Bachner/GerhardtBetriebsübergang / Interessenausgleich / Sozialplan
4. Auflage, Bund Verlag, Frankfurt am Main 2021, 365 Seiten, kartoniert, € 34,90
Bachner/GerhardtBetriebsübergang / Interessenausgleich / Sozialplan
Der Basiskommentar vonMichael Bachner undPeter Gerhardt stellt das Thema Betriebsübergang aus Sicht der deutschen Rechtslage dar. Zentrale Norm der Regelungen ist § 613a BGB, der bereits seit 1972 im Rechtsbestand unseres Nachbarn auffindbar ist. Historisch gesehen wurde eine Regelung in der damaligen Bundesrepublik bei Betriebsübergängen als sozialpolitisch notwendig empfunden, damit die Kündigungsschutzbestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht umgangen werden konnten. Das ist insb bemerkenswert, da zu einer solchen Erkenntnis der österreichische Gesetzgeber auch nicht durch den Beitritt zur Union gefunden hat, sondern es der österreichischen Gerichte bedurfte, um eine entsprechende Rechtslage „herzustellen“ – aber zurück zum Kommentar: Der Kommentar ist in einem sehr verständlichen Deutsch gehalten, mit einem kleinen, aber so klaren Schriftbild, dass die Anstrengung beim Lesen in Grenzen gehalten wird.
Dieser ist klar gegliedert und umfasst die Darstellung, was als Betriebsübergang zu werten ist, wer von der Regelung umfasst ist (auch öffentliche AG, damit wird eine Zergliederung wie in Österreich durch Ausgliederungsgesetze vermieden) sowie die Regelungsauswirkungen. Danach werden die Folgen eines Betriebsüberganges auf Tarifverträge und kollektives Arbeitsrecht behandelt. Den Kommentar schließt eine Judikaturübersicht über wesentliche Entscheidungen zum Betriebsübergang, dem Interessenausgleich sowie Belange eines Sozialplans an. Die Bezeichnung Basiskommentar täuscht, weil eine solide Kenntnis der deutschen (Arbeits-)Rechtslage jedenfalls vorausgesetzt wird. Der österreichische Leser wird also grosso modo nur dann einen Mehrwert haben, wenn er auch deutsches Arbeitsrecht in breiten Zügen zumindest kennt, und so die rechtlichen Einordnungen der Autoren in Bezug auf das österreichische Arbeitsrecht vornehmen kann. In diesem Fall ist der Kommentar aber uneingeschränkt zu empfehlen.