131

Unwirksamkeit von Kundenschutzklauseln mangels Überschreitung der für Konkurrenzklauseln anzuwendenden Entgeltgrenze

DAVIDKOXEDER

Die Bekl war bei der als Immobilienmaklerin tätigen Kl angestellt. Der Bekl war es laut Arbeitsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ua untersagt, mit Kunden, mit denen sie im Laufe ihres Beschäftigungsverhältnisses im Geschäftskontakt stand, weiter zu betreuen, abzuwerben oder einem Dritten in welcher Art auch immer zuzuführen. Bei Verletzung dieser Vereinbarung sah der Arbeitsvertrag eine Konventionalstrafe iHv € 5.000,- für jede einzelne Übertretung vor.

Die Bekl brachte bei der Kl zuletzt monatlich € 3.202,- brutto ins Verdienen. Im Durchschnitt des letzten Dienstjahres verdiente sie nicht mehr als € 3.700,- brutto.

Mit der gegen die Bekl eingebrachten Klage begehrte die Kl die Zahlung von € 15.000,- mit der Begründung, die Bekl habe in drei Fällen als AN jener Immobilienmaklerin, für die sie nunmehr arbeite, gegen die obgenannte Klausel verstoßen. 285

Die Vorinstanzen wiesen die Kl mit der Begründung ab, es liege eine Konkurrenzklausel iSd § 36 Abs 1 AngG vor, die nach § 36 Abs 2 AngG mangels Überschreitung der dort genannten Entgeltgrenze unwirksam sei.

Die gegen die Entscheidung der Vorinstanzen an den OGH gerichtete außerordentliche Revision der Kl wurde vom OGH mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung als unzulässig zurückgewiesen.

Der OGH begründete seine Rechtsauffassung damit, dass eine Kundenschutzklausel den Schutz des Kundenstocks des DG bezweckt und das Abwerben des bestehenden Kundenkreises verhindern soll. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses rechtmäßig gewonnen Informationen und Kenntnisse. Deshalb werden Kundenschutzklauseln von der stRsp grundsätzlich als Konkurrenzklauseln iSd § 36 AngG angesehen.

Im gegenständlichen Fall beschränkt die vorliegende Klausel die Erwerbsmöglichkeit der Bekl – möchte sie in derselben Branche tätig bleiben – erheblich. Um nicht gegen die Klausel zu verstoßen, müsste sich die Bekl etwa auch im Fall, dass ein Kunde der Kl von sich aus zu ihrer neuen AG wechselt, gegenüber dieser weigern, den Kunden zu betreuen. Weiters liegt auf der Hand, dass bei Offenlegung der Unterworfenheit der Bekl unter der Kundenschutzklausel vor der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses die Gefahr besteht, dass von einem Eingehen eines Dienstverhältnisses Abstand genommen wird.

Ergänzend führte der OGH aus, dass eine teleologische Reduktion – im Gegensatz zur Analogie – nach allgemeinen Grundsätzen voraussetzt, dass deutlich abgrenzbare Sachverhalte vom klaren Zweck der Norm nicht erfasst sind, wovon gegenwärtig nicht die Rede sein kann:

Der Grund für die Einführung der Entgeltgrenze in § 36 Abs 2 AngG war die Überlegung, dass bei niedriger entlohnten AN eine vereinbarte Konkurrenzklausel eine (auch finanziell) spürbare unverhältnismäßige Beeinträchtigung der beruflichen Mobilität bewirkt. Eine Entgeltgrenze zum Schutz von wirtschaftlich schwächeren AN einzuführen, ist aufgrund der unverhältnismäßigen Auswirkungen einer Konkurrenzklausel auf die Erwerbssituation dieser AN sachlich gerechtfertigt. Die in weiterer Folge vorgenommene Erhöhung der Entgeltgrenze bewirkt, dass doch erst die Gruppe der überdurchschnittlich verdienenden AN in ihrer beruflichen Fortentwicklung durch eine Konkurrenzklausel zulässigerweise beschränkt werden können.

Insofern vermag auch eine Kundenschutzklausel und – wie bereits oben ausgeführt – konkret auch die gegenständliche mobilitätshemmend zu wirken, sodass der dargelegte Gesetzeszweck des § 36 Abs 2 AngG ebenso für sie gilt. Die von der Kl gewünschte teleologische Reduktion ist somit auszuschließen.

Der OGH stellte abschließend noch fest, dass trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp zu einer konkreten Fragestellung dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft. Insb weil die Anwendung des § 36 Abs 2 AngG in Anbetracht des klaren Wortlauts der Bestimmung sowie des mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks zur Unwirksamkeit der Kundenschutzklausel führt, liegt kein Grund für die Zulassung der außerordentlichen Revision vor.