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Anspruch auf Familienzeitbonus bei Krankenhausaufenthalt des erkrankten anderen Elternteils und des gesunden Kindes

BIRGITSCHRATTBAUER (SALZBURG)
  1. Im Fall eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen Krankenhausaufenthalts des „anderen Elternteils“ während der Familienzeit des Vaters liegt weiterhin ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 3, Abs 3 FamZeitbG vor.

  2. § 2 Abs 3a FamZeitbG ist nur auf medizinisch indizierte Krankenhausaufenthalte des Kindes anzuwenden. Wurde das gesunde Kind gemeinsam mit dem erkrankten Elternteil aufgenommen, ist das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts nach der generellen Regel des § 2 Abs 3 FamZeitbG zu prüfen.

  3. Die Definition der Familienzeit stellt ausschließlich auf die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch den beziehenden Elternteil, die von ihm bezogenen Leistungen sowie darauf ab, dass er sich im relevanten Zeitraum ausschließlich der Familie widmet. Ob auch der andere Elternteil Betreuungsleistungen erbringt, ist für das Vorliegen von Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG irrelevant; ebensowenig kommt es darauf an, dass der beziehende Elternteil jede einzelne Pflegeverrichtung persönlich durchführt. Die Voraussetzungen für den Bezug des Familienzeitbonus können somit auch während des Krankenhausaufenthalts des anderen Elternteils und des Kindes erfüllt sein.

Der Kl und seine Ehegattin sind die Eltern der am 4.9.2019 geborenen M*. Nach der Entlassung der Mutter und des Kindes aus dem Krankenhaus am 9.9.2019 lebte die ganze Familie zusammen in einer Wohnung an der Familienwohnadresse. Die Ehegattin des Kl wurde von 12.9.2019 bis 15.9.2019 mit Verdacht auf Bluthochdruckkrise stationär im Krankenhaus aufgenommen. Da sie die – gesunde – Tochter stillte, wurde diese mit ihrer Mutter ins Krankenhaus aufgenommen. Dort pflegte der Kl das Kind im Ausmaß von deutlich mehr als vier Stunden täglich; er übernachtete auch während der ersten und dritten Nacht im Krankenhaus. In der zweiten Nacht war ihm das nicht möglich, weil kein Bett für ihn zur Verfügung stand. Die Mitarbeiter des Krankenhauses kümmerten sich nicht um die Tochter, da dies der Kl übernahm. Die Mutter musste überwiegend liegen und konnte das Kind mit Ausnahme des teilweisen Stillens nicht versorgen. [...] Die Mutter pflegte und betreute das Kind während des Krankenhausaufenthalts weniger als vier Stunden täglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2019 wies die Bekl den Antrag des Kl auf Familienzeitbonus für den Zeitraum von 9.9.2019 bis 9.10.2019 aus Anlass der Geburt der Tochter M* mit der Begründung ab, während des stationären Krankenhausaufenthalts der Ehegattin des Kl habe kein gemeinsamer Haushalt iSd FamZeitbG bestanden.

Dagegen richtet sich die auf Gewährung des Familienzeitbonus gerichtete Klage.

[...]

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu [...].

Rechtlich erörterte es, während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind nach der Geburt werde die Pflege und Betreuung des Kindes durch Leistungen der Krankenanstalt abgedeckt. Trotz der Feststellung, dass sich die Krankenhausmitarbeiter nicht um das Kind gekümmert hätten, sei davon auszugehen, dass sie in der zweiten Nacht die Pflege des Kindes übernommen hätten. [...]

Während des stationären Aufenthalts von Mutter und Kind sei daher kein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG vorgelegen. [...]

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Kl, mit der er die Abänderung und Klagestattgebung anstrebt.

[...]

Die Revision des Kl ist zulässig, weil die Vorinstanzen von der Entscheidung 10 ObS 147/19v abgewichen sind.

1. Zum Familienzeitbonus

Mit der Einführung des Familienzeitbonus verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Väter zu ermutigen, sich unmittelbar nach der Geburt intensiv der Familie zu widmen und dazu ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen; der Familienzeitbonus sollte als finanzielle Unterstützung von erwerbstätigen Vätern dienen, die sich für eine bestimmte Zeit ausschließlich der Familie widmen (Vorblatt und WFA ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 4 f). [...]

2. Zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts

2.1. Gem § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG setzt der Anspruch auf Familienbonus ua voraus, dass der Vater, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben. Dieser liegt gem § 2 Abs 3 FamZeitbG vor, wenn alle drei Personen in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an der selben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.

2.2. Der OGH hat das Vorliegen einer „dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ – als Teil der Definition des gemeinsamen Haushalts gem § 2 Abs 3 FamZeitbG – bereits für Fälle bejaht, in denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich aufgenommen wird und dies in der Absicht geschieht, sie auf Dauer zu führen (10 ObS 50/19d SSV-NF 33/68; 10 ObS 147/19v). [...]

2.3. Darüber hinaus wird nach dem – gem § 12 Abs 3 FamZeitbG auf Geburten nach dem 31.12.2018 anzuwendenden – § 2 Abs 3a FamZeitbG bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch den Vater und den anderen Elternteil im Mindestausmaß von jeweils durchschnittlich vier Stunden täglich ausnahmsweise ein gemeinsamer 496 Haushalt iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG angenommen. Ein solcher Krankenhausaufenthalt steht dem Vorliegen einer Familienzeit gem § 2 Abs 4 Fam-ZeitbG nicht entgegen (§ 2 Abs 3a FamZeitbG). Die Annahme eines gemeinsamen Haushalts setzt in einem solchen Fall auch die vorherige tatsächliche Aufnahme der Wohngemeinschaft mit dem Kind an der Familienwohnadresse (durch Entlassung des Kindes aus dem Geburtskrankenhaus) nicht voraus (vgl 10 ObS 134/21k).

[...]

2.4. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass zu Beginn des Antragszeitraums – 9.9.2019 – ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Kl, seiner Ehefrau und dem Kind bestand, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihre Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an dieser Wohnadresse nicht auf Dauer ausgerichtet war (vgl 10 ObS 50/19d SSV-NF 33/68; 10 ObS 147/19v). [...]

Entscheidend ist hier die Beurteilung, ob der gemeinsame Haushalt während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind vom 2.9.2019 bis 15.9.2019 weiter bestand oder wegfiel.

2.5. Der OGH nahm bereits in der E 10 ObS 147/19v zu den Auswirkungen des Krankenhausaufenthalts der Mutter auf das Weiterbestehen eines gemeinsamen Haushalts iSd FamZeitbG Stellung. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass während eines zeitlich begrenzten stationären Aufenthalts zwar die tatsächliche Wohngemeinschaft der Eltern an der Familienwohnadresse aufgehoben ist, aber das für die Annahme einer „dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ wesentliche Element der Absicht, diese auf Dauer zu führen, nicht wegfällt. Ebenso wenig ist das gemeinsame Wirtschaften beendet, ändert doch ein vorübergehender Krankenhausaufenthalt nichts an der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines auf drei Personen ausgelegten Haushalts (10 ObS 147/19v).

Im Fall eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen Krankenhausaufenthalts des „anderen Elternteils“ während der Familienzeit des Vaters liegt daher weiterhin ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 3, Abs 3 FamZeitbG vor [...].

2.6. Diese Erwägungen treffen auch im vorliegenden Fall zu. Der Umstand, dass sich die Ehefrau des Kl an insgesamt zwei Tagen des Antragszeitraums nicht an der Familienwohnadresse aufhielt (am Aufnahme- und Entlassungstag fehlt es schon an der Abwesenheit von der gemeinsamen Wohnung), sondern in stationärer Spitalsbehandlung befand, ändert daher nichts am Bestehen der dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an der Familienwohnadresse iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG.

2.7. Im vorliegenden Fall ist im Weiteren zu beurteilen, ob der Umstand, dass das Kind gemeinsam mit seiner Mutter ins Krankenhaus aufgenommen wurde, den gemeinsamen Haushalt für die Dauer seiner Abwesenheit zum Erlöschen brachte.

[...]

2.9. Da im vorliegenden Fall keine medizinische Indikation für den Krankenhausaufenthalt des Kindes bestand, sondern das Kind aufgenommen wurde, um das Stillen zu ermöglichen, kommt die Sonderregel des § 2 Abs 3a FamZeitbG nicht zur Anwendung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ehegattin des Kl das Kind während des Krankenhausaufenthalts im Mindestmaß von durchschnittlich vier Stunden täglich pflegte und betreute.

Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist vielmehr nach der generellen Regel des § 2 Abs 3 FamZeitbG zu prüfen.

2.10. [...] Auch mit dem Kind bestand ein gemeinsamer Haushalt an der Familienwohnadresse. Die durch die Erkrankung der Mutter und das nachvollziehbare Bestreben, das Stillen möglichst zu unterstützen, begründete zeitliche begrenzte Abwesenheit von der gemeinsamen Wohnung beendete die auf Dauer angelegte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, die auch von einem Willenselement der Eltern getragen ist, nicht. [...]

2.11. Der Krankenhausaufenthalt der Ehegattin des Kl und des Kindes vom 12.9.2019 bis zum 15.9.2019 führte daher nicht zu einem Wegfall der dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Vater, dem Kind und dem anderen Elternteil an der Familienwohnadresse. Da alle drei Personen an dieser Adresse unstrittig auch hauptwohnsitzlich gemeldet waren, liegt während des Antragszeitraums durchgehend ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG vor.

3. Zum Vorliegen von Familienzeit

3.1. Der Anspruch auf Familienzeitbonus setzt neben dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile und des Kindes voraus, dass sich der Vater im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG befindet (§ 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG).

3.2. Als „Familienzeit“ iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt und keine Leistungen aus der AlV sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält.

3.3. Die Definition der Familienzeit stellt ausschließlich auf die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch den Vater (bzw den beziehenden Elternteil), die von ihm bezogenen Leistungen sowie darauf ab, dass er sich im relevanten Zeitraum ausschließlich der Familie widmet. Ob auch der andere Elternteil (die Mutter) Betreuungsleistungen erbringt, ist für das Vorliegen von Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG irrelevant (10 ObS 147/19v). Die Erbringung von Betreuungsleistungen durch die Mutter ist nur nach dem – hier nicht anzuwendenden – § 2 Abs 3a FamZeitbG, sohin für die Prüfung des Vorliegens des gemeinsamen Haushalts trotz eines medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts des Kindes zu prüfen.

3.4. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von Familienzeit des Kl auch während des Krankenhausaufenthalts des Kindes erfüllt. Der Kl trug – aufgrund der Abwesenheit der Mutter – nicht nur die alleinige Verantwortung für die Führung des Haushalts an der Familienwohnadresse, 497 sondern betreute das Kind auch im Spital, sodass sich das Krankenhauspersonal nach den Feststellungen „nicht um die Tochter des Kl kümmerte“. Ob [...] vom Krankenhauspersonal allenfalls während einer Nacht Betreuungsleistungen für das Kind erbracht wurden, ist nicht entscheidend. Für das Vorliegen von Familienzeit kommt es nicht darauf an, dass der Vater oder die Mutter jede einzelne Pflegeverrichtung persönlich durchführen, sondern darauf, dass der Vater seine Erwerbstätigkeit unterbricht und sich seiner Familie widmet. Diese Voraussetzungen hat der Kl im vorliegenden Fall auch während des Krankenhausaufenthalts seiner Ehegattin und des Kindes erfüllt. [...]

ANMERKUNG
1.
Einleitung

Der Familienzeitbonus beschäftigt die Gerichte seit seiner Einführung vor etwa fünf Jahren in einem – gemessen an der nach wie vor eher bescheidenen Anzahl an Bezieher*innen – bemerkenswerten Ausmaß. In relativ enger zeitlicher Abfolge hat sich der OGH immer wieder in unterschiedlichsten Sachverhaltskonstellationen mit Klagen gegen die bescheidmäßige Ablehnung oder Rückforderung des Familienzeitbonus auseinanderzusetzen.

Bei Durchsicht der Entscheidungen entsteht der Eindruck einer sehr rigiden Verwaltungspraxis, die insb im Wege einer recht formalistischen Auslegung der relevanten Rechtsgrundlagen an einer möglichst engen Begrenzung des Bezieherkreises interessiert scheint. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu der in den Gesetzesmaterialien ausgerufenen Zielsetzung, einen möglichst großen Teil der Väter zu einer Väterfrühkarenz zu motivieren und über diesen Weg die nach wie vor sehr geringe Beteiligung der Väter an der Kindererziehung zu steigern. Der restriktive Zugang der Krankenversicherungsträger befremdet umso mehr, als es sich beim Familienzeitbonus um eine ohnehin nur für einen eng begrenzten Zeitraum (28 bis 31 Tage) zustehende Pauschalleistung in nicht gerade üppiger Höhe (maximal € 700,60) handelt. Dazu kommt, dass sich paradoxerweise gerade jene Familien, in denen sich später – wie vom Gesetzgeber gewünscht – beide Eltern am Kinderbetreuungsgeldbezug beteiligen, den Familienzeitbonus letztlich selber finanzieren, da dieser auf den späteren Kinderbetreuungsgeldbezug des Vaters anzurechnen ist (§ 2 Abs 7 KBGG). Die Zusatzbelastung des Familienlastenausgleichsfonds durch den Familienzeitbonus hält sich also in Grenzen. Vor diesem Hintergrund würde man eine großzügige Handhabung dieser Familienleistung erwarten, sofern an der zweckentsprechenden Nutzung der Familienzeit durch den Leistungsbezieher kein begründeter Zweifel besteht. In der Praxis scheint aber die Zuerkennung der Leistung, auch wenn sich der Antragsteller während der Erwerbsunterbrechung unzweifelhaft nur seiner Familie gewidmet hat, nicht selten an der restriktiven Auslegung anderer Anspruchsvoraussetzungen durch den Versicherungsträger zu scheitern.

Der OGH hat mittlerweile in vielen Detailfragen korrigierend eingegriffen. Im vorliegenden Fall geht es einmal mehr um die Auslegung der Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts (§ 2 Abs 1 Z 4 iVm § 2 Abs 3 FamZeitbG). Der Krankenversicherungsträger vertrat die Auffassung, dass der Familienzeitbonus im Falle einer in den Bezugszeitraum fallenden stationären Aufnahme der erkrankten Mutter mitsamt dem (gesunden) Kind mangels Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts nicht zusteht, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Leistungsbezieher während des Krankenhausaufenthaltes weiterhin ausschließlich seiner Familie gewidmet hat. Der OGH hat diese Ansicht zu Recht verworfen und mit seinem Urteil einen weiteren wichtigen Baustein zur Präzisierung der Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts geliefert.

2.
Gemeinsamer Haushalt iSd FamZeitbG

Der gemeinsame Haushalt von Leistungsbezieher, Kind und anderem Elternteil stellt eine jener Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzeitbonus dar, die zusammen letztlich eine zweckentsprechende Nutzung der Erwerbsunterbrechung sicherstellen sollen. Zentral idS ist die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG, wonach sich der Vater während des gesamten Bezugszeitraums in Familienzeit befinden muss, was insb bedeutet, dass er seine Erwerbstätigkeit unterbrechen muss, keine andere Erwerbstätigkeit ausüben darf und sich im gesamten Anspruchszeitraum ausschließlich seiner Familie widmen muss (§ 2 Abs 4 Fam-ZeitbG). Letzteres ist freilich vom Krankenversicherungsträger kaum mit vertretbarem Aufwand kontrollierbar. Vergleichsweise einfach zu überprüfen ist dagegen die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts. Dieser liegt nach der Legaldefinition des § 2 Abs 3 FamZeitbG vor, wenn Eltern und Kind an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind und dort in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben. Wenngleich der gemeinsame Haushalt eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung darstellt, ist doch der Zweck dieses Kriteriums – die Absicherung einer zweckentsprechenden Nutzung des Familienzeitbonus – klar erkennbar (idS auch Faber, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus, DRdA 2022, 18 [22]).

In der Verwaltungspraxis hat dieses Kriterium aber ein weitgehend von teleologischen Überlegungen losgelöstes Eigenleben entwickelt. Verneint wurde der Anspruch auf Familienzeitbonus mangels Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts insb in verschiedenen Konstellationen eines Krankenhausaufenthalts des anderen Elternteiles und/oder des Kindes. Dies betraf zunächst Fälle, in denen der beantragte Beginn des Familienzeitbonusbezuges auf einen Zeitpunkt fiel, zu dem Mutter und Kind nach der Geburt noch nicht aus dem Krankenhaus entlassen waren. An der fehlenden Anspruchsberechtigung änderte sich nach Auffassung des Versi498cherungsträgers auch dann nichts, wenn der Vater selbst ebenfalls im Krankenhaus untergebracht war (OGH 30.7.2019, 10 ObS 101/19d) oder sich zuhause um weitere, aufgrund des Krankenhausaufenthalts der Mutter unbetreute Kinder kümmerte (OGH 20.11.2018, 10 ObS 109/18d). Der OGH bestätigte dies mit der Begründung, dass in diesen Fällen kein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG vorliege und aufgrund der Abdeckung des Pflege- und Betreuungsaufwandes für Mutter und Kind durch die Leistungen der Krankenanstalt der Leistungszweck des FamZeitbG nicht erreicht werden könne (grundlegend OGH10 ObS 109/18dDRdA 2019/41, 437 [Salcher]; ähnlich zB OGH 30.7.2019, 10 ObS 110/19p; OGH 26.5.2020, 10 ObS 177/19f). Da das Gesetz eine nachträgliche Änderung des beantragten Bezugszeitraums explizit ausschließt (§ 3 Abs 3 letzter Satz FamZeitbG) und der OGH bis vor kurzem noch von der Unzulässigkeit einer anteiligen Auszahlung des Familienzeitbonus ausgegangen ist (zur nunmehr geänderten Rsp vgl unter 4.), führte dies in den jeweiligen Fällen zum gänzlichen Verlust des Anspruchs auf den Familienzeitbonus.

Der Gesetzgeber reagierte auf diese Judikatur mit der Einfügung einer Ausnahmeregelung für den Fall eines medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts des Kindes, währenddessen ein gemeinsamer Haushalt anzunehmen ist, wenn das Kind in einem Mindestausmaß von jeweils vier Stunden täglich von beiden Elternteilen persönlich gepflegt und betreut wird (§ 2 Abs 3a FamZeitbG). Damit wurde jedenfalls eine Lösung für jene Fälle gefunden, in denen die notwendige Anstaltspflege des Neugeborenen die Begründung eines gemeinsamen Haushalts hinauszögert. Ist die stationäre Behandlung des Kindes nach der Geburt medizinisch erforderlich, so ist die Inanspruchnahme des Familienzeitbonus somit auch schon ab dem Tag der Geburt möglich (OGH 13.9.2021, 10 ObS 134/21k: Antibiotika- Behandlung des Kindes). Freilich führt das aus Sicht der potentiellen Antragsteller zu neuen Verwerfungen: Warum einem Vater, der sein Neugeborenes täglich mehrere Stunden in der Krankenanstalt betreut und pflegt, der Anspruch nur dann zusteht, wenn gleichzeitig eine medizinische Behandlung des Kindes erfolgt, ist wertungsmäßig und mit Blick auf die Zielsetzung des FamZeitbG kaum nachvollziehbar. Ebenso wenig überzeugt aus teleologischer Perspektive das aus § 2 Abs 3a FamZeitbG ableitbare Ergebnis, dass unabhängig vom zeitlichen Umfang allfälliger Betreuungsleistungen des Vaters jedenfalls dann kein Anspruch gebührt, wenn der Grund für den verlängerten Krankenhausaufenthalt des neugeborenen Kindes nach der Geburt durch eine Erkrankung der Mutter indiziert ist und das Kind nur deshalb ebenfalls in der Krankenanstalt verbleibt, weil es gestillt wird (OGH 16.4.2020, 10 ObS 29/20t). Für eine Korrektur müsste freilich der Gesetzgeber tätig werden, da die Regelung des § 2 Abs 3a FamZeitbG in den geschilderten Konstellationen kaum eine andere Interpretation zulässt.

Eine andere Frage ist die Beurteilung des Leistungsanspruchs, wenn zunächst nach Entlassung aus dem Krankenhaus sehr wohl ein gemeinsamer Haushalt begründet, in der Folge dann aber das Zusammenleben von Eltern und Kind durch einen neuerlichen Krankenhausaufenthalt des anderen Elternteiles und/oder des Kindes unterbrochen wird. Auch in solchen Fällen wurde der Leistungsanspruch seitens des Versicherungsträgers verneint. So wurde der Anspruch auf Familienzeitbonus in einem Fall abgelehnt, in dem die Mutter kurze Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgrund einer durch die Geburt ausgelösten psychischen Erkrankung erneut (ohne das Kind) stationär aufgenommen werden musste (OGH 21.1.2020, 10 ObS 147/19v). Obwohl der Vater sich in der Zeit des stationären Aufenthalts der Mutter allein um das Kind kümmerte, lag nach Ansicht des Versicherungsträgers während des Krankenhausaufenthalts der Mutter die Anspruchsvoraussetzung der Familienzeit nicht vor. Der OGH hat dagegen zu Recht festgehalten, dass das Vorliegen der Familienzeit hier nicht in Zweifel zu ziehen ist: Die Zielsetzung des FamZeitbG sei in einem solchen Fall, in dem sich der Vater vorübergehend alleine um das Neugeborene kümmern muss, sogar in besonders hohem Ausmaß verwirklicht. Als entscheidend für den geltend gemachten Anspruch rückte somit die Frage des gemeinsamen Haushalts in den Mittelpunkt. Dieser setzt eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Eltern und Kind an der Familienwohnadresse voraus. Durch einen vorübergehenden Krankenhausaufenthalt des anderen Elternteils nach Begründung des gemeinsamen Haushaltes ist nun zwar die tatsächliche Wohngemeinschaft von Eltern und Kind temporär aufgehoben, dies beseitigt aber nach zutreffender Ansicht des OGH weder die Absicht eines dauerhaften Zusammenlebens noch wird das gemeinsame Wirtschaften dadurch beendet. Der OGH ortete deshalb im Fehlen einer ausdrücklichen Ausnahme vom Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts des anderen Elternteiles an der gemeinsamen Wohnadresse eine planwidrige Lücke, die durch eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts des § 2 Abs 3 FamZeitbG zu schließen sei, sodass bei vorübergehendem Krankenhausaufenthalt der Mutter während des beantragten Bezugszeitraums weiterhin vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts auszugehen sei.

Im Lichte dieser Ausführungen ist es nur konsequent, auch im vorliegenden Fall den Anspruch auf den Familienzeitbonus zu bejahen. Der einzige Unterschied zum Sachverhalt der genannten Vorentscheidung lag schließlich darin, dass hier mit der erkrankten Mutter auch das gesunde Kind in die Krankenanstalt aufgenommen wurde, um weiterhin das Stillen zu ermöglichen. Mangels medizinischer Indikation des stationären Aufenthalts in der Person des Kindes kommt dem OGH zufolge auch hier § 2 Abs 3a FamZeitbG nicht zur Anwendung, somit kommt der darin normierten Anforderung einer mindestens vierstündigen Pflege und Betreuung durch beide Elternteile keine Bedeutung zu. Der Vater widmete die Zeit der Erwerbsunterbrechung auch während des Krankenhausaufenthaltes von Frau und Kind ausschließlich seiner Familie und 499 kümmerte sich umfassend um das Kind. § 2 Abs 4 FamZeitbG verlangt nicht, dass ausnahmslos alle Pflege- und Betreuungsleistungen durch den Familienzeitbonusbezieher bzw den anderen Elternteil erbracht werden, somit führt nach zutreffender Ansicht des OGH auch die vom Berufungsgericht angenommene Übernahme einzelner Pflegeleistungen durch das Krankenhauspersonal nicht dazu, dass deshalb das Vorliegen von Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG zu verneinen wäre. Somit ist erneut (nur) die Frage entscheidend, ob der bereits begründete gemeinsame Haushalt durch den Krankenhausaufenthalt des anderen Elternteiles und des (gesunden) Kindes wegen der vorübergehenden Abwesenheit von der gemeinsamen Wohnadresse als aufgelöst anzusehen ist oder nicht. Es gibt keinen Grund, diese Frage anders zu lösen als in der Vorentscheidung zu 10 ObS 147/19v.

3.
Anwendbarkeit des § 2 Abs 3a FamZeitbG bei stationärer Behandlung des Kindes nach Begründung eines gemeinsamen Haushalts?

Fraglich ist, wie der OGH entscheiden würde, wenn der Grund für einen neuerlichen stationären Aufenthalt nach zwischenzeitiger Entlassung aus dem Krankenhaus doch in der Person des Kindes liegt. Ist dann § 2 Abs 3a FamZeitbG anwendbar oder beschränkt sich diese Ausnahmeregelung auf Sachverhalte, in denen noch kein gemeinsamer Haushalt begründet wurde?

Die Argumentation des OGH im vorliegenden Fall scheint ersteres nahezulegen: Die Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs 3a FamZeitbG wurde ja damit begründet, dass der stationäre Aufenthalt nicht aufgrund einer medizinischen Indikation seitens des Kindes, sondern der Mutter erforderlich war. Daraus könnte geschlossen werden, dass bei medizinischer Indikation in der Person des Kindes immer, also auch bei einem erst nach Begründung des gemeinsamen Haushalts erforderlich gewordenen Krankenhausaufenthalt, von der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung auszugehen ist. Es wäre somit aber der Anspruch auf Familienzeitbonus auch dann ausgeschlossen, wenn sowohl Mutter als auch Kind zB aufgrund einer Infektionserkrankung nach zwischenzeitiger Entlassung aus dem Krankenhaus erneut eine stationäre Behandlung benötigen würden, der Vater sich in der Zeit des Krankenhausaufenthaltes zwar umfassend um das Kind kümmern würde, jedoch die Mutter, ähnlich wie im vorliegenden Fall, aufgrund ihrer eigenen Erkrankung nicht zur persönlichen Pflege des Kindes in der Lage wäre – ein mit den Wertungen des FamZeitbG erneut schwer in Einklang zu bringendes Ergebnis.

Dies spricht dafür, dass die Sonderregelung des § 2 Abs 3a FamZeitbG von vornherein nur auf jene Fälle abzielt, in denen wegen eines medizinisch erforderlichen Krankenhausaufenthalts des Kindes unmittelbar im Anschluss an die Geburt noch kein gemeinsamer Haushalt begründet worden ist. Es soll also mit anderen Worten eine Ausnahmeregelung zur Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts geschaffen werden, die dessen Annahme unter klar definierten Voraussetzungen zulässt, obwohl die Wohngemeinschaft mit dem Kind an der Wohnadresse noch nicht aufgenommen worden ist. In Fällen eines späteren stationären Aufenthalts des anderen Elternteiles und/oder des Kindes ist der Leistungsanspruch dagegen mE lediglich davon abhängig, dass der Antragsteller die Zeit der Erwerbsunterbrechung tatsächlich (weiterhin) iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG als Familienzeit nützt.

4.
Fazit und Ausblick

Der OGH hat im vorliegenden Fall erfreulicherweise eine weitere wichtige Klarstellung zur korrekten Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG vorgenommen. Ungeklärt bleibt, ob die Sonderregelung des § 2 Abs 3a FamZeitbG in jedem Fall eines medizinisch indizierten Krankenhausaufenthaltes des Kindes zur Anwendung kommt oder nur dann, wenn noch kein gemeinsamer Haushalt von Eltern und Kind begründet worden ist. Aus telelogischer Perspektive und um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wäre aus meiner Sicht der zweitgenannten Ansicht klar der Vorzug zu geben. Dass diese Frage in zukünftigen Streitfällen hinsichtlich ihrer Konsequenzen für die betroffenen Familien deutlich entschärft ist, liegt an einer weiteren bahnbrechenden Entscheidung des OGH zum Familienzeitbonus, auf die abschließend noch kurz hingewiesen sei, da ihre Bedeutung gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann: In der OGH-E 10 ObS 161/21f vom 29.3.2022 ist der OGH nun ausdrücklich von seiner bisherigen Rsp abgegangen, wonach für jeden einzelnen Tag des beantragten Leistungszeitraumes sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen und ein anteiliger Leistungsanspruch ausgeschlossen ist. Damit folgt der OGH insb der Argumentation Fabers (DRdA 2022, 18 [20 f]), dass aus den gesetzlichen Vorgaben zur Antragstellung, die eine verbindliche Festlegung des Bezugszeitraums bei der Antragstellung vorsehen und spätere Änderungen explizit ausschließen, nicht darauf geschlossen werden könne, dass der materielle Leistungsanspruch nicht auch für einen kürzeren als den beantragten Leistungszeitraum zustehen kann. Somit wird zukünftig nicht bereits das Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung (wie des gemeinsamen Haushalts) an nur einzelnen Tagen des beantragten Leistungszeitraumes zum kompletten Entfall des Anspruchs führen, sondern in diesen Fällen die Leistung in anteiliger Höhe zuzuerkennen sein. Vielleicht können diese Klarstellungen, wenn sie in der Zuerkennungspraxis der Versicherungsträger ankommen, mittelfristig auch zur gewünschten Steigerung der Anzahl der Bezieher*innen beitragen. 500