Brinktrine/Schollendorf (Hrsg)Beamtenrecht Bund – BBG, BeamtStG, BRRG – Kommentar

C.H. Beck Verlag, München 2021, XXIV, 1.066 Seiten, gebunden, € 139,–

HELMUTZIEHENSACK (WIEN)

Von 15 BearbeiterInnen bzw Co-KommentatorInnen aus der Wissenschaft (Universitäts- und HochschulprofessorInnen) und Praxis (RichterInnen, VewaltungsbeamtInnen, Rechtsanwälte) unter der Herausgeberschaft von Univ.-Prof. Dr. Ralf Brinktrine und MR des BMI der BRD Dr. Kai Schollendorf stammt das monumentale Werk zum Beamtenrecht der BRD. Es umfasst die Kommentierung zum BundesbeamtenG (BBG), dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie zum Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). In Österreich finden sich die vergleichbaren Regelungen im BDG, GehG und PG. Vergleichbarkeit zwischen der bundesdeutschen und der österreichischen Rechtslage liegt nur bedingt vor. Verfassungsrechtlich wird ein Funktionsvorbehalt für Beamte abgeleitet (Brinktrine in Brinktrine/Schollendorf § 1 BBG Rz 7 mwN). § 5 BBG lässt die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, zu. Es handelt sich dabei um den Versuch, einen Einsatz von BeamtInnen außerhalb des bindenden verfassungsrechtlichen Rahmens einzudämmen, wobei ein Verstoß weder zur Nichtigkeit noch zur Rücknahme der Ernennung führt (Werres in Brinktrine/Schollendorf § 5 BBG Rz 71). Ähnlich bestehen seit längerem auch in Österreich Bestrebungen, Beamtenverhältnisse zurückzudrängen und – zumal im nicht-hoheitlichen Vollzugsbereich – stattdessen auf Vertragsbedienstetenverhältnisse auszuweichen.

Anders als in Österreich können und dürfen Schadenersatzansprüche des Dienstherren gegen einen Beamten als Arbeitsrechtssache nicht vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden, sondern es entscheiden die Verwaltungsgerichte hierüber (Werres in Brinktrine/ Schollendorf § 4 BBG Rz 23; weiters siehe auch Burth in Brinktrine/Schollendorf § 75 BBG Rz 24 f). Ähnlich wie das österreichische Amtshaftungsgesetz (AHG) – anders aber das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)! – ordnet das BBG Regressansprüche nur im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung an. Ebenso wie in Österreich entscheiden jedoch die Amtshaftungsgerichte über allfällige Amtshaftungsansprüche von BeamtInnen gegen den Rechtsträger ihrer Dienstbehörde (Badenhausen-Fähnle in Brinktrine/Schollendorf § 78 BBG Rz 54 ff). Zusätzlich besteht aber auch noch die parallele Geltendmachungsmöglichkeit vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.

Viel umfangreicher als in Österreich geregelt finden sich in der BRD Bestimmungen über das Personalaktenrecht, nämlich in einem eigenen vierten Unterabschnitt zum sechsten Abschnitt über die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. Es besteht die Pflicht zur Führung von Personalakten sowie zur vertraulichen Behandlung (Schwarz in Brinktrine/Schollendorf § 106 BBG Rz 2 ff und 3 ff). Die Ausschreibungspflicht bei zu besetzenden Stellen geht in der BRD aus § 8 BBG hervor, in Österreich aus dem Ausschreibungsgesetz. Dabei gelten als Personalauswahlkriterien einerseits der Leistungsgrundsatz und andererseits das Prinzip der Bestenauswahl (Thomsen in Brinktrine/Schollendorf § 8 BBG Rz 1.2).

Trotz der nicht zu übersehenden Unterschiede der österreichischen und der bundesdeutschen Rechtslage im Beamtenrecht erweist sich der vorliegende Kommentar durchaus als wertvolle Fundgrube für Argumentationsansätze bei der Behandlung dienstrechtlicher Fragestellungen, sei es nun betreffend die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 BBG), das Arbeitszeitrecht (§§ 87 ff BBG) oder die Beurteilung von Nebenbeschäftigungen (§§ 97 ff BBG; zu den terminologischen Abgrenzungen zwischen Nebentätigkeit, -amt und Nebenbeschäftigung siehe Brinktrine in Brinktrine/Schollendorf § 97 BBG Rz 7 ff).