185

Bestätigung der Ausbildertätigkeit genügt als Nachweis der Vordienstzeit

RICHARDHALWAX

Der Kl ist Vertragsbediensteter der Bekl und Lehrer (Fachbereichsleiter Metall) an einer Polytechnischen Schule. Sein Dienstverhältnis, auf das das VBG 1948 anzuwenden ist, war zunächst befristet, im Juni 2017 wurde es in ein unbefristetes übergeleitet. Der Kl unterfertigte am 19.6.2017 den entsprechenden Nachtrag zum Dienstvertrag, ein Merkblatt zur Berechnung des Besoldungsdienstalters nach § 26 VBG sowie ein Erhebungsblatt für die Feststellung des Vorrückungsstichtags mit Erläuterungen.

Der Kl übermittelte zunächst keine Nachweise zu seinen beantragten Vordienstzeiten. Mit Schreiben vom 17.4.2018 ersuchte ihn die Bekl, binnen zwei Monaten ergänzend Dienstzeitenbestätigungen, darunter auch für die Beschäftigung vom 7.5.2001 bis 31.7.2009, vorzulegen. Die Bestätigungen müssten die Punkte „Angabe des Beschäftigungsausmaßes, genaue Beschreibung der Tätigkeit und die Angabe der Altersstufe der betreuten Kinder/Jugendlichen“ enthalten.

Der Kl übermittelte vor dem 19.6.2018 die (im Revisionsverfahren allein noch relevante) Arbeitsbestätigung seines früheren DG für den genannten Zeitraum mit dem Wortlaut: „Wir bestätigen hiermit, dass Sie von 7.5.2001 bis 31.7.2009 in unserem Unternehmen als Werkzeugmacher und als Lehrlingsausbildner beschäftigt waren. Das Beschäftigungsausmaß pro Woche betrug 38,5 Stunden.“

Die Bekl stellte im Juli 2018 die beantragten Vordienstzeiten des Kl unter Ausschluss des Zeitraums vom 7.5.2001 bis 31.7.2009 fest. In der Begründung dieser Entscheidung führte sie aus, dass durch die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung kein zusätzlicher substantieller Einblick in das Fachgebiet einer Lehrperson an einer Volksschule, Neuen Mittelschule oder Sonderschule vermittelt werden habe können. Die für die Anrechnung vom Gesetzgeber geforderte spezifische Berufserfahrung habe durch diese Zeiten nicht belegt werden können.

Der Kl begehrt, die Bekl zur Feststellung der weiteren Vordienstzeiten vom 7.5.2001 bis 31.7.2009 zu verpflichten, außerdem werden im Ergebnis gleich gerichtete Eventualbegehren gestellt. Seine Tätigkeit als Facharbeiter und Lehrlingsausbildner sei sehr wohl iSd § 26 Abs 3 VBG 1948 einschlägig für die nunmehrige Beschäftigung als Lehrer gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren und die Eventualbegehren ab. Der Kl habe der Bekl innerhalb der Frist des § 26 Abs 6 VBG 1948 nur eine Bestätigung übermittelt, die nicht alle im Schreiben vom 17.4.2018 bezeichneten Angaben enthalten habe. Bereits aus diesem Grund sei die strittige Vordienstzeit von einer Anrechnung ausgeschlossen. Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Kl Folge und hob das angefochtene Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts enthalte die Arbeitsbestätigung eine Beschreibung aller erforderlichen Informationen. Es erklärte den Rekurs gegen seine Entscheidung für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Auslegung des § 26 Abs 6 VBG 1948 vorliege.

Der vom Kl beantwortete Rekurs der Bekl war aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, laut OGH aber nicht berechtigt.

Die Frage, ob der vom Bediensteten innerhalb der Jahresfrist vorgelegte Nachweis iSd § 26 Abs 5 und 6 VBG 1948 „entsprechend“ war, also für die inhaltliche Beurteilung der Anrechenbarkeit durch den DG eine genügende Grundlage bietet, kann grundsätzlich nur einzelfallbezogen beantwortet werden.

Das VBG 1948 enthält dem entsprechend keine Einschränkung der für die Erbringung des Nachweises zulässigen Beweismittel. Entgegen der Ansicht der Bekl sind daher nicht nur vom DG ausgestellte Zeugnisse, sondern auch andere geeignete Urkun385den, etwa Bestätigungen informierter Dritter und auch eigene Erklärungen des Vertragsbediensteten, wenn sie als Nachweis vorgelegt werden, nicht unbeachtlich.

Im vorliegenden Fall sind mit der vorgelegten Arbeitsbestätigung nicht nur Bestand und Dauer des Vordienstverhältnisses, sondern auch der sich aus der Bezeichnung des ausgeübten Lehrberufs ergebende Inhalt der Tätigkeit und die Verantwortung für die Ausbildung von Lehrlingen belegt.

Es kann als notorisch gelten, dass betriebliche Lehrlingsausbildungen in Österreich im Regelfall nach Ende der Pflichtschulzeit begonnen werden und (wesentlich) älter in die Ausbildung eintretende Lehrlinge Ausnahmen bilden. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich aus der Bestätigung der Ausbildertätigkeit auch ein schlüssiger Hinweis auf den Altersbereich der Auszubildenden ergibt, ist nicht korrekturbedürftig.

Wäre es daher aus Sicht der Bekl für ihre Entscheidung dennoch erheblich gewesen, eine noch genauere Tätigkeitsbeschreibung und detailliertere Informationen über die Altersstruktur der vom Kl ausgebildeten Lehrlinge zu erhalten, wäre es ihr freigestanden, den Kl zur Ergänzung bzw Verbesserung seines Nachweises aufzufordern. Hätte der Kl die verlangte Ergänzung nicht beigebracht, hätte dies unter Umständen einen inhaltlichen Mangel, aber keine Verfristung des innerhalb der Jahresfrist gem § 26 Abs 6 VBG 1948 vorgelegten Nachweises bewirken können.

Nach dem Sachverhalt bestand für die Bekl aber tatsächlich kein weiterer Aufklärungsbedarf, denn sie hat in ihrer Entscheidung die Versagung der Anrechnung gegenüber dem Kl nicht mit einem fehlenden Nachweis, sondern mit der mangelnden Bedeutung der Vordienstzeit für seine Lehrtätigkeit begründet. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie sehr wohl in der Lage war, die Einschlägigkeit der Tätigkeit inhaltlich zu beurteilen.

Davon ausgehend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die vorgelegte Bestätigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen iSd § 26 Abs 6 VBG 1948 fristwahrend erbrachten Nachweis der Vordienstzeit darstellt, nicht zu beanstanden. Folgerichtig ist inhaltlich zu prüfen, inwieweit diese Beschäftigungszeit die für eine Anrechnung notwendigen Voraussetzungen des § 26 Abs 3 VBG 1948 erfüllt.