Müller-Gloge/Preis/Schmidt (Hrsg)Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht

22. Auflage, C. H. Beck Verlag, München 2022, XLIX, 3.221 Seiten, Leinen, € 189,-

KONRADGRILLBERGER

Mit bewundernswerter Regelmäßigkeit erscheint seit 22 Jahren jedes Jahr eine neue Auflage dieses Kommentars zum deutschen Arbeitsrecht. Die Zusammenarbeit von HerausgeberInnen, AutorInnen und Verlag funktioniert offenbar reibungslos. In der 22. Auflage ist Rolf Wank, der von Beginn weg als Autor mitgearbeitet hat, nicht mehr dabei. An seine Stelle ist Sebastian Roloff, Richter am BAG, getreten. Er hat ua die Kommentierung 350 der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) übernommen und ausgearbeitet. Das betrifft insb Telearbeitsplätze und das Homeoffice (§ 618 BGB Rz 28). Auch die Kommentierung des ArbZG hat teilweise eine Umgestaltung und Ausweitung erfahren. Davon abgesehen hatte die 22. Auflage wieder eine Reihe von Gesetzesänderungen, Entscheidungen von Höchstgerichten sowie neue Literatur zu berücksichtigen.

Zu erwähnen sind diesbezüglich die arbeitsrechtlichen Entwicklungen bei den Covid-19-Maßnahmen. Für das Leistungsstörungsrecht ist wie in der Vorauflage die Fundgrube dazu die Kommentierung des § 611a BGB (Rz 690a ff) durch Preis. Derselbe Autor kommentiert auch das Weisungsrecht des AG (§ 106 GewO). Dort finden sich auch Überlegungen zur Anordnung von Tests und Impfungen durch den AG.

Neuerungen durch den Gesetzgeber hat das BetriebsrätemodernisierungsG gebracht, das am 18.6.2021 in Kraft getreten ist. Die Modernisierung betrifft ua die Wahl von Betriebsräten, eine Einschränkung der Wahlanfechtung sowie eine Ausweitung des besonderen Kündigungsschutzes für AN, die eine Betriebsratswahl vorbereiten. Auch die Betriebsratstätigkeit selbst kann nunmehr modern, dh virtuell, erfolgen. Die entsprechenden Regelungen im BetrVG wurden von Ulrich Koch, Richter am BAG, kommentiert.

Der deutsche Gesetzgeber hat außerdem die Mitwirkungsrechte des BR modernisiert. So hat der BR ua ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zwar nicht bei der Einführung, wohl aber bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit (§ 87 Abs 1 Z 14 BetrVG). Ein neues Informationsrecht betrifft den Einsatz künstlicher Intelligenz. Wohl nur eine Klarstellung ist es, wenn Auswahlrichtlinien in Bezug auf Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen von AN auch dann der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen, wenn dabei künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt (§ 95 Abs 2 a BetrVB). Die Kommentierung der Mitbestimmung nach dem BetrVG obliegt auch in der 22. Auflage wieder Thomas Kania, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Unverändert gilt: Wer sich zum aktuellen Stand des deutschen Arbeitsrechts informieren will, wird mit dem Erfurter Kommentar bestens bedient.