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Beendigungsschutz bei Kurzarbeit

BARBARATROST (LINZ)
  1. Wesentlicher Zweck der auf der Sozialpartnervereinbarung gegründeten Corona-Kurzarbeitsvereinbarungen ist es, die Voraussetzungen für die Erlangung von Kurzarbeitsbeihilfen gem § 37b Abs 2 AMSG zu schaffen. Alle „Vereinbarungen“ sind im Lichte der Erfordernisse des Gesetzes zu lesen, wonach zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten „Beschäftigtenstandes“ sichergestellt sein muss, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird.

  2. Die hier herangezogenen Vereinbarungen müssen nicht in einem Sinn ausgelegt werden, dass damit neben dem allgemeinen Beendigungsschutz mit seinen austarierten Abwägungen und Grenzen ein weiterer individueller Kündigungsschutz vereinbart worden wäre.

[...]

Zur Lösung von Beschäftigungsproblemen durch die COVID-Maßnahmen bestand bei der Bekl eine „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ (Formularversion 7.0, Stand 1.6.2020) über Begleitmaßnahmen während der Kurzarbeit, abgeschlossen zwischen den Körperschaften der AG und AN und der Bekl sowie sämtlichen ihrer AN, darunter die Kl.

Pkt IV.2. der Sozialpartnervereinbarung lautet auszugsweise:

„IV.2. Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes a) Während der Kurzarbeit (Behaltepflicht):Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der unmittelbar vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes (Abschnitt I Punkt 3) bestanden hat, sofern nicht bereits vorher festgelegte Änderungen, welche gemäß lit c zulässig sind, berücksichtigt werden (Behaltepflicht). [...]b) Nach der Kurzarbeit (Behaltefrist): Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt einen Monat. [...]c) Gemeinsame Bestimmungen: Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen.Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus:
  • vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen,
  • Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt
  • Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn,
  • Austritt,
  • einvernehmliche Auflösung, wenn der/die ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde,
  • Beendigung infolge des Todes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin,
  • Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart,
  • Auflösung während der Probezeit,
  • Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw. Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regionalbeirat vorliegt, wenn die Gewerkschaft nicht zugestimmt hat.
Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw. innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung:
  • Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird,
  • unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt,
  • einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung.
Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS). [...]“

Die Kl befand sich von 1.4. bis 30.9.2020 in Kurzarbeit.

Da die Kl ein etwas forscheres Auftreten hatte, beklagten sich einige [...] Mitarbeiter seit geraumer Zeit darüber beim Geschäftsführer der Bekl. [...] Mit Schreiben vom 18.9.2020 wurde die Kl unter Einhaltung der gesetzlichen und dienstvertraglichen Kündigungsfrist zum 2.10.2020 gekündigt. Bereits mit 1.10.2020 stellte der Geschäftsführer der Bekl einen neuen Mitarbeiter für den Arbeitsplatz der Kl ein. [...]

Die Kl begehrt [...] die Zahlung einer – der Höhe nach unstrittigen – Kündigungsentschädigung für die Zeit von 3.10. bis 15.11.2020. [...]

Die Bekl [...] wandte zusammengefasst ein, dass die Kündigung nicht rechtsunwirksam gewesen sei. Die Sozialpartnervereinbarung [im Folgenden SPV] enthalte kein Kündigungsverbot. [...]

I. Der Senat hatte jüngst einen dem hier vorliegenden im Wesentlichen entsprechenden Fall zu entscheiden, in welchem der AN die SPV aber – 443 anders als hier – nicht unterfertigt hatte. Der Senat führte in seinem Urteil vom 22.10.2021, 8 ObA 48/21y, wie folgt aus:

„2.1. [...] In der höchstgerichtlichen Rsp wurde die Frage, ob die Kündigungsbeschränkungen der SPV bloß den Beschäftigungsstand in den Unternehmen oder auch die individuellen AN schützen sollen, noch nicht behandelt.

In der Literatur wird die Diskussion über das Bestehen eines individuellen Kündigungsschutzes innerhalb der SPV kontrovers geführt. Einigkeit besteht insoweit, dass der Beschäftigungsstand im Unternehmen grundsätzlich erhalten und Arbeitslosigkeit vermieden werden soll, im Übrigen lassen sich die Ergebnisse wie folgt zusammenfassen:

2.2. Spitzl (Sind Kündigungen des AG im Zuge von Kurzarbeit nichtig? ecolex 2020, 474 [476 f]), Kühteubl/Müller (Kurzarbeit und Restrukturierung, ZAS 2021, 26 [30]), Schedle (Kündigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist, ARD 6728/4/2020), Resch (Kurzarbeitsbeihilfe und Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes, RdW 2021, 116 [120]), Sabara (Kein individueller Kündigungsschutz während Corona-Kurzarbeit, ARD 6740/6/2021), Schöffmann/Marhold (Kündigung während Kurzarbeit – Weder Wiedereinstellung noch Kündigungsentschädigung, ASoK 2021, 238 [238 ff]) sowie Wolf/Potz/Krömer/Jöst/Stella/Hörmann/Holuschka/Scharf (Kurzarbeit und Kurzarbeitsbeihilfe, in Resch [Hrsg], Corona-HB1.06, Rn 141) sind der Meinung, dass sich aus der SPV zur Kurzarbeit kein individueller Kündigungsschutz ableiten lässt.

Dieses Ergebnis wird von den Autoren vorrangig damit begründet, dass die beihilfengestützte Kurzarbeit primär arbeitsmarktpolitische Ziele verfolge, [...] und somit gerade nicht den Schutz der Einzelnen. Der allgemeine Bestandschutz des § 105 ArbVG bestehe ohnedies weiterhin parallel. Die Sanktionierung von Verstößen gegen die Corona- Kurzarbeitsvereinbarung erfolge auf förderungsrechtlicher Ebene.

2.3. Andererseits kommen Auer-Mayer (Ausgewählte Fragen zur Kurzarbeit, ZAS 2020, 202 [227]), Drs (Kurzarbeit, DRdA 2010, 203 [208 f]), Pfeil (Corona-Kurzarbeit und Bestandsschutz, DRdA 2021, 179 [182 ff]), Zischka/Guerrero (Die arbeitsrechtlichen Eckpunkte zur COVID-19-Kurzarbeit, die Personalisten kennen sollten, PVP 2020, 91 [102 f]) sowie Dvořák/Kozak (Kurzarbeit ohne Kündigungsschutz, geht das?, DRdA-infas 2021, 145 [147 f]) zu dem Ergebnis, dass gegen die SPV verstoßende Kündigungen unwirksam seien.

Diese Rechtsansicht basiert überwiegend auf der Prämisse, dass die Vereinbarung zusätzlich zur Verfolgung arbeitsmarktpolitischer Ziele auch die individuellen AN schützen solle. Dies ergebe sich aus dem konkreten Wortlaut und dem Zweck des DG-Kündigungsverbots

2.4. Wesentlicher Zweck der auf der SPV gegründeten Corona-Kurzarbeitsvereinbarungen ist es, die Voraussetzung für die Erlangung von Kurzarbeitsbeihilfen gem § 37b Abs 2 AMSG zu schaffen. Mit der Voraussetzung des Vorliegens einer SPV will der Gesetzgeber offenbar die Fachexpertise der Sozialpartner bei den im Gesetz genannten Bereichen – „Entschädigung“, „nähere Bedingungen“, „Beschäftigungsstand“ – nutzen (vgl etwa Dvořák/Kozak aaO, 146; zu den Rahmenbedingungen und Grenzen einer solchen Regelung Resch aaO). Alle „Vereinbarungen“ (vgl dazu, dass unabhängig von der „technischen“ Durchführung etwa durch BV oder Einzelvereinbarung ein identes Ergebnis erzielt werden sollte [Pfeil aaO, 187]) sind daher im Lichte der Erfordernisse des Gesetzes zu lesen, wonach zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten „Beschäftigtenstandes“ sichergestellt sein muss, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Das Gesetz stellt explizit auf die Zahl der insgesamt Beschäftigten ab, ohne einen individuellen Kündigungsschutz zu statuieren (vgl § 38 AMSG; anders § 45a Abs 5 AMFG – zuletzt etwa 9 ObA 47/21h).

Dem entsprechend definiert die SPV in ihrem Pkt IV Abs 2 lit a die Behaltepflicht als Verpflichtung, den „Beschäftigtenstand“ im Betrieb aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hat.

[...]

Diese Definition der Behaltepflicht entspricht dem Zweck der Kurzarbeitsbeihilfe, die pandemiebedingten finanziellen Einbußen auf AG-Seite in einem ersten Schritt durch die Verringerung der Kosten (vgl zu den Wirkungen etwa Auer-Mayer aaO) auszugleichen und in diesem „Wirtschaftszweig“ Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Nehmen AG Kurzarbeit und somit eine Kostenverringerung in Anspruch, ist dies im Rahmen der Beurteilung, inwieweit Kündigungen aus betrieblichen Erfordernissen iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG gerechtfertigt werden können, zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt von § 37b AMFG liegt der „Preis“ der Förderung in der Aufrechterhaltung des „Beschäftigungsstandes“. Hinter diesem System stehen somit durch finanzielle Anreize verfolgte arbeitsmarktpolitische Aspekte.

Ein bloßer Austausch von AN ist für ein Unternehmen idR so wenig erstrebenswert wie der Verlust der Beihilfe im Fall des Verstoßes gegen die Beendigungsbeschränkungen. Mittelbar werden dadurch aber auch über die Effekte im bestehenden Kündigungsschutz (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) individuelle Arbeitsverhältnisse geschützt, weil dadurch trotz wirtschaftlicher Krise des AG Arbeitslosigkeit im Regelfall verhindert werden kann. Ein [richtig: einen] über diese Zwecke hinausgehender[n] Eingriff in das System des Beendigungsschutzes hat der Gesetzgeber hier offenbar nicht für geeignet erachtet (vgl § 45a Abs 5 AMFG einerseits und § 38 AMSG andererseits). Auch die hier herangezogenen Vereinbarungen müssen nicht in einem Sinn ausgelegt werden, dass damit neben dem allgemeinen Beendigungsschutz mit seinen austarierten Abwägungen und Grenzen ein weiterer individueller Kündigungsschutz vereinbart worden wäre. 444

Dafür spricht neben den gesetzlichen Grundlagen etwa auch, dass selbst bei unberechtigten Entlassungen offenbar nur eine bloße Auffüllpflicht vereinbart wurde (vgl dazu etwa Schöffmann/Marhold aaO, 241). Es braucht daher auch gar nicht darauf eingegangen werden, inwieweit ein darüber hinausgehender Beendigungsschutz mit den Zielen der Förderung vereinbar wäre, weil in derartigen Krisen doch häufig ein Bedarf nach rascher Umstrukturierung bestehen kann, der zwar zu keiner Reduktion der Gesamtzahl der AN führen muss, aber doch zu einer Verschiebung (vgl etwa Spitzl aaO, 475).

3. Auf eine allfällige einzelvertragliche Vereinbarung eines besonderen Kündigungsschutzes hat sich der Kl im vorliegenden Verfahren auch zu Recht nicht berufen, weil er in der (hier strittigen) ersten Phase überhaupt nicht in die Kurzarbeit einbezogen war und auch in der zweiten Phase keine individuelle Kurzarbeitsvereinbarung mit ihm zustande gekommen ist.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass [sich] aus den Bestimmungen des § 37b AMSG iVm den hier maßgeblichen Regelungen der Kurzarbeitsvereinbarungen keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung ergibt, sondern die Förderung im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens „betriebliche Erfordernisse“ für die Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) zu berücksichtigen ist. Ebensowenig resultiert daraus eine Änderung der Kündigungsfristen und -termine. [...]

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob als zulässiger (lediglich die Auffüllpflicht begründender) personenbezogener Kündigungsgrund iSd Pktes IV Abs 2 der SPV zur Corona-Kurzarbeit jedes auf die Person des AN bezogene Motiv in Frage kommt, oder ob es sich um besonders gewichtige und dem AN vorwerfbare Beendigungsgründe handeln muss.“

II. An diesen Ausführungen ist im vorliegenden Fall grundsätzlich anzuknüpfen. Dabei ist zu klären, ob die Unterfertigung der Vereinbarung durch die AN [...] einen ins Gewicht fallenden Unterschied macht.

Entgegen der Ansicht der Kl ergibt sich aus dem Umstand, dass sie die Vereinbarung mitunterfertigt hat und diese für die Konstellation des Fehlens eines Ausnahmefalls anordnet, dass AG-Kündigungen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden dürfen, nicht die Unwirksamkeit einer dennoch ausgesprochenen Kündigung:

II.1. Nach welchen Grundsätzen (§§ 6, 7 oder §§ 914 f ABGB) eine „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ wie die hier vorliegende auszulegen ist, ist – ebenso wie die Rechtsnatur von der Einführung von Kurzarbeit dienenden SPV überhaupt – noch nicht abschließend geklärt (vgl 9 ObA 208/01f; Schnorr, Rechtsfragen der Kurzarbeit,

; Mazal, Rechtsfragen der Einführung von Kurzarbeit, ZAS 1988, 83 [87 f]; Mosing, COVID-19-Kurzarbeit, JAS 2020, 141 [146 ff]).

Selbst wenn man aufgrund der Mitwirkung von AG und AN bei ihrem Abschluss von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der allgemeinen vertragsrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB ausgehen sollte, dürfte nicht übersehen werden, dass die Vereinbarung nach ihrem Konzept gerade nicht nur zwischen den Arbeitsvertragsparteien, sondern auch zwischen den Sozialpartnern abgeschlossen wird. Es liegt insoweit eine Art „Vierparteienvereinbarung“ vor (vgl im Übrigen dazu, dass bei Beteiligung von mehr als zwei Personen an einem Rechtsgeschäft bei dessen Auslegung auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen ist, Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 914 Rz 4; Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 914 ABGB Rz 75, 314 f; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts II – Das Rechtsgeschäft3 [1979] 304 f; Looschelders, GPR 2014, 268 [270 – Buchbesprechung ua von Zwanzger, Der mehrseitige Vertrag [2013]).

II.2. Auszugehen ist jedenfalls vom Wortlaut der Vereinbarung. Dieser statuiert, dass AG-Kündigungen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden dürfen, nennt aber keine Rechtsfolge für den Fall eines Verstoßes gegen diese Vorgabe. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung lässt sich die Unwirksamkeit einer dennoch ausgesprochenen Kündigung daher nicht ableiten.

II.3. Dass mit einer Formulierung wie der hier vorliegenden eine solche individuelle Sanktion gerade nicht ausdrücklich ausgesprochen werde und es daher unklar sei, ob mit einer solchen Formulierung ein Schutz des individuellen Arbeitsverhältnisses verbunden ist, wurde bereits lange vor der Corona-Pandemie in der Literatur angemerkt (Drs, Kurzarbeit, DRdA 2010, 203 [209]). Dabei wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass die seinerzeit von der Gewerkschaft (auf Grundlage des § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG) erarbeitete Muster-BV (abgedruckt bei Resch, Beschäftigungssicherung in der Wirtschaftskrise [2009] 193 ff) in Pkt 7. explizit die Rechtsunwirksamkeit einer vereinbarungswidrig ausgesprochenen Kündigung vorsieht. Sollte ein solcher individueller Schutz durch den auch durch die Gewerkschaft erfolgten Abschluss der hier vorliegenden Vereinbarung intendiert gewesen sein, wäre angesichts dessen eine ebensolche explizite Formulierung zu erwarten gewesen. Es waren nämlich die Sozialpartner (und nicht die Parteien dieses Prozesses als AG und AN), die die vorliegende Vereinbarung inhaltlich ausverhandelten. Weil der Wortlaut der vorliegenden Vereinbarung anders als jener der Mustervereinbarung nicht zum Ausdruck bringt, dass die Verletzung der in Rede stehenden Pflicht die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nach sich zieht, muss davon ausgegangen werden, dass diese Rechtsfolge hier gerade nicht gewollt war, sodass auf die Frage der Vereinbarkeit eines solchen Beendigungsschutzes mit den Förderzielen nicht weiter einzugehen ist (8 ObA 48/21y). Ein AN, der die Vereinbarung unterfertigt, muss sie im Zweifel so verstehen, wie sie auch die Interessenvertretung der AN-Seite, die Gewerkschaft, die die Vereinbarung mit der Wirtschaftskammer (bzw dem zuständigen AG-Verband; siehe S 1 der Vereinbarung) ausverhandelte, redlicherweise nur verstehen konnte. 445 II.4. Gegen die Annahme eines vereinbarten individuellen Kündigungsschutzes spricht weiters, dass die Formulierung „dürfen frühestens gekündigt werden“ sprachlich als Handlungsanleitung für AG formuliert ist (zB Jöbst/Wolf in Resch, Corona- HB1.06, Kap 4 Rz 142).

II.5. Gleiches gilt für den – bereits in 8 ObA 48/21y erörterten – volkswirtschaftlichen Schutzzweck der Subventionierung von Kurzarbeit. Die vorliegende Vereinbarung dient – zumindest in erster Linie – bloß dessen Effektuierung (idS bereits Schedle, Kündigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist, ARD 6728/4/2020 [Pkt 6.3.]; Resch, Kurzarbeitshilfe und Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes, RdW 2021, 116 [120]).

II.6. Gegen die Annahme einer individuellen Unwirksamkeit einer Kündigung bei einem Verstoß gegen den ersten Satz von Pkt IV.2.c der vorliegenden Vereinbarung spricht nicht zuletzt, dass die sonstigen Regelungen dieses Punktes nur die Frage betreffen, wann eine Auffüllpflicht besteht, somit eine Thematik, die für den einzelnen AN, dessen Arbeitsverhältnis ein Ende fand, ohne Bedeutung ist.

II.7. Nichts zu gewinnen ist für die [...] AN schließlich auch aus dem Satz auf S 1 der Vereinbarung, dass diese „eine Vereinbarung über Begleitmaßnahmen während der Kurzarbeit insbesondere gemäß § 881 ABGB (Verträge zu Gunsten Dritter) [darstellt]“. Die Bezugnahme auf § 881 ABGB ist unverständlich, geht doch die Vereinbarung davon aus, dass der AN diese unterfertigt, wodurch er unmittelbar Partei derselben und nicht nur Dritter ist. [...]

II.8. Der Senat gelangt daher zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass auch im hier zu beurteilenden Fall einer Unterfertigung der Vereinbarung durch einen AN an dem in 8 ObA 48/21y gewonnenen Ergebnis (dort Pkt 4. erster Absatz) festzuhalten ist.

[...]

ANMERKUNG

Wer es einfach haben will, übersetzt die Kernaussagen der vorliegenden und der in dieser wiedergegebenen Vorentscheidung mit der lapidaren Aussage: Der OGH lehnt einen individuellen Kündigungsschutz während der Corona-Kurzarbeit ab. Allerdings sind komplexere Betrachtungsweisen von Fakten und Recht der Rechtsstaatlichkeit meist bekömmlicher als einfach gestrickte Lösungen für komplizierte Fragen. Schon dieser Umstand rechtfertigt eine wissenschaftliche Analyse derartiger wohl bald als „richtungsweisend“ dargestellter Entscheidungen. Dabei sollen drei Aspekte Platz finden: (1) Die Frage, was in den OGH-Entscheidungen (soweit nicht anders betont, ist im Folgenden immer von den beiden Entscheidungen vom 29.11.2021, 8 ObA 50/21t und vom 22.10.2021, 8 ObA 48/21y die Rede) „fehlt“; (2) die Frage, welche Prämisse(n) falsch ist (sind); und (3) der Versuch einer Einordnung der singulären Thematik in das „System“ des Beendigungsrechts.

1.
Was fehlt in den OGH-Entscheidungen?

Wenn Entscheidungsbegründungen Formulierungen wie „nicht weiter einzugehen“, „dahingestellt bleiben“ oder „noch nicht abschließend geklärt“ enthalten, verdienen die sich dahinter auftuenden Leerräume eine gesonderte Erwähnung. Vorab darf festgehalten werden, dass der OGH eine SPV interpretiert, deren Rechtsnatur er selbst als „noch nicht abschließend geklärt“ bezeichnet. Demgemäß bietet er alternative Interpretationswege, je nachdem, ob die Vereinbarung als normativ (§§ 6, 7 ABGB) oder schuldrechtlicher wirkender KollV oder (im Falle der Einzelvereinbarung) als „eine Art Vierparteienvereinbarung“ (§§ 914 f ABGB) zu bewerten wäre. Ob allerdings der (ermittelte bzw hypothetische) Parteiwille eine Rolle zu spielen hat oder nach gründlicher systematischer Betrachtung der Worte das objektiv zu erschließende Telos maßgeblich ist, wurde zumindest traditionell stets als essentiale Voraussetzung für Interpretation erachtet. Warum dies gerade im gegebenen Zusammenhang nicht so sein sollte, lässt sich schwer nachvollziehen.

Anhand eines Beispiels am konkreten Fall expliziert, zeigt sich der Unterschied verschiedener Interpretationsweisen drastisch: Hätten Sozialpartner eine „Norm“ geschaffen, für deren Auslegung man §§ 6, 7 ABGB heranzuziehen hat, wären der systematische Vergleich mit im Recht verankerten ähnlichen Beschränkungen der Beendigungsfreiheit sowie die objektive Zweckerschließung geboten; hätten aber die Sozialpartner einen „Vertrag“ vereinbart, wäre der Parteiwille zu erschließen, was neben Aussagen der vertragschließenden Parteien im Prozess wohl auch die Vorlage von Sitzungsoder Beratungsprotokollen, Notizen einzelner Verhandlungspartner usw beinhalten könnte.

Auch die Aussage, wonach „dahingestellt bleiben“ könne, welche Intensität persönliche Kündigungsgründe haben müssten, um lediglich die Auffüllpflicht zu begründen (8 ObA 48/21y), wird in 8 ObA 50/21t nicht mehr aufgegriffen. Nun ergibt sich im Kontext mit dem Hinweis in 8 ObA 48/21y, wonach bei Kündigungsanfechtungen gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG im Rahmen der Einwendungen gem lit b die Förderung des AG zu berücksichtigen sei, ein für die jahrzehntelang bewährte Rsp und Lehre zur Notwendigkeit einer Interessenabwägung beim allgemeinen Kündigungsschutz gefährliches Vakuum, das – dies sei dem OGH unterstellt – so sicher nicht beabsichtigt war: Die Nicht-Auseinandersetzung mit der Qualität der geforderten „personenbedingten Gründe“ führt natürlich nicht zu dem Ergebnis, dass bei der Beurteilung der Umstände gem lit a nun plötzlich die Interessenabwägung zu kurz kommen sollte! Im Gegenteil – führt doch der OGH (8 ObA 48/21y) gleich im Anschluss explizit aus, dass ein „über diese Zwecke hinausgehender Eingriff in das System des Beendigungsschutzes [...] hier offenbar nicht für geeignet erachtet“ wurde. Die Lücke, die der OGH hier hinterlässt, schließt sich im Lichte der einhelligen Lehre und Praxis dergestalt, dass bei wesentlicher Interessenbeeinträchtigung iSd 446 § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG die AG-Einwendung der lit a gegen die beeinträchtigten Interessen des AN abzuwägen ist. Wie bisher kommt daher in diesem Zusammenhang dem Gewicht der personenbedingten Gründe sehr wohl Bedeutung zu – woran sich durch die völlig andere Ebene der Regelung der Auffüllverpflichtung nichts geändert hat.

Ein diesbezüglich klärendes Wort des OGH wäre hier nicht nur nützlich, sondern sogar notwendig gewesen, zumal ja gerade in beiden OGHEntscheidungen die „personenbedingten Gründe“ eine gewisse Rolle gespielt haben. In 8 ObA 48/21y hatte der Kl „Fragen so formuliert, dass die Vorgangsweise der Bekl dabei in Frage gestellt wurde“; in 8 ObA 50/21t wird der Kl überhaupt nur ein „etwas forscheres Auftreten“ vorgeworfen. Schon in der Erstentscheidung war zB nicht gegenständlich, ob der Kl zu Recht – oder wenigstens „nicht offenbar unberechtigt“ – die Vorgangsweise des AG kritisch hinterfragt hat. Die Ironie bei der Sache ist: Hätte der Kl nicht nur kritische „Fragen“ formuliert, sondern „Ansprüche“ geltend gemacht, wäre ein Erfolg einer Kündigungsanfechtung gem § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG wohl wahrscheinlich gewesen (vgl nur zB zu der ua auch hier strittigen Urlaubsfrage in COVID-Zeiten bereits ausführlich Trost, „Betriebsurlaube“ durch COVID 19-Gesetzgebung? CuRe 2020/7). Von diesen – ohnehin lückenhaften – Ausführungen ausgehend erspart sich der OGH in der Folgeentscheidung nun auch die Prüfung, ob ein (bloß) „forsches Auftreten“ einen personenbedingten Grund darstellt! Nicht hinterfragt wird, ob das „forsche Auftreten“ zB von der Kl nur für notwendig erachtet wurde, um Rechtswidrigkeiten, unsachgemäßes oder auch zweckwidriges Verhalten anderer zu korrigieren, oder aber, ob es zB eine Reaktion auf (rechtswidrige) Angriffe oder Übergriffe anderer Personen war. All das wäre aber relevant für die Tatsachenfrage, ob überhaupt ein personenbedingter Grund iSd SPV vorliegt.

Läge nämlich idS kein personenbedingter Grund iSd SPV vor, so müsste man sich mit der alles entscheidenden Frage der evidenten Lücke in der SPV beschäftigen: In der Aufzählung der Beendigungsarten ohne und mit Auffüllverpflichtung kommen nämlich Kündigungen ohne jeglichen Grund nicht vor! Weil der OGH in der gegenständlichen E den vom AG behaupteten Grund „forsches Auftreten“ genügen lässt, bleibt die Frage nach der Rechtslage bei Kündigung ohne Grund unbeantwortet. In der Variante, dass man diese Frage der vom OGH durchaus in Betracht gezogenen Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) zuführt, ergeben sich nun aber nach dem hypothetischen Parteiwillen (jedenfalls der Sozialpartner, aber wohl auch von AG und AN) völlig neue Perspektiven: Wie sonst als iS einer Rechtsunwirksamkeit der Kündigung sollen Vertragspartner solche Beendigungen während des Beendigungsverbots verstanden haben, welche sie weder der Auffüllpflicht noch dem Unterbleiben der Auffüllpflicht zugeordnet haben? Aber selbst wenn man die „Vereinbarung“ als „Norm“ ansähe, käme man nach §§ 6 f ABGB zu keinem anderen Ergebnis: Es ist nämlich die grundlose Kündigung allemal „verwerflicher“ als die durch Umstände in der PerPerson des AN begründete, sodass sich, was die Aufzählung der Beendigungsarten in der SPV betrifft, hinsichtlich begründeter und unbegründeter Kündigungen ein Schluss e contrariogeradezu anbietet. Eine Lücke in der Aufzählung ist demgegenüber nicht erkennbar (so aber wohl offenbar, allerdings ohne Begründung Resch, RdW 2/2021, 116 ff [121], der idZ einfach von „einer gesicherten Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes“ ausgeht).

Zwischenfazit 1: Der OGH hat die Bedeutung der Wichtigkeit des „personenbedingten Grundes“ verkannt! Kündigungen ohne (hinreichenden) personenbedingten Grund während der geschützten Phase der COVID-Kurzarbeit sind rechtsunwirksam! Weil nämlich genau für diesen Fall auch keine Auffüllverpflichtung vorgesehen ist, stünde jede andere Interpretation auch im Widerspruch mit den Förderzielen des § 37b AMSG.

Wie aber passt dazu nun die vom OGH argumentativ herangezogene Erwähnung der unbegründeten Entlassung in der Aufzählung der die Auffüllpflicht begründenden Beendigungsarten? In der SPV wurde hier der Konnex zwischen (unbegründeter) Kündigung und (Umgehungs-)Entlassung ignoriert. Wenn die Vertragsparteien offensichtlich bei grundlosen Kündigungen von deren Unwirksamkeit ausgehen (weil anders deren Nichterwähnung im Katalog der Auffüllverpflichtungen nicht erklärbar wäre), müssten sie folgerichtig auch von der Unwirksamkeit unbegründeter (meist wohl in Umgehung der Kündigung ausgesprochener) Entlassungen ausgehen (vgl aber auch Auer-Mayer, ZAS 2020, 220 ff [227], die zwar mit Bezug auf die Liste der Auffülltatbestände richtig die Nichtigkeit der grundlosen Kündigung erkennt, jedoch hinsichtlich der Umgehungsentlassungen keine Konsequenzen zieht). Selbst wenn man den ersten Satz in Pkt IV.2.c) der SPV so interpretieren würde, dass unbegründete Kündigungen nicht unwirksam wären, sondern „nur“ den Verlust der Förderung nach sich zögen, wäre das Ergebnis fatal: AG würden nämlich dann bei unbegründeter Kündigung die Förderung verlieren, bei einer (zB in Umgehung der Kündigung ausgesprochenen) unbegründeten Entlassung jedoch nicht, weil für diese ja „nur“ die Auffüllverpflichtung vorgesehen wäre. Ein solches Ergebnis würde aber einer Sachlichkeitsprüfung keinesfalls standhalten.

Bereinigend kann man diesen Widerspruch sowohl nach §§ 914 f ABGB als auch nach §§ 6 f ABGB nur so interpretieren, dass – wie dem Kündigungs- und Entlassungsschutz insgesamt entsprechend (vgl nur bereits überzeugend Jabornegg, Arbeitsrechtliche Aspekte des ASRÄG 1997, in Jabornegg/Resch, Rechtsfragen des ASRÄG 1997 [1998] 13 ff [38]) – die Umgehungsentlassung ebenso wie die (grundlose) Kündigung, hier also iSd Rechtsunwirksamkeit, zu behandeln ist. Will man trotz Rechtsunwirksamkeit der unberechtigten Entlassung der Erwähnung der Auffüllverpflichtung in der SPV noch irgendeinen Sinn unterstellen, so kann dies nur jener sein, dass eben bei Entlassungen infolge des typischerweise erhöhten Zerrüttungspotentials ein Beharren des Entlassenen auf der Aufrechterhaltung der Beschäftigung seltener zu erwarten wäre. 447

Dass im Falle des Nichtvorliegens eines Kündigungsgrundes (man bedenke vor allem den schmalen Grat zwischen Vorliegen und Nichtvorliegen eines personenbezogenen Grundes!) die Sozialpartner (aber auch Betriebspartner und Einzelvertragspartner) eher den nachträglichen Entfall der Förderung als die Rechtsunwirksamkeit der einzelnen Beendigungserklärung gesehen hätten, kann – jedenfalls für die Variante Vertragsinterpretation – wohl nicht ernsthaft unterstellt werden. Es würde diese Lesart aber auch bei objektiver Norminterpretation nicht dem Zweck des § 37b AMSG entsprechen.

Zwischenfazit 2: Anders als noch in der Version 6.0 ist in der Version 7.0 der Sozialpartnervereinbarung ein schwerer Systemfehler enthalten, der vom OGH nicht erkannt und daher auch nicht interpretativ bereinigt wurde: Gleichgültig, ob man als Konsequenz unzulässiger Beendigungen „nur“ den Verlust der Förderung oder aber (wie dargetan richtig) die Rechtsunwirksamkeit der Beendigung annimmt, könnte bei Wortlautinterpretation die grundlose Kündigung (sanktionslos!) durch die nur eine Auffüllverpflichtung auslösende grundlose Entlassung umgangen werden.
2.
Welche Prämisse des OGH ist falsch?

Wie unter 1. dargestellt, lässt der OGH offenbar die vom AG behaupteten personenbedingten Gründe – natürlich nach entsprechendem Nachweis (hier wohl Zeugen zum „forschen Auftreten“) – genügen, ohne die Rechtsfrage der notwendigen Intensität eines personenbedingten Grundes als Voraussetzung der Anforderungen der SPV für die „bloße“ Auffüllverpflichtung zu prüfen. Für dieses Vorgehen stützt er sich in 8 ObA 48/21y auf (ungeprüfte) Tatsachenprämissen. In 8 ObA 50/21t übernimmt er dies wörtlich.

Als besonders problematisch erweist sich nun aber, dass die Tatsachenprämissen innerhalb eines einzigen Absatzes nicht nur widersprüchlich, sondern konträr sind! Der OGH geht nämlich offenbar gleichzeitig davon aus, dass einerseits ein „bloßer Austausch von AN [...] für ein Unternehmen idR so wenig erstrebenswert wie der Verlust der Beihilfe [ist]“, und dass andererseits (unter Berufung auf Spitzl, ecolex 2020, 474 [475]) „in derartigen Krisen doch häufig ein Bedarf nach rascher Umstrukturierung bestehen kann, der zwar zu keiner Reduktion der Gesamtzahl der AN führen muss, aber doch zu einer Verschiebung“. Was ist Letzteres aber anderes als ein „Austausch von AN“?

Eine der Prämissen des OGH ist also offenkundig falsch. Es liegt nahe, dass es sich dabei um jene handelt, wonach der bloße Austausch von AN nicht im Interesse des AG liege. Dass dies nämlich – selbst ohne COVID-Krise – nicht der Realität entspricht, belegen jene sogar iZm dem allgemeinen Kündigungsschutz entscheidungsrelevant gewordenen Sachverhalte, die gemeinhin als (unzulässige) „Austauschkündigungen“ bezeichnet werden (vgl bereits VwGH2132/54 Arb 6579; OGH9 ObA 279/88 Arb 10.771; vgl in der Literatur nur statt vieler Gahleitner in Gahleitner/Mosler [Hrsg], ArbVG6 Bd 3 [2020] § 105 Rz 134; Trost in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG [Loseblatt] § 105 Rz 302; Löschnigg, Arbeitsrecht13 [2017] 8/082). Weil stets eines der beliebtesten Motive für einen bloßen Personalaustausch das Lebensalter war, hat sich der Gesetzgeber sogar – den Vorgaben des EU-Rechts folgend – bemüßigt gefühlt, mit § 26 Abs 7 GlBG (ua) Kündigungen aufgrund des Alters einen Riegel vorzuschieben. All dies beweist aber eindrucksvoll, dass der „bloße“ Personalaustausch immer schon als selbstständiges AG-Interesse festzustellen war. Dass sich dieses Bedürfnis in Krisenzeiten sogar noch verstärkt, räumt sogar der OGH in der einen der einander widersprechenden Aussagen ein.

Zwischenfazit 3: Von den beiden widersprüchlichen Prämissen des OGH hinsichtlich des AG-Motivs zum bloßen Personalaustausch ist jene richtig, wonach das (grundsätzlich ohnehin vorhandene) Interesse des AG, Personal nach Maßgabe der jeweiligen AN-Produktivität auszutauschen, in Krisenzeiten besonders stark ausgeprägt ist.
3.
Wo stehen Kündigungen während der Corona-Kurzarbeit im „System“ des Beendigungsrechts?

Die Apostrophierung von „System“ resultiert aus dem wissenschaftlich begründeten Befund, dass nach Auseinanderentwicklungen, Zusammenstückelungen und Widersprüchlichkeiten mittlerweile von einem solchen nicht mehr ernsthaft gesprochen werden kann. Als Beispiele hierfür seien angeführt: Der betriebsverfassungsrechtliche sogenannte „allgemeine“ Bestandschutz ist kein „allgemeiner“, weil er erstens niemals in allen Betrieben gegolten hat und zweitens schon gar nicht für alle Kündigungen; betriebsverfassungsrechtlich verpönte Kündigungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Schutzes unterliegen als sittenwidrige Kündigungen der Sanktion des § 879 ABGB und damit einem „individuellen“ Kündigungsschutz, und zwar selbst dann, wenn eine kollektive Angelegenheit (zB gewerkschaftliche Aktivität) Auslöser für die Kündigung war; der zweifellos aus kollektiven Erwägungen generierte Bestandschutz bei Betriebs(teil)übergang wird ebenfalls im Umweg über § 879 ABGB einem individuellen Kündigungsschutz zugeführt. Wer aber wegen einer durchaus auch kollektiv angelegten Initiative gegen Diskriminierungen gekündigt wird, unterliegt dem als „individuell“ eingestuften Schutz nach dem GlBG (von der diffusen Abgrenzung zum „besonderen“ Schutz ganz zu schweigen, welche sich etwa beim Verhältnis § 7f, § 8 BEinstG oder auch in der Handhabung von Kündigungen Schwangerer wegen/trotz Schwangerschaft während der Probezeit besonders deutlich zeigt [§ 12 Abs 7 GlBG; vgl auch OGH9 ObA 55/09tinfas 2010 A 66]). Dramatisch ist vor allem der Mangel eines Systems der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Die Frage, wann eine Kündigung rechtsunwirksam (§ 879 ABGB, sowohl wegen Sittenwidrigkeit als auch wegen Gesetzwidrigkeit bei Verstößen gegen Vorschriften des besonderen Bestandschutzes, aber auch kollektiven Vorschriften mit öffentlich-rechtlichem Einschlag 448 wie zB § 45a AMFG), wann sie (bloß) anfechtbar (§ 105 ArbVG, § 12 Abs 7 GlBG, § 26 Abs 7 GlBG, §§ 8, 9 AVRAG, § 15 AVRAG usw) ist, und wann der schmale Grat zwischen beiden Vorgehensweisen, wenn überhaupt, dann allenfalls erst im Prozess sichtbar wird (wie zB bei Unkenntnis der für § 105 Abs 2 ArbVG relevanten Vorgänge im BR, weil ja das Betriebsratsverhalten der Geheimhaltung gem § 115 Abs 3 ArbVG unterliegt), nervt nicht nur Studierende vor einer einschlägigen Prüfung – sie stellt auch Experten vor fast unlösbare Probleme und führt Parteien und deren Anwälte mit großer Regelmäßigkeit so sehr auf glattes Parkett, dass materiell ungerechtfertigte Beendigungen mangels korrekter Klage letztlich „ungesühnt“ bleiben. All das sind Gründe, die für eine gewisse zunehmende Bedeutungslosigkeit der künstlichen Abgrenzung von sogenanntem allgemeinen, individuellen und besonderen Kündigungsschutz sprechen. Viel wichtiger ist nämlich die Frage, welche Umstände unter welchen Voraussetzungen nach den Wertungen des österreichischen Beendigungsrechts für eine Aufrechterhaltung bzw Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses nach einseitiger Beendigung sprechen.

Aus diesem Blickwinkel ergibt sich das für internationale Verhältnisse höchst eigentümliche Bild, wonach Kündigungen ohne Grund prinzipiell wirksam sind (vgl nur etwa Löschnigg [Hrsg], Die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen und ihre Beschränkungen im internationalen Vergleich [2008] passim). Ob diese Form der Kündigungsfreiheit vor europarechtlichem Hintergrund überhaupt noch haltbar ist, wurde bereits in größerem Kontext beleuchtet (vgl zu den europäischen grundrechtlichen Überlegungen betreffend eine Begründungspflicht für Kündigungen jüngst Kovács, Ein europäisches Grundrecht auf Kündigungsschutz – Art 30 GRC [2022]). Bislang hat man sich in Österreich nicht für eine allgemeine Begründungspflicht, sondern für die umgekehrte Variante entschieden, dass nämlich Kündigungen aus bestimmten Gründen nicht ausgesprochen werden dürfen (zB diskriminierende Motive [GlBG], grundrechtswidrige Motive [StGG, EMRK, GRC ...], in einzelnen Gesetzen [AVRAG, ArbVG] speziell aufgezählte Motive). Eine sachliche Begründung verlangt der Gesetzgeber lediglich bei besonders geschützten Personengruppen sowie bei der Kündigung von Menschen, deren Interessen durch die Kündigung überproportional beeinträchtigt sind (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG; Letzteres gilt allerdings nur ab einer Betriebsgröße von mindestens fünf AN).

Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Der AG steht für Kündigungen immer dann unter „Begründungszwang“ (Nachweis sachlicher Gründe), wenn der Gesetzgeber eine Kündigung dieser Art prinzipiell nicht für „wünschenswert“ erachtet. Für den Stellenwert von AG-Kündigungen bei COVID-Kurzarbeit ist zunächst festzuhalten, dass – wie der OGH auch deutlich macht – der Kündigungsschutz insgesamt unberührt bleibt. Es ist daher prinzipiell auch während dieser Zeit die gesamte Palette an Rechtsmitteln gegen verwerfliche Kündigungen iSd traditionellen Beendigungsschutzes aufrecht. Für die eine Auffüllverpflichtung auslösende Kündigung aus personenbedingten Gründen bedeutet dies namentlich, dass selbst bei evidenten Gründen, die eine Zulässigkeit iSd SPV nach sich ziehen, eine Anfechtung gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG im Falle einer überwiegenden wesentlichen Interessenbeeinträchtigung des AN zur Aufhebung der Kündigung führen würde. Hier zeigt sich übrigens ein weiterer Schwachpunkt in der SPV: Würde der AG der Auffüllverpflichtung nachkommen, hätte er nach erfolgreicher Anfechtung durch den AN dann zwei AN für denselben Arbeitsplatz. Selbst wenn man – wie der OGH offenkundig nicht – die personenbezogenen Gründe gemäß der SPV richtig iSd personenbezogenen Gründe gem § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG interpretieren würde, wäre dies kein Ausweg aus dem Dilemma, da die SPV das Kriterium der „wesentlichen Interessenbeeinträchtigung“ außen vor lässt, sodass unterschiedliche Ergebnisse vorprogrammiert sind.

Was möglicherweise manchmal übersehen wird: Der (weiter geltende) „Kündigungsschutz“ umfasst auch die Sittenwidrigkeit von Kündigungen gem § 879 ABGB im Wege der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte außerhalb des ohnehin durch das GlBG geregelten Bereichs (also zB Privatsphäre, Meinungsfreiheit usw).

Besonders spannend ist aber letztlich die Frage, ob das Instrument der geförderten Kurzarbeit an sich einen Umstand darstellt, dem der Gesetzgeber (und ihm folgend die Sozialpartner), was Kündigungen betrifft, mit einer derartigen Skepsis begegnet, die nach einem sachlichen Begründungszwang ruft. Nun lässt – wie schon ausgeführt – die Nichterwähnung der (grundlosen) Kündigung in der Liste der Beendigungen mit und ohne Auffüllverpflichtung nur den Schluss zu, dass diese reguläre Beendigungsart weder der einen noch der anderen Kategorie zuzuordnen ist; im Kontext mit der Auffüllverpflichtung bei begründeten Kündigungen kann aber die unbegründete Kündigung nicht sanktionslos sein. Von den beiden Varianten – Rechtsunwirksamkeit oder Verlust der Förderungen – sind die Sozialpartner offenkundig von der Rechtsunwirksamkeit ausgegangen; anders wäre die Nichterwähnung in der Kategorie „Auffüllverpflichtung“ nicht erklärbar. Vor allem den AG bzw deren Vertreter kann man vernünftigerweise nicht unterstellen, sie hätten als Folge der regulären Kündigung lieber den Verlust der Förderung als die Unwirksamkeit dieser einzelnen Kündigung in Kauf genommen; noch dazu, wenn sie für diese Beendigungsart nicht einmal die Möglichkeit vorsehen, dass sich der AG durch eine Auffüllung vom Verlust der Förderung befreien kann! Dieses Ergebnis entspricht aber auch dem Normzweck: Es ist nicht iSd § 37b AMSG, den AG durch den nachträglichen (wohl oft Monate später eintretenden) Verlust der Förderung wegen einer (vielleicht nur versehentlich grundlosen) Kündigung in den Ruin zu treiben (vgl in diesem Sinne zum Normzweck bereits zutreffend Dvořák/Kozak, DRdA-infas 2021, 145 ff [148]).

Wenn schließlich der OGH, ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung, wonach Kündigungen 449 während der fraglichen Zeit nicht ausgesprochen werden „dürfen“, meint, es sei mangels einer Nennung einer Rechtsfolge daraus keine Unwirksamkeit abzuleiten, so überzeugt dies schon nach grammatikalischer Interpretation nicht, weil doch „dürfen nicht“ schon nach dem Wortsinne nicht viel anders als eben iS von „dürfen nicht“ verstanden werden kann. Aber auch ein systematischer Gesamtvergleich führt zu keinem anderen Ergebnis. Es setzt nämlich die SPV lediglich die Ziele des Gesetzes um und wählt dafür den bekannten differenzierenden Weg. Wenn zB Resch (RdW 2/2021, 120) meint, es werde ein „individueller besonderer Kündigungsschutz [...] auch sonst in der Rechtsordnung nicht ohne explizite Unwirksamkeitssanktion“ geregelt, und diesem Ansatz wohl auch der OGH beitritt, wäre dem nur zu folgen, wenn man den Begriff der „Rechtsordnung“ sehr eng versteht. Fokussiert man nämlich den Blick auf das Unternehmen in der Krise, so würde nach der Rechtsordnung der AG, der für sich zB in der COVID-Krise keine Aussichten mehr sieht und den Betrieb veräußert, nach absolut einhelliger Rsp (und zumindest einem Teil der Lehre) bei Kündigungen unter einem Begründungszwang stehen. Dieser steht nicht im österreichischen Gesetz, und schon gar nicht findet sich dort eine Unwirksamkeitssanktion. Eine solche steht übrigens auch nicht in Art 4 der RL 2001/23/EG, denn auch dort ist lediglich das Erfordernis der sachlichen Begründung für Kündigungen festgelegt! Dennoch findet man seit Jahrzehnten nichts dabei, eine hM zu begründen, wonach Kündigungen (ohne sachlichen Grund) wegen eines Betriebs(teil)übergangs gem § 879 ABGB sittenwidrig und daher unwirksam sind. Will man dieser hM nicht unterstellen, es wäre der dies rechtfertigende Zweck hinter dieser Rechtsschöpfung ausschließlich die Wahrung der EU-Rechtskonformität zur Vermeidung einer Schadenersatzpflicht der Republik Österreich, so wird man von dem sachlichen Zweck ausgehen dürfen, der übergeordnete Normgeber habe hier ein Ziel – nämlich die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse in einer bestimmten Situation – formuliert, das es letztlich zu erreichen gilt.

Ein durchaus vergleichbares Ziel verfolgt aber auch § 37b AMSG. So wie § 3 AVRAG das Ziel der BÜ-RL (leider mangelhaft) umsetzt, setzt die SPV das Ziel des § 37b AMSG (leider mangelhaft) um. Beide übergeordneten Normen verlangen grundsätzliche Beschäftigungssicherung für Krisen bzw Umwälzungsphasen. Qualitativ unterscheiden sich die übergeordneten Interessen der „Krise mit Betriebsübergang“ und der „Krise mit Kurzarbeit“: Während Art 4 BÜ-RL „nur“ grundsätzlich verlangt, dass Betriebsveräußerungen (nicht nur, aber auch zur Bewältigung von Betriebskrisen) nicht am Rücken der AN ausgetragen werden dürfen, schützt das Telos des § 37b AMSG zusätzlich auch noch die Gemeinschaft der Steuerzahler, indem der sorgsame Umgang mit Arbeitsverhältnissen als Voraussetzung für eine öffentliche Förderung normiert wird. Freilich könnte dieses Ziel mit der Auffüllverpflichtung erreicht werden, nicht aber dort, wo eine Auffüllverpflichtung nicht vereinbart wurde, wie eben bei sachlich nicht begründeten Kündigungen. Dass genau für diese Konstellation eine Sanktion des Zuwiderhandelns im Wege der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Nichtigkeitssanktion möglich und auch geboten ist, hat der OGH selbst mit der Rsp zum Betriebs(teil)übergang eindrucksvoll vor Augen geführt.

4.
Fazit
  • Der OGH hat es in beiden Entscheidungen zur COVID-Kurzarbeit (8 ObA 48/21y und 8 ObA 50/21t) leider verabsäumt, sich mit den zentralen Fragen der Kurzarbeit auseinanderzusetzen. Dazu gehört in erster Linie die Frage nach der Rechtsnatur der SPV, aber auch der Umgang mit den in dieser augenscheinlich enthaltenen systematischen Fehlern. Diese sind insb die Nichterwähnung der nicht sachlich begründeten Kündigung in den Aufzählungen der Beendigungen „mit“ und „ohne“ Auffüllverpflichtung sowie vor allem die – bei jeder denkmöglichen Lesart – unterschiedlichen Konsequenzen von grundloser Kündigung und „Umgehungsentlassung“.

  • Obwohl der OGH das Faktum des AG-Bedürfnisses nach grundlosen Kündigungen in der Krise erkennt, geht er dennoch von der gegenteiligen Prämisse, wonach grundlose Kündigungen nicht im Interesse des AG seien, aus. Vor diesem Hintergrund unterlässt er es bedauerlicherweise, sich mit der Qualität des Kündigungsgrundes im Zusammenhang mit der SPV auseinanderzusetzen. Auf dieser – leider nicht geprüften – Rechtsbasis kann nicht einmal nachvollzogen werden, ob die Entscheidungen in den jeweiligen Einzelfällen sachgerecht sind.

  • Auch wenn dem österreichischen Bestandschutz mittlerweile ein klar erkennbares System fehlt, lässt sich doch die einseitige arbeitgeberseitige grundlose Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit einer in der Rechtsordnung bereits manifestierten Beendigungsvariante vergleichen, nämlich mit arbeitgeberseitigen Beendigungen bei Betriebs(teil)übergang. In beiden Fällen soll das höhere Ziel der Kontinuität der Beschäftigung durch Vermeidung grundloser Beendigungen erreicht werden, wobei im Zusammenhang mit Kurzarbeit zusätzlich noch die Vermeidung eines leichtfertigen Umgangs mit Arbeitsverhältnissen zulasten der Steuerzahler im Fokus steht. Wird durch die SPV – wie hier – dieses Ziel bei grundlosen Kündigungen nicht durch eine Auffüllverpflichtung erreicht, so kann nur gewollt gewesen sein, es durch die Unwirksamkeit der Kündigung gem § 879 ABGB zu erreichen. Diese Lösung entspricht also nicht nur dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch dem übergeordneten Ziel des Gesetzes. 450