Paal/Pauly (Hrsg)Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz

3. Auflage, C.H. Beck Verlag, München 2021, 1.606 Seiten, gebunden, € 139,-

JOHANNESWARTER

In wohl kaum einem Rechtsgebiet tut sich derzeit so viel wie im Datenschutzrecht. Unzählige Fachartikel und Monographien werden veröffentlicht, zunehmend ist auch erste Judikatur einzuarbeiten. Aufgrund der zunehmenden Konkretisierung der vielfach weit und mit Auslegungsspielräumen ausgestalteten Vorschriften ist es nicht verwunderlich, dass die Kommentierung von Paal/Pauly zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und zum deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nach 2016 und 2018 nunmehr bereits in dritter Auflage erscheint.

Während es den Herausgebern gelungen ist, das bewährte AutorInnenteam der Vorauflage, zusammengesetzt aus Wissenschaft, Anwaltschaft und Verwaltung, beizubehalten, ist der Umfang der Kommentierung um beinahe 300 Seiten (einem Fünftel der Vorauflage!) angewachsen. Neben dem Kommentar von Kühling/Buchner zählt der Kommentar von Paal/Pauly nicht nur zu den Standardwerken dieses Rechtsbereichs, sondern auch zu den Lieblingswerken des Autors dieser Rezension.

Inhaltlich werden neben den 99 Artikeln der DS-GVO auch 86 Paragraphen des novellierten BDSG kommentiert. Die bewährte Zielsetzung, anderen Werken vorangehend die aktuelle Rechtsentwicklung aufzugreifen sowie eine kompakte und gleichzeitig fundierte Kommentierung vorzulegen, ist in besonderem Maße gelungen.

Die Bedeutung dieser Kommentierung zeigt auch die positive Rezeption des Werks in der österreichischen Literatur und Judikatur. Zahlreiche Zitate in höchstgerichtlichen Entscheidungen (vgl etwa zuletzt 135OGH 15.4.2021, 6 Ob 35/21x; OGH 17.12.2020, 6 Ob 138/20t), aber auch in Entscheidungen der österreichischen Datenschutzbehörde (so etwa kürzlich 3.5.2021, 2021-0.285.169 oder 7.1.2021, 2020-0.816.655), bestätigen, dass es sich um eine hochaktuelle praxisbezogene Kommentierung mit wissenschaftlichem Anspruch handelt.

Der Kommentar von Paal/Pauly gilt nicht zu Unrecht auch in Österreich als einer der Standardkommentare zum Datenschutzrecht und kann deshalb allen nur wärmstens empfohlen werden.