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Schadenersatzanspruch ist verjährt, wenn Betriebspensionskürzungen aufgrund unrichtiger Informationen des Arbeitgebers bereits mehr als drei Jahre bekannt waren

MARTINACHLESTIL

Der Kl war bei der Bekl (eine Bank bzw deren Rechtsvorgängerin) vom 1.6.1969 bis 31.5.2014 beschäftigt, das Dienstverhältnis endete aufgrund Pensionsantritt zum 1.6.2014. Der Kl hatte auf kollektivvertraglicher Basis eine direkte leistungsorientierte Pensionszusage der Bekl. 1997 vereinbarte er – so wie alle anderen Mitarbeiter – mit der Bekl die Übertragung der kollektivvertragli281chen Anwartschaft auf eine Pensionskasse; die direkte Leistungszusage iSd KollV wurde einvernehmlich außer Kraft gesetzt.

Der Kl begehrt mit seiner am 30.4.2019 eingebrachten Klage, gestützt auf Schadenersatz mangels hinreichender Aufklärung über die Vor- und Nachteile des Umstiegs in eine beitragsorientierte Pensionskassenleistung sowie auf Irrtumsrecht, den Betrag von € 1.128,89 sA und die Feststellung der Haftung der Bekl für die Differenz der sich aus dem KollV ergebenden Betriebspension und jener Pension, die er von der Pensionskasse ausbezahlt erhält. Er sei „vor kurzem daraufgekommen“, dass er gegenüber der kollektivvertraglichen Pensionszusage mit der jetzigen Pension einen jährlichen Nachteil von ca € 600,- habe.

Die Bekl wandte ua Verjährung ein.

Das Verfahren ergab, dass dem Kl bereits knapp zwei Monate nach Pensionsantritt klar war, durch die „Auslagerung“ an die Pensionskasse schlechter gestellt zu sein, weil sein Pensionsbezug im „alten System“ mit den „Kollektivvertragsevaluierungen“ steigen würde und nicht vom Veranlagungsergebnis abhängig wäre. Der Kl sprach damals gegenüber der Pensionskasse bereits von einer Klage gegen die Bekl auf Rückabwicklung, um von derselben wieder seine „alte Pensionszusage“ zu bekommen. Er erhielt in den Jahren 2016 bis 2018 monatlich stets weniger, als die ursprünglich direkte Pensionszusage ergeben hätte. Die Differenz gegenüber der kollektivvertraglichen Zusage aufgrund des Veranlagungsergebnisses betrug in diesem Zeitraum gesamt € 1.128,89 (Klagsbetrag).

Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend die Klage wegen Verjährung ab. Der OGH schloss sich deren Rechtsmeinung an und führte ergänzend aus:

Für den gegenständlichen Schadenersatzanspruch ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB einschlägig. Diese Bestimmung stellt auf den Eintritt des Schadens sowie darauf ab, zu welcher Zeit er und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurden. Dass der Kl bereits knapp zwei Monate nach Antritt seiner Pension die wirtschaftlichen Nachteile des neuen Systems gegenüber dem alten erkannte und von einer Klage gegen die Bekl auf Rückabwicklung sprach, bedeutet nichts anderes, als dass er sich bereits damals von der Bekl getäuscht erachtete, somit den – vermeintlichen – Aufklärungsmangel erkannte und damit – was für den Beginn des Laufs der Verjährung ausreicht – Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte. Der Kl erhielt nach den Feststellungen sodann zudem auch Monat für Monat weniger als unter Zugrundelegung des „alten Systems“; dass ihm klar war, wie sich die Leistung errechnete, gab er bereits 2014 gegenüber der Pensionskasse an.

Der Senat hat in OGH vom 27.6.2013, 8 ObA 34/13b, bereits entschieden, dass einem AN, dessen Wissensstand sich auf den Eintritt von Pensionskürzungen aufgrund unrichtiger Informationen des AG und damit auf den Kausalzusammenhang und die Verschuldenskomponente bezieht, die für eine erfolgreiche Anspruchsverfolgung erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen bzw er sie jedenfalls in Erfahrung bringen muss. Bei konkretem Erkennen und Zurückführbarkeit der Nachteile auf Aufklärungsmängel ist für AN „Eile“ geboten und anders als im Fall OGH vom 29.5.2013, 9 ObA 140/12x, war dem Kl eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung bereits zu einem Zeitpunkt möglich und zumutbar, der mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung lag. Dass das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – den Schadenersatzanspruch als jedenfalls verjährt beurteilt, hält sich daher im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp.

Dass auch das Recht auf Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums drei Jahre nach dessen Abschluss verjährt, wird in der außerordentlichen Revision nicht in Abrede gestellt. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage durch den Kl war diese daher zurückzuweisen.