175Kündigungsanfechtung – verpöntes Motiv muss für Kündigung wesentlich sein
Kündigungsanfechtung – verpöntes Motiv muss für Kündigung wesentlich sein
Trotz pandemiebedingter Pflicht zum Aufsetzen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb der AG bei Kontakt mit anderen Mitarbeitern, weigerte sich der AN, einen solchen zu tragen. Dies war unmittelbarer Auslöser seiner Kündigung durch die AG. Seine Kündigung erfolgte aber nicht allein aus diesem Anlassfall, sondern war wesentlich motiviert durch andere, frühere Vorkommnisse. Denn der Kl hatte bereits zuvor trotz wiederholter Ermahnungen diverse Sicherheitsanweisungen der AG nicht eingehalten.
Der Kl focht die Kündigung ua wegen Vorliegens eines verpönten Motivs gem § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG an (Kündigung wegen offenbar nicht unberechtigter Geltendmachung vom AG in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den AN). Dies wurde von den Vorinstanzen verneint. Der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl mangels erheblicher Rechtsfrage zurück:
Ein Kl, der sich auf den Anfechtungsgrund einer verpönten Motivkündigung iSd § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG beruft, hat diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom AG glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.
Die Kündigung war hier „wesentlich motiviert durch andere, frühere Vorkommnisse“. Insoweit ist der Bekl der Beweis gelungen, dass die Verweigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes für sie nicht das „wesentliche“ Kündigungsmotiv war. Voraussetzung für das Vorliegen einer verwerflichen und mit Erfolg anfechtbaren Motivkündigung wäre, dass das iSd § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG verpönte Motiv für die Kündigung zumindest ein wesentlicher Beweggrund – wenn auch nicht der ausschließliche – war.
Da der OGH somit das Vorliegen eines unzulässigen Kündigungsmotivs verneinte, war daher auf die Frage, ob eine Kündigung wegen Verweigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes überhaupt unter § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG fällt, nicht mehr einzugehen.373