43

Kein Feststellungsinteresse bei bloßer Befürchtung eines zukünftigen schadensbegründenden Verhaltens mangels tatsächlicher Gefährdung der Rechtslage

MANFREDTINHOF

Mit seiner Klage machte der Kl eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, also einen immateriellen Schadenersatz, wegen Verwirklichung des Diskriminierungstatbestands des § 7b Abs 1 Z 6 BEinstG (Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen) für die Dauer seiner Versetzung geltend. Das Berufungsgericht sprach ihm diese Entschädigung zu, wies jedoch das Feststellungsbegehren des Kl, die Bekl hafte für alle künftigen Schäden aus der diskriminierenden Dienstaufforderung/Versetzung, ab. Die außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH zurückgewiesen.

Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Kl ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden; dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. Die bloße Möglichkeit, dass es in der Zukunft einmal zu einem Streit über das Rechtsverhältnis kommen könnte, schafft nach der Rsp noch kein aktuelles Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage bedarf vielmehr eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Kl eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht.

Dass aus der gegenständlichen rechtswidrigen Versetzung künftig noch ein weiterer Schaden eintreten könnte, behauptet der Kl nicht. Er argumentiert nur damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihn die Bekl auch künftig wieder, etwa mit der Behauptung einer Umstandsänderung, in diskriminierender Weise im Briefzentrum einsetzen könnte. Damit stellt der Kl aber lediglich auf ein mögliches (neues) in der Zukunft liegendes schadensbegründendes Verhalten der Bekl ab, das aber seine derzeitige Rechtslage nicht tatsächlich und ernsthaft gefährdet.97