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Keine Bindungswirkung von in einem „Parallelverfahren“ festgestellten Schwerarbeitszeiten

MAXIMILIANWIELANDER

Die vom Kl begehrte Anerkennung von Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV im Zeitraum von 1.2.2003 bis 31.7.2020 wurde abgelehnt. Das Erstgericht stellte fest, dass der Kl lediglich im Rahmen der (Teil-)Tätigkeit „Montieren von Stopfmitteln“ sowie „Funktion überprüfen/Reparatur“ bei zehn Nettoarbeitsstunden über 2.000 Arbeitskilokalorien verbrauchte. Es stehe jedoch nicht fest, dass der Kl an mindestens 15 Tagen pro Monat diese Voraussetzungen erfüllt hätte.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Dagegen erhob der Kl außerordentliche Revision.

Der OGH hat die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kl führte in seiner Revision aus, dass die Tätigkeit eines AN als Maschinist und Maschinenbautechniker bei derselben AG in einem Parallelverfahren als Schwerarbeit gem § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV gewertet worden sei. Der Umstand, dass in einem andere Parteien betreffenden und daher nicht präjudiziellen Zivilprozess derselbe Sachverhalt vom angerufenen (erstinstanzlichen) Gericht anders beurteilt worden ist, begründet jedoch keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0119357). Nach Ansicht des OGH beruhte das im Parallelverfahren erzielte Ergebnis nach dem Inhalt der Revision (ausgehend von der Beurteilung des dort bestellten Sachverständigen) auf anderen Tatsachenfeststellungen, weswegen der vom Kl behauptete gleichgelagerte, aber anders beurteilte Sachverhalt somit nicht vorliegt. Die inhaltliche Richtigkeit des eingeholten Gutachtens und der darauf fußenden Feststellungen des Erstgerichts sind vom OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht zu überprüfen. 316