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Kein Partnerschaftsbonus bei Relation der Kinderbetreuungsgeld-Bezugszeiten außerhalb der Bandbreite von 40 : 60

JOHANNARACHBAUER

Die Kl haben im Anschluss an die Geburt ihres Kindes Kinderbetreuungsgeld bezogen. Die Mutter (in der Folge: Erstkl) bezog für 222 Tage und im Anschluss daran der Vater (künftig: Zweitkl) für 147 Tage Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Am 8.3.2021 beantragten sie jeweils die Zuerkennung des Partnerschaftsbonus nach § 5b KBGG. Mit Bescheiden vom 16.4.2021 und 6.5.2021 wiesen die Österreichische Gesundheitskasse den Antrag der Erstkl und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Antrag des Zweitkl ab. Mit ihren Klagen begehren die Kl jeweils den Zuspruch des Partnerschaftsbonus von € 500,-.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren jeweils ab, da die Relation der Kinderbetreuungsgeld-Bezugszeiten von 39,84 % (Zweitkl) zu 60,16 % (Erstkl) außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Bandbreite liege, das Berufungsgericht ließ jedoch die Revision zu.

Der OGH hielt die Revision mangels einer darin aufgezeigten Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung für unzulässig und wies sie zurück.

Der OGH erläutert in seiner rechtlichen Beurteilung, dass nach § 5b KBGG jedem Elternteil nach Ende des Anspruchszeitraums ein Partnerschaftsbonus in Höhe von € 500,- als Einmalzahlung gebührt, wenn die Eltern das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen, mindestens jedoch im Ausmaß von je 124 Tagen, beansprucht haben. Zu annähernd gleichen Teilen beziehen Eltern Kinderbetreuungsgeld nach § 5b Satz 2 KBGG nur dann, wenn der eine Elternteil mindestens 40 % und der andere Elternteil maximal 60 % bezieht.

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft. Entgegen der Ansicht der Kl, die eine (kaufmännische) Rundung des bei ihnen bestehenden Verhältnisses auf ganze Zahlen (von 39,84 : 60,16 auf 40 : 60) anstreben, ist das hier in Bezug auf § 5b KBGG der Fall.

Die Vorgabe von Werten, die ein Elternteil „maximal“ erreichen darf und der andere „mindestens“ erreichen muss, kann nur als Normierung absoluter Grenzen verstanden werden. Schon der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter dem Begriff „maximal“ im Zusammenhang mit Zahlen einen höchstens bzw im Höchstfall zutreffenden Wert und unter dem Begriff „mindestens“ (wieder bezogen auf etwas zahlenmäßig Erfassbares) einen 324 Wert, der auf keinen Fall geringer sein darf. Angesichts des klaren Wortlauts des § 5b Satz 2 KBGG bedürfte die angestrebte Rundung des klaren Nachweises eines in diese Richtung weisenden Gesetzeszwecks, an dem sich die letztlich den Wortlaut korrigierende Auslegung orientieren soll. Ein (klar) für die gewünschte Rundung sprechender Zweck ist allerdings auch nicht zu erkennen: Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1110 BlgNr 25. GP 8) ist es das grundsätzliche Ziel des § 5b KBGG, durch einen finanziellen Anreiz nach schwedischem Vorbild eine zeitlich möglichst gleichmäßig verteilte Kinderbetreuung durch die Eltern zu fördern. Da der Gesetzgeber bei einer (exakt) gleichen Aufteilung jedoch mit praktischen Problemen rechnete, sollte auch zur Vermeidung möglicher Härten ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld zu (bloß) annähernd gleichen Teilen ausreichen. Als annähernd gleiche Aufteilung wurde dabei ein Verhältnis innerhalb einer Bandbreite bis 60 : 40 definiert (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 8). In erster Linie bezweckt der Korridor, mögliche Härtefälle zu vermeiden, die beim Erreichen des angestrebten Idealfalls einer (genau) gleich langen Kinderbetreuung auftreten können (vgl Burger-Ehrnhofer, KBGG und FamZeitbG3 § 5b KBGG Rz 4). Dieser Zweck erfordert keine Ausnahme, um (weitere) Härtefälle bei Überschreiten der ohnedies zur Abfederung möglicher Härten vorgesehenen Bandbreite zu vermeiden. Der angestrebten, den Wortlaut aus teleologischen Gründen korrigierenden Auslegung des § 5b KBGG stehen daher der eindeutige Gesetzeswortlaut und die erklärte Absicht des Gesetzgebers entgegen.

Stichhaltige Argumente für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Art 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) schließt nicht aus, dass der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abstellt; dass eine Regelung in Einzelfällen zu Härten führen kann, macht sie daher nicht gleichheitswidrig. Die in § 5b KBGG vorgesehene Bandbreite mit starren Grenzen ohne Möglichkeit einer Auf- oder Abrundung begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.