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Keine Rahmenfristerstreckung für Hälfteregelung durch Erkrankung

STEPHANIEPRINZINGER

Der 1969 geborene Kl hat das Studium der Medizin absolviert und war zuletzt im Dezember 2014 als praktischer Arzt beschäftigt. Die Tätigkeit als Allgemeinmediziner ist dem Kl nicht mehr zumutbar, eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist aber möglich.

Der Kl beantragte am 15.3.2018 die Berufsunfähigkeitspension, welche die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit Bescheid vom 18.12.2018 ablehnte. Gegen den ablehnenden Bescheid der PVA richtet sich die Klage. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren jedoch ab.

Die außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kl macht geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht vom Abschluss seines Hochschulstudiums im Jahr 1997 ausgegangen sei. Tatsächlich habe er das Studium im Jahr 2005 abgeschlossen. Infolge Erkrankung sei ihm zwischen 2005 und 2008 keine Berufstätigkeit möglich gewesen. Erst im Jahr 2008 habe er als Arzt zu arbeiten begonnen, sodass bis zum Stichtag nur 123 Versicherungsmonate, von denen er 63 Monate qualifiziert gearbeitet habe, vorgelegen seien, sodass die Hälfteregelung gem § 255 Abs 2 Satz 3 zur Anwendung gelange. Nach dem Versicherungsdatenauszug habe der Kl in 63 Beitragsmonaten, daher in mehr als der Hälfte dieses Zeitraums (61,5 Monate), qualifiziert gearbeitet und genieße Berufsschutz.

Der OGH erkennt im Ergebnis keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts. Ausgehend vom maßgeblichen Abschluss der Hochschulausbildung bis zum Stichtag war der Kl nach seinem eigenen Vorbringen in weniger als der Hälfte dieser Monate, nämlich nur in 63 Beitragsmonaten, als Arzt qualifiziert tätig. Auch nach den Revisionsausführungen könne daher die Hälfteregelung des § 255 Abs 2 Satz 3 ASVG nicht zur Anwendung gelangen. Der Revisionswerber begehre mit der Behauptung, ihm sei eine Erwerbstätigkeit als Arzt in den Jahren 2005 bis 2008 „aufgrund von Erkrankungen“ nicht möglich gewesen, erkennbar eine Verlängerung des Rahmenzeitraums. Dem steht aber bereits der Wortlaut des § 255 Abs 2 Satz 4 ASVG entgegen. Für die Frage der Erhaltung von Berufsschutz geht der OGH von einer Verlängerung der Rahmenfrist des § 255 Abs 2 ASVG im Wege der Analogie auch bei Vorliegen von (neutralen) Zeiten des Bezugs einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus. Die Rechtsfrage, ob das auch für das Erlangen von Berufsschutz gilt, wurde in dieser E nicht abschließend behandelt, da keine Zeiten des Bezuges einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zwischen 2005 und 2008 behauptet wurden.