148

Anspruch des Versicherungsträgers auf Rückzahlung einer irrtümlich ausbezahlten Pensionsleistung

JÖRGTRETTLER

Mit Bescheid vom 4.12.2013 sprach die bekl Pensionsversicherungsanstalt (Bekl) aus, dass die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer des Kl im Zeitraum vom 1.10. bis 30.11.2012 wegfalle, der in diesem Zeitraum entstandene Überbezug von € 6.007,78 zurückgefordert und in Raten von € 200,- von der monatlichen Leistung des Kl abgezogen werde.

Mit Bescheid der Bekl vom 19.12.2013 wurde der Bescheid vom 4.12.2013 mit der Begründung aufgehoben, die Pension des Kl sei aufgrund eines Versehens irrtümlich entzogen worden. In der beigefügten Information wurde festgehalten, dass der bereits abgezogene Betrag von € 200,- rückangewiesen werde.

Die Bekl überwies jedoch irrtümlich € 6.007,78. Der Kl entnahm seinen Kontoauszügen die Überweisung, ging jedoch zunächst davon aus, dass es sich um die Auszahlung einer privaten Lebensversicherung handle. Etwa vier Jahre später erkannte er, dass die Überweisung von € 6.007,78 von der Bekl stammte. Er nahm keinen Kontakt mit der Bekl auf und verbrauchte den überwiesenen Betrag.

Die Bekl nahm im November 2019 in den Akt des Kl Einsicht. Dabei fiel die erfolgte irrtümliche Überweisung auf. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.5.2020 forderte die Bekl den Überbezug von € 5.807,78 zurück.

Das Erstgericht gab der vom Kl gegen den Rückforderungsanspruch erhobenen Klage statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl Folge, wies das Klagebegehren auf Feststellung, dass der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht bestehe, ab und verpflichtete den Kl zur ratenweisen Rückzahlung.

Der OGH wies die gegen diese E gerichtete außerordentliche Revision des Kl zurück.

Zur Begründung verwies der OGH auf die in diesem Zusammenhang ergangene höchstgerichtliche Rsp. Gem § 107 Abs 2 lit a ASVG besteht das Recht auf Rückforderung nach § 107 Abs 1 leg cit nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat.

Der Rückforderungsausschluss des § 107 Abs 2 lit a ASVG bezieht sich nur auf Leistungen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen musste, dass die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Wann der Versicherungsträger erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden war, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Nach Ansicht des OGH steht die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Bekl nach dem Zeitpunkt, in dem ihr die unberechtigte Leistungserbringung aufgefallen ist, im vorliegenden Fall im November 2019, keine (unberechtigten) Leistungen an den Kl erbracht hat und somit kein Fall des Rückforderungsausschlusses des § 107 Abs 2 lit a ASVG vorliege, im Einklang mit der dargestellten Rsp. 305

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH zu einer konkreten Fallgestaltung liege keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft.

Nach § 107 Abs 2 lit b ASVG verjährt der Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem ihm bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass zum Zeitpunkt der irrtümlichen überhöhten Auszahlung bei der Bekl noch keine Kenntnis einer stattgefundenen ungebührlichen Leistungserbringung bestand, steht mit dem klaren Wortlaut der Norm im Einklang.

Soweit der Kl in der außerordentlichen Revision dem Rückforderungsanspruch entgegenhält, es liege keine Meldepflichtverletzung seinerseits vor, vermag dies nach Ansicht des OGH die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil im vorliegenden Fall nicht der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 Fall 3 ASVG (Meldepflichtverletzung), sondern jener des § 107 Abs 1 Fall 4 ASVG (Erkennenmüssen der Ungebührlichkeit durch den Leistungsempfänger) vorliege.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.