49Zur Übertragung von Betriebspensionen auf eine Wohlfahrtseinrichtung
Zur Übertragung von Betriebspensionen auf eine Wohlfahrtseinrichtung
Der Eingriff in ein auf Grundlage des § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG durch BV geregeltes Pensionssystem durch Abschluss einer neuen BV ist in Bezug auf die aktiven AN nach allgemeinen Derogationsgrundsätzen möglich. Dabei muss allerdings die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.
Beruhte die direkte Leistungszusage auf einer BV, können Betriebsinhaber und BR diese Leistungszusage uno actu etwa im Zuge einer Übertragung von Anwartschaften im Fall einer Pensionskassenzusage beseitigen, wenn dem Sachlichkeitsgebot entsprochen wird.
Das BPG bietet keine Grundlage für die Übertragung einer direkten Leistungszusage auf eine dem Betriebsratsfonds zurechenbare Unterstützungseinrichtung (deren Leistung aus dem Entgelt der AN gespeist wird).
[1] Die erst-, dritt-, viert-, siebt- und achtklagenden Parteien (idF Kl) sind zwischen 1946 und 1951 geboren. Sie begannen ihr Arbeitsverhältnis zur Bekl zwischen 12.7.1957 und 28.6.1975 und traten zwischen 2006 und 2013 ihre Pension an.
[2] Der Vorstand sowie der Zentralbetriebsrat (ZBR) und die örtlichen Betriebsräte der Bekl schlossen eine ab 1.1.1990 wirksame Betriebsvereinbarung ab (idF: BV 1990). Deren Inhalt ist ua die Aufteilung der in § 27 Abs 3 GSpG definierten Cagnotte. Dabei handelt es sich um die „Hinterlegung von Zuwendungen der Spieler in besonderen, eigens dafür vorgesehenen Behältern in den Spielsälen“ und somit um „Trinkgelder“ der Casinobesucher für DN der Bekl. Zahlungen aus dieser Cagnotte flossen und fließen nicht nur an DN des Aktivstands, sondern auch an pensionierte Mitarbeiter der Bekl. Außerdem wurde in der BV 1990 die Bezahlung einer – hier strittigen – Zusatzpension vereinbart und geregelt.
[3] Die BV 1990 hat ua folgenden Inhalt: [...]
„§ 10 Gehaltsordnung10.1 Allgemeine Bestimmungen10.1.1 Die Arbeitnehmer werden aus der ‚Cagnotte‘ bezahlt. Die ‚Cagnotte‘ besteht aus der Cagnotte im Sinne des § 27 Abs 3 GSpG (BGBl 620/89), den Beiträgen zur Cagnotte im Sinne des § 27 Abs 2 GSpG (BGBl 60/89) und sonstigen Beiträgen zur Cagnotte. [...]§ 15 Zusatzpension15.1 Anspruch auf Zusatzpension haben jene Arbeitnehmer, denen eine Unterstützung aus der ‚Unterstützungseinrichtung der Arbeitnehmer‘ gewährt wird. [...]15.4 Die Kosten gehen zu Lasten der C*AG.15.5 Das Unternehmen behält sich jedoch vor, die zu Lasten der Gesellschaft zu gewährenden Pensionsanteile zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich so nachhaltig verschlechtert, dass dem Unternehmen eine volle oder teilweise Aufrechterhaltung der zugesagten Zusatzpensionen, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Begünstigten, nicht zumutbar ist oder vom Vorstand nicht vertreten werden kann. [...]Abschnitt VIUnterstützungseinrichtung für Arbeitnehmer der C*AG und deren HinterbliebeneDiese Vereinbarung gilt ab 01.07.1990.§ 20 AllgemeinDieser vom Geist der Solidarität getragenen Wohlfahrtseinrichtung liegt der Gedanke der sozialen Hilfe der im Dienst stehenden Arbeitnehmer für ihre Kollegen im Ruhestand bzw für deren Hinterbliebene zugrunde.Die Gewährung der Unterstützung erfolgt aus freien Stücken.§ 21 UnterstützungsbezieherSofern ex Cagnotte kein anderer Anspruch besteht, kommen folgende Personen in den Genuss der Unterstützung:21.1 Arbeitnehmer, die infolge ihres Alters oder wegen Berufsunfähigkeit aus dem Dienst ausscheiden, solange sie eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erhalten.21.2 Hinterbliebene von Arbeitnehmern bzw. von unter 21.1 angeführten Personen und zwar:...21.5 Der ZBR hat jeden Antrag auf Unterstützung zu prüfen und über die Gewährung und deren Höhe zu bestimmen.§ 23 Zuerkennung der Unterstützung [...]Der ZBR entscheidet nach Anhören des örtlichen Betriebsrats über die Gewährung der Unterstützung. [...]Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt über Veranlassung des ZBR durch das Lohnbüro der C*AG zum Zeitpunkt der Auszahlung der den in Dienst stehenden Arbeitnehmern zukommenden Gehälter.“[4] Am 16.12.2002 vereinbarten der Vorstand und der ZBR der Bekl einen „Nachtrag 15 der BV 1990“ für die AN der Bekl mit ua folgendem Inhalt: [...] „§ 10.1.2 lautet wie folgt:Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wird die ‚Cagnotte‘ (im Sinne von 10.1.1) nach Abzug von 5 %, welche für Finanzierung der Leistungen gem. 10.1.7 verwendet werden, gemäß der Punkteeinstufung (10.4) auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer aufgeteilt. [...]§ 10.1.7 wird eingefügt:Aus den in 10.1.2 definierten Mitteln der Cagnotte werden die Unterstützungsleistungen der Unterstützungseinrichtung sowie die Einzahlungen in den PK-Beitragstopf gemäß Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung über den Beitritt der C*AG zu einer Pensionskasse finanziert. Auf diese Mittel haben die Arbeitnehmer keinen persönlichen Anspruch.[...] 571Rechtsanspruch auf Zusatzpension haben jene Arbeitnehmer, welche auch einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung aus der ‚Unterstützungseinrichtung der Arbeitnehmer‘ entsprechend den §§ 20 ff haben.§ 15.5 lautet wie folgt:Das Unternehmen behält sich vor,Voraussetzung ist weiters, dass mindestens 3 Monate vor dem Wirksamwerden der Maßnahme eine Beratung mit dem ZBR erfolgt. Zu dieser Beratung kann der ZBR eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.§ 15a wird eingefügt:Einvernehmliche Beendigung der Zusatzpensionsregelung für Aktive; Maximierung des Punktewertes 15a.1 Mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2003 gilt, dass nur mehr aktive Mitarbeiter, welche vor dem 01.01.1945 geboren sind, nach diesem Stichtag Bezieher einer Zusatzpension werden können, die von der C*AG zu erbringen ist. Voraussetzung ist, dass diese Mitarbeiter vor dem 31.12.1999 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zur C*AG gestanden sind.Dieses System ist somit geschlossen. [...]§ 20 der letzte Satz lautet wie folgt: Auf die Gewährung der Unterstützung besteht bei Erfüllung der nachfolgenden Bestimmungen ein Rechtsanspruch. [...]§ 22.4. lautet wie folgt:Die Summe der Unterstützungsleistungen aus der Unterstützungseinrichtung darf gem § 10.1.2 maximal 5 % der Gesamtcagnotte betragen. Bei Überschreiten dieser Grenze werden Arbeitgeber und ZBR über die Aufteilung des Pensionskassentopfes gem Anlage 2 zur BV über den Beitritt der C*AG zu einer Pensionskasse Verhandlungen aufnehmen. Kann innerhalb von 2 Monaten ab Aufnahme der Verhandlungen kein Einvernehmen hergestellt werden, werden alle Unterstützungsleistungen verhältnismäßig gekürzt. [...]§ 24a wird eingefügt:Übernahme der ZusatzpensionDie Unterstützungseinrichtung erbringt zusätzlich zu den Leistungen gem §§ 20-25 nach Maßgabe folgender Bestimmungen die nachstehend angeführten Leistungen:Alle Arbeitnehmer, welche zwischen 01.01.1945 und 31.12.1951 geboren sind und am 01.01.2003 im aufrechten Dienstverhältnis zur C*AG stehen, erhalten die Zusatzpension gem § 15 unter den dort genannten Voraussetzungen von der Unterstützungseinrichtung; Voraussetzung ist, dass diese Mitarbeiter vor dem 31.12.1999 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zur C*AG gestanden sind. Die Kosten gehen somit zu Lasten der Unterstützungseinrichtung.[...]Der Nachtrag 15 der Betriebsvereinbarung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Kraft.“
- die zugesagte Pension einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte,
- die zugesagte Pension zu kürzen oder vorübergehend auszusetzen, wenn und solange zwingende wirtschaftliche Gründe dafür vorliegen. Sobald die zwingenden wirtschaftlichen Gründe, die zur Aussetzung bzw Einschränkung der laufenden Zahlungen geführt haben, nicht mehr vorliegen, sind diese wieder in der ursprünglichen Höhe aufzunehmen, und mit dem ZBR eine Beratung über die vorhandenen Möglichkeiten einer Nachzahlung der ausgesetzten bzw eingeschränkten Beträge durchzuführen.
[5] Die Pensionskassen-Betriebsvereinbarung 2003 (PK-BV 2003) über den Beitritt der Bekl zu einer Pensionskasse ist auf die Kl (unstrittig) nicht anzuwenden, weil sie vor dem 1.1.1952 geboren sind.
[...]
[9] Aufgrund der Corona-Pandemie musste die Bekl ihre Casinos von 14.3.2020 bis 28.5.2020 und dann wieder ab 3.11.2020 schließen. [...]
[11] Im April 2020 beschlossen der ZBR und der Vorstand der Bekl, die Pensionskassenbeiträge und die Zusatzpensionen mit 1.7.2020 um 30 % zu kürzen. Die Zuschusspensionen der Kl wurden in der Folge zum 1.7.2020 um 30 % gekürzt.
[12] Die Kl begehren von der Bekl an rückständigen Betriebspensionen von April bis September 2020 die aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen Beträge zwischen 3.858,61 € und 3.983,49 € sA und die in Zukunft fällig werdenden – ebenfalls aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen – Pensionsbeträge von monatlich zwischen 1.837,09 € und 1.896,90 € zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Sie stützen ihren Anspruch auf die BV 1990. Die betriebliche Sozialleistung sei ein Anspruch gegen die Bekl, zumal die Kosten der Pensionsleistung zu deren Lasten gehe. Die Kürzung der Betriebspensionen der Pensionisten durch die Bekl sei unzulässig gewesen. Die Bekl sei passiv klagslegitimiert, weil es sich bei der in § 15 BV 1990 geregelten Zusatzpension, auf die die Kl einen Rechtsanspruch hätten, um eine direkte Leistungszusage der Bekl handle. In erster Linie müsse auch die Bekl für die Finanzierung der Zusatzpensionen aufkommen, weil § 15.4 BV 1990 ausdrücklich bestimme, dass die Kosten der Zusatzpension zu Lasten der Bekl gingen. Dabei habe sich die Bekl iSd § 8 Abs 6 und § 9 BPG vorbehalten, die zugesagte Pension zu kürzen oder vorübergehend auszusetzen, wenn und solange zwingende wirtschaftliche Gründe dafür vorliegen. Die Unterstützungseinrichtung könne nicht entscheiden, welcher Betrag ausbezahlt werde. Sie könne nur die von der Bekl gekürzten Beträge auszahlen. Im Übrigen wandle sich die Pensionszusage der BV bei Ausscheiden in einen einzelvertraglichen Anspruch gegen den DG. Letztlich habe die Bekl durch ihre Zusagen und den monatlichen Pensionsabrechnungen die gesamte Betriebspension konstitutiv anerkannt. Dabei trete sie auch in eigenem Namen auf. Hilfsweise sei sie indirekte Stellvertreterin oder Treuhänderin der Unterstützungseinrichtung. Allenfalls hafte sie solidarisch mit dieser. Jedenfalls habe die Bekl bei der 572 vorgenommenen Kürzung ihr Ermessen im Rahmen des Änderungsvorbehalts überschritten. [...]
[13] Die Bekl bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass sie als AG für die von den Kl geltend gemachten Ansprüche aus der BV nicht passiv klagslegitimiert sei. Passiv legitimiert sei vielmehr die Unterstützungseinrichtung, die als Wohlfahrtseinrichtung gem § 93 ArbVG eine juristische Person sei, die vom ZBR verwaltet werde. Die Regelung, dass die Bekl gemeinsam mit dem ZBR den Pensionsfixpunkt und damit die Unterstützungsleistungen neu festlegen könne, sei zulässig und wirksam. Der Eingriff in die Betriebspensionen sei verhältnismäßig.
[14] Die Unterstützungseinrichtung der AN der C*AG trat als Nebenintervenientin auf Seiten der Bekl in den Rechtsstreit ein. Sie schloss sich dem Vorbringen der Bekl an und führte ergänzend aus, dass sie aufgrund des Nachtrags 15 mit Wirkung vom 1.1.2002 die Leistung der Zusatzpension an die AN, die nach dem 1.1.1945 geboren wurden, von der Bekl übernommen habe.
[15] Das Erstgericht wies mit Teilurteil die Klagebegehren der Erst-, Dritt-, Viert-, Siebt- und Achtkl mangels passiver Klagslegitimation der Bekl ab. Diese Kl könnten ihren Anspruch aus der nach § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG zulässigen BV nur gegen die Unterstützungseinrichtung als juristische Person geltend machen.
[16] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl Folge, hob die angefochtene E auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Bei der Unterstützungseinrichtung handle es sich mangels Alleinbestimmungsrecht der Belegschaft um keine betriebseigene Wohlfahrtseinrichtung nach § 93 ArbVG. Die Bekl habe sich im Nachtrag 15 der BV 1990 die Kürzung der Zusatzpensionen vorbehalten. Da die Verwaltung der Unterstützungseinrichtung nicht dem BR obliege, sei die Unterstützungseinrichtung kein Betriebsratsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit nach § 74 ArbVG. Die BV sei aber so auszulegen, dass die Betriebsvereinbarungsparteien von einem Anspruch der Leistungsberechtigten gegen die Unterstützungseinrichtung ausgegangen seien. Da diese aber keine Rechtspersönlichkeit habe, komme nur die Bekl als Anspruchsverpflichtete in Betracht. Im weiteren Rechtsgang werde daher zu prüfen sein, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Bekl berechtigt gewesen sei, die Ansprüche der Kl zu kürzen.
[17] Das Berufungsgericht hat den Rekurs an den OGH zugelassen, weil es von der in der E 8 ObA 13/05b vorgenommenen Qualifikation der Unterstützungseinrichtung der Bekl abgewichen sei.
[18] In ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts strebt die Bekl die Abänderung der Berufungsentscheidung iS einer Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils an. [...]
[20] Der Rekurs der Bekl ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
[21] Im Rekursverfahren ist strittig, ob die Bekl als ehemalige AG der zwischen 1.1.1945 und 31.12.1951 geborenen Kl, die ihr Arbeitsverhältnis zur Bekl bereits vor dem 31.12.1999 begannen, am 1.1.2003 noch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Bekl standen und zwischen 2006 und 2013 ihre Pension antraten, passiv klagslegitimiert ist. In der E 8 ObA 13/05b wurde die Passivlegitimation des dort bekl Zentralbetriebsratsfonds der Belegschaft der Bekl nicht in Frage gestellt und der Einwand der mangelnden Passivlegitimation nicht erhoben. Zudem hat sich keiner der dortigen Parteien auf die Bestimmungen des BPG berufen. [...]
[23] 2. Gem § 27 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG) kann der Konzessionär seinen AN aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte (Abs 3) gewähren. § 27 Abs 3 GSpG legt fest, dass es den AN des Konzessionärs untersagt ist, von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegen zu nehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der AN des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte). Gem § 27 Abs 4 GSpG ist die Aufteilung der Cagnotte (Abs 3) unter die AN des Konzessionärs durch KollV und durch eine BV zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie AN von Nebenbetrieben ausgenommen.
[24] 3. Der für alle AN (ausgenommen Geschäftsführer) der Bekl geltende Rahmen-KollV für die AN der Spielbanken vom 1.10.2020 besagt in seinem Pkt VI, dass durch BV gem § 27 Abs 4 GSpG festgelegt wird, welcher Personenkreis die in sämtlichen Spielbanken des Konzessionsnehmers eingegangene Cagnotte erhält und wie die Aufteilung der Cagnotte erfolgt.
[25] 4. Die Kl legen ihren Klagsansprüchen zugrunde, dass es sich bei der BV 1990 vom 1.1.1990 (jedenfalls ohne die Nachträge) um eine zulässige, echte BV handelt (vgl 8 ObA 13/05b). Auf die Kritik von Resch in DRdA 2006/24, wonach eine Umverteilung der Cagnotte in den Betriebsratsfonds und dabei in ein Alterssicherungssystem der individuellen Zustimmung der AN bedurft hätte, muss hier nicht näher eingegangen werden, weil die Bekl für die gegen sie erhobenen Begehren aus folgenden Gründen passiv legitimiert sind:
[26] 5. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der BR gem § 93 ArbVG berechtigt ist, zugunsten der AN und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten (8 ObA 13/05b). Rechtsträger einer Wohlfahrtseinrichtung ist der Betriebsratsfonds (vgl Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht6 § 93 ArbVG Rz 9 mwN). Durch die „Umleitung“ der Cagnotte – als Sonderfall eines von dritter Seite gewährten Entgelts (vgl Moser/Resch, Die Umverteilung des Entgelts durch Betriebsvereinbarung, ecolex 2003, 184 [Pkt. 1b)]; Resch, DRdA 2006, 288) – in eine in der BV gere 573 gelte Alterssicherungseinrichtung entstand schon von Gesetzes wegen eine belegschaftseigene Wohlfahrtseinrichtung (8 ObA 13/05b). Die Gewährung der Leistung aus der Unterstützungseinrichtung obliegt alleine dem Betriebsratsfonds (RS0051104; 8 ObA 13/05b). Davon zu unterscheiden ist das Mitwirkungsrecht des BR an betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen nach § 95 ArbVG (Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht6 § 93 ArbVG Rz 3).
[27] 6. Die BV 1990 gewährte bis zu ihrer Änderung durch den mit 1.1.2002 in Kraft getretenen Nachtrag 15 allen AN der Bekl als betriebliche Sozialleistung eine – mit Rechtsanspruch gegen die Bekl ausgestattete – Zusatzpension (§ 15 BV 1990). Unter bestimmten Voraussetzungen (Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens) behielt sich die Bekl vor, die von ihr zu gewährenden Pensionsanteile zu kürzen oder einzustellen. Im Nachtrag 15 der BV 1990 wurde in § 24a für eine bestimmte AN-Gruppe – der die Erst-, Dritt-, Viert-, Siebt- und Achtkl zugehörig sind – die „Übernahme der Zusatzpension“ vorgesehen. Damit sollte für diese Kl die bisherige Zusatzpensionsregelung „einvernehmlich beendet“ werden (Überschrift § 15a des Nachtrags 15) und die „Zusatzpension gem § 15“, auf die diese AN auch nach der neuen Regelung einen Rechtsanspruch haben (§ 15.1 BV 1990 idF des Nachtrags 15), nunmehr von der Unterstützungseinrichtung erbracht werden, zu deren Lasten auch die Kosten der Zusatzpension gehen sollten. Ansprüche aus der Zusatzpension können aber nur dann gegen die Unterstützungseinrichtung geltend gemacht werden, wenn die Betriebsvereinbarungsparteien die von der Bekl gegenüber den Kl in der BV 1990 vom 1.1.1990 abgegebene direkte Leistungszusage rechtswirksam durch den Nachtrag 15 der BV 1990 auf die Unterstützungseinrichtung als nunmehr Leistungsverpflichtete übertragen konnten. Dies ist unter Bedachtnahme auf die hier anwendbaren Bestimmungen des BPG aber nicht der Fall.
[28] 7.1. Das BPG trat mit 1.7.1990 in Kraft (Art VI Abs 1 BPG). Damit gelangt das BPG auf Leistungszusagen, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, uneingeschränkt zur Anwendung. Auf Leistungszusagen, die – wie hier – vor Inkrafttreten des BPG gemacht wurden, ist dieses Gesetz nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden, wobei für die Erfüllung der Wartezeit und des Fünfjahreszeitraums gem Art I § 7 Abs 1 Z 2 und § 8 Abs 2 auch Anwartschaftszeiten zählen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes liegen (Art V Abs 3 Satz 1 und 2 BPG). Das BPG ist daher auf die Zusatzpension des § 15 BV 1990 als rechtsverbindliche (vgl § 1 Abs 3 Z 3 BPG) direkte Leistungszulage der Bekl (§ 2 Z 2 BPG) hinsichtlich sämtlicher nach dem 1.7.1990 erworbenen Anwartschaften anzuwenden (vgl 8 ObA 147/97v; 8 ObA 52/03k).
[29] 7.2. Im Zeitpunkt der hier relevanten Änderungen des ursprünglich durch die BV 1990 geregelten Zusatzpensionssystems durch den Nachtrag 15 zur BV 1990, welcher am 1.1.2002 in Kraft trat und wovon unstrittig auch die Kl erfasst wurden, hatten diese zufolge der Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit (§ 7 Abs 1 BPG iVm Art V Abs 3 BPG) bereits unverfallbare Anwartschaftszeiten erworben. Für die Frage der Rechtswirksamkeit der „Übernahme der Zusatzpension“ (§ 24a BV 1990 idF des Nachtrags 15) sind die – nach § 19 BPG zwingenden – Bestimmungen des BPG zu berücksichtigen.
[30] 7.3. Der Eingriff in ein (auf der Grundlage des § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) durch BV geregeltes Pensionssystem durch Abschluss einer neuen BV ist bezüglich der noch aktiven AN nach den allgemeinen Derogationsgrundsätzen möglich (Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 97 ArbVG Rz 91 mwN; RS0119228). Dabei muss allerdings die Verhältnismäßigkeit dieser Vorgangsweise gewahrt sein (RS0038552 [T19]).
[31] 7.4. Beruhte die direkte Leistungszusage auf einer BV, können Betriebsinhaber und BR diese direkte Leistungszusage uno actu etwa im Zuge der Übertragung von Anwartschaften (im Falle einer Pensionskassenzusage) beseitigen, wenn dem Sachlichkeitsgebot entsprochen wird. Die vollständige Übertragung des Deckungserfordernisses soll dabei bewirken, dass die bestehende Pensionszusage in ihrer Gesamtheit aus dem Geltungsbereich der Regelungen des BPG für direkte Leistungszusagen ausscheidet und nunmehr dem Regime der Pensionskassenzusage untersteht. Dies kann nur gelingen, wenn die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung der direkten Leistungszusage beseitigt werden, der AG muss demnach von der direkten Leistungszusage „entpflichtet“ werden, wobei die Art der Entpflichtung davon abhängt, auf welchen rechtlichen Grundlagen die direkte Leistungszusage beruhte (vgl Schrammel, Die Übertragung von Anwartschaften aus Direktzusage auf eine Pensionskasse, ZAS 2006/9, 53).
[32] 7.5. Beim hier vorliegenden Fall handelte es sich in Bezug auf die Kl jedoch um keine Übertragung bzw „Übernahme“ der direkten Leistungszusage in ein Pensionskassenmodell (oder der Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrags in eine direkte Leistungszusage eines neuen AG), sondern es sollte durch die Änderung mit dem Nachtrag 15 der BV 1990 für eine bestimmte AN-Gruppe (dieser gehören die vom Teilurteil betroffenen Kl an) zu einer „einvernehmlichen Beendigung der Zusatzpensionsregelung“ (§ 15a) kommen, wobei die Kl damit in Hinkunft die Zusatzpension von einem neuen Schuldner, nämlich der Unterstützungseinrichtung (dem Betriebsratsfonds), dessen Leistung aus dem Entgelt der AN gespeist wird, erhalten sollten. Eine Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen sehen die zwingenden Bestimmungen des BPG jedoch nicht vor. Dass die Kl diesem „Schuldnerwechsel“ (und im Übrigen auch der Umverteilung der Cagnotte in den Betriebsratsfonds zur Finanzierung der Zusatzpension; vgl Resch, DRdA 2006/24) einzelvertraglich zugestimmt hätten, behauptet die Bekl nicht. Die Übertragung der von der Bekl in der BV 1990 gewährten Zusatzpension auf die Unterstützungseinrichtung war daher schon aus diesem Grund rechtsunwirksam. Da sich die Bekl dadurch somit von ihrer direkten Leistungszusage gegenüber den Kl nicht befreien („entpflichten“) 574 konnte (vgl RS0050981 [T5]), ist sie für die klagsgegenständlichen Ansprüche (nach wie vor) passiv klagslegitimiert. Zutreffend weisen die Kl auf die herrschende Rsp hin, wonach sich bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusagen in einer BV im Augenblick des Ausscheidens des zukünftigen Pensionisten aus dem Betrieb in einen vertraglichen Anspruch gegen den ehemaligen AG wandeln (RS0021499).
[33] 7.6. Die in der Lehre (Resch, DRdA 2006/24; Schrammel, Zum Anwendungsbereich des Betriebspensionsgesetzes, ZAS 1991, 73) diskutierte Frage, ob Zusatzpensionen, die von einer Unterstützungskasse (die nicht der Bestimmung des § 15 BPG unterfällt) und nicht vom AG gewährt werden und auf die die AN einen Rechtsanspruch haben, den Regelungen des BPG unterliegen bzw die Regelungen des PKG verletzen, bedarf hier daher keiner weiteren Untersuchung mehr.
[34] Dem Rekurs der Bekl war daher nicht Folge zu geben.
Die E des OGH ist im Ergebnis gut vertretbar, aber nur unzureichend begründet. Sie lässt außerdem (wohl bewusst) einige Fragen für den weiteren Verlauf des Verfahrens offen. Ob eine Kürzung der Ruhegelder um 30 % dem Vertrauensschutz entspricht und deshalb zulässig ist, kann und soll hier nicht erörtert werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Verwendung der Mittel aus der Cagnotte nach § 27 GSpG für Ruhegelder gesetzwidrig ist (so Resch, DRdA 2006, 286). Damit verbleiben vor allem drei durchaus grundlegende Fragen, die zu behandeln sind: 1. Was ist eine Pensionskasse? 2. Auf welcher Grundlage können Pensionszusagen rechtswirksam auf einen anderen Schuldner übertragen werden? 3. Wann ist eine Wohlfahrtseinrichtung der Belegschaft, wann dem Unternehmen zuzurechnen?
Bei den Casinos Austria besteht eine Unterstützungseinrichtung, die aus Mitteln der Cagnotte (vgl § 27 Abs 3 GSpG) finanziert wird und Geldleistungen an ehemalige AN und deren Hinterbliebene gewährt. Nach einer Betriebsvereinbarung („BV 2002“) sollte auch eine früher von der AG selbst gewährte Betriebspension in Zukunft von der Unterstützungseinrichtung geleistet und finanziert werden. Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch nicht der Betriebsratsfonds (als – vermeintlicher – Träger der Unterstützungseinrichtung), sondern die AG geklagt. Fraglich ist daher, wer für die klagsgegenständlichen Ansprüche passivlegitimiert ist.
Das LG Feldkirch und das OLG Innsbruck haben diese Frage über §§ 73, 93 bzw § 95 ArbVG gelöst. Ähnlich ist auch der OGH in einer älteren E vorgegangen (4 Ob 159/77 = ZAS 1979, 28). In dem Fall begehrte ein ausgeschiedener AN von der AG eine Unterstützungsleistung aus den Mitteln der Cagnotte nach der maßgeblichen BV. Der OGH sah die AG nicht passivlegitimiert, weil über die Gewährung der Unterstützung an ausgeschiedene AN ausschließlich BR und ZBR entschieden. Mit der Zuweisung der finanziellen Mittel zu diesem Zweck sei eine belegschaftseigene Wohlfahrtseinrichtung geschaffen worden, damit sei ex lege auch das Entstehen eines mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds verbunden. Diesem und nicht der AG komme Passivlegitimation zu. An dieser E orientierten sich die Vorinstanzen, auch wenn sie in Anbetracht des in der BV enthaltenen Änderungsvorbehalts zugunsten der AG zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen (dazu unter 5.). Auch in der E zu 8 ObA 13/05b vom 30.6.2005 hat der OGH die Passivlegitimation des Zentralbetriebsratsfonds bejaht.
In der vorliegenden E ist der OGH einen anderen Weg gegangen und hat seine E auf das BPG gestützt. Der Gerichtshof hält zunächst fest, dass nach der ursprünglichen BV („BV 1990“) die AG Schuldnerin der Betriebspensionen war (§ 15.4. BV 1990), es bestand also eine direkte Leistungszusage. Für die nach dem 30.6.1990 erworbenen Anwartschaften aus dieser Leistungszusage gelten die Bestimmungen des BPG (vgl Art V, VI BPG). Die mit der BV 2002 geplante Übertragung der Leistungszusage der AG auf die Unterstützungseinrichtung sei unwirksam, weil dafür keine Rechtsgrundlage im BPG bestehe, insb liege auch kein Pensionskassenbeitritt vor. In dem Zusammenhang weist der OGH noch darauf hin (Rz 32), dass die Kl der Übertragung auf die Unterstützungseinrichtung nicht individuell zugestimmt hätten und dass Ansprüche auf Betriebspensionen auf Grundlage einer BV mit dem Ausscheiden anspruchsberechtigter AN in einzelvertragliche Ansprüche umgewandelt werden.
Zunächst zur Frage, ob durch die vereinbarte Übertragung der Pensionsanwartschaften von der AG auf die Unterstützungseinrichtung ein Pensionskassenbeitritt iSd § 3 BPG stattgefunden hat. Der OGH verneint dies eher beiläufig und ohne Begründung. Zu klären ist, was unter einer Pensionskasse iSd PKG zu verstehen ist. Grundsätzlich scheinen zwei Antworten denkbar: Pensionskasse ist, wer Pensionskassengeschäfte betreibt; oder: Pensionskasse ist, wer die Vorgaben des PKG erfüllt.
Eine Pensionskasse ist nach § 1 PKG ein Unternehmen, das berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. Nach §§ 6, 8 PKG darf eine Pensionskasse nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und mit Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde betrieben werden. Bei strenger Wortlautinterpretation kann man in Konzession und Rechtsform daher konstitutive Wesensmerkmale einer Pensionskasse sehen (so auch das OLG Innsbruck in Pkt 4.2. der Berufungsentscheidung [nicht veröffentlicht]). Dann wäre die Unterstützungseinrichtung in concreto keine Pensionskasse und die „Übertragung“ in der BV 2002 kein Pensionskassenbeitritt. 575
Gegen dieses Verständnis spricht zunächst die Strafnorm des § 47 PKG („Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt“). Diese Bestimmung wurde wie auch die Regeln zur Konzession (§§ 8 ff PKG) dem Kreditwesengesetz (KWG) nachempfunden (IA 365/A BlgNR 17. GP 58, 67; heute §§ 4 ff, 98 Bankwesengesetz [BWG]). In § 1 Abs 4 KWG waren die zivilrechtlichen Folgen einer fehlenden Konzession ausdrücklich geregelt (nunmehr § 100 BWG): Das Fehlen der Konzession führt nicht zur Unwirksamkeit der ohne Berechtigung abgeschlossenen Geschäfte, nur die Vergütungsvereinbarung (Zinsen, Provisionen) ist teilnichtig. Auch nach allgemeinen Regeln macht das Fehlen einer gewerberechtlichen Konzession die abgeschlossenen Geschäfte nicht unwirksam (Krejci in Rummel § 879 ABGB Rz 207 mwN). Folgt man diesem Verständnis, dann ist, wer Pensionskassengeschäfte ohne Konzession betreibt, nichtsdestotrotz als Pensionskasse zu qualifizieren. Pensionskassengeschäfte bestehen nach § 1 Abs 2 PKG in der verbindlichen Zusage von Pensionen, in der Erbringung von Pensionsleistungen und in der damit verbundenen Veranlagung. Der Veranlagung kommt in diesem Zusammenhang Unterstützungsfunktion zu, um den primären Zweck – Zusage und Leistungserbringung – zu verwirklichen (Kalss/ Oppitz, Die Veranlagungs- und Vermögensverwaltungstätigkeit von Pensionskassen im Lichte der europarechtlichen Rahmenbedingungen [Teil I], ÖZW 1996, 97; Schrammel/Kietaibl § 1 BPG Rz 6). Nach der BV 2002 besteht ein Rechtsanspruch auf die vereinbarten Pensionsleistungen, diese werden von der Unterstützungseinrichtung gewährt. Die Unterstützungseinrichtung erbringt deshalb mE (freilich ohne Konzession) Pensionskassengeschäfte (vgl Resch, DRdA 2006, 286; Schrammel, Zum Anwendungsbereich des Betriebspensionsgesetzes, ZAS 1991, 73). Dies gilt allerdings nicht, wenn die Unterstützungseinrichtung ohnehin der AG zuzurechnen ist (vgl unter 5.).
Freilich scheint es etwas weit hergeholt, in der Unterstützungseinrichtung eine Pensionskasse zu sehen. Es lässt sich gut argumentieren, dass der Schutzzweck des BPG/PKG in Anbetracht der erheblichen Abweichungen vom gesetzlichen Modell (fehlende Konzession, falsche Rechtsform, Zusammenfallen von Pensionskassenvertrag und arbeitsrechtlicher Grundlagenvereinbarung in der BV 2002) gegen die Qualifikation als Pensionskasse spricht. Dennoch wäre zu wünschen, dass der OGH die angesprochenen Fragen problematisiert.
Äußerst fragwürdig ist die Aussage des OGH, für die Übertragung der Betriebspensionen von der AG auf die Unterstützungseinrichtung bestehe keine Rechtsgrundlage im BPG. Für sich genommen ist diese Aussage zwar zutreffend. Unzutreffend ist aber die offenbar dahinterstehende Annahme, es bedürfte für die Übertragung einer spezifischen Rechtsgrundlage im BPG, sowie die Schlussfolgerung mangels Grundlage im BPG wäre eine Übertragung nicht möglich. Um es in aller Klarheit zu sagen: Das BPG verlangt keine besondere Rechtsgrundlage für die Änderung (inklusive Übertragung) von Pensionszusagen. Grundsätzlich kann eine Pensionszusage in derselben Art und Weise geändert werden, in der sie begründet wurde. Beruht die Pensionszusage auf Einzelvertrag kann sie auch durch Einzelvertrag, beruht sie auf BV durch BV geändert werden (vgl Rz 30 der E; Schrammel/Kietaibl § 7 BPG Rz 41; Petric, Betriebspension [2016] 32 ff). Inhaltliche Grenzen (bei Änderung der BV) werden vom grundrechtlichen Vertrauensschutz gezogen (dazu ausführlich OGH 16.12.1992, 9 ObA 602/92). Die Betriebsvereinbarungsparteien sind dabei entgegen vereinzelter Entscheidungen des OGH auch nicht an § 9 BPG gebunden; schon die Materialien zu § 9 BPG sprechen ausdrücklich von „einseitigen Verfügungen des Arbeitgebers“ (IA 366/A BlgNR 17. GP 49; Schrammel, ZAS 1995, 12; aA OGH 16.12.1992, 9 ObA 602/92; OGH 21.12.2000, 8 ObA 170/00h). Auch § 48 PKG, der manche Modalitäten der Übertragung einer Direktzusage auf eine Pensionskasse regelt, verlangt oder normiert für die Übertragung keine spezifisch betriebspensionsrechtliche Rechtsgrundlage, sondern setzt vielmehr eine wirksame Übertragungsvereinbarung auf Basis allgemeiner Regeln voraus (Schrammel/Kietaibl § 48 PKG Rz 2).
Im Übrigen verfängt auch der Hinweis des OGH auf die notwendige einzelvertragliche Zustimmung ehemaliger AN nicht, weil die Kl im fraglichen Zeitpunkt (Abschluss der BV 2002) noch aktive AN der Bekl und daher vom BR vertreten waren.
Für den konkreten Fall heißt das, die auf BV beruhende Leistungszusage konnte auch durch BV übertragen werden. Die Aussage, dass für die in der BV 2002 vorgesehene Übertragung keine Rechtsgrundlage im BPG bestehe, ist irreführend, weil eine solche nicht notwendig ist.
Geht man nach dem bisher Gesagten davon aus, dass die BV 2002 zu einer Übertragung der Pensionsansprüche der Kl auf die Unterstützungseinrichtung geführt hat, ist zu klären, welcher Rechtsträger hinter der Unterstützungseinrichtung steht. Handelt es sich um eine unternehmens576eigene Wohlfahrtseinrichtung nach § 95 ArbVG, ist diese der AG zuzurechnen. Es kommt dann zu keinem Schuldnerwechsel, weil die Unterstützungseinrichtung nicht über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Handelt es sich dagegen um eine belegschaftseigene Unterstützungseinrichtung nach § 93 ArbVG, ist diese dem Betriebsratsfonds zuzurechnen (vgl Rz 32). In diesem Fall käme es zu einem Schuldnerwechsel von der AG auf den Betriebsratsfonds.
Eine belegschaftseigene Wohlfahrtseinrichtung liegt vor, wenn die Verwaltung derselben ausschließlich dem BR obliegt (§ 93 ArbVG). Betriebs- oder unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtungen unterliegen dagegen (abgesehen von den Mitwirkungsrechten nach § 95 ArbVG) der Verfügungsgewalt des Betriebsinhabers (Jabornegg in Jabornegg/Resch/Strasser § 95 ArbVG Rz 12 ff).
Die bisherige Judikatur des OGH qualifiziert die Unterstützungseinrichtung der Casinos Austria als belegschaftseigene Wohlfahrtseinrichtung iSd § 93 ArbVG, die berechtigt ist, Ruhegelder an ehemalige AN zu leisten (vgl Rz 26; OGH4 Ob 159/77 ZAS 1979, 28; OGH8 ObA 13/05b [krit Resch, DRdA 2006, 286]; die Entscheidungen betrafen frühere Fassungen der die Ruhegelder regelnden BV).
In concreto besteht laut BV ein Änderungsvorbehalt zugunsten der AG, die die Pensionsleistungen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten kürzen, aussetzen oder gegebenenfalls sogar einstellen kann (§ 15.5. BV 2002). Weiters kann die AG eine Kürzung sämtlicher Leistungen der Unterstützungseinrichtung herbeiführen, wenn die Summe dieser Leistungen mehr als 5 % von der Gesamtcagnotte ausmacht (§ 22.4. BV 2002). Wegen dieser Einflussmöglichkeiten der AG kann nach Ansicht des OLG Innsbruck nicht von einer ausschließlichen Verwaltung der Unterstützungseinrichtung durch die Belegschaft ausgegangen werden (Pkt 3.5. der Berufungsentscheidung). Die Ansicht des OLG scheint durchaus überzeugend.
Das Ergebnis des OGH ist richtig: Die AG ist für die Klagen passivlegitimiert. Dies gilt allerdings nicht, weil für eine etwaige Übertragung der Pensionsansprüche auf die Unterstützungseinrichtung keine ausreichende Rechtsgrundlage bestanden hat, sondern weil die Unterstützungseinrichtung ohnehin der AG zuzurechnen ist. Sieht man in der Unterstützungseinrichtung dagegen eine belegschaftseigene Wohlfahrtseinrichtung, wären die Klagen mE mangels Passivlegitimation abzuweisen.
Je nachdem, wie man die aufgezeigten Fragen im Einzelnen beantwortet, besteht der Pensionsanspruch der Kl zur Gänze, zum Teil oder gar nicht gegenüber der AG. Geht man mit dem OGH davon aus, dass eine Übertragung bereits erworbener Anwartschaften auf die Unterstützungseinrichtung unzulässig und unwirksam ist, und qualifiziert man die Unterstützungseinrichtung mit der bisherigen Judikatur als belegschaftseigene Wohlfahrtseinrichtung, wurde mE durch die BV 2002 pro futuro ein neues Betriebspensionssystem geschaffen.
Die Betriebsvereinbarungsparteien können eine Vereinbarung über Betriebspensionen im Einvernehmen ändern und zwar grundsätzlich, dh soweit der Vertrauensschutz nicht dagegen spricht, auch bis zum gänzlichen Entfall des Erwerbes künftiger Anwartschaften. Wenn man nun (wie offenbar der OGH) eine Übertragung erworbener Anwartschaften auf die Unterstützungseinrichtung wegen (welchen?!) Verstoßes gegen das BPG und/oder das PKG ablehnt, ist damit noch nicht gesagt, dass auch künftige Anwartschaften gegenüber der AG erworben werden. Nach § 24a BV 2002 soll die Gruppe der AN, zu der die Kl gehören, die Zusatzpension von der Unterstützungseinrichtung erhalten, welche auch die Kosten dafür trägt. Die Betriebsvereinbarungsparteien bewegen sich innerhalb ihrer Regelungskompetenz, wenn sie die Pensionszusage der AG für die Zukunft durch Ruhegelder aus der Unterstützungseinrichtung ersetzen (dazu bereits oben 4.). Dass auch eine Übertragung der Pensionsansprüche pro futuro dem BPG widersprechen würde, lässt sich aus dem Gesetz keinesfalls ableiten (richtigerweise wäre wie ausgeführt wohl auch eine Übertragung der Altanwartschaften möglich).
Dieses Vorgehen widerspricht auch nicht dem Vertrauensschutz, weil mit der Neuorganisation der Betriebspensionen in der BV 2002 offenbar keine (erheblichen) Leistungskürzungen verbunden waren. Durch den bloßen Schuldnerwechsel von der AG zur Unterstützungseinrichtung (bzw dem Betriebsratsfonds) wird nicht unzulässig in eine schutzbedürftige Rechtsposition der AN eingegriffen. Geht man also davon aus, dass jedenfalls seit Inkrafttreten der BV 2002 Anwartschaften gegenüber der (belegschaftseigenen) Unterstützungseinrichtung erworben worden sind, sind die gegen die AG gerichteten Klagebegehren zumindest teilweise unberechtigt.
Die vorliegende E ist wohl im Ergebnis richtig, aber mangelhaft begründet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der OGH voraussichtlich schwierige Fragen aus dem Betriebspensions- und Betriebsverfassungsrecht beantworten müssen, die er bislang offengelassen hat. Es bleibt also spannend! 577