128Unschlüssigkeit des Klagebegehrens mangels Konkretisierung des schadenersatzrechtlich relevanten Vermögensnachteils
Unschlüssigkeit des Klagebegehrens mangels Konkretisierung des schadenersatzrechtlich relevanten Vermögensnachteils
Der Kl war bei der Bekl befristet als Eishockeyspieler beschäftigt, wobei es zu mehreren Folgebefristungen kam. Schließlich wurde der Vertrag von der Bekl nicht mehr verlängert.
Mit der eingebrachten Klage begehrte der Kl die Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses und führte aus, dass ein unzulässiger Kettendienstvertrag vorliege. Zudem machte der Kl Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend und begründete dies damit, dass die Bekl ihm nicht vor Ende der Befristung mitgeteilt habe, dass sein Vertrag nicht verlängert werde.
Die Vorinstanzen sind von der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ausgegangen.283
Der OGH sah in der gegen das Berufungsurteil erhobenen außerordentlichen Revision des Kl keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO und hielt in seiner rechtlichen Beurteilung ua fest, dass der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Gegenständlich liege auch keine ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung vor.
Ergänzend führte der OGH aus, dass ein Schadenersatzanspruch den Zweck hat, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Der Schädiger hat den Geschädigten dazu grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, wobei zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen ist.
Als Vermögensschaden machte der Kl die Minderung seines „Marktwertes“ als Eishockeyspieler geltend. Der Kl übersieht dabei jedoch, dass sich der „Marktwert“ einer Person nicht als konkreter Vermögenswert darstellt, sondern als die Summe der Fähigkeiten – wie etwa Talent, Erfahrung, Fitness, – und Eigenschaften – wie etwa Bekanntheit, Beliebtheit, Vermarktungswert –, die es im Rahmen des bestehenden Angebots und der Nachfrage, dem betreffenden Sportler bzw seinem Verein ermöglicht, vermögenswerte Vorteile zu lukrieren.
Insofern stellt nicht der Verlust des „Marktwertes“ als solches, mag dieser gelegentlich auch in Geld ausgedrückt sein, den schadenersatzrechtlich relevanten Vermögensnachteil einer Person dar, sondern der Verlust oder die Verminderung der daraus sich ergebenden Möglichkeit, einen Verdienst im weitesten Sinn zu erwerben.
Nachdem der Kl aber trotz entsprechender Erörterung nur eine Summe für die Verminderung des „Marktwertes“ genannt hat, ohne zu konkretisieren, inwiefern sich diese konkret in seinem Vermögen ausgewirkt hat, ist die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass das Klagebegehren in diesem Umfang unschlüssig ist, nicht zu beanstanden. Der OGH gab daher der außerordentlichen Revision des Kl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht Folge.