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Mitwirkung der Betriebsratsvorsitzenden im Universitätsrat

GÜNTHERLÖSCHNIGG (GRAZ)
  1. Die Betriebsräte der Universität haben Anspruch, zu allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung des Universitätsrates im Voraus jene vollständigen Informationen zu erhalten, die dem Universitätsrat (seinem Vorsitzenden) selbst schriftlich zur Verfügung stehen.

  2. Die Vorsitzenden der Betriebsräte haben Anspruch auf Teilnahme auch an Sitzungen des Universitätsrates, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rektorswahl (mit Ausnahme des Wahlvorganges) stehen.

  3. Den Betriebsratsvorsitzenden ist spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung ein ausgefertigtes Sitzungsprotokoll zu übermitteln.

[1] Der Zweit- und der Viertkl sind Betriebsräte der bekl Universität, der Erst- und die Drittkl deren Betriebsratsvorsitzende. Die Betriebsräte bzw deren Vorsitzende haben im Universitätsrat bestimmte in § 21 Abs 15 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) geregelte Mitwirkungsrechte.

[2] Für die auf § 21 Abs 15 UG 2002 gestützten Ansprüche der Kl ist der Rechtsweg zulässig (OGH9 ObA 88/18h).

[3] Bis 28.2.2018 kam es manchmal vor, dass die Kl die Unterlagen zur Sitzung des Universitätsrats – im Unterschied zu den Mitgliedern des Universitätsrats – erst anlässlich der Sitzung erhielten. Fallweise gab es weder für die Universitätsratsmitglieder noch für die Kl Unterlagen in der Sitzung. Seit 1.3.2018 werden die Unterlagen vor der Sitzung elektronisch übermittelt.

[4] Die Übermittlung der Sitzungsprotokolle an die Kl erfolgte – nach den vorherigen Korrekturen durch den Vorsitzenden und die Mitglieder des Universitätsrats – erst nach entsprechender Beschlussfassung über den Inhalt in der jeweiligen Folgesitzung. Die Kl bemängelten diese Vorgangsweise, unterließen es jedoch, diese Problematik auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Seit 1.3.2018 werden die Protokolle der Sitzungen ein bis zwei Monate nach den Sitzungen übermittelt.

[5] Die Kl sind bei der Rektoratswahl nicht stimmberechtigt. Nur die Mitglieder des Universitätsrats und die zuständigen Schriftführer dürfen bei Durchführung der Wahl selbst anwesend sein. Die letzte Wahl des Rektors fand am 1.6.2017 ohne vorherige Diskussion über den Dreiervorschlag des Senats statt. Die Einladung zur Wahl erging nur an die Mitglieder des Universitätsrats, nicht aber an die Kl.

[6] Die Kl begehrten die Feststellung von Mitwirkungsrechten im Universitätsrat gem § 21 Abs 15 UG 2002. Sie hätten – stark zusammengefasst – das Recht auf rechtzeitige Information zu Tagesordnungspunkten im Vorhinein, das Recht auf unmittelbare Zusendung des Sitzungsprotokolls nach Unterfertigung durch den Vorsitzenden, spätestens drei Wochen nach der Sitzung nur bei Vorliegen zwingender Gründe und das Recht auf Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden auch an den Sitzungen des Universitätsrats im Zusammenhang mit der Wahl des Rektorats.

[7] Die Bekl bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass nicht alle Kl aktiv klagslegitimiert seien. Die Klage sei auch inhaltlich nicht berechtigt. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf rechtzeitige Information zu Tagesordnungspunkten im Vorhinein fehle es mangels eines Anlassfalls am Feststellungsinteresse. Für die Übermittlung nicht genehmigter Protokollentwürfe bestehe keine Rechtspflicht. Die Teilnahme an Sitzungen zur Wahl des Rektorats stehe außerhalb der Interessenwahrnehmungskompetenz der Kl.

[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren aller vier Kl ab. Das Begehren betreffend die Übermittlung von Unterlagen vor der Sitzung des Universitätsrats sei zu unbestimmt, weil zu weit gefasst. Zudem stehe nicht fest, dass den Kl Unterlagen, die im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrung nach dem ArbVG im Zusammenhang stünden, nicht übermittelt worden seien. Die Vorgangsweise der Bekl im Zusammenhang mit der Übermittlung der Sitzungsprotokolle finde sowohl in § 21 Abs 15 UG 2002 als auch in der Geschäftsordnung des Universitätsrats Deckung. Im Übrigen fehle es am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung. Die Kl hätten kein Recht, an den Sitzungen des Universitätsrats im Zusammenhang mit der Rektoratswahl teilzunehmen.

[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl teilweise Folge. Es erkannte den Anspruch des Zweit- und des Viertkl betreffend die rechtzeitige Information zu Tagesordnungspunkten im Vorhinein mit der Maßgabe zu Recht, dass ihnen diese schriftlichen Unterlagen spätestens eine Woche vor der Sitzung zugeleitet werden, soweit aber dem Universitätsrat selbst solche Unterlagen erst später zukommen, die Weiterleitung umgehend mit der Einschränkung zu erfolgen hat, dass nur in Papierform und nicht EDV-mäßig vorliegende Unterlagen dann nicht zugeleitet werden müssen, sondern in Bezug auf sie lediglich eine Einsichtsmöglichkeit zu eröffnen ist, wenn sie einen außerordentlichen Umfang (mindestens 50 DIN-A4-Seiten entsprechend) haben (Spruchpunkt 1.).

[10] Die weiteren beiden Feststellungsbegehren des Zweit- und des Viertkl betreffend die Zusendung des Sitzungsprotokolls (Spruchpunkt 3.) und die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden auch an den Sitzungen des Universitätsrats im Zusammenhang mit der Wahl des Rektorats (Spruchpunkt 4.) wurden abgewiesen. Soweit § 21 Abs 15 vierter Satz UG 2002 zwar die „unverzügliche“ Zustellung einer Abschrift der Sitzungsprotokolle an die Betriebsratsvorsitzenden vorsehe, beziehe sich dieses Zeitelement nicht auf den Sitzungstermin, sondern auf die Fertigstellung des Protokolls. Eine „Abschrift“ setze ein fertiges Protokoll voraus. Ein solches liege erst dann vor, wenn es gemäß der Geschäftsordnung unterfertigt und vom Universitätsrat 484 genehmigt worden sei. Rechtsverbindlichkeit, dh Beweiskraft, erhalte das Sitzungsprotokoll erst mit diesem förmlichen Genehmigungsakt, zu dem nur die Mitglieder des Gremiums – also nicht die Vorsitzenden der Betriebsräte – befugt seien. Diesen sei das Protokoll daher erst nach seiner Genehmigung, dh regelmäßig erst nach der jeweils folgenden Sitzung, zu übermitteln. Den Betriebsräten komme weder im Vorfeld der Rektoratswahl noch bei der Erstattung des Dreiervorschlags durch den Senat ein Mitwirkungsrecht iS eines Rechts zur Anhörung und zur Einwirkung auf die Meinungsbildung in diesen Gremien zu. Sofern im Universitätsrat ausschließlich die Rektoratswahl Gegenstand einer Sitzung sei, würden die Betriebsratsvorsitzenden von der Teilnahme daran daher zu Recht ausgeschlossen werden dürfen.

[11] Abgewiesen wurden vom Berufungsgericht auch sämtliche vom Erst- und von der Drittkl erhobenen Klagebegehren (Spruchpunkte 2., 3. und 4.). Ihnen stünden die durch das UG 2002 eingeräumten Vertretungsrechte nicht persönlich zu, sondern lediglich den von § 53 Abs 1 ASGG als parteifähig erklärten Betriebsräten des wissenschaftlichen und des allgemeinen Personals der bekl Universität.

[12] In ihrer gegen den klageabweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Spruchpunkt 3. und 4.) ausschließlich vom Zweit- und vom Viertkl erhobenen Revision beantragen diese die Abänderung des Berufungsurteils iS einer Stattgabe der abgewiesenen Feststellungsbegehren; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[13] Die Bekl beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

[14] Die Revision des Zweit- und den Viertkl ist zulässig und berechtigt.

[15] Im Revisionsverfahren ist noch strittig, ob dem Zweit- und dem Viertkl die geltend gemachten Rechte auf unmittelbare Zusendung des Sitzungsprotokolls nach Unterfertigung durch den Vorsitzenden, spätestens drei Wochen nach der Sitzung nur bei Vorliegen zwingender Gründe und auf Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden auch an den Sitzungen des Universitätsrats im Zusammenhang mit der Wahl des Rektorats zustehen. Dazu hat der Senat erwogen:

[16] 1. § 21 Abs 15 UG 2002 lautet. [...]

[17] 2.1. Auf den letzten Satz dieser Bestimmung stützen der Zweit- und der Viertkl ihre Feststellungsbegehren betreffend die unmittelbare bzw unverzügliche Übermittlung des Sitzungsprotokolls. Im Revisionsverfahren ist strittig, ob es sich bei dem zu übermittelnden Sitzungsprotokoll um das vom Universitätsrat in seiner nächsten Sitzung genehmigte Protokoll handeln muss und wann dem Zweit- und dem Viertkläger das Protokoll zu übermitteln ist.

[18] 2.2. Die Geschäftsordnung des Universitätsrats der Bekl (kurz: GO) findet – unstrittig – nur auf dessen Mitglieder, nicht aber auf die Betriebsräte der Bekl Anwendung, die keine „echten“ Mitglieder des Universitätsrats sind, sondern in diesem Gremium lediglich bestimmte Mitwirkungsbefugnisse haben (vgl § 21 Abs 3 UG 2002; Kucsko-Stadlmayer, Die Mitwirkungsbefugnisse der Betriebsratsvorsitzenden im Universitätsrat, zfhr 2011, 217 ff, Pkt III.3.). § 10 GO enthält ua folgende Vorschriften zum Protokoll: Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom/von der Vorsitzenden des Universitätsrats zu unterfertigen (Abs 1). Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlussprotokoll. Es hat jedenfalls Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen (unter Angabe der Stimmverhältnisse) wiederzugeben. Die Inhalte der Berichte und Debatten sind nur insoweit wiederzugeben, als sie zum Verständnis der gefassten Beschlüsse nötig sind. Dem Protokoll sind die Einladungen und die endgültige Tagesordnung beizulegen (Abs 2). Das ausgefertigte Protokoll ist an die Mitglieder des Universitätsrats spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung zu übermitteln. Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens in der nächsten Sitzung, in der es dem Universitätsrat zur Genehmigung vorliegt, zu erheben (Abs 4). Nach § 4 Abs 4 GO hat die Tagesordnung ua auch die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung zu enthalten.

[19] 2.3. Das UG 2002 definiert das „Protokoll“ nicht näher. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist dabei eine – üblicherweise vom Schriftführer des Gremiums verfasste – schriftliche Zusammenstellung über die Sitzung des Gremiums zu verstehen, aus der ua hervorgeht, wann und wo diese Sitzung stattgefunden hat, wer daran teilgenommen hat, was besprochen wurde, welche Anträge von wem gestellt wurden und insb, welche Beschlüsse gefasst wurden. In der nachfolgenden Sitzung wird üblicherweise dieses Protokoll über die vorhergehende Sitzung vom Gremium dann „genehmigt“.

[20] 2.4. Die auch im vorliegenden Fall nach § 4 Abs 4 GO vorgesehene Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung besagt nicht, dass damit das Protokoll „rechtsverbindlich“ wird. Die förmliche Genehmigung des Protokolls bedeutet lediglich, dass die Mitglieder des Universitätsrats bestätigen, dass das Protokoll die Tatsachen (den Ablauf der Sitzung), also insb deren Teilnehmer, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse richtig wiedergibt. Es ist zwar richtig, dass die Betriebsratsvorsitzenden kein förmliches Einspruchsrecht gegen das vom Schriftführer verfasste und zunächst nur vom Vorsitzenden des Universitätsrats unterfertigte Protokoll haben. Da aber auch sie das Recht haben, Anträge iSd § 21 Abs 15 Satz 2 UG 2002 zu stellen, muss ihnen auch die Möglichkeit gewährt werden, insofern auch am Tagesordnungspunkt „Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung“ mitzuwirken, als sie allfällige Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des verfassten Protokolls vor der förmlichen Genehmigung durch den Universitätsrat aufzeigen können. Dies können die Betriebsratsvorsitzenden aber nur dann, wenn ihnen – wie den sieben Mitgliedern des Universitätsrats (§ 21 Abs 3 UG 2002 iVm § 1 GO) – das Protokoll der vorangegangenen Sitzung des Universitätsrats schon vor der darauffolgenden Sitzung zugekommen ist (aA Kucsko-Stadlmayer, Die 485Mitwirkungsbefugnisse der Betriebsratsvorsitzenden im Universitätsrat, zfhr 2011, 217 ff, Pkt VI.6.).

[21] 2.5. Das Sitzungsprotokoll muss spätestens drei Wochen nach der Sitzung vorliegen, also „ausgefertigt“ sein, weil andernfalls der Universitätsrat seiner Verpflichtung, das ausgefertigte Protokoll seinen Mitgliedern spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung zu übermitteln, nicht nachkommen könnte. Das in § 21 Abs 15 vierter Satz UG 2002 genannte Protokoll kann daher als das iSd § 10 Abs 4 GO ausgefertigte, aber noch nicht vom Universitätsrat genehmigte Protokoll verstanden werden. Von diesem ausgefertigten Protokoll ist eine Abschrift (vom Original) herzustellen und diese den Vorsitzenden der beiden Betriebsräte unverzüglich zu übermitteln. Dass der unbestimmte Gesetzesbegriff „unverzüglich“ im Anlassfall iS von „spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung“ verstanden werden kann, wird in der Revisionsbeantwortung nicht weiter in Frage gestellt. Mit dieser Zeitbestimmung ist auch ein sachgerechter Gleichklang mit § 10 Abs 4 erster Satz GO hergestellt. In diesem Umfang besteht daher das Feststellungsbegehren betreffend die Übermittlung des Protokolls der Sitzung des Universitätsrats zu Recht.

[22] 2.6. Soweit der Zweit- und der Viertkl mit ihrem Feststellungsbegehren darüber hinaus in zeitlicher Hinsicht einen Anspruch auf unmittelbare (unverzügliche, sofortige) Übermittlung des Sitzungsprotokolls begehren, wobei eine Verspätung von drei Wochen nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig sein soll, war das Klagebegehren hingegen abzuweisen. Für eine derart enge Auslegung des § 21 Abs 15 Satz 2 UG 2002 finden sich keine zwingenden Gründe. Solche vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.

[23] 3.1. Im Revisionsverfahren ist weiters strittig, ob die Vorsitzenden der Betriebsräte bzw deren Stellvertreter das Recht haben, auch an jenen Sitzungen des Universitätsrats teilzunehmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rektoratswahl (mit Ausnahme des Wahlvorgangs selbst) stattfinden. Auch dieses Recht stützen die Revisionswerber auf § 21 Abs 15 UG 2002.

[24] 3.2. Das in § 21 Abs 15 Satz 2 UG 2002 normierte Recht der Betriebsräte der Bekl, an den Sitzungen des Universitätsrats teilzunehmen, erfährt nach dem Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf die Teilnahme nur an jenen Sitzungen, die mit der Ausübung der Funktion als BR im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen. Weder die Einladung zu noch die Teilnahme an den Sitzungen des Universitätsrats ist an bestimmte Sitzungsinhalte gebunden. Schon in der Stammfassung des UG 2002 (BGBl I 2002/120) war festgehalten, dass die Betriebsratsvorsitzenden zu allen Sitzungen des Universitätsrats einzuladen und im Rahmen der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben anzuhören sind. Die Annahme, dass die Novellierung des § 21 Abs 15 UG 2002 durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 (BGBl I 2009/81) insofern die Rechte der Betriebsratsvorsitzenden einschränken wollte, lässt sich mit

dem in den Gegenmaterialien betonte Vorhaben der Novelle, das UG 2002 weiter zu entwickeln, ohne dessen grundsätzliche Zielsetzung ändern zu wollen (AB 308 BlgNR XXIV. GP 1, 3), nicht in Einklang bringen.

[25] 3.3. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ist dem Zweit- und den Viertkl schon deshalb nicht abzusprechen, weil die Bekl das geltend gemachte Recht des Zweit- und des Viertkl durchgehend bestreitet (9 Ob 85/14m Pkt. 3.; RS0037422 [T5]), sodass es zweckmäßig ist, die strittige Rechtsbeziehung zwischen den Parteien zu klären, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden (RS0037422).

[26] 3.4. Auch das Feststellungsbegehren betreffend die Teilnahme an den Sitzungen des Universitätsrats besteht daher zu Recht.

[27] Da sich die Revision des Zweit- und des Viertkl damit als teilweise berechtigt erweist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen iS einer teilweisen Klagsstattgabe abzuändern.

[28] [...]

ANMERKUNG
1.
. Einleitung/Problemstellung

Die vorliegende E ist inhaltlich nicht unwesentlich für die Mitwirkung der Belegschaft in den österreichischen Universitätsräten. Sie zeigt aber vor allem auf, wie sich die Stimmungslage und die Kooperationskultur in diesem Gremium vereinzelt darstellt und auf welchen formalrechtlichen Nebenschauplätzen die inhaltliche Meinungsdiskrepanz abgearbeitet und Interessenkonfrontationen ausgetragen werden. Dass an einem „Tempel der Weisheit“ und einem „Hort des wissenschaftlichen Diskurses“ auch ein höchstgerichtlicher Streit über die Rechtzeitigkeit der Zusendung von Protokollen ausgetragen werden muss, ist symptomatisch aber auch ein wenig peinlich.

2.
Art der Rechtsstreitigkeit

Noch bis zur E des OGH vom 27.9.2018, 9 ObA 88/18h (DRdA-infas 2019, 24 = ARD 6637/16/2019 = ecolex 2019, 536 = N@HZ 2019, 28) wurde mitunter argumentiert, dass der Universitätsrat als Organ der Universität im Rahmen der universitären Selbstverwaltung tätig wäre und dass Streitigkeiten – auch gegenüber dem BR – öffentlich-rechtlichen Charakter aufweisen. In der zit E hat der OGH sehr klar und zu Recht die Mitwirkungsrechte nach § 21 Abs 15 UG als Befugnisse qualifiziert, die „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion des Betriebsrates im Rahmen seiner innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem ArbVG stehen“. Sie würden auch nicht mit typischen öffentlichen Ansprüchen nach UG in einem so unverkennbaren Zusammenhang stehen, dass sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssten. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit wurde dementsprechend im vorliegenden Fall nicht mehr in Frage gestellt. 486

3.
Streitpartei Universität

Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach außen wird sie gem § 22 Abs 1 UG vom Rektorat vertreten. Diese Außenvertretung betrifft auch die Rechtsdurchsetzung bzw die Rechtsabwehr von Ansprüchen. Sämtliche betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sind prozessual gegen das Rektorat in Vertretung der Universität geltend zu machen, unabhängig davon, ob es sich um eine Organisationseinheit iSd Organisationsplans, ein Kollegialorgan iSd § 20 Abs 3 UG oder um verantwortlich betraute Universitätsangehörige nach § 27 Abs 2 UG handelt. Das Rektorat vertritt auch die Universität, falls die obersten Organe, wie Senat und Universitätsrat, – wegen einer Verletzung von Mitwirkungsrechten – vom BR belangt werden. Ein Wechsel in der Vertretungskompetenz kommt nur dann in Frage, wenn sämtliche Rektoratsmitglieder und damit das Rektorat in toto betroffen sind und ein anderes universitäres Organ die inhaltliche Handlungskompetenz besitzt. So würde wohl der Universitätsrat die Universität vertreten, falls er sowohl den/die RektorIn als auch die VizerektorInnen wegen einer (gemeinsam begangenen) schweren Pflichtverletzung oder wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung abberuft und die Arbeitsverhältnisse der Rektoratsmitglieder erlöschen.

4.
Streitpartei Betriebsrat(svorsitzende)

Dem Wortlaut des § 21 Abs 15 UG zufolge sind die „Vorsitzenden“ der beiden Betriebsräte einzuladen und haben insb das Recht der Sitzungsteilnahme. Die Hervorhebung der Vorsitzenden führt zur Frage nach ihrer rechtlichen Position sowohl hinsichtlich der Rechtsträgerschaft als auch hinsichtlich der Klagslegitimation.

Materiellrechtlich ist zu hinterfragen, welche Interessen über die Mitwirkung im Universitätsrat in dieses Gremium eingebracht werden sollen. Dies lässt sich rasch beantworten: Es geht nicht um spezifische Interessenlagen der Betriebsratsvorsitzenden, sondern um die Interessen der von ihnen vertretenen Teilbelegschaften, dh um das wissenschaftliche/ künstlerische Personal einerseits und um das allgemeine Personal anderseits. Träger der Befugnisse nach § 21 Abs 15 UG ist daher die Belegschaft und nicht der oder die jeweilige Vorsitzende. Dies deckt sich mit der Ausformulierung diverser Mitwirkungsrechte im ArbVG, das immer wieder davon spricht, dass der „Betriebsrat“ ein Recht hat (siehe zB die §§ 89, 90 ArbVG), obgleich die Belegschaft nach herrschender Ansicht (vgl Löschnigg, Arbeitsrecht13 [2017] 851; Schrammel, Zur Rechtsstellung des Betriebsrates, in FS Schwarz [1991] 295) als Rechtsträger anzusehen ist, wenn der BR insb über § 40 ArbVG als Organ der Arbeitnehmerschaft normiert ist. Damit ist aber die Frage nach der Rechtsstellung des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden des BR letztlich nicht geklärt, sondern nur in eine andere Richtung gelenkt: Handelt es sich bei den Vorsitzenden des BR im Rahmen des § 21 Abs 15 UG um ein eigenes Belegschaftsorgan – vergleichbar mit jenen des § 40 ArbVG – oder agieren die Vorsitzenden des BR als Vertreter des BR nach § 71 ArbVG. Auf den ersten Blick wirkt eine derartige Differenzierung wie eine rechtsdogmatische Spitzfindigkeit ohne Auswirkung auf die Praxis der Belegschaftsvertretung. Geht man hingegen davon aus, dass die Vertretungskompetenz auch die Kompetenz selbständiger Willensbildung einschließt, dann zeigt sich die ganze Tragweite der Unterscheidung. Handelt es sich im Fall der Mitwirkung nach § 21 Abs 15 UG um ein Mitwirkungsrecht der Belegschaft, das die Betriebsratsvorsitzenden als schlichte „Außenvertreter“ des BR iSd § 71 ArbVG ausüben, dann wäre bei Vorliegen einer Beschlusslage im Universitätsrat auch eine Rückbindung der Vorsitzenden an das Betriebsratskollegium erforderlich. Die Vorsitzenden könnten nicht kraft eigener Rechtsmacht beschlussmäßig agieren, sondern könnten nur bedingt – in Hinblick auf eine nachfolgende Zustimmung im Betriebsratskollegium – ihre Zustimmung im Universitätsrat erteilen. Kommt man zu einer originären Organstellung der Betriebsratsvorsitzenden, dann bedeutet dies, dass die Betriebsratsvorsitzenden im Universitätsrat kraft eigenen Vertretungsmandats agieren und von der Willensbildung im Betriebsratskollegium unabhängig sind. Der BR kann ihnen auch keine Aufträge, Weisungen oder sonstigen Einschränkungen in ihrem Handeln auferlegen.

Handelt es sich bei den Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen des § 21 Abs 15 UG um ein eigenständiges Belegschaftsorgan iSd § 40 ArbVG, dann wäre auch das Verhältnis dieses Organs zum BR zu klären. Insb wäre der derzeit als selbstverständlich empfundene Datenfluss zwischen dem BR als Kollegialorgan und den Betriebsratsvorsitzenden als Mitwirkende im Universitätsrat wie im Fall der AN-Vertreter im Aufsichtsrat nach § 110 ArbVG (vgl hiezu vor allem Marhold, Aufsichtsratstätigkeit und Belegschaftsvertretung. Zur Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat [1985] 201; Jabornegg, Zur Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, DRdA 2004, 107) zu hinterfragen.

Ein dritter Ansatz wäre, die Betriebsratsvorsitzenden im Universitätsrat zwar als verlängerten Arm des BR zu verstehen, dh sie auch im Rahmen dieser Funktion als Außenvertreter nach § 71 ArbVG zu sehen, ihre Tätigkeit im Universitätsrat aber gleichzeitig als gesetzliche Delegation der Betriebsräte – unabhängig vom Kollegialorgan – zu interpretieren. Die Betriebsratsvorsitzenden wären bei diesem Verständnis nicht auf Beschlüsse des BR angewiesen, falls es zu Abstimmungen im Universitätsrat kommt. Eine Bindung an vorangegangene Beschlüsse des BR wäre zwar anzunehmen, Beschlüsse des Universitätsrates wären aber nicht anfechtbar, wenn das Stimmverhalten der Betriebsratsvorsitzenden Beschlüssen des BR widerspricht. Ausgehend von der materiellrechtlichen Problematik stellt sich aus formalrechtlicher Sicht die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit. Schon im Vorfeld zur vorliegenden E wurde ein Revisionsrekurs beim OGH von der bekl Universität eingebracht 487 (OGH 9 ObA 88/18hDRdA-infas 2019, 24 = ARD 6637/16/2019 = ecolex 2019, 536). Die Mitwirkungsrechte im Universitätsrat wurden einerseits von den Betriebsräten (2. und 4. Kl) und andererseits von den Betriebsratsvorsitzenden (1. und 3. Kl) eingefordert. Zur Klagsberechtigung äußerte sich das Höchstgericht inhaltlich nicht: „Auf die im Revisionsrekurs relevierte Frage, ob nur die Betriebsratsvorsitzenden oder auch die Betriebsräte zur Geltendmachung der Rechte nach § 21 Abs 15 UG aktiv legitimiert sind, kommt es bei der im ... Verfahrensstadium ausschließlich vorzunehmenden Prüfung der Rechtwegzulässigkeit nicht an. ...“ Im vorliegenden Verfahren lehnte das Berufungsgericht die Klagebegehren der Betriebsratsvorsitzenden mit dem Argument ab, dass ihnen die Rechte im Universitätsrat nicht „persönlich“ zustünden, sondern „lediglich den von § 53 Abs 1 ASGG als parteifähig erklärten Betriebsräten des wissenschaftlichen und des allgemeinen Personals der beklagten Universität“. Der OGH konnte die Fragestellung wiederum außer Acht lassen, da – offensichtlich in Hinblick auf die E des OLG Wien – nur mehr die Betriebsräte (2. und 4. Kl) Revision beantragten.

Der bloße Hinweis auf § 53 Abs 1 ASGG wird jedoch kein ausreichendes Argument für die fehlende Klagslegitimation der Betriebsratsvorsitzenden sein. § 53 Abs 1 ASGG hat sowohl eine klarstellende als auch eine rechtserweiternde Bedeutung, nicht jedoch eine rechtsbeschränkende. Wenn die Betriebsverfassung oder mitbestimmungsrechtliche Sonderbestimmungen wie § 21 Abs 15 UG Mitwirkungsrechte normieren, dann muss ihre Durchsetzung durch eine entsprechende Partei- und Prozessfähigkeit garantiert sein. § 53 Abs 1 ASGG ist ohnedies denkbar weit formuliert, wenn sämtliche Organe der Arbeitnehmerschaft – mit Ausnahme der Belegschaftsversammlungen – parteifähig gestellt werden (siehe hiezu auch Kostka, Die Parteifähigkeit im Rechtsstreit über Beschlüsse der Betriebsversammlung, dargestellt an Hand eines Fallbeispieles, ZAS 1988, 148; Kuderna, ASGG2 [1996] 338; Hagen, Zur prozessualen Stellung des Betriebsrates im Arbeitsprozess, in FS Matscher [1993] 175; Neumayr in Neumayr/Reissner [Hrsg], Zeller Kommentar § 53 ASGG). § 53 Abs 1 ASGG erklärt auch nicht die Betriebsräte für parteifähig (so aber Pkt 11 der E des Berufungsgerichts). Dieses Ergebnis könnte nur über den Umweg des § 40 ArbVG gewonnen werden. Die Aufzählung der Belegschaftsorgane in dieser Bestimmung ist aber keineswegs taxativ (siehe nur Löschnigg in Jabornegg/Resch [Hrsg], ArbVG § 40 Rz 1). Dies gilt umso mehr, wenn es um Befugnisse geht, die nicht im ArbVG, sondern in Sondergesetzen angesiedelt sind. Auch für die Durchsetzung der Ansprüche bleibt letztlich entscheidend, wem man die Organstellung zubilligt. Geht man von der Konstruktion einer gesetzlichen Delegation in oben dargestellter Form aus, dann bliebe auch die Klagslegitimation beim BR. Zukünftige auf § 21 Abs 15 UG gestützte Ansprüche werden jedenfalls vom BR geltend gemacht werden, da dieser Weg mit der vorliegenden E abgesichert ist.

5.
„Sitzungen“

Gem § 21 Abs 15 UG haben die Vorsitzenden der Betriebsräte das Recht, an den Sitzungen des Universitätsrates teilzunehmen. Eine Beschränkung hinsichtlich der Sitzungsinhalte kennt das UG nicht. Dies hat der OGH – teils mittels historischer Argumentation – sehr deutlich ausgesprochen. Auch an Sitzungen mit Diskussionen über künftige Rektorate sind die Betriebsratsvorsitzenden teilnahmeberechtigt. Die universitäre Willensbildung an den Universitäten erfolgt allerdings häufig nicht (nur) im Rahmen formeller Sitzungen, sondern in Vorgesprächen, Workshops etc. Insofern stellt sich die Frage, ob die Betriebsratsvorsitzenden bereits im Vorfeld des Sitzungsgeschehens Mitwirkungsrechte geltend machen können und wo die charakteristischen Elemente einer Sitzung liegen.

Der Begriff der Sitzung ist im allgemeinen und im juristischen Sprachgebrauch so üblich, dass die einzelnen Rechtsbereiche Legaldefinitionen oder Punktationen der Wesenselemente einer Sitzung für verzichtbar halten. Sitzungsrealität und Sitzungshäufigkeit lassen Sitzungen zu einem selbstverständlichen formalen Kommunikationsmittel werden. Selbst Kafkas K. ist erstaunt, wenn „heute“ keine Sitzung stattfindet (siehe Kafka, Der Prozess, 3. Kapitel, Im leeren Sitzungssaal – Der Student – Die Kanzleien). Die Betriebsverfassung widmet den „Sitzungen des Betriebsrates“ eine eigene Bestimmung, nämlich § 67 ArbVG. Diese Regelung setzt aber – ebenso wie die §§ 14 und 18 BRGO – den Sitzungsbegriff schon voraus (allg vgl Radner/Preiss in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht Bd 26 [2020] 736). Eine wesentliche Bedeutung besitzt das Sitzungsrecht im Zusammenhang mit der Mitwirkung der Belegschaft im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften (allg siehe Löschnigg, Die Entsendung der Betriebsräte in den Aufsichtsrat – organisationsrechtliche Probleme des § 110 ArbVG [1985]). Während jedoch nach § 110 Abs 1 ArbVG die AN-Vertreter in den Aufsichtsrat entsandt werden und damit Teil des Organs selbst werden, haben die Betriebsratsvorsitzenden im Universitätsrat nur ein Recht „an den Sitzungen teilzunehmen“. Sie sind nicht Mitglieder des Universitätsrates (vgl auch Kucsko-Stadlmayer, Die Mitwirkungsbefugnisse der Betriebsratsvorsitzenden im Universitätsrat – § 21 Abs 15 UG idF des Universitätsrechts-ÄnderungsG 2009, zfhr 2011, 219).

Wenngleich die Mitwirkung des BR im Universitätsrat mit jener im Aufsichtsrat inhaltlich nicht vergleichbar ist, bietet sich hinsichtlich des Begriffs der Sitzung durchaus ein Blick ins Gesellschaftsrecht an. Mangels gesetzlicher Definition und wegen der beschränkten gesetzlichen Determinierung wird er etwa auch im Aktienrecht als „offen“ gesehen (siehe etwa Strasser in Jabornegg/Strasser [Hrsg], AktG5 §§ 92-94 Rz 24; Kalss, Gesellschaftsrecht und Internet, in WiR [Hrsg], Internet und Recht [2002] 277; Mertens in KölnerKomm2 § 108 Rz 16). Als entscheidende Kriterien einer Aufsichtsratssitzung werden hervorgehoben: unmittelbare Kommunikation der Beteiligten, Teilnahmemöglichkeit Dritter, 488 (Sicherung der) Vertraulichkeit, gleicher Informationsstand aller Teilnehmer durch rechtzeitige Ankündigung und Übermittlung aller relevanten Unterlagen und Gewährleistung der Authentizität der Diskussion (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss [Hrsg], AktG2 § 93 Rz 4 mwN; für eine Übernahme dieser Kriterien auf Betriebsratssitzungen Geist, Wie fit ist das ArbVG für das digitale Zeitalter? DRdA 2019, 317; zu rechtswidrigem Sitzungsgeschehen im BR siehe etwa Mosler, Ein mangelhafter Betriebsratsbeschluss und eine problematische Kündigung, DRdA 2005, 79).

Diese Elemente einer Aufsichtsratssitzung können durchaus auf Sitzungen des Universitätsrates übertragen werden. Daraus abgeleitete Überlegungen des Gesellschaftsrechts werden grundsätzlich gleichermaßen für das Universitätsrecht zu übernehmen sein. So werden qualifizierte Videokonferenzen eine physische Präsenz entbehrlich machen. Einen gewissen Gestaltungsspielraum eröffnet zusätzlich die Geschäftsordnung iSd § 21 Abs 1 Z 16 UG. Ebenso werden Beschlüsse ohne Sitzung (im Umlaufweg) zulässig sein (zur Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen von Kollegialorganen noch zum UOG 1993 vgl VwGH98/12/0073 zfhr 2001, 29). Sensibler wird man bei der Frage „informeller Sitzungen“ sein müssen. Nach Kalss liegt eine gültige Aufsichtsratssitzung, in der auch wirksame Beschlüsse gefasst werden können, vor, wenn eine ausdrückliche Einladung fehlt, alle Aufsichtsratsmitglieder „lose“ zusammentreffen und kein Mitglied dem widerspricht (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 94 Rz 9). Dieses Ergebnis ist für das Gesellschaftsrecht in Hinblick auf die Mitbestimmung im Aufsichtsrat insofern kein Problem, als mit „Aufsichtsratsmitglieder“ auch die AN-Vertreter umfasst sind. Informelle Sitzungen der Universitätsratsmitglieder, die das Teilnahmerecht der Betriebsratsvorsitzenden (uU systematisch) ignorieren, wären hingegen wegen Verletzung der Mitwirkungsbefugnisse der Belegschaft rechtswidrig. Dies kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren durchaus geltend gemacht werden. Aus der Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise die Ungültigkeit von Beschlüssen abzuleiten, ist eher fraglich. Dies resultiert vor allem aus dem Umstand, dass der Universitätsrat als Kollegialorgan nicht falsch zusammengesetzt ist und insofern nicht als unzuständige Behörde qualifiziert werden kann (siehe hiezu die Ausführungen des VwGH2009/10/0159 zfhr 2011, 241, zur universitären Schiedskommission), da den Betriebsratsvorsitzenden nur ein Mitwirkungsrecht zukommt. Funk verweist aber zumindest auf das Aufsichtsrecht des Bundes nach § 45 UG (siehe Funk, Die Mitwirkung der Betriebsratsvorsitzenden im Universitätsrat. Zur Auslegung und Praxis des § 21 Abs 15 UG, unilex 2021, 9).

Die Mitwirkung der Belegschaft an ein Teilnahmerecht an „Sitzungen“ zu binden, führt letztlich zu einem gewissen Spielraum der Vorsitzenden des Universitätsrates. Der Übergang von informellen Vorgesprächen, Workshops, Klausuren etc der Universitätsratsmitglieder zu formellen Sitzungen des Universitätsrates ist fließend. Ein gewisses Korrektiv ergibt sich dadurch, dass die Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen der formellen Sitzungen sitzungsähnliches bzw sitzungsrelevantes Geschehen von Universitätsratsmitgliedern (zB in Finanz-, Kontrollausschüssen etc) hinterfragen können.

6.
„Protokolle“

Gem § 21 Abs 15 letzter Satz UG ist dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich eine Abschrift der Sitzungsprotokolle zu übermitteln. Die Zurverfügungstellung der Protokolle baut somit auch auf den Sitzungsbegriff auf. Das Verfassen von Sitzungsprotokollen ist ein derart elementares Element jeglichen Sitzungsprozederes, dass § 21 Abs 15 UG darauf rekurriert, ohne dass Sitzungsprotokolle ansonsten im Gesetz erwähnt werden. Zumindest gewisse Details enthält üblicherweise die Geschäftsordnung. Diese liegt aber in der Autonomie des Universitätsrates und ist nicht gesetzlich vorbestimmt. Letztlich interpretiert der OGH in der vorliegenden E auch die Geschäftsordnung des Universitätsrates und unterstellt dem UG nicht zwingende Grundsätze. Das Höchstgericht begnügt sich etwa mit einem in der Geschäftsordnung vorgesehenen Beschlussprotokoll (im Gegensatz etwa zur Niederschrift bei Aufsichtsratssitzungen nach § 30g Abs 2 GmbHG; siehe hiezu zB Rauter in Straube [Hrsg], WKGmbHG § 30g Rz 39; zur Situation in der Aktiengesellschaft vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Lugger/Preis/Schneller, Der Aufsichtsrat3 [2019] 166; Eiselsberg/Bräuer in Kalss/Kunz [Hrsg], Handbuch für den Aufsichtsrat2 [2016] 794; Eckert/Schopper in Artmann/Karollus [Hrsg], AktG II6 § 92 Rz 20 ff). Für die in den Universitätsräten geübte Praxis ist jedoch von hervorragender Bedeutung, dass den Betriebsratsvorsitzenden nicht das in der nächsten Sitzung genehmigte Protokoll zusteht, sondern schon die vom Vorsitzenden des Universitätsrates unterzeichnete Fassung des Protokolls, die zur Genehmigung ausgesandt wird.

Am Rande sei erwähnt, dass die hier entscheidungsrelevante Vorgangsweise des Universitätsrates auch bei Betriebsratssitzungen üblich ist, obwohl Protokolle gem § 14 Abs 10 BRGO von allen anwesenden Betriebsratsmitgliedern zu unterschreiben wären, sofern nicht die GO des BR die Protokollführung gem § 19 Abs 2 Z 10 BRGO abweichend regelt (allg hiezu Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch [Hrsg], ArbVG § 67 Rz 27 f; Mosler in Tomandl [Hrsg], ArbVG § 67 Rz 14). 489