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Sozialplanleistung nur bei Nichtanfechtung der Kündigung

REINHARDRESCH (LINZ)

In Sozialplänen darf die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den AN gem § 105 ArbVG abhängig gemacht werden.

[1] Der Kl war ab 1.5.1993 bei der Bekl bzw deren Rechtsvorgängerin als Kundenbetreuer beschäftigt.

[2] Am 21.9.2018 wurde eine BV über einen Sozialplan zwischen der Bekl und dem Angestellten-BR abgeschlossen. [...] In personeller Hinsicht gilt die BV ua für alle DN, welche im Zeitpunkt der Kundmachung dieser BV in einem unbefristeten und aufrechten, seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen bestehenden Dienstverhältnis zum DG stehen und deren Dienstverhältnis aufgrund eines Umstands gem Pkt 1.2. (sachlicher Geltungsbereich) einvernehmlich aufgelöst oder vom DG aufgekündigt wird. Die BV findet auf DN, die vom DG gekündigt wurden, dann keine Anwendung, wenn diese Kündigung entweder vom BR oder vom DN gem § 105 ArbVG angefochten wird (Pkt 1.6. der BV). DN, die in den persönlichen Anwendungsbereich dieser BV fallen, erhalten ua eine freiwillige Abfindung, die sich aus verschiedenen, in der BV genau geregelten, Komponenten zusammensetzt.

[3] Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses kam zwischen den Parteien nicht zustande. Die Bekl kündigte das Dienstverhältnis des Kl mit Schreiben vom 24.10.2019 zum 31.3.2020 auf. Der Kl hat die Kündigung sowohl mit Klage vom 5.11.2019 nach § 105 ArbVG als auch mit Klage vom 13.11.2019 wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das GlBG bei Gericht angefochten. Beide Verfahren waren zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch anhängig. Der Kl bekam von der Bekl keine freiwillige Abfindung laut Sozialplan.

[4] Der Kl begehrt – soweit im Rekursverfahren relevant – von der Bekl 88.458,99 € sA an Abfindung nach der BV über den Sozialplan. Eventualiter stellte der Kl zwei Feststellungsbegehren, mit denen er einen Anspruch auf die Abfindung nach dem Sozialplan nach einem Prozessverlust oder einer Klagsrückziehung im Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG bzw in beiden Kündigungsanfechtungsverfahren geltend macht. [...]

[5] Die Bekl bestritt schon die Anwendbarkeit des Sozialplans auf den Kl mangels Vorliegens des sachlichen und personellen Geltungsbereichs der BV und beantragte die Abweisung der vom Kl geltend gemachten Abfindung.

[6] [...]

[7] Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kl erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. [...] Das Berufungsgericht vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass der im Sozialplan vom BR für den von ihm vertretenen Kl vereinbarte Verzicht auf eine Anfechtung seiner Kündigung als Voraussetzung für die Erlangung der freiwilligen Abfindung aus dem Sozialplan unzulässig und damit rechtsunwirksam sei. Der Verzicht auf eine Kündigungsanfechtung durch den Kl versto-47ße gegen zwingendes Arbeitsverfassungsrecht und habe daher als teilnichtig zu entfallen. [...]

[10] Der Rekurs der Bekl ist zulässig; er ist auch berechtigt.

[11] 1. § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG ermöglicht es, durch Betriebsvereinbarungen Maßnahmen zu treffen, mit denen wesentliche Nachteile einer Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft verhindert, beseitigt oder gemildert werden können. Derartige Betriebsvereinbarungen (Sozialpläne) verfolgen grundsätzlich das Ziel, dem AN bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen (RS0107237). Typischer Inhalt eines Sozialplans ist ua die Gewährung freiwilliger Abfertigungen (Felten/Preiss in Gahleitner/Mosler, ArbVG6 § 97 ArbVG Rz 78 mwN).

[12] 2. Die Parteien einer BV können im Rahmen des normativen Teils der BV bei der Gestaltung der Anspruchsvoraussetzungen auf Dispositionen der Vertragsparteien Bedacht nehmen. Nach der Rsp können die Betriebsvereinbarungsparteien daher auch im Rahmen der Zuerkennung von freiwilligen Abfertigungen bei einem Sozialplan darauf abstellen, ob es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist (8 ObA 77/03m mwN; differenzierend Resch, Arbeitsrechtliche Fragen der Arbeitsförderung [insb der Arbeitsstiftung], DRdA 2005, 393 [403 f], der aber das Regelungsziel, dass der AG, wenn er schon Leistungen aus dem Sozialplan gewährt, damit typischerweise vor Kündigungsanfechtungen abgeschirmt werden soll, für durchaus plausibel hält; aA Winkler, Sozialplan und Kündigungsanfechtung – Zu unzulässigen Anspruchsverlustklauseln in Sozialplänen. ASoK 2021, 26 [Pkt 3.2.]). Dadurch werden die dem AN nach dem ArbVG zustehenden Anfechtungsrechte auch nicht unzulässig eingeschränkt. Lehnt der AN die ihm vom AG angebotene einvernehmliche Auflösung ab, so bleiben ihm die gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten (des ArbVG) jedenfalls gewahrt (Rauch in W. Geppert/S. Geppert/Majoros, Handbuch Sozialplan 167). Ein Sozialplan darf auch danach differenzieren, ob eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses „auf Initiative“ des DN oder des DG erfolgte (9 ObA 129/12d = RdW 2013, 215 [Riegler]). Durch eine solche Vereinbarung wird verhindert, dass der AG einerseits Sozialplanleistungen zu erbringen hat, andererseits aber dem Risiko von Kündigungsanfechtungen ausgesetzt ist (Maier, Restrukturierungen und Arbeitsrecht2 Rz 6.90).

[13] 3.1. Dieser Zweck rechtfertigt es somit auch, dass in Sozialplänen die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfertigung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht (§ 105 ArbVG) durch den AN abhängig gemacht wird (Anzenberger in Reissner/Neumayr, Zeller Handbuch BV Rz 12.55 f; Maier, Restrukturierungen und Arbeitsrecht2 Rz 6.91; aA Rauch, Die absolut zwingende Wirkung betriebsverfassungsrechtlicher Normen, ASoK 2017, 338 [342]). Dem Argument von Maier (aaO), eine derartige Vereinbarung solle im Lichte der notwendigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen und den Rechtsfrieden wahren, ist beizupflichten. In einer derartigen Vereinbarung liegt – anders als etwa in einem generellen Vorabverzicht des BR auf eine Anfechtung von (im Sozialplan noch gar nicht individualisierten) Kündigungen (8 ObA 79/03f = DRdA 2005/6 [Schneller]) – keine Verletzung der in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelten Mitbestimmungsrechte der Belegschaft (8 ObA 76/12b Pkt 2.2.).

[14] 3.2. Im gegenständlichen Sozialplan verzichtet weder der BR bereits vorab (anders 8 ObA 79/03f) auf seine ihm nach dem ArbVG zustehenden Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der Kündigung eines AN (§ 105 Abs 1, Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 2 ArbVG) noch wird dem AN durch die in Rede stehende Gestaltung des Sozialplans sein (subsidiäres) Recht auf Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 4 ArbVG genommen.

[15] 3.3. Der AN kann bei der konkreten Gestaltung des vorliegenden Sozialplans wählen, ob er einer ihm vom AG angebotenen einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustimmt oder ob er eine allfällige AG-Kündigung hinnimmt. Möchte er das Arbeitsverhältnis nicht durch einvernehmliche Auflösung beenden, lehnt er das Anbot des AG ab. Wird er vom AG gekündigt, steht ihm die Möglichkeit einer Anfechtung der Kündigung bei Gericht, wie auch einem AN, der nicht dieser BV unterliegt, offen, wenn er die Kündigung nicht hinnehmen will. Dringt der AN mit seiner Kündigungsanfechtung durch, dann ist das Arbeitsverhältnis ohnehin weiter aufrecht und es stellt sich die Frage einer Sozialplanleistung nicht. Wird die Klage des AN abgewiesen, dann bleibt es bei der Kündigung; das Arbeitsverhältnis ist beendet. Der AN erhält wie bei der Ablehnung der einvernehmlichen Auflösung keine Sozialplanleistung, weil diese nach der Rsp und (überwiegenden) Lehre zulässigerweise an die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist (vgl Wolf, Die Sozialplan-Betriebsvereinbarung in Körber-Risak/Wolf, Die Betriebsvereinbarung vor der Schlichtungsstelle2 267).

[16] 4. Soweit der Kl nochmals auf die nicht zustande gekommene einvernehmliche Auflösung zurückgreift und der Bekl eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Bekl im Zusammenhang mit dem bloß eingeschränkten Anbot einer einvernehmlichen Auflösung vorwirft, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Nach der Rsp kann aus den § 1157 ABGB, § 18 AngG keine allgemeine Verpflichtung des AG zur Aufklärung des AN über AN-Rechte abgeleitet werden (zuletzt 9 ObA 114/20k Pkt 6. mwN). Dies gilt auch für das Stadium der Vertragsbeendigung (9 ObA 114/20k Pkt 6.). Die Bekl vertrat bei ihrem Anbot auf einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Standpunkt, der Kl fiele gar nicht in den persönlichen Geltungsbereich der BV. Diese Frage wurde von den Vorinstanzen nicht geklärt und konnte nach Lage des Falls offen bleiben. Durch die AG-Kündigung eröffnete die Bekl dem Kl ohnehin noch einen anderen Weg, um ihm – sofern er unter die BV fällt – den Zugang zur Abfindung48laut Sozialplan zu eröffnen. Nach ordnungsgemäßer Kundmachung entfaltet die BV ihre normative Wirkung (§ 30 Abs 1 ArbVG; RS0114617). Kundmachungsmängel hat der Kl nicht behauptet, vielmehr legt auch er seinem Klagsanspruch die Wirksamkeit zumindest eines Teils der BV zugrunde.

[17] 5. Zusammengefasst kann in Sozialplänen die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den AN gem § 105 ArbVG abhängig gemacht werden.

[18] Dem Rekurs der Bekl war daher Folge zu geben, der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss aufzuheben und zufolge Spruchreife durch Urteil in der Sache selbst iS einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils zu entscheiden.

ANMERKUNG
1.
Zur Lösung des OGH

Der OGH hat mit der vorliegenden E eine für die Praxis wichtige und grundlegende Rechtsfrage überzeugend gelöst. Es geht um in einer Sozialplan-BV vorgesehene (zusätzliche) Abfindungsansprüche, die nur in bestimmten Beendigungsfällen zustehen, nicht aber dann, wenn die Kündigung gem § 105 ArbVG angefochten wird: Es erfolgt – wie der OGH zu Recht ausführt – mit dieser Regelung deshalb keine Verletzung von absolut zwingendem Betriebsverfassungsrecht, weil es die Sozialplan-BV dem BR unbenommen lässt, auf Verlangen des AN die Kündigung gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG anzufechten. Auch wird mit der Sozialplan-BV dem AN selbst das Anfechtungsrecht nicht genommen: Er muss sich nach Ausspruch der Kündigung aber überlegen, ob er das Anfechtungsverfahren führt oder sich mit der freiwilligen Abfindung begnügt und die Kündigung gegen sich gelten lässt.

Die E kann sich auf das überwiegende Schrifttum berufen (vgl die in der E ausführlich dokumentierten Nachweise), auch befindet sich der OGH auf dem Boden der bisherigen Judikatur, die es als zulässig angesehen hat, wenn die Sozialplan-BV für einen Anspruch aus dem Sozialplan auf eine auf Initiative des AG erfolgende einvernehmliche Auflösung abstellt (OGH9 ObA 129/12d infas 2013 A 29), während dagegen ein bereits in der Sozialplan-BV vereinbarter verbindlicher Anfechtungsverzicht des BR als Verletzung absolut zwingenden Betriebsverfassungsrechts nichtig ist (OGH8 ObA 79/03fDRdA 2005/6, 60 [Schneller] = ZAS 2005/14, 81 [Jöst]).

Hinzuweisen ist auf den für das gegenständliche Verfahren nicht relevanten Umstand, dass mit dem Abstellen auf eine bestimmte Beendigungsart durch die Sozialplan-BV interpretativ weiter zu differenzieren sein wird und damit uU auch weitere Beendigungsformen den Anspruch auf die Abfindung auslösen können – vgl Resch, Arbeitsrechtliche Fragen der Arbeitsförderung (insb der Arbeitsstiftung), DRdA 2005, 393 (403 f).

2.
Sachliche Rechtfertigung der Regelung

Folglich ist die besagte Regelung in der Sozialplan-BV nicht gem § 879 ABGB gesetzwidrig und nichtig, weil sie nicht gegen das zweiseitig-zwingende Betriebsverfassungsrecht verstößt. Sie ist aber auch nicht unsachlich, sodass die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insb jene des Gleichheitssatzes (mwN Födermayr in Jabornegg/Resch/Födermayr [Hrsg], Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz [58. Lfg 2020] § 29 Rz 47), nicht aus diesem Grund zur Nichtigkeit dieser Bestimmung des normativen Teils einer BV wegen Sittenwidrigkeit gem § 879 ABGB führt.

Die Regelung ist vielmehr im höchsten Ausmaß sachgerecht: Belegschaft und Betriebsinhaber (BI) einigen sich auf eine Sozialplanleistung, also eine Zahlung, die über die gesetzlichen Ansprüche des AN hinausgeht, während im Gegenzug der BI in Bezug auf eine mögliche Anfechtung gem § 105 ArbVG eine gewisse Rechtssicherheit bekommt. Die Zahlung aus dem Sozialplan erhält nur, wer faktisch nicht anficht. Sie hat also das Ziel, den AG – wenn er schon in die Leistung aus dem Sozialplan eingewilligt hat und diese auf Grund der Sozialplan-BV dem AN leisten muss – im Gegenzug dafür vor Anfechtungen abzuschirmen (so auch die Begründung des OGH in der vorliegenden E unter Rz 12). Die Regelung ist offensichtlich bestrebt, für jene AN eine freiwillige Leistung vorzusehen, deren Arbeitsverhältnis der AG im Zuge der Betriebsänderung beenden möchte, während ein berechtigtes Interesse besteht, die weiterhin benötigten Mitarbeiter auch weiterhin zur Verfügung zu haben – was als Regelungsziel der Betriebspartner definitiv nicht als unsachlich erscheint (OGH9 ObA 129/12d infas 2013 A 29). Die Regelung soll im Lichte der notwendigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen und den Rechtsfrieden wahren (so der OGH in der vorliegenden E unter Rz 13; vgl etwa auch Rauch in W. Geppert/S. Geppert/Majoros [Hrsg], Handbuch Sozialplan [2013] 167).

Dass ein BR befürchten müsste, wegen der Anfechtung der Kündigung gegenüber dem AN zu haften, weil durch die Anfechtung der Anspruch aus dem Sozialplan zunichtegemacht wird, teile ich anders als WinklerWinkler (ASoK 2021, 26 [29]) nicht, zumal der BR ohnehin nur auf Verlangen des gekündigten AN anfechten kann (§ 105 Abs 4 ArbVG).

3.
Würde dies auch für die Anfechtung wegen sittenwidrigen Motivs und Fälle des besonderen Bestandsschutzes gelten?

Die Lösung wird – über den konkreten Sachverhalt hinausgehend – dort schwieriger, wo der Bereich einer möglichen Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit verlassen wird und es um die anderen Anfechtungstatbestände geht: Wenn die Sozialplan-BV eine Prämie vorsieht, damit sich der AN davon abhalten lässt, ein sittenwidriges Motiv gem § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG geltend zu machen oder etwa – sofern ein Sozialplan auch solche Anfechtungstatbestände49erfassen würde (was für den gegenständlichen Sachverhalt nicht relevant ist) – jene nach § 12 Abs 7 bzw § 26 Abs 7 GlBG oder nach § 7f BEinstG, erschiene eine solche Regelung in einem etwas anderen Licht als wie die Nichtanfechtung wegen Sozialwidrigkeit: Können die Parteien der BV eine Prämie dafür vorsehen, dass der AN sein Grundrecht auf Nichtdiskriminierung (Art 21 GRC) nicht geltend macht oder seinen Motivschutz wegen seiner Aktivitäten in Ausübung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit (Art 12 StGG und Art 11 EMRK: Beendigung wegen Aktivitäten im Rahmen der Betriebsverfassung, aber insb auch wegen seines Beitritts oder seiner Mitgliedschaft zu Gewerkschaften)?

Entscheidend erscheint mir, dass die Sozialplan- BV auf eine Auflösung des Arbeitsvertrags im zeitlichen Kontext der Betriebsänderung abstellt und aus diesem Grund die Prämie vorsieht. Die Prämie gebührt jenen AN, die die Sozialplan-BV zum Anlass nehmen, das Unternehmen endgültig zu verlassen und die Mühen einer Anfechtung bzw einer Geltendmachung der Nichtigkeit der Vertragsauflösung nicht auf sich nehmen wollen. Auch hier liegt es alleine in der Hand des AN, ob er – letztlich in Ausübung seines Wahlrechts – sich mit der Prämie aus dem Sozialplan begnügt oder aber die Beendigung des Arbeitsvertrags bekämpft (bzw im Fall der Sittenwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG auf sein Verlangen hin der BR anficht). In gewisser Weise ist die Rechtslage vergleichbar mit der Abfertigung alt: Der AN hat es selbst in der Hand, ob er den Anspruch auf die Zahlung (ob einerseits die Abfertigung alt gem § 23 AngG oder andererseits die Abfindung aus der Sozialplan-BV) lukriert und dafür die Beendigung gelten lässt. Der AN ist eben nicht verpflichtet, eine Anfechtung durchzuführen oder auch eine Nichtigkeit gerichtlich geltend zu machen (zB bei Verletzung des besonderen Bestandsschutzes). Damit wäre auch eine in einer Sozialplan-BV vorgesehene Abfindung rechtskonform, die nicht nur auf die Unterlassung einer Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit abstellt, sondern auf andere Fälle einer Anfechtung.

4.
Abschließende Bemerkung

Die Entscheidung bringt für die Praxis der betrieblichen Sozialpartner eine wesentliche Entspannung: Es ist die in der Sozialplan-BV ausdrücklich vereinbarte und gewünschte Abschirmung vor Anfechtungsverfahren ein entscheidendes Motiv für einen AG, auch in großzügige Sozialplanleistungen einzuwilligen. Hätte der OGH demgegenüber ein Rosinenpicken in dem Sinn ermöglicht, dass der AN trotz der gerichtlichen Anfechtung (sollte diese dann doch scheitern) und trotz gegenteiliger Regelung in der Sozialplan-BV die darin geregelte Abfindung dennoch beanspruchen könnte, dann hätte eine solche Rsp wenig erfreuliche interessenpolitische Konsequenzen für die künftige Vertragspraxis bei Abschluss von Sozialplänen. Es wäre vor dem Hintergrund einer solchen möglichen Rechtsprechungslinie (die der OGH mit der vorliegenden E aber ohnehin nicht beschritten hat) zu erwarten gewesen, dass die Bereitschaft der AG sinken würde, in eine Sozialplan-BV mit vergleichbar großzügigen Abfindungen einzuwilligen.