Entscheidung 10 ObS 235/90 (SSV-NF 4/100) entspricht es stRsp, dass ein Anspruch aus der gesetzlichen UV (nur) gegen denjenigen Versicherungsträger geltend gemacht werden kann, dem in § 28 ASVG für diesen Anspruch die Durchführung der UV übertragen ist (RS0083755 mwH). Dies war zum Unfallszeitpunkt und bis zum Inkrafttreten des SV-OG hier die bekl AUVA.
Die AUVA erließ auch den angefochtenen Bescheid vom 29.11.2016, sodass ihr gem § 66 ASGG auch Parteistellung im sozialgerichtlichen Verfahren zukam. Sie zeigte jedoch mit Schriftsatz vom 7.10.2019 an, dass ab 1.1.2020 nicht mehr sie, sondern die SVS für das Leistungsstreitverfahren der Selbständigen zuständig sei. Der Rechtsübergang betreffe auch das sozialgerichtliche Verfahren, sodass per 1.1.2020 ein Parteienwechsel auf Seiten der Bekl stattfinde. Bekl sei ab diesem Zeitpunkt die SVS als Rechtsnachfolgerin der AUVA.
Zu den organisatorischen Änderungen des SV-OG: Nach den §§ 24 und 28 ASVG idF des SV-OG sind Träger der UV die AUVA (§ 24 Abs 1 Z 1 ASVG) und die SVS (§ 24 Abs 1 Z 2 ASVG, § 3 SVSG), dies jeweils im Rahmen ihrer in § 28 ASVG bezeichneten sachlichen Zuständigkeit. Die §§ 24 und 28 ASVG idF des SV-OG gelten ab 1.1.2020 (§ 718 Abs 1 Z 3 ASVG).
Auch § 28 ASVG idF des SV-OG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit der AUVA für die Durchführung der UV. Nur in den in § 28 Z 2 ASVG geregelten Fällen kommt diese Zuständigkeit der SVS zu. Darunter ist als wesentlich die Zuständigkeit der SVS zur Durchführung der UV für die nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen hervorzuheben. Zu dieser Gruppe gehört der Kl, dies zwar nicht als „neuer“ Selbständiger gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Gedankenstrich ASVG), jedoch als Mitglied einer Wirtschaftskammer gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a erster Gedankenstrich ASVG).
Zu den Übergangsbestimmungen des SVSG:
Auch das SVSG trat im Wesentlichen mit dem 1.1.2020 in Kraft (§ 53 Abs 1 SVSG). Änderungen des zwingenden Rechts sind, sofern nicht die Übergangsbestimmungen etwas anderes bestimmen, vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (RS0106868; RS0031419). Regelungen zu am 1.1.2020 noch nicht abgeschlossenen Verfahren enthalten lediglich die Übergangsbestimmungen in § 53 Abs 5 Satz 1 und Abs 6 SVSG.
§ 53 Abs 5 Satz 1 SVSG lautet: „Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ab 1. Jänner 2020 für das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht sowie das Leistungsrecht der in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach § 28 Z 2 ASVG sachlich zuständig ist, § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 ASVG versicherten selbstständig Erwerbstätigen zuständig und übernimmt ab diesem Zeitpunkt den einschlägigen Rentenstock von der bislang zuständigen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.“
§ 250 GSVG, der die Verpflichtung der SVA der gewerblichen Wirtschaft regelte, die Unfallversicherungsbeiträge der selbständig Erwerbstätigen einzuheben und an die AUVA abzuführen, wurde mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben (§ 373 Abs 2 GSVG). Die Einbringung der Beiträge aus der UV erfolgt durch die SVS (die jedoch gemäß der unveränderten Anordnung in § 35 Abs 1 GSVG als Vertreterin der AUVA tätig wird, „soweit“ sie Beiträge für diese einhebt). Die AUVA wird nach dem Umlageverfahren finanziert (Tomandl, Sozialrecht7 Rz 304; Pacic, Eine Skizze des Beitragsrechts mit Fokus auf falsche Einordnungen von Vertragsverhältnissen in der Sozialversicherung, JMG 2017, 23 [24]; vgl auch 75/ME 26. GP 33). Die Anordnung der Übernahme des Rentenstocks in § 53 Abs 5 SVSG bedeutet daher die Anordnung der „Rückzahlung“ der von der SVA der gewerblichen Wirtschaft eingehobenen, an die AUVA abgelieferten und noch vorhandenen Unfallversicherungsbeiträge.
§ 53 Abs 6 SVSG lautet: „Zum 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus Anlass eines vermeintlichen Arbeitsunfalles oder einer vermeintlichen Berufskrankheit eines zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Eintritts des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbstständig Erwerbstätigen fallen mit 1. Jänner 2020 ausnahmslos in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.“
Mit dieser Bestimmung wird eine gesetzliche 314 Zuständigkeit der SVS angeordnet, bestimmte, dort genannte anhängige Verfahren weiterzuführen.
Die Bestimmung des § 53 Abs 6 SVSG ist zweifach eingeschränkt: Sie bezieht sich erstens schon nach dem Wortlaut nicht auf sämtliche laufende Verfahren, sondern erfasst nur solche Verfahren, in denen der Eintritt des Versicherungsfalls des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit streitig ist (arg: „vermeintlich“). Nicht von § 53 Abs 6 SVSG sind daher beispielsweise Verfahren erfasst, in denen nur noch die Höhe einer Leistung oder deren zeitliches Ausmaß strittig sind. Zweitens enthält § 53 Abs 6 SVSG nur eine Zuständigkeitsregelung für das Verwaltungsverfahren in Leistungssachen vor dem Unfallversicherungsträger, nicht aber – anders als etwa § 48c Abs 4 BPGG oder § 42 Abs 2 HEG – umfasst diese Regelung auch das sozialgerichtliche Verfahren nach dem ASGG. Das ASGG wurde – sieht man von der durch § 720 ASVG bewirkten Änderung der Bezeichnung „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ in „Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ in § 93 Abs 2 ASGG ab – vom SV-OG nicht berührt.
Keine Parteienidentität zwischen der AUVA und der SVS:
Auch nach dem – im Wesentlichen mit 1.1.2020 erfolgten – Inkrafttreten des SV-OG handelt es sich bei der AUVA und der SVS um zwei voneinander verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 32 Abs 1 ASVG, § 4 SVSG). Daran ändert der Wechsel der sachlichen Zuständigkeit für die Durchführung der UV der gem § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen mit 1.1.2020 von der AUVA zur SVS nichts.
Keine Gesamtrechtsnachfolge von der AUVA auf die SVS:
Das SV-OG enthält an mehreren Stellen die ausdrückliche Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge. Solche Fälle der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge regeln etwa § 538t Abs 2 ASVG (ausdrücklich zu dieser Bestimmung: 75/ME 26. GP 18), § 168a Abs 2 B-KUVG, § 1 Abs 2 des BG zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats, BGBl I 2018/100, und insb auch § 47 Abs 2 SVSG (Gesamtrechtsnachfolge von der SVA der gewerblichen Wirtschaft und der SVA der Bauern auf die SVS). In allen diesen Fällen normiert der Gesetzgeber, dass „alle Rechte und Verbindlichkeiten“ von einem bestimmten Versicherungsträger auf einen anderen „übergehen“. Eine solche – insb § 47 Abs 2 SVSG – vergleichbare Bestimmung fehlt jedoch im Verhältnis zwischen der AUVA zur SVS. Dies steht allerdings im Einklang mit den dargestellten Übergangsbestimmungen, wonach nicht einmal jedes Verwaltungsverfahren in Leistungssachen der UV von der AUVA auf die SVS übergeht und (lediglich) der Rentenstock übertragen wird. Wie ausgeführt sieht § 35 Abs 1 GSVG weiterhin vor, dass der Versicherungsträger – jetzt die SVS – Beiträge zur UV, soweit er sie für die AUVA einhebt, als deren Vertreter einhebt. Auch aus dieser Bestimmung – will man das Unterbleiben ihrer Streichung mit dem SV-OG nicht wie Taudes (in Sonntag, GSVG9 § 35 GSVG Rz 5) als bloßes Redaktionsversehen deuten – ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber in Einzelfällen des Übergangsrechts ein Verbleiben der sachlichen Zuständigkeit zur Durchführung der UV bei der AUVA bedacht hat.
Zur Berichtigung der Parteibezeichnung im sozialgerichtlichen Verfahren:
Gem § 235 Abs 5 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtig gestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen.
Durch ein Vorgehen nach § 235 Abs 5 ZPO darf jedoch keine Parteiänderung im eigentlichen Sinn eintreten (RS0039808). Da es sich bei der AUVA und der SVS wie ausgeführt um verschiedene Körperschaften öffentlichen Rechts handelt, käme eine Berichtigung der Parteibezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt nur im Fall einer gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge in Frage (RS0113856), die jedoch hier, wie ebenfalls bereits ausgeführt, fehlt.
Ergebnis: Die AUVA bleibt auch nach Inkrafttreten des SV-OG zur Durchführung der UV im konkreten Fall des Kl sachlich zuständig und gem § 66 ASGG Bekl in diesem Verfahren (so im Ergebnis bereits 10 ObS 17/20b).
Infolge der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens über die Vorfrage der Versicherungspflicht des Kl im Unfallszeitpunkt erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig:
Zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls:
[...]
Um den erforderlichen örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalls des Kl mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Campingplatzbetreiber beurteilen zu können, bedarf es nach den dargestellten Grundsätzen ergänzender Feststellungen, aus denen sich ergibt, ob das Schneeschaufeln des Kl – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich auch um das private Wohnhaus des Kl handelte – im dargestellten subjektiven und objektiven Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Campingplatzbetreiber stand und als Ausübung oder Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden kann.
Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit:
Sollte sich danach das Vorliegen eines geschützten Arbeitsunfalls ergeben, werden in weiterer Folge Feststellungen über die durch diesen Unfall verursachten Gesundheitsschäden – behauptet werden Berstungsschäden des ersten und dritten Lendenwirbels – und die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen sein.
[...]
Dieser Revisionsakt muss wohl ein Albtraum des Berichterstatters oder der Berichterstatterin gewesen 315 sein: Nicht nur das Überschneiden der Privatsphäre mit zwei Berufstätigkeiten bei einem Unfallsgeschehen, von denen noch dazu bei einer fraglich ist, ob sie zu einer UV führt, bei gleichzeitigem Vorhandensein eines rechtskräftigen Anerkennungsbescheides der SVA der Bauern würde schon genug komplizierte Fragen aufwerfen. Der OGH sah sich sogar veranlasst, das Verfahren zu unterbrechen, um die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Verwaltungsverfahren prüfen zu lassen (das eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ergeben hat). Dazu kommt noch das intertemporale Problem: Mitten im Verfahren verfügt das SV-OG zum 1.1.2020 den Übergang der Durchführung der UV der nach dem GSVG selbständig Erwerbstätigen von der AUVA (Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG) auf die neue SVS (Fusion der SVA der Bauern mit der SVA der gewerblichen Wirtschaft), einschließlich des Übergangs eines „Rentenstocks“, von dem nicht einmal die Gesetzesverfasser so recht zu wissen schienen, was das eigentlich ist.
Ich befasse mich nicht sehr intensiv mit dem unfallversicherungsrechtlichen Problem: Ob und wenn ja, in welcher der in Betracht kommenden Versicherungen sich der Arbeitsunfall ereignet hat, ist nach dem Sachverhalt völlig offen. Der Unfall ereignete sich beim Wegschaufeln einer Schneewechte auf dem Dach des Wohnhauses des Kl, in dem sich einerseits sowohl ein an den Sohn verpachtetes Café als auch – in diesem Café – andererseits die Rezeption für den Campingplatz des Kl befindet. Die SVA der Bauern hat aufgrund dieses Unfalls eine Betriebsrente zuerkannt. Aber es ist im Sachverhalt weder erwähnt, dass der Kl einen landwirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr betreibt, noch, dass allenfalls das Wohnhaus diesem Betrieb wesentlich gedient hätte. Klar ist, aus welchen Gründen der Kl lieber eine Unfallrente nach dem ASVG beziehen würde, endet doch die Betriebsrente nach dem Bauern- Sozialversicherungsgesetz (BSVG) mit dem Pensionsalter oder mit einer früheren Betriebsübergabe (§ 148i BSVG), während Unfallrenten nach dem ASVG bei Fortdauer der rentenbegründenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bis ans Lebensende geleistet werden.
Durch die Bejahung der Versicherungspflicht des Kl gem § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG im Inzidenzverfahren erweist sich aber jedenfalls die Rechtsgrundlage für eine Klage gegen die AUVA als gegeben und die Tür für weitere Sachverhaltsfeststellungen durch das erstinstanzliche Gericht geöffnet. Es fehlte jetzt nur noch, dass das Erstgericht zum Ergebnis gelangte, dass die zum Unfall führende Tätigkeit des Kl nicht wesentlich seiner Tätigkeit als Campingplatzbetreiber diente und daher nicht gem § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG iVm § 175 Abs 1 ASVG geschützt war (zB weil zu dieser Zeit im Jänner weder Campinggäste da waren, noch zu erwarten gewesen sind, für die vom Kl ein sicherer Zugang zum Café zu gewährleisten gewesen wäre), dass der Kl aber beim Schneeschaufeln am Dach für den Betrieb seines Sohnes (Betreiber des Cafés) wie ein (freier oder abhängiger) DN nach § 4 ASVG tätig gewesen ist und damit einen versicherten Arbeitsunfall nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG erlitten hat (eine bislang im Verfahren offenbar nicht erwogene Variante). Dann wäre die Komplexität des Verfahrens auf einem neuen Höhepunkt. Aber auch insoweit wäre die AUVA – weiterhin – zuständig, hingegen das zweite Problem der vorliegenden E, dem ich mich jetzt zuwende, gegenstandslos.
Der OGH hat die Gesetzeslage nach dem SV-OG mustergültig dargestellt, sodass sie keiner Wiederholung bedarf. Sein Sukkurs: „Diese Zuständigkeit [zur Durchführung der UV der gem § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG Versicherten] kommt der SVS allerdings gemäß der Übergangsbestimmung des § 53 Abs 5 SVSG ... erst ab 1.1.2020 zu. Bis dahin kam sie ... der beklagten AUVA zu.“
Daraus zieht der OGH aber nicht die richtigen Konsequenzen.
Das Unglück beginnt damit, dass sich der OGH für die Frage der Anwendung einer Gesetzesänderung auf Sachverhalte, die davor verwirklicht wurden, auf den Rechtssatz beruft, Änderungen des zwingenden Rechts seien, sofern nicht die Übergangsbestimmungen etwas anderes bestimmen, vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde. Dieser Rechtssatz trifft nämlich nicht für zeitraumbezogene Ansprüche zu (vgl zu solchen OGH 29.8.2011, 9 ObA 82/11s; OGH 13.9.2018, 10 ObS 57/18g; OGH 10.7.2001, 10 ObS 96/01t; zur Frage der zeitraumbezogen anzuwendenden Sach- und Rechtslage, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, vgl die stRsp des VwGH seit vst. Senat VwGH 4.5.1977 VwSlg 9315 A). Die Maßgeblichkeit der zeitraumbezogen jeweiligen Sach- und Rechtslage betrifft im vorliegenden Verfahren sowohl die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit in den Zeiträumen der beantragten Unfallrente als auch die jeweilige Zuständigkeit zu deren Gewährung. Die Zeitraumbezogenheit des Unfallrentenanspruchs hat auch zur Folge, dass die Rechtskraft einer Entscheidung darüber auch für die Zukunft wirkt, und zwar bis zu einer Änderung der Sach- oder der Rechtslage. Was die Unfallrente betrifft, so hat der Gesetzgeber nach Ablauf von zwei Jahren ab Eintritt des Versicherungsfalls die Berücksichtigung einer solchen Änderung allerdings jeweils nur im Jahresabstand zugelassen (§ 183 Abs 2 ASVG). Das Element der Zeitraumbezogenheit gerät dem OGH aber leider aus den Augen.
Der zweite Fehler scheint mir zu sein, dass der OGH den Begriff des „Rentenstocks“ der gewerblichen UV verkennt, den nach § 53 Abs 5 SVSG ab 1.1.2020 die SVS von der AUVA übernommen 316 hat. Die Anordnung der Übernahme des Rentenstocks in § 53 Abs 5 SVSG bedeutet – entgegen der Begründung der vorliegenden E – mitnichten die Anordnung der „Rückzahlung“ der von der SVA der gewerblichen Wirtschaft für die AUVA eingehobenen und an die AUVA abgelieferten und bei dieser noch vorhandenen Unfallversicherungsbeiträge. Wie der Senat drei Zeilen vorher zurecht schreibt, erfolgt die Finanzierung der UV im Umlageverfahren, dh es werden die laufenden Renten aus den laufenden Beiträgen bezahlt und es wird gerade kein Kapitalstock (den man auch als Rentenstock bezeichnen könnte) aus den Beiträgen gebildet, der auf die SVS übertragen werden könnte.
Damit stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber mit Rentenstock eigentlich meint, wenn es einen solchen gar nicht geben kann? Die Materialien zum SVSG geben Auskunft: Gemeint ist, dass die bisher aufgrund von Teilversicherungen iSd § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG bezahlten Unfallrenten ab 1.1.2020 von der SVS übernommen werden; es wird sogar zusätzlich darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf das in der UV geltende Umlageverfahren keine Abgeltung der bereits an die AUVA geleisteten Beiträge stattfindet (vgl RV 329 BlgNR 26. GP 37). Es sei eingeräumt, dass der vom Gesetzgeber angeordnete Übergang der Verpflichtung zur Rentenzahlung ohne Übergang eines Kapital- oder Rentenstocks mit der Wendung „Übernahme des Rentenstocks“ grottenfalsch umschrieben wurde (was – pardon – auf eine weitgehende Unbedarftheit der Verfasser dieser Texte schließen lässt); das erklärt und mildert den Irrtum des OGH, ändert aber nichts daran.
An diesen beiden falschen Prämissen leidet die weitere Begründung. Das beginnt mit der Deutung der Übergangsvorschrift des § 53 Abs 6 SVSG betreffend anhängige Verfahren. Richtig ist, dass sich diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor dem Versicherungsträger bezieht. Auf den Begriff „strittig“ (der auf das vorliegende Verfahren ja zweifelsfrei zuträfe, was der OGH offenbar aber auch anders sieht) kommt es gar nicht an. Zutreffend ist, dass weder Parteiidentität zwischen AUVA und SVS besteht noch kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolge angeordnet ist. Die Frage, wie sich bei zeitraumbezogenen Rentenansprüchen die an sich klaren, für die Ebene des Verfahrens vor dem Versicherungsträger getroffenen Übergangsregelungen auf ein anhängiges gerichtliches Leistungsstreitverfahren auswirken müssen/sollen, wenn die Zuständigkeit der einen Körperschaft am 31.12.2019 endet und die Zuständigkeit der anderen Körperschaft am 1.1.2020 beginnt, lässt sich aber so stark vereinfacht nicht befriedigend lösen.
Dem OGH standen mE zwei Lösungsmöglichkeiten offen: Ausgehend davon, dass die AUVA zeitraumbezogen ab 1.1.2020 zur Leistung einer Unfallrente für einen Arbeitsunfall einer selbständig erwerbstätigen Person iSd § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG nicht mehr zuständig war (davon geht auch der OGH aus), hätte er das Verfahren mit der AUVA als Bekl auf den Zeitraum bis 31.12.2019 beschränken und das Klagebegehren, soweit es über den 31.12.2019 von der AUVA Leistungen gestützt auf § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG begehrte, mangels Passivlegitimation abweisen müssen. Der Kl hätte dann ein weiteres Verfahren mit der SVS über Leistungen aus der UV ab 1.1.2020 zu führen gehabt.
Da aber nach den Übergangsbestimmungen und dem sich daraus ergebenden klaren Willen des Gesetzgebers am 1.1.2020 sowohl anhängige Verfahren als auch die bestehenden Verpflichtungen zu Rentenzahlungen auf die SVS übergehen sollten, hätte der OGH auf der Ebene des Gerichtsverfahrens daraus für (vermeintliche) Leistungsansprüche des Kl aber auch eine andere (wie mir scheint: schlüssigere) Konsequenz ziehen können: Soweit sich diese (zur Erinnerung: zeitraumbezogen zu beurteilende) Ansprüche auf den Zeitraum nach dem 1.1.2020 beziehen, hätte der Senat dies als gesetzlich angeordneten Parteiwechsel deuten und die SVS hinsichtlich des Klagebegehrens ab 1.1.2020 als weitere Bekl in das Verfahren einbeziehen können.
Dagegen spricht auch nicht zwingend § 235 ZPO: Wie der OGH selbst hervorhebt, ging mit 1.1.2020 nicht nur die Zuständigkeit zur Durchführung der UV für die nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG Versicherten von der AUVA auf die SVS über, sondern auch der „Rentenstock“ (bei richtigem Normverständnis: die Zuständigkeit zur Zahlung der bisher von der AUVA an diese Personengruppe geleisteten Unfallrenten). § 235 ZPO sieht eine Richtigstellung der Parteibezeichnung zwar an sich nur für den Fall des bloßen Vergreifens im Ausdruck oder für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor. Diese Bestimmung wäre aber mE teleologisch einer Analogie im hier vorliegenden Fall zugänglich gewesen: Das Rechtsinstitut der Gesamtrechtsnachfolge erfasst (verkürzt) die gesamte Person mit all ihren Rechten und Pflichten. Wenn es aber nicht um Rechtssubjekte des Privatrechts, sondern um Körperschaften des öffentlichen Rechts geht, dann werden deren „subjektive Rechte“, soweit es sich nicht ohnehin richtigerweise um bloße Zuständigkeiten handelt, häufig durch Kompetenzregelungen bestimmt und durch eine Änderung dieser Regeln auch verändert bzw auf andere Körperschaften verschoben. Wenn also der Gesetzgeber selbst ab einem bestimmten Zeitpunkt die Verpflichtung zur Durchführung der UV und die Verpflichtung zur Leistung bestimmter laufender Renten tel quel von einer öffentlichrechtlichen Körperschaft in die Zuständigkeit einer anderen derartigen Körperschaft überträgt, dann ähnelt dies frappierend einer Abspaltung zur Aufnahme im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge iSd § 1 Abs 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, werden doch auch hier unter Fortbestand der übertragenden Körperschaft ein oder mehrere Vermögensteile dieser Körperschaft auf eine übernehmende Körperschaft übertragen. Der Gesetzgeber schiebt durch einen solchen Zuständigkeitsübergang auch dieser anderen Körperschaft materiell die Betroffenheits- und damit vernünftigerweise wohl auch prozessual die Beklagtenrolle zu. Ein Wechsel der Rechtszuständigkeit durch eine solche Kompetenzverschiebung ist daher aufgrund ihres umfassenden Charakters durchaus mit einer (Teil-)Gesamtrechtsnachfolge iS einer Abspaltung im vorgenannten Sinne vergleichbar. 317 Dies könnte man noch um den Gedanken anreichern, dass man – wie der hier vorliegende Fall zeigt – in besonderen Fällen in die Lage kommen kann, eine solche umfassende Kompetenzänderung hinsichtlich eines Leistungstyps auch auf der Verfahrensebene abbilden zu müssen, würde doch die Verpflichtung zur Gewährung einer Leistung auch für die Zukunft (bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage) ohne Beteiligung der ab 1.1.2020 materiell verpflichteten Partei SVS wohl kaum den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK entsprechen.
Führt man diese Gesichtspunkte zusammen, dann scheinen mir gewichtige Gründe dafür zu sprechen, § 235 ZPO in solchen Konstellationen zum Zwecke der (gebotenen) Einbeziehung der SVS in das Verfahren hinsichtlich der (vermeintlichen) Leistungsansprüche des Kl ab 1.1.2020 analog und sinngemäß anzuwenden.
Das Erstgericht hätte bei dieser zu bevorzugenden Lösung gegebenenfalls dem Kl (die Fortdauer einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH über den 1.1.2020 hinaus vorausgesetzt) eine Unfallrente von 20 % der Vollrente zuzusprechen, jedoch nur bis 31.12.2019 die AUVA, ab 1.1.2020 hingegen die SVS zur Leistung dieser Rente zu verurteilen gehabt.
Der seinerzeitige Rechtsübergang in der UV von der AUVA auf die SVA der Bauern (22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140) war deutlich unkomplizierter: Man wählte eine einfach zu handhabende Stichtagsregelung für Altfälle (blieben bei AUVA) und Neufälle (kamen zur SVA der Bauern – vgl § 266 Abs 2 BSVG). Der OGH kommt – ohne eine solche Rechtsvorschrift – für den Kl zum selben Ergebnis: Die AUVA bleibt auch nach Inkrafttreten des SV-OG zur Durchführung seiner UV zuständig und gem § 66 ASGG Bekl in diesem Verfahren. Der diesem Rechtssatz beigegebene Hinweis auf die OGH-E vom 16.4.2020,10 ObS 17/20b, erschließt sich mir nicht: Es ging zwar auch dort um einen Gewerbetreibenden, der die AUVA – zeitraumbezogen zutreffend – in Anspruch genommen hatte, doch die (klagsabweisende) Berufungsentscheidung des OLG Wien, die dem (die Revision zurückweisenden!) Beschluss des OGH vorausging, stammte bereits vom 18.12.2019, also aus der Zeit vor dem 1.1.2020, sodass sich die Frage einer Rechtsnachfolge bis dahin nicht gestellt haben konnte.
Man fragt sich, was das Ergebnis des OGH – zu Ende gedacht – im konkreten Fall bedeutet? Soll jetzt die AUVA nach dem 1.1.2020 die Rente des Kl weiter zahlen müssen, obwohl doch nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der übrige „Rentenstock“ auf die SVS übergeht? Womöglich als einzige Rente dieser Art? Ein vom Konzept des SV-OG her gesehen wenig naheliegendes Ergebnis, das eigentlich den 10. Senat dazu hätte animieren können, noch einmal die Methode zu überdenken, die ihn zu diesem Ergebnis geführt hat.
Freilich: Der Pfuscher war der Gesetzgeber, der die Komplexität durch seine Übergangsregelungen heraufbeschworen, dann aber solche durchaus naheliegenden Fälle nicht ausdrücklich geregelt hat. Aber der OGH hätte daraus noch etwas Vernünftiges machen können.
Vielleicht führt das alles ja auch zu gar nichts, nämlich dann, wenn das Erstgericht einen inneren Zusammenhang der zum Unfall führenden Tätigkeit mit der versicherten Tätigkeit des Kl verneinen sollte. Dann bleibt es für den Kl beim Bezug einer Betriebspension von der SVA der Bauern, an deren Stelle seit 1.1.2020 ebenfalls die SVS getreten ist.