2Schadenersatz und Vorteilsausgleich beim Übertritt in eine Pensionskasse
Schadenersatz und Vorteilsausgleich beim Übertritt in eine Pensionskasse
AG sind beim Umstieg von einer direkten Leistungszusage auf eine Pensionskasse zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. Dabei sind im Rahmen des Zumutbaren und iS einer ex-ante-Betrachtung insb das zu tragende Kapitalmarktrisiko und die daraus möglichen Pensionsverluste aufzuzeigen.
Ermöglicht der Übertritt in die Pensionskasse einen früheren Pensionsbezug, ist dies als ein Vorteil auf den Schaden anzurechnen, der sich aus der Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt.
Die Verjährung beginnt erst ab Kenntnis des maßgeblichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verhalten, das den SchädigerInnen anzulasten ist. Allein die Kenntnis von möglichen Pensionskürzungen bzw bereits reduzierten Pensionszahlungen reicht dabei nicht aus.
[1] Die Kl war bei der Bekl zunächst von 16.8.1993 bis 31.3.1996 und von 2.9.1996 bis 28.2.1997 angestellt. Mit Schreiben vom 12.3.1996 zur Wiedereinstellungszusage führte die Bekl aus, dass für „vom Unternehmen bestimmte Leistungen wie Firmenpension“ das Dienstverhältnis nur für sechs Monate als unterbrochen gelte. Die Kl war in der Folge wieder ab 1.5.1998 beschäftigt.
[2] Die Bekl hatte für ihre Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen aufgrund des Statuts vom 5.12.1976 iVm einem Nachtrag vom Juni 1978 eine leistungsorientierte Altersvorsorge in Form einer Firmenpension als Ergänzung der gesetzlichen PV eingerichtet und finanziert (im Weiteren: „Pensionsstatut alt“).
[3] Mit Schreiben der Bekl vom 12.1.1999 wurde die Kl „als freiwillige Zusatzleistung“ rückwirkend mit 1.5.1998 in den bestehenden Pensionsplan der Bekl eingeschlossen, der unverfallbare Leistungen nach mindestens zehnjähriger Firmenzugehörigkeit ab dem gesetzlichen Pensionsalter vorsah.
[4] In den 1990er-Jahren entstand die Idee, die bisherigen Betriebspensionen aufgrund direkter Leistungszusagen in eine Pensionskasse auszulagern. Zur Information der Mitarbeiter veranstaltete die Bekl gemeinsam mit der in Aussicht genommenen Pensionskasse im Sommer 1999 eine Informationsveranstaltung zum Thema „Neuer Firmenpensionsplan“. In einer Power-Point-Präsentation wurde erläutert, dass die Pensionsleistungen in Art und Höhe unverändert blieben, es gäbe ein gleiches Pensionsalter für Männer und Frauen, eine Witwerpension, ein Treuepunktesystem und eine Pensionskasse. Ein Mitarbeiter der Pensionskasse nahm ua darauf Bezug, dass eine Wertsicherung der Leistungen von „geplant etwa 1 %“ angenommen werde, dies wäre abhängig vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse, der 1997 11,8 %, 1998 9,3 % und 1999 bisher ungefähr 4,8 % betragen habe. Nicht dargestellt wurde, was passiert, wenn ein negatives Veranlagungsergebnis erzielt wird. Insb wurde nicht erwähnt, dass es auch zu Pensionskürzungen kommen könne. Von niemandem wurde gesagt, dass die Pension auch geringer sein könnte als nach dem alten System. 1999 ging man allgemein davon aus, dass sich die Finanzmärkte in Zukunft (weiterhin) positiv entwickeln würden.
[...]
[6] Aufgrund der Informationen bei der Präsentation, bei der die Kl anwesend war, erschien der Kl und ihren Kollegen ein Wechsel jedenfalls günstig. Sie hatte den Eindruck, die Pensionen seien durch den Übertritt viel sicherer und außerdem valorisiert. Am 15.9.1999 unterschrieb sie daher eine „Versorgungszusage“ und stimmte damit der Übertragung „unter Beachtung von Besitzständen“, die sie „bis zum 31.12.1998 aus dem vorangegangenen Pensionsstatut der Beklagten erworben habe“, in die Pensionskasse zu. Hätte die Kl gewusst, dass dadurch die Pension auch geringer sein könnte als nach dem alten System, hätte sie nicht zugestimmt.
[...]
[8] 2012 beabsichtigte die Bekl, das Dienstverhältnis zur Kl zu beenden. Dabei wurde ihr ein Vorschlag unterbreitet, wonach ihr eine freiwillige Abfertigung in Aussicht gestellt wurde. Die Betriebspensionsansprüche wurden nur insofern erwähnt, als dafür künftig nur die Pensionskasse zuständig sein sollte. [...] Nachdem die Kl einer einvernehmlichen Beendigung zustimmte, wurde die Vereinbarung schriftlich festgehalten. In dieser heißt es ua:
„Gemäß Art 15 der Versorgungsordnung des Unternehmens (Vereinbarung vom 31. August 1999)32verfügen Sie über eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Firmenpension. Die Höhe dieser Pension berechnet sich nach Art 15 Abs 2. Gemäß Art 22, § 8 wird [die Beklagte] eine Einmalzahlung in der Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags oder des Deckungserfordernisses an die Pensionskasse leisten. Danach werden alle Leistungen aus der Versorgungsordnung gem. Art 22 6. Absatz ausschließlich von der Pensionskasse erbracht. Nähere Informationen erhalten Sie sodann von der V* AG. Mit diesen Regelungen werden alle offenen Punkte, insbesondere Ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, abschließend geregelt.“
[9] Die V* AG teilte der Kl mit Schreiben vom 19.11.2012 zum Betreff „Ausscheiden per 30.9.2012“ mit, dass ihre Ansprüche aus dem Pensionskassenvertrag unverfallbar geworden seien. Zum Stichtag des Ausscheidens stehe ein Unverfallbarkeitsbetrag von 52.283,03 € zur Verfügung. Weiters heißt es: „Durch die Zuteilung des Bilanzergebnisses jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres wird der Unverfallbarkeitsbetrag angepasst, wobei es abhängig von der Höhe des Veranlagungsergebnisses und des versicherungstechnischen Ergebnisses ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) auch zu Kürzungen kommen kann.
“ Die Kl deutete diesen Passus dahingehend, dass er sich auf die Valorisierung der Pension bezieht. Sie glaubte nicht, dass die Grundpension gekürzt werden könnte und sah dieses Schreiben als bloße Formalität an.
[10] 2016 traf die Kl eine ehemalige Kollegin, die ihr mitteilte, dass es für sie von der Pensionskasse schon vor dem 60. Geburtstag eine Pensionsleistung geben könnte. Auf Anfrage wurde der Kl von der Pensionskasse mitgeteilt, dass sie tatsächlich rückwirkend ab 1.1.2016 eine Betriebspension bekommen könne. Der von der Pensionskasse genannte Betrag war etwa 30 % geringer als der von der Kl erwartete. Mit Schreiben vom 5.4.2016 teilte die Kl der Bekl mit, dass sie den 1999 ohne korrekte Risikoaufklärung erfolgten Übertritt ins Pensionskassensystem widerrufe und für sie daher die Pensionszusage von 1976 zu gelten habe.
[11] Die Kl bezieht rückwirkend seit 1.1.2016 eine vorzeitige Alterspension der Pensionskasse von jeweils monatlich (14-mal jährlich) 328,49 € brutto für 2016, 324,74 € für 2017 und 318,49 € für 2018.
[12] Am 7.4.2017 gab die Bekl auf Ersuchen der Kl einen Verzicht auf den Einwand der Verjährung und des Verfalls bis 31.12.2021 ab. Darin heißt es ua, dieser Verzicht beziehe sich nur auf diesen Einwand und sei kein Anerkenntnis der Forderung oder ein Verzicht auf andere Einwendungen. Auch eine bereits eingetretene Verjährung werde durch diesen Verzicht nicht beseitigt.
[13] Die Kl begehrt die Zahlung von 1.744,54 € brutto sA sowie die Feststellung, dass die Bekl ihr für den Ersatz aller Schäden hafte, die aus der Übertragung der Pensionszusage an eine Pensionskasse entstehen [...]. Sie brachte vor, dass sie angesichts des Wechsels von einer direkten Leistungszusage zur Pensionskasse im Jahr 1999 von der Bekl unvollständig und einseitig informiert und nicht über die Risiken von Pensionskürzungen aufgeklärt worden sei. Für den Zeitraum 1.7. bis 31.12.2018 stehe ihr daher an Pensionsdifferenz inklusive Sonderzahlungen der eingeklagte Betrag als Schadenersatz zu. Weiters hafte die Bekl für die zukünftigen Schäden.
[14] Die Bekl bestritt und brachte vor, anlässlich des Ausscheidens der Kl sei eine Auflösungsvereinbarung geschlossen worden, in der sämtliche Ansprüche bereinigt und verglichen worden seien. Im Zeitpunkt des Übertritts in die neue Pensionsregelung habe die Kl nach dem alten Statut keinen unverfallbaren Pensionsanspruch gehabt. Auch wäre nach dem „Pensionsstatut alt“ der Pensionsanfall frühestens mit 1.7.2018 eingetreten. Zusätzlich sei der Abfertigungszeitraum von vier Monaten zu berücksichtigen, eine Alterspension hätte sie daher frühestens ab 1.11.2018 beziehen können. Tatsächlich habe die Kl aber Pensionszahlungen schon ab 1.1.2016 bezogen, bis zum 31.10.2018 insgesamt 12.648,61 € brutto. Dies stelle einen anzurechnenden Vorteil dar. Damit habe die Kl aber jedenfalls noch keinen rechnerischen Schaden erlitten. Allfällige Ansprüche der Kl seien darüber hinaus verjährt. Ein Schaden sei bereits im Auslagerungszeitpunkt 1999 eingetreten. Die Kl habe bis Ende 2009/Anfang 2010 Kenntnis von anderen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslagerung in die Pensionskasse gehabt. Zumindest habe sie eine Erkundigungsobliegenheit verletzt. [...]
[15] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. [...]
[16] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl gegen diese E nicht Folge. [...]
[17] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen [...].
[18] Gegen diese E richtet sich die außerordentliche Revision der Bekl [...].
[19] Die Kl beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
[20] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig und teilweise berechtigt.
[...]
[22] 2. Nach stRsp ist der AG gegenüber seinen AN im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf die Befreiung des AG von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet (RS0017049 [T35, T44]). Dabei ist der AG grundsätzlich zu einer ausgewogenen Information verpflichtet, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insb auch die den AN allenfalls drohenden Risiken, insb über das zu tragende Kapitalmarktrisiko und die daraus möglichen Pensionsverluste, im Rahmen des Zumutbaren und iS einer ex ante-Betrachtung aufzuzeigen sind (RS0017049 [T54]). Letztlich ist entscheidend, welches Gesamtbild sämtliche Informationen dem betroffenen AN unter Berücksichtigung seiner Ausbildung von den Chancen und Risiken einer Übertragung seiner Betriebspension auf eine Pensionskasse vermitteln (9 ObA 8/19w mwN).
[23] 3. Nach den Feststellungen hat die Bekl die Kl nicht über die Möglichkeit eines negativen Veranlagungsergebnisses und dem damit verbun-33denen Risiko von möglichen Pensionskürzungen und daher nicht ausgewogen und umfassend iSd zitierten Rsp aufgeklärt.
[24] Die Bekl argumentiert in der außerordentlichen Revision damit, ihr sei kein Verschulden an der fehlerhaften Aufklärung anzulasten, weil sie selbst von den Risiken keine Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Dabei übergeht sie, dass mit der Auslagerung in eine Pensionskasse das Veranlagungsrisiko naturgemäß vom AG auf die AN übertragen wird, was der Bekl jedenfalls bei gehöriger Prüfung hätte bekannt sein müssen. Dass die Wahrscheinlichkeit von Verlusten zum Zeitpunkt der Übertragung allgemein nicht als besonders hoch beurteilt wurde, ändert nichts an der Verpflichtung, im Rahmen einer ausgewogenen Aufklärung auf die damit einhergehenden Risiken hinzuweisen.
[25] 4. Der außerordentlichen Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass Aufklärungspflichten des AG nur gegenüber AN bestehen, die bereits einen unverfallbaren Anspruch auf eine Betriebspension haben.
[26] Nach Art VI Abs 1 Z 16 BPG gilt für Beschäftigungszeiten aus direkten Leistungszusagen, die – wie hier – vor dem 21.5.2018 liegen, ua § 7 BPG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I 2018/54. Danach konnte entsprechend § 7 Abs 2 BPG im Einzelvertrag vorgesehen werden, dass ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen erst nach Ablauf einer Frist eintreten soll. Während dieser Zeit ist die Anwartschaft nur bedingt. Der Rechtsanspruch auf Leistung entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Zeit ununterbrochen bestanden hat. Nach Ablauf der Wartezeit kann von einem Rechtsanspruch auf Anwartschaft gesprochen werden (RS0119197).
[27] Die Bekl verkennt demnach, dass bereits mit Beginn der Wartezeit die verbindliche Zusage des AG auf Einräumung einer bestimmten Betriebspension vorliegt. Darauf, dass die Pensionszusage nicht verbindlich gewesen wäre und aufgrund ihrer Bezeichnung als „freiwillige Zusatzleistung“ einseitig von der Bekl hätte widerrufen werden können, hat sie sich in erster Instanz nicht berufen.
[28] Mit der Leistungszusage war die Bekl eine (bedingte) Verpflichtung eingegangen, die dazu führt, dass, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Übertritts in das Pensionskassensystem noch nicht erfüllt waren, die Kl durch diese Zusage eine geschützte Rechtsposition erlangt hatte. Damit ist aber kein Grund ersichtlich, warum die Aufklärungspflichten bei einem Umstieg von einer direkten Leistungszusage auf ein Pensionskassenmodell während der Wartefrist anders beurteilt werden sollten als bei einer unverfallbaren Anwartschaft.
[29] 5. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für Schadenersatzansprüche beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524 ua). Die Kenntnis muss dabei nach stRsp den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insb auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (vgl RS0034603 ua).
[30] Dass allein die Kenntnis von möglichen Pensionskürzungen bzw bereits reduzierten Pensionszahlungen im Zusammenhang mit einer unzureichenden Aufklärung beim Wechsel des Pensionssystems von einem leistungs- zu einem beitragsorientierten System nicht unbedingt mit der Kenntnis vom maßgeblichen Kausalzusammenhang einhergeht und dabei auch die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf, hat der OGH bereits wiederholt ausgesprochen (vgl 9 ObA 152/08f; 8 ObA 56/08f; 8 ObA 57/08b; 9 ObA 108/08k).
[...]
[34] 7. Damit hat die Kl einen nicht verjährten Anspruch auf Ersatz des Schadens [...]. [...]
[35] Im „Pensionsstatut alt“ ist folgende Regelung enthalten:
„23 Begriffsbestimmung(...)(4) Pensionsfähige Dienstzeit ist die Anzahl der Dienstjahre, die der Dienstnehmer ununterbrochen in der Firma verbracht hat, wobei Nachstehendes gilt:(...)(...)
- cFür die Erfüllung der Wartezeit zählen nur volle Dienstjahre. Für die Berechnung der Versorgungsleistung werden angefangene Dienstjahre anteilig berücksichtigt.
- 4Bei einem zweimaligen Eintritt eines Dienstnehmers in die Firma werden diesem Dienstnehmer nur dann die vollen Jahre seiner früheren Dienstzeit bei der Firma als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet, wenn er alleine aufgrund des zweiten Beschäftigungsverhältnisses einen unverfallbaren Pensionsanspruch erworben hat (dh nach 10-jähriger Dienstzeit).“
[36] In der außerordentlichen Revision wendet sich die Bekl dagegen, dass die Vorinstanzen bei Berechnung der Höhe der Pension nach dem „Pensionsstatut alt“ die Vordienstzeiten der Kl berücksichtigt haben. Die Bekl möchte aus Pkt 23 Abs 4 lit e des „Pensionsstatuts alt“ ableiten, dass nur das letzte Dienstverhältnis für die Pensionshöhe relevant sei, weil dort von einem „zweimaligen“ Eintritt des DN die Rede sei. Die Kl sei aber dreimalig in das Dienstverhältnis bei der Bekl eingetreten.
[37] Das „Pensionsstatut alt“ ist durch die Pensionszusage an die Kl Inhalt des Einzeldienstvertrags iS einer Vertragsschablone geworden. Dementsprechend ist es nach §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. In Pkt 23 Abs 4 wird die pensionsfähige Dienstzeit definiert. Dabei differenziert das „Pensionsstatut alt“ [...] zwischen Wartezeit und pensionsfähiger Dienstzeit. In lit e [...] wird klargestellt, dass zur Beurteilung der Erfüllung der Wartezeit eine Zusammenrechnung der Dienstzeiten nicht zu erfolgen hat. Wird jedoch im letzten34Dienstverhältnis die Wartezeit erfüllt, werden auch Vordienstzeiten aus früheren Dienstverhältnissen zur Bekl in die Berechnung der Versorgungsleistung nach Pkt 23 Abs 4 lit c einbezogen. Dass in der Bestimmung von einem „zweimaligen Eintritt“ und einem „zweiten Beschäftigungsverhältnis“ gesprochen wird, kann bei Berücksichtigung des offenkundigen Regelungszwecks nur dahingehend verstanden werden, dass an einen darüber hinausgehenden mehrfachen Eintritt in ein Dienstverhältnis zur Bekl nicht gedacht wurde, es gibt jedoch keinen sachlichen Grund anzunehmen, dass die Parteien dies anders hätten regeln wollen als bei einem zweimaligen Eintritt.
[...]
[39] 8. In der außerordentlichen Revision wird weiters geltend gemacht, dass nach dem „Pensionsstatut alt“ die Pensionszahlung so lange und insoweit ruht, als Zahlungen für Zeiträume, die nach dem Pensionsfall liegen, von der Firma aus dem Dienstverhältnis geleistet werden und mindestens gleich hoch sind wie die, welche nach diesem Statut gebühren. Insb ruht die Pensionszahlung für den Zeitraum, der der Berechnung einer Abfertigung zugrunde liegt. Die Kl habe eine Abfertigung von insgesamt vier Monatsgehältern bezogen, daher hätte eine Alterspension frühestens ab 1.11.2018 und nicht ab 1.7.2018 gebührt.
[40] Dabei übersieht die Bekl jedoch, dass die Abfertigung bereits 2012 geleistet wurde. Richtig hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass Zweck dieser Klausel ist, eine Doppelversorgung zu verhindern bzw der Pensionsbezug dafür gedacht ist, die ohnehin während des Abfertigungszeitraums bestehende Versorgung des DN zu gewährleisten. Aufgrund des Auseinanderfallens des Zeitpunkts der Beendigung des Dienstverhältnisses und des Pensionsantritts wurde die Abfertigung im vorliegenden Fall der Kl aber nicht für einen Zeitraum gewährt, zu dem die Kl bereits eine Pension hätte beziehen können. Die Abfertigung wurde ihr vielmehr mehrere Jahre vor dem Pensionsantritt ausbezahlt. Damit liegen aber gerade keine deckungsgleichen Zeiträume für Pensionsbezug und Abfertigungsgewährung vor, die zu einer Anrechnung führen könnten.
[41] 9. Die Bekl macht weiters geltend, dass die Kl sich anrechnen lassen muss, dass sie von der Pensionskasse bereits ab 1.1.2016 eine Pension in Anspruch genommen hat, nach dem „Pensionsstatut alt“ aber erst ab 1.7.2018 einen Anspruch auf Pensionsleistungen gehabt hätte. Derzeit habe sie daher rechnerisch jedenfalls noch keinen Schaden.
[42] Bei Ansprüchen aufgrund unzureichender Aufklärung bei Übertritt von einer direkten Leistungszusage in ein Pensionskassensystem handelt es sich um die Geltendmachung eines Vertrauensschadens. In einem solchen Fall ist der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht abgeschlossen. Dabei hat für die Ermittlung des Schadenersatzbetrags stets eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, in die auch die sich aus der Veranlagung ergebenden Vorteile einzubeziehen sind (8 ObA 100/04w). Stehen etwa Vermögensnachteile in bestimmten Zeiträumen in anderen Zeiträumen Zahlungen der Pensionskasse gegenüber, die die Leistungsverpflichtung des AG nach der seinerzeitigen Pensionsvereinbarung übersteigen, so stellt lediglich die Differenz den zu ersetzenden Vertrauensschaden dar (9 ObA 243/02d).
[43] Unstrittig hätte die Kl nach dem „Pensionsstatut alt“, das für sie bei gehöriger Aufklärung und Nichtübertritt in das Pensionskassenmodell weiter gegolten hätte, vor dem 1.7.2018 keine Ansprüche auf eine Pensionszahlung gehabt. Dementsprechend hat die Kl ihren Schaden aus der Pensionsdifferenz erst ab 1.7.2018 geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kl bereits ab 1.1.2016 bis 30.6.2018 eine Pension nach dem Pensionskassenmodell bezogen hat. Diese Pension wäre ihr bei einem Nichtübertritt in das neue Modell nicht zugestanden. [D]abei [handelt es sich] um einen Vorteil, der aufgrund des schädigenden Verhaltens [...] entstanden ist. Damit hat die Kl sich diesen Vorteil aber im Rahmen der Gesamtbetrachtung anrechnen zu lassen.
[...]
[45] Daher ist der außerordentlichen Revision insoweit recht zu geben, als aufgrund des früheren Pensionsbezugs, der der Kl erst durch den Übertritt in das Pensionskassenmodell ermöglicht wurde, ein Vorteil entstanden ist, der für den geltend gemachten Zeitraum den Schaden der aus dem Umstieg von der direkten Leistungszusage nach dem „Pensionsstatut alt“ auf eine Pensionskassenpension resultiert, übersteigt.
[...]
[47] Damit besteht aber das Leistungsbegehren der Kl nicht zu Recht und ist in Abänderung der Vorentscheidungen abzuweisen.
[48] 10. Aufgrund der Verletzung der Aufklärungspflicht ist dagegen der Anspruch auf Feststellung der Haftung der Bekl für zukünftig entstehende Schäden aus der Übertragung der Pensionszusage an die Pensionskasse [...] berechtigt [...].
[...]
Sind AN von einer Direktzusage zu einer Pensionskasse übergetreten, ist Ärger häufig vorprogrammiert. Die chronisch angespannte Lage der Kapitalmärkte sorgt für überschaubare Veranlagungserfolge und die Leistungen der Pensionskassen hinken den alten Direktzusagen müde hinterher. Aus diesem Grund dürfen sich österreichische Gerichte seit bald 20 Jahren mit Aufklärungspflicht, Schadensbemessung, Verjährung uvm rund um diese Übertrittsvereinbarungen befassen und in bedächtiger Regelmäßigkeit einen Mosaikstein hinzufügen. Ein Ende ist noch lange nicht in Sicht.
Besonderheit hier im Fall ist, dass der Übertritt nicht nur einen Schaden, sondern auch einen Vorteil zur Folge hatte. Zu klären war, wie in einem solchen Fall der Schaden berechnet wird.35
Im vorliegenden Fall wurde der Kl eine direkte Leistungszusage einzelvertraglich gewährt. Wenig später sollten die Betriebspensionen auf eine Pensionskasse ausgelagert werden. Die Kl stimmte zu, nachdem bei einer Informationsveranstaltung der Eindruck erweckt worden war, der Wechsel sei günstig, die Pensionen sicher und valorisiert und würden jedenfalls nicht geringer ausfallen. Eine Information der Pensionskasse über mögliche Leistungskürzungen verstand die Kl so, dass nur die Valorisierung, aber nicht der Grundbetrag betroffen sei. Hätte sie gewusst, dass es auch zu Leistungskürzungen kommen kann, hätte sie den Übertritt abgelehnt. Tatsächlich fiel die Leistung der Pensionskasse geringer aus als die Direktzusage. Gleichzeitig stand die Pensionskassenleistung aber rund zweieinhalb Jahre früher zu als dies bei der Direktzusage möglich gewesen wäre.
Zentrale Punkte der Entscheidung sind die Aufklärungspflicht, der sich aus ihrer Verletzung ergebende Ersatzanspruch sowie dessen Verjährung. Während sich der OGH bei Aufklärungspflicht und Verjährung an die bestehende Judikatur anhält, wird die Übertrittsjudikatur in puncto Schadensbemessung weiterentwickelt. Der OGH betont dabei seit jeher die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung (so bereits OGH9 ObA 243/02dDRdA 2004, 447 [Runggaldier]). So müssen den Vermögensnachteilen auch Vorteile gegenübergestellt werden, die erst durch den Übertritt zustehen. Die theoretische Möglichkeit eines Vorteilsausgleichs wurde längst anerkannt (zuletzt OGH9 ObA 56/16z Arb 13.385), aber noch nie zur Anwendung gebracht. Hier im Fall wurde nun der Vorteil des früheren Pensionsbezugs auf den Schaden aus dem Umstieg angerechnet.
Der Ersatzanspruch folgt aus der Verletzung der Aufklärungspflicht der AG bei den Übertrittsvereinbarungen. Dass die AG eine solche trifft, ist nicht selbstverständlich: Denn die Bewertung des Vertragsgegenstandes ist eigentlich das alleinige Risiko der Parteien (Bollenberger/P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger [Hrsg], ABGB6 [2020] § 871 Rz 10; Wagner, Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei Übertrittsentscheidungen zu Pensionskassen, DRdA 2010/3, 46 [47]). Selbst im Arbeitsrecht gibt es keine allgemeine Verpflichtung der AG, AN über ihre eigenen Rechte aufzuklären (OGH9 ObA 26/18s Arb 13.500).
Die Aufklärungspflicht beim Übertritt ist damit ein Ausnahmefall, dessen dogmatische Grundlage unklar ist. Letztlich ausschlaggebend ist aber der Informationsvorsprung der AG sowie der – mit dem Übertritt verbundene – SchuldnerInnenwechsel, der für die AG schuldbefreiend ist. Zur Leistung gegenüber den AN ist dann ja nur mehr die Pensionskasse verpflichtet (dazu Felten, Betriebliche Altersvorsorge nach dem BPG, in Urnik/Pfeil [Hrsg], Betriebliche Altersvorsorge in der Krise [2013] 31 [38]).
Konkrete Vorgaben für den Inhalt der Aufklärungspflicht bestehen nicht (RS0017049 [T41, T51, T53]). In zahlreichen Entscheidungen lag das Problem in der mangelnden Aufklärung über die Folgen ausbleibenden Veranlagungserfolgs. Zentral ist dabei, dass sich auch der Grundbetrag der Leistung und nicht nur dessen Valorisierung verringern kann. Da sich bei beitragsorientierten Zusagen die Höhe der Leistung aus der Verrentung des Kapitals ergibt, schlägt sich ausbleibender Veranlagungserfolg unmittelbar in der Pensionshöhe nieder. Das Veranlagungsrisiko tragen also die AN (vgl etwa OGH 4.5.2005, 8 ObA 100/04w; OGH 23.2.2006, 8 ObA 76/05t; OGH 5.6.2008, 9 ObA 47/07p; OGH 28.2.2017, 9 ObA 56/16z; siehe auch Kodek, Aufklärungspflichtverletzung, in Schrammel [Hrsg], Betriebspensionsrecht [2015] 65 [75]; Schrammel/Kietaibl, BPG und PKG2 [2018] § 3 Rz 44).
Ist die Aufklärungspflicht verletzt und tritt ein Schaden ein, sind die AN so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünden; letztlich also so als hätten sie dem Übertritt nie zugestimmt. Für die Schadensbemessung gilt eine Gesamtbetrachtung, in die auch Vorteile einzubeziehen sind (OGH8 ObA 100/04w RdW 2005, 709). Diese sind bei Ermittlung der Schadenshöhe zu berücksichtigen, um zu vermeiden, dass den AN zwar der erlittene Nachteil ersetzt wird, sie aber den erlangten Vorteil behalten können (zur Absage an die Rosinentheorie Kodek in Schrammel [Hrsg], Betriebspensionsrecht 65 [79]). Ziel des Schadenersatzes ist es, Geschädigte so zu stellen, wie sie ohne Schadensereignis stünden. Ergeben sich aus dem Schadensereignis aber auch Vorteile, sind Haftende in diesem Ausmaß zu entlasten; andernfalls werden aus Geschädigten Bereicherte.
Diesem Gedanken wird durch den Vorteilsausgleich (oder Vorteilsanrechnung) Rechnung getragen. Darin kommt der Ausgleichsgedanke des Schadenersatzes zum Ausdruck. Der Vorteilsausgleich ist eine Methode der Schadensberechnung und keine Gegenforderung (näher Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB VI4 [2016] Vor § 1293 Rz 23c). Er ist nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern von den Haftenden einzuwenden. Sie trifft auch die Behauptungs- und Beweislast (RS0036710).
Für den Vorteilsausgleich wird floskelhaft verlangt, dass er sich „äquivalent-kausal“ aus dem schädigenden Ereignis ergeben und mit dem Ersatzanspruch „sachlich und zeitlich kongruent“ sein müsse (RISJustiz RS0114259). Diese Begriffe haben per se wenig Inhalt, schon allein, weil häufig dann doch eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist. Intensiv diskutiert werden dabei vor allem Zuwendungen von dritter Seite (dazu etwa Koziol, Haftpflichtrecht I4 D/2/54 ff; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB VI4 Anh § 1323 Rz 8 ff). Für „zweipolige“ Rechtsverhältnisse (Büdenbender, Vorteilsausgleich [1996] 11) – wie etwa zwischen AN und36AG – mangelt es noch stärker an belastbaren Kriterien (dazu Pletzer, Vorteilsausgleich beim Schmerzengeld? JBl 2007, 409 [417]). Häufig wird gefordert, dass der Vorteilsausgleich „nicht mechanisch erfolgen“ dürfe (so etwa Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger [Hrsg], ABGB6 § 1295 Rz 16), worauf wieder andere den Vorwurf „diffuser Billigkeitserwägungen“ erheben (so Büdenbender, Vorteilsausgleich 25). Wie man‘s macht, macht man‘s falsch (zum Meinungsstand Pletzer, JBl 2007, 409 [414 ff]). Die oben erwähnte Einzelfallbetrachtung geht indes dazu über, alle adäquat kausalen Vorteile zunächst in Betracht zu ziehen, wovon in einem weiteren Schritt bestimmte Fälle wieder ausgeschlossen werden, wenn etwa eine Anrechnung den/die SchädigerIn unangemessen entlasten würde oder eine Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs nicht übereinstimmen würde (vgl RIS-Justiz RS0023600; Oetker in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch8 [2019] § 249 Rz 233 ff).
Der OGH betont auch für Übertritte von Direktzusage zur Pensionskasse die Möglichkeit einer Vorteilsanrechnung (so bereits OGH 4.5.2005, 8 ObA 100/04w). In OGH9 ObA 87/07w (DRdA 2010/3, 46 [Wagner]) machte die AG geltend, dass der Übertritt zur Pensionskasse eine erhöhte Sicherheit für die AN zur Folge habe; etwa durch Risikostreuung, Abkoppelung des Pensionskapitals vom wirtschaftlichen Schicksal der AG und Überwachung durch die Finanzmarktaufsicht. Der OGH lehnte die Anrechnung dieser Vorteile ab, weil sie nicht in Geld messbar seien. Petric lehnt eine Anrechnung hingegen ab, weil der Vorteil noch gar nicht eingetreten sei, sondern lediglich die bloße Möglichkeit des Eintritts bestehe (Betriebspension [2016] 10; zust Winter, Zum Schadenersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Umstieg in ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell, ZAS 2018, 226 [229]). Kodek wiederum betont den Ausgleichsgedanken des Schadenersatzes. Demzufolge dürften die AN auch nicht die größere Sicherheit der Pensionskasse und das geringere Insolvenzrisiko als Vorteil behalten, da es andernfalls zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Ersatzberechtigten käme (Kodek in Schrammel [Hrsg], Betriebspensionsrecht 65 [81]).
Das Problem besteht darin, dass die erhöhte Sicherheit „nur“ ein ideeller Vorteil ist. Dies schließt den Vorteilsausgleich aber noch nicht per se aus. So weist auch Pletzer darauf hin, dass „Schwierigkeiten in der Berechnung nicht darüber bestimmen (können), ob ein Vorteilsausgleich dem Prinzip nach vorzunehmen ist oder nicht“ (JBl 2007, 409 [430]). Da der Vorteilsausgleich eine Methode der Berechnung der Höhe des Schadens ist (zuletzt OGH 24.6.2021, 9 Ob 33/21z), wäre dieses Hindernis mE auch mit der freien richterlichen Schadensschätzung nach § 273 Abs 1 ZPO zu überwinden. Vom Gericht könnte die gewonnene Sicherheit daher mit einem bestimmten Betrag bei der Schadensbemessung berücksichtigt werden. Auch dass der Vorteil noch gar nicht eingetreten sei, überzeugt nicht. Die erhöhte Absicherung von Pensionskassenleistungen im Vergleich zu den weniger gesicherten Direktzusagen (vgl § 3d IESG) ist ein Vorteil per se, der nicht etwa erst dann eintritt, wenn AG tatsächlich insolvent werden. Vergleichbar ist dies mit einem Versicherungsverhältnis, in dem ja auch die Leistung des Versicherers nicht erst mit der Versicherungsleistung, sondern mit dem Zustand des Versicherthaltens (also der Übernahme der Gefahrtragung) erbracht wird (siehe dazu nur Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler [Hrsg], VersVG [8. Lfg] § 1 Rz 43).
Im Ergebnis ist der Vorteilsausgleich in diesen Fällen dennoch abzulehnen. Der Grund dafür liegt in einer der erwähnten „diffusen Billigkeitserwägungen“: Wie Pletzer – mE zutreffend – festhält, liefe die Berücksichtigung ideeller Vorteile auf deren „echte Kommerzialisierung“ hinaus (JBl 2007, 409 [431]). Wertungsmäßig kann daher ein Vorteilsausgleich nicht überzeugen: Die Geschädigten wären sonst gezwungen, ihren AG einen Vorteil „abzukaufen“, den sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung gerade abgelehnt hätten. Dadurch würden die AG von einem Teil ihrer Haftung entbunden werden, eben weil sie sich rechtswidrig verhalten haben. Die AN müssten es demgegenüber hinnehmen, nicht den vollen Vermögensschaden ersetzt zu erhalten. Die Anrechnung des Vorteils wäre damit nicht mit dem Zweck des Ersatzanspruchs vereinbar.
Anders verhält es sich bei einem Vorteil, wie hier im Fall: Er besteht gerade darin, dass der Vermögensschaden wegen des Vorteils gar nicht erst in voller Höhe eintritt. Das ist per se nichts Neues, gewährt der OGH doch stets nur die Differenz zwischen der Pensionskassenleistung und dem Betrag, der aufgrund der Direktzusage zugestanden hätte. Hier im Fall überschneiden sich aber Pensionskassenleistung und Direktzusage nicht vollkommen. Die Pensionskassenleistung gebührt vielmehr schon, bevor die Leistung aus der Direktzusage zugestanden wäre. Anders als bei einem bloß ideellen Vorteil ist ein Wertungswiderspruch aber nicht erkennbar und eine Anrechnung möglich: Geld hat bekanntermaßen kein „Mascherl“. Auch die zeitliche Kongruenz von Vorteil und Schaden ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil die Pensionskassenleistung früher zusteht. Ein vollkommen identer Zeitraum ist nicht nötig. Vielmehr muss ein Vorteilsausgleich solange zulässig sein, als dadurch die Versorgungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Die Schadensbemessung wird dadurch freilich nicht leichter. Schon bisher warf der Übertritt zur Pensionskasse viele komplexe Probleme auf; etwa wie mit nachträglichen Änderungen (besserer Veranlagungserfolg der Pensionskasse oder Insolvenz der AG) umzugehen ist. Die Anrechnung von Vorteilen fügt diesen Problemen eine Facette hinzu. Nach Stoff für zukünftige Judikatur muss man sich also nicht lange umsehen.37