Neues in der Pflegevorsorge*

WALTER J.PFEIL (SALZBURG)
Seit nunmehr 30 Jahren besteht in Österreich eine umfassende Regelung der Pflegevorsorge. Die demographischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen haben grundlegende Reformen dieses Systems notwendig gemacht. Nach bisher meist eher punktuellen Änderungen ist 2022 eine große Pflegereform in Aussicht gestellt worden. Einige der dort vorgesehenen Maßnahmen sind bereits implementiert und sollen zusammen mit anderen Reformschritten der letzten Jahre einer rechtlichen Analyse und rechtspolitischen Bewertung unterzogen werden.
  1. Ausgangssituation und jüngere Entwicklungen

  2. Maßnahmen im Hinblick auf Pflege-/ Betreuungsbedürftige

    1. Erhöhung des Pflegegeldes

    2. Erschwerniszuschlag

    3. Begutachtung

    4. Aber: Geld allein pflegt nicht

  3. Maßnahmen im Hinblick auf Angehörige

    1. Grundsätzliches

    2. Angehörigenbonus

      1. Allgemeines

      2. Unterschiedliche Zielgruppen

      3. Ungleiche Anspruchsvoraussetzungen

      4. Weitere Probleme

    3. Anstellung pflegender Angehöriger

  4. Aktuelle Maßnahmen im Hinblick auf das Pflegepersonal

    1. Übersicht

    2. 24-Stunden-Betreuung

  5. Fazit und Perspektiven

1.
Ausgangssituation und jüngere Entwicklungen

Vor genau 30 Jahren ist in Österreich erstmals eine bundesweit abgestimmte Pflegevorsorge in Kraft getreten.* Gemeinsame Klammer dafür war eine Bund-Länder-Vereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl 1993/866, meist „Pflege-Vereinbarung“ bezeichnet). In deren Art 1 haben sich die zehn Vertragsparteien verpflichtet, „ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen“ (Abs 2), wobei diese Leistungen „unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt“ (Abs 3) und „gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert“ werden sollen (Abs 4 dieser Bestimmung).

Deren Schwerpunkt lag zunächst auf den Geldleistungen, für die das Bundespflegegeldgesetz (BPGG, BGBl 1993/110) als zentrale Grundlage geschaffen wurde. Daneben gab es ursprünglich auch Pflegegeldregelungen auf Landesebene, die nach Art 2 Abs 2 Pflege-Vereinbarung von den Ländern „mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen“ waren. Dieses der damaligen Kompetenzlage geschuldete Nebeneinander hat vor allem Verwaltungsaufwand, Abstimmungsprobleme bei Zuständigkeitswechseln sowie Ungleichbehandlungen hervorgerufen, die erst mit dem PflegegeldreformgesetzBGBl I 2011/58überwunden werden konnten. Dessen Art 1 brachte einen eigenen Kompetenztatbestand „Pflegegeldwesen“ in Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG und ermöglichte dem Bund die Einbeziehung der bisher nur auf Landesebene erfassbaren Pflegebedürftigen (vgl insb §§ 3 Abs 1 Z 9 bzw 3a BPGG).

Während die Geldleistungen seither allein auf Bundesrecht beruhen, sind die Sachleistungen weiterhin landesrechtlich determiniert. Die meisten 362 Rechtsgrundlagen für Pflegeleistungen in natura* finden sich in den Sozialhilfevorschriften der Länder, so dass sie auch von den Prinzipien dieses Rechtsbereichs geprägt sind, also oft nur Mindeststandards gewährleisten und am Grundsatz der Subsidiarität orientiert sind.* In diesem Rahmen konnte daher auch nicht überraschen, dass Qualitätsgesichtspunkte nie im Vordergrund gestanden sind.*

Das hat wohl dazu beigetragen, dass neben schon im ursprünglichen Konzept angelegten Flankierungen* in Teilbereichen weitere bundesrechtliche Begleitregelungen erlassen wurden, wie die Reglementierung der Freiheitsbeschränkungen in stationären Einrichtungen, den meist sogenannten „Heimen“, durch das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG, BGBl I 2004/11 zuletzt idF BGBl I 2023/77) und die Definition von Mindeststandards für Heimverträge in §§ 27b ff des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG, eingefügt durch BGBl I 2004/12 zuletzt idF BGBl I 2018/58).* Auch die angesprochene Kompetenzbereinigung im Hinblick auf das Pflegegeld wurde bundesgesetzlich flankiert und dadurch sogar politisch erleichtert, weil seither mit dem Pflegefondsgesetz (PFG, BGBl I 2011/57 zuletzt idF BGBl I 2022/9) zusätzliche Mittel für die „Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedürfnisorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen“ (vgl nur § 1 Abs 1 Z 1 PFG) in Form von Zweckzuschüssen des Bundes bereitgestellt werden.*

Die anderen Weiterentwicklungen im System der österreichischen Pflegevorsorge hatten eher punktuellen Charakter, auch wenn es durchaus spektakuläre Veränderungen gegeben hat. So ist zum einen der Versuch einer „Legalisierung“ der 24-Stunden-Betreuung* insb durch das Sonderarbeitsrecht des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG, BGBl I 2007/33 zuletzt idF BGBl I 2008/52) sowie die Schaffung eines freien Gewerbes der Personenbetreuung in §§ 159 ff Gewerbeordnung (GewO, ebenfalls implementiert durch BGBl I 2007/33 zuletzt idF BGBl I 2015/81) zu erwähnen (dazu unten 4.2.). Zum anderen war sicher die punktuelle Durchbrechung der „Sozialhilfelogik“ durch das verfassungsgesetzliche Verbot des Pflegeregresses, also des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung und Betreuung in Heimen, in § 330a ASVG (eingefügt durch BGBl I 2017/125) ein markanter Schritt.

Es ist unter den Fachleuten wohl aus allen beteiligten Disziplinen unbestritten, dass die demographischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen und vor allem der immer größer werdende Personalmangel weitergehende Schritte und auch substanzielle Reformen erfordern. Das scheint auch die Politik erkannt zu haben und hat nach dem Ergebnisbericht der breit und partizipativ angelegten „Taskforce Pflege“* im Jahr 2022 eine große Pflegereform angekündigt:* Deren erster Teil beinhaltet insgesamt 20 Maßnahmen, die bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode ein Volumen von 1 Mrd € umfassen sollen. Mittlerweile wurde ein zweiter Teil dieser Reform in Aussicht gestellt, der weitere 18 Maßnahmen enthalten soll. Von diesen Maßnahmen, von denen einige schon implementiert sind, und anderen Veränderungen der letzten Jahre sollen in der Folge ausgewählte Bereiche einer (naturgemäß nur vorläufigen) rechtlichen und rechtspolitischen Einschätzung unterzogen werden. Dabei sollen vor allem Maßnahmen beleuchtet werden, die unmittelbar den Pflege-/Betreuungsbedürftigen (2.) bzw deren Angehörigen zugutekommen sollen (3.), aber auch kurz auf solche im Hinblick auf das professionelle Personal eingegangen werden (4.). Zuvor seien aber ein paar Daten in Erinnerung gerufen, um die Dimension der Problemfelder besser zu veranschaulichen:

Für die Zahl der in Österreich lebenden Menschen, die nicht bloß vorübergehend der – noch einmal zur Klarstellung: nicht (vorwiegend) medizinisch ausgerichteten – Pflege und Betreuung durch andere Personen bedürfen, ist die Zahl der Bezieher*innen von Pflegegeld wohl der zuverlässigste Indikator. Das waren im Jahresschnitt 2022 fast 469.000 Personen, die sich auf die sieben Pflegegeldstufen (§ 4 Abs 2 BPGG) wie folgt aufgeteilt haben: Stufe 1: 131.154, 2: 100.179, 3: 88.240, 4: 68.461, 5: 52.040, 6: 19.886, und 7: 8.982 Bezieher*innen; die Ausgaben dafür beliefen sich auf fast 2,8 Mrd €.*

Der Aufwand für Sachleistungen betrug im Jahr 2021 in der Summe der neun Bundesländer 4,446 Mrd €, davon wurden allein 3,62 Mrd € für stationäre Dienste, also die Versorgung in Heimen auf ca 85.000 Plätzen, ausgegeben; dagegen lediglich 732 Mio € für mobile Dienste, also für professionelle und öffentlich organisierte Pflege 363 und Betreuung, die 2021 in Summe (also nicht unbedingt regelmäßig) von ca 151.000 Personen im häuslichen Umfeld in Anspruch genommen wurde.* Von diesen Beträgen sind allerdings noch die Kostenbeiträge in Abzug zu bringen, die von den Gepflegten bzw ihren Angehörigen geleistet wurden.*

Ein beträchtlicher Teil dieser Kosten musste für das Personal aufgewendet werden. So waren im Jahr 2021 ca 60.000 Personen (entspricht 50.700 Vollzeitäquivalenten) in Pflegediensten tätig, davon ca 37.000 Vollzeitäquivalente in Heimen; auch ohne Berücksichtigung des vermutlichen Rückgangs dieser Beschäftigtenzahlen während und nach der Pandemie wird bereits bis zum Jahr 2030 ein Bedarf von ca 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen (von dem etwa die Hälfte auf Krankenanstalten entfällt) prognostiziert.* Nicht eingerechnet sind hier die 24-Stunden-Betreuungskräfte, deren Zahl aktuell bei ca 58.000 liegt und durch die eine Betreuung für ca 30.000 Personen erfolgen soll.*

2.
Maßnahmen im Hinblick auf Pflege-/Betreuungsbedürftige
2.1.
Erhöhung des Pflegegeldes

Obwohl das Pflegegeld als zentrale Leistung von vornherein nur als pauschalierter Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen konzipiert war (§ 1 BPGG), gilt dessen Höhe vielfach als zu gering. Dieser Kritikpunkt erscheint plausibel, wenn man die Beträge nach § 5 Abs 1 mit den Stundensätzen in § 4 Abs 2 BPGG in Beziehung setzt.* Daran ändern auch die Steuerfreiheit (§ 21 Abs 1 BPGG) und die Nichterfassung als sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nichts. Noch deutlicher wird die Diskrepanz im Hinblick auf den seit der Einführung des Pflegegeldes eingetretenen Wertverlust.*

Dieser drohte ursprünglich nicht, war doch in der Stammfassung des § 5 BPGG eine Valorisierung mit dem für die Pensionserhöhungen vorgesehenen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG vorgesehen. Nach Beseitigung dieser Automatik durch BGBl 1996/201 wurde sie durch BGBl I 2019/80 mit Wirkung ab 1.1.2020 wieder eingeführt. Damit ist zumindest gewährleistet, dass der Wertverlust nicht weiter ansteigt.

Im Rahmen der aktuellen Reformen finden sich einige Maßnahmen, die eine mittelbare Erhöhung der Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit bewirken. Diese betreffen freilich jeweils nur bestimmte Gruppen und lassen kein stimmiges Gesamtkonzept erkennen, so wertvoll die Verbesserungen für die jeweiligen Personen sein mögen. Das gilt zum einen für die faktische Erhöhung des Pflegegeldes für Kinder mit erheblichen Behinderungen, bei denen die zuvor in § 7 BPGG vorgesehene Anrechnung eines Teils der Erhöhung der Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) durch BGBl I 2022/129 mit 1.1.2023 weggefallen ist.*

Zum anderen handelt es sich um Maßnahmen, die noch weniger Pflege- bzw Betreuungsbedürftigen

unmittelbar, sondern deren Angehörigen zugutekommen. Das betrifft vor allem die deutlich höheren Förderungen für die 24-Stunden-Betreuung (dazu unten 4.2.) sowie die mit 1.7.2023 wirksam gewordenen und durch BGBl I 2023/65 bereits vor dem Inkrafttreten novellierten Regelungen über den Angehörigenbonus (dazu 3.2.).

2.2.
Erschwerniszuschlag

Für die Feststellung des Ausmaßes des Pflegebedarfes und damit die Einordnung in die sieben Stufen ist zunächst das zeitliche Ausmaß der erforderlichen Fremdhilfe maßgebend (§ 4 Abs 2 BPGG). Die dafür zu berücksichtigenden Verrichtungen sind als „Betreuung“ dem persönlichen oder als „Hilfe“ dem sachlichen Lebensbereich zugeordnet und werden in der nach § 4 Abs 7 BPGG erlassenen Einstufungsverordnung (EinstV, BGBl II 1999/37 zuletzt idF BGBl II 2022/426) konkretisiert. Dazu kommt eine eigene Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV, BGBl II 2016/236), weil nach § 4 Abs 3 BPGG bei Kindern und Jugendlichen nur jener Bedarf zu berücksichtigen ist, der über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Damit ist der „natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand ... für die Beurteilung des Pflegebedarfes iSd § 4 Abs 1 BPGG in Abzug zu bringen“ (§ 1 Abs 2 Kinder-EinstV).

Beide Verordnungen enthalten detailreiche Vorgaben für das Ausmaß des anzuerkennenden Bedarfes. Für die Berücksichtigung von besonders hohem Aufwand im Hinblick auf einzelne Verrichtungen fanden sich zunächst nur wenige Möglichkeiten.* Diese wurden mit BGBl I 2008/128364 bzw BGBl II 2008/469 durch die Einführung von zwei Erschwerniszuschlägen erweitert. Während der bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs 4 BPGG zusätzlich zu berücksichtigende Pauschalwert für Kinder und Jugendliche mit 50 bzw 75 Stunden (§ 1 Abs 5 EinstV) pro Monat immer eine Erhöhung um zumindest eine Pflegegeldstufe zur Folge hat,* war das beim Erschwerniszuschlag nach § 4 Abs 5 und 6 BPGG nur der Fall, wenn der sonst anerkannte Bedarf knapp an die nächsthöhere Stufe herangereicht hat. Der Zuschlag bei „Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung“ war nämlich zunächst nur mit 25 Stunden festgesetzt.

Durch BGBl II 2022/426 wurde dieser fixe Zeitwert in § 1 Abs 6 EinstV auf 45 Stunden pro Monat erhöht, wobei die daraus resultierende – und grundsätzlich amtswegig wahrzunehmende – höhere Einstufung ab 1.1.2023 wirksam geworden ist (§ 48g Abs 1 und 2 BPGG). Ob damit die schon lange konstatierte Schwachstelle bei der Anerkennung des Pflegebedarfs bei demenziellen Erkrankungen beseitigt werden kann,* scheint indes fraglich. Das Problem lag nicht zuletzt in der Schwierigkeit der Beurteilung des Mehrbedarfes auf Grund der pflegeerschwerenden Faktoren nach § 4 Abs 6 BPGG, die bisher nur restriktiv Anerkennung gefunden haben.* Diese Faktoren, die weder einen neuen Bedarfsbereich schaffen noch die Schwere der Behinderung abbilden, sondern der besonderen Qualität und Intensität der Betreuung Rechnung tragen sollen,* wurden weder geändert noch präziser gefasst.

Weiterhin wird es also auf die Gesamtbeurteilung ankommen, ob sich die in der genannten Bestimmung angesprochenen Defizite „in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern“. Dass dies künftig sachgerecht(er) – und rechtskonform – ermittelt wird, erfordert sicher auch eine besser fokussierte Aus- und Fortbildung der Gutachter*innen.*

Rechtspolitisch wäre allerdings überlegenswert, an Stelle des Fixwertes, der wieder nur eine „Alles oder Nichts-Entscheidung“ erlaubt, eine Staffelung vorzusehen. Diese könnte entsprechend der ohne den Zuschlag ermittelten Stufe proportional ansteigen.* Ein anderer Ansatz könnte darin bestehen, grundsätzlich danach zu differenzieren, wie viele von den in § 4 Abs 6 BPGG aufgelisteten pflegeerschwerenden Faktoren verwirklicht sind,* so dass zB bei Feststellung von zumindest vier solcher „Defizite“ der volle Betrag zugeschlagen wird, bei nur zwei Bereichen dagegen lediglich etwa das bisher vorgesehene Stundenausmaß.

2.3.
Begutachtung

Als eine andere „notorische“ Schwachstelle des Pflegegeldsystems gilt die Begutachtung, die der Einstufung zu Grunde zu legen ist. Dafür ist „jedenfalls“ ein ärztliches Sachverständigengutachten erforderlich (§ 8 Satz 1 EinstV bzw § 10 Kinder-EinstV). Diese „Hegemonie der Medizin“ erscheint wenig adäquat, weil es nicht um Diagnose und Behandlung einer Krankheit geht, sondern um die Beurteilung einer meist langfristigen Funktionsbeeinträchtigung und deren Auswirkungen auf den Lebensalltag. Dazu kommt, dass Begutachtungen oft „Momentaufnahmen“ darstellen, die schwankenden Beeinträchtigungen häufig nicht gerecht werden, wie gerade die Schwierigkeiten bei der Erfassung demenzieller Erkrankungen zeigen. Diesen Problemen haben Gesetz- bzw Verordnungsgeber teilweise bereits Rechnung getragen:

So ist zusätzlich zu dem schon von Anfang an in § 8 EinstV vorgesehenen Auftrag, neben den Ärzt*innen „erforderlichenfalls ... zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen ... beizuziehen“, seit BGBl II 2011/453 auch möglich, dass der „Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes“, also bei Erhöhungsanträgen„ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt“ wird.*

Dem Momentaufnahmen-Problem hat der Gesetzgeber dadurch zu begegnen versucht, dass im Zuge der Begutachtung Informationen des Pflege- bzw Betreuungspersonals einzuholen und die von diesen Personen zu erstellenden* Pflege- bzw Betreuungsdokumentationen zu berücksichtigen sind (vgl § 25a Abs 2 bis 4 BPGG).

Generell der Hebung der Qualität der Gutachten dient die Einrichtung einer Akademie zur Aus- und Weiterbildung von Gutachter*innen, deren Aufbau und Betrieb mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG 2012, BGBl I 2013/3) den Pensionsversicherungsträgern in § 25a Abs 5 BPGG gemeinsam mit (jeweils in der aktuellen Terminologie) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und dem Sozialministeriumservice im Rahmen eines Vereins aufgetragen wurde. Belastbare Evidenz, welche Verbesserungen durch diese „Österreichische Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung“ (ÖBAK) bewirkt wurde, ist nicht ersichtlich.* Dennoch 365 scheint dieser Ansatz ausbaufähig und könnte dazu beitragen, die „medizinische Schlagseite“ der Begutachtung zu überwinden und für ein breiteres Spektrum an Gutachter*innen zu sorgen, deren Expertise nicht vorrangig von der jeweiligen Grundausbildung, sondern von der Fach- und Sachkunde in Fragen der Pflege und Betreuung bestimmt ist.

2.4.
Aber: Geld allein pflegt nicht

Alle Fragen zur Höhe des Pflegegeldes und zu materiellen wie prozeduralen Fragen der Einstufung blenden freilich das Grundproblem eines geldleistungszentrierten Systems aus: Verbesserungen beim Pflegegeld bewirken per se keine Verbesserung der Betreuungssituation und bergen zudem die Gefahr einer Reprivatisierung des – seit 1993 völlig zu Recht als soziales, also gesellschaftliches Risiko anerkannten – Risikos der Pflegebedürftigkeit.

Das gilt umso mehr, wenn und weil es keinen funktionierenden Markt für Pflege- und Betreuungsleistungen gibt, ja Marktmechanismen hier meist nicht greifen können, aber auch der Zugang zu öffentlichen oder öffentlich organisierten Sachleistungen schwierig ist. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten, die durch die Reform 2012 wenigstens bei den Geldleistungen gebündelt werden konnten, erschweren die Abstimmung zwischen Geld- und Sachleistungen ebenso wie Verbesserungen bei der Qualität und Dichte der Angebote.

Die Ansätze, hier für ein besseres Zusammenspiel zu sorgen, sind bescheiden geblieben. Die Möglichkeit der Umwandlung des Pflegegeldes in eine Sachleistung nach § 20 BPGG setzt Verwahrlosung oder ähnliche dramatische Situationen voraus. Ohne regelmäßige Kontrolle durch Fachpersonal werden selbst solche Umstände oft (lange) nicht entdeckt werden. § 33a BPGG erlaubt den Entscheidungsträgern daher Maßnahmen zur Qualitätssicherung insb in Form von Hausbesuchen, die sowohl der Überprüfung der Pflegesituation als auch der Beratung auch der pflegenden Angehörigen dienen, denen auch Unterstützungsgespräche angeboten werden können. Diese Angebote sollen im Rahmen der aktuellen Reformvorhaben auf fünf und in weiterer Folge auf zehn Gespräche pro Jahr ausgeweitet werden.* Rechtspolitisch sollte hier statt eines allseits freiwilligen Angebots eine Verknüpfung mit dem Anspruch auf Pflegegeld erfolgen, die dessen (Weiter-)Bezug von regelmäßigen Kontakten mit professionellen Kräften abhängig macht, welche vor allem Beratung und Unterstützung, aber auch Kontrolle gewährleisten sollen.*

Zumindest genauso wichtig wie die Qualitätssicherung im Einzelfall sind strukturelle Vorkehrungen. Da dafür die Länder verantwortlich sind, die aber gleichzeitig (allenfalls zusammen mit den Gemeinden) auch für die nicht durch Selbstbehalte gedeckten Kosten aufkommen müssen, müsste hier eine zusätzliche Steuerung verknüpft mit erhöhtem Mitteleinsatz erfolgen. Dafür würde sich der Pflegefonds anbieten, die diesbezüglichen Vorgaben im PFG sind allerdings bisher überaus zurückhaltend (vgl insb dessen § 3a).

3.
Maßnahmen im Hinblick auf Angehörige
3.1.
Grundsätzliches

Wenn nicht ausreichend leistbare und qualitativ entsprechende professionelle Pflege und Betreuung zur Verfügung steht, bleibt meist nur die Option der Versorgung durch Angehörige, allenfalls auch Nachbar*innen oder Freund*innen. In diese informelle Pflege von ihnen nahestehenden Personen sind fast eine Million Menschen involviert.* Da das Pflegegeld in diesen Fällen – zumal bei wirtschaftlich schwächeren Haushalten – auch einen wichtigen Teil des Haushaltseinkommens bildet, ist durchaus folgerichtig, Vorkehrungen zu treffen, dass dieses Einkommen nicht weiter geschmälert wird.

Das ist zuletzt in der Novellierung des Sozialhilfe- Grundsatzgesetzes (SH-GG) durch BGBl I 2022/78 erfolgt, dessen § 7 Abs 5 den Ländern aufträgt, nicht nur Leistungen, die den Pflegebedürftigen selbst zukommen, sondern schlechthin alle „Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs gewährt werden“ von der ansonsten strengen Einkommensanrechnung auszunehmen.* Das begünstigt somit Angehörige, die eine Abgeltung für ihre informelle Pflege aus dem Pflegegeld erhalten und deren sonstiges Einkommen nicht die Mindestbeträge in der Sozialhilfe erreicht. Damit wurde ein weiterer Schritt zur Überwindung der eingangs angesprochenen Sozialhilfe-Logik gesetzt.*

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die schon länger bestehende Begünstigung für informell Pflegende, die deswegen ihre eigene Erwerbstätigkeit aufgeben oder reduzieren (müssen) und denen damit Nachteile bei den eigenen Pensionsansprüchen drohen. Diese sollen vor allem durch die freiwillige Versicherung in der PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bzw eines nahen Angehörigen in §§ 18a bzw 18b ASVG verhindert werden, für welche die Beiträge vom Familienlastenausgleichs-Fonds bzw dem Bund getragen werden (vgl § 77 Abs 7 und 8 ASVG).*366 Diese Möglichkeit wurde durch BGBl I 2022/217 mit Wirkung ab 1.1.2023 (§ 780 ASVG) für Personen mit „Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen Pensionsversicherung“, also für Bezieher*innen einer Pension bei Alter oder geminderter Arbeitsfähigkeit, ausgeschlossen. Die entsprechenden Erweiterungen der Ausnahmen in §§ 18a Abs 2 bzw 18b Abs 1a ASVG stellen die Reaktion auf die Judikatur dar, welche die Möglichkeit einer solchen Selbstversicherung neben einem Eigenpensionsbezug bejaht und daraus – im Wege der Analogie, aber durchaus folgerichtig – einen Anspruch auf den Höherversicherungsbetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 248c ASVG abgeleitet hat.* Dass Pensionist*innen weniger häufig oder in geringerem Ausmaß wegen informeller Pflege an Zuverdienstmöglichkeiten gehindert werden, mag zwar richtig sein. Dennoch erscheint wenig einsichtig und daher auch sachlich kaum zu rechtfertigen, warum die Anerkennung solcher Leistungen bei Pensionsbezieher*innen geringer ausfallen soll. Noch gröbere Unsachlichkeiten sind freilich bei den am selben Tag wie diese Änderungen beschlossenen zwei Formen eines Angehörigenbonus‘ festzustellen.

3.2.
Angehörigenbonus
3.2.1.
Allgemeines

Diese Leistungen gehen auf zwei Initiativanträge (2655/A bzw 2717/A 27. GP) zurück, in denen zunächst nur ein solcher Bonus vorgesehen war. Die Differenzierung in eine Form „bei Selbst- und Weiterversicherung“ (§ 21g) und einen sonstigen „Angehörigenbonus“ (§ 21h BPGG) wurde erst im Sozialausschuss vorgenommen* und nach weiteren kleinen Änderungen im Plenum in BGBl I 2022/213 kundgemacht. Bereits vor dem Inkrafttreten am 1.7.2023 (§ 49 Abs 34 BPGG) wurde durch BGBl I 2023/65 in § 21h Abs 2 eine Korrektur vorgenommen.

In beiden Fällen gebührt die betreffende Leistung nahen Angehörigen einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4, die diese in häuslicher Umgebung pflegen (vgl jeweils Abs 1 in §§ 21g und 21h BPGG). Der Bonus kann für das zweite Halbjahr 2023 iHv € 750,– und 2024 iHv € 1.500,– in (gemeint wohl: gleichen) monatlichen Teilbeträgen in Anspruch genommen werden (vgl jeweils Satz 1 in §§ 21g Abs 2 bzw 21h Abs 3).* Beide Varianten gelten ausdrücklich nicht als Einkommen iSv bundesgesetzlichen Vorschriften* und sind un(ver)pfändbar (§§ 21g Abs 7 bzw 21h Abs 8 BPGG). Im Folgenden sollen einige Probleme dieser neuen Leistung angesprochen werden.*

3.2.2.
Unterschiedliche Zielgruppen

Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Bonusformen liegt in der Definition des Adressat*innenkreises. § 21g BPGG erfasst, wie bereits seine Überschrift deutlich macht, nur pflegende Angehörige, bei denen dieser Status gleichsam bereits anerkannt ist, weil schon eine Selbstversicherung nach §§ 18a oder 18b ASVG oder eine Weiterversicherung nach § 77 Abs 6 (iVm § 17) ASVG* besteht. Während bei den beiden letztgenannten Formen einer freiwilligen PV jeweils ein Anspruch des/der gepflegten nahen Angehörigen auf Pflegegeld der Stufe 3 ausreicht, ist für den Bonus nach § 21g BPGG die Stufe 4 erforderlich. Das könnte damit zu tun haben, dass der Gesetzgeber bei einer neuen Leistung zunächst eher strenge Voraussetzungen formulieren wollte, erklärt aber nicht, warum es bei wegen der Selbstversicherung eines behinderten Kindes erfassten Angehörigen nun auf dessen Pflegegeldstufe ankommen soll:

§ 18a ASVG kennt diese Voraussetzung nämlich nicht, sondern verlangt in Abs 1 lediglich, dass für das Kind eine erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG bezogen und die Pflege unter „überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft“ geleistet wird. Dieser unbestimmte Begriff, der in § 18a Abs 3 ASVG eine gewisse Konkretisierung erfährt, ist nach überzeugender Judikatur bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw ab 90 Stunden monatlich erfüllt.* Dieses Ausmaß wird häufig mit dem für die Pflegegeldstufe 4 erforderlichen Mindestausmaß von mehr als 160 Stunden pro Monat (§ 4 Abs 2 BPGG) korrelieren. Allerdings ist nicht gewährleistet, dass Kindern, für die wegen erheblicher Behinderung eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, auch Pflegegeld der Stufe 4 gebührt. Hier ist noch einmal daran zu erinnern, dass nach § 4 Abs 3 BPGG „nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht“ und dass das Ausmaß dieses Differenzbedarfs auch nicht immer durch Erschwerniszuschläge nach § 1 Abs 5 EinstV aufgestockt wird. Das Tatbestandsmerkmal der Pflegegeldstufe 4 in § 21g Abs 1 BPGG erweist sich somit im Hinblick auf nach § 18a ASVG Selbstversicherte als überschießend und wohl unsachlich. Sofern hier nicht im Einzelfall mit einer teleologischen Reduktion vorgegangen werden kann, bestehen somit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung.

Der Verweis auf § 8 Abs 4 FLAG bringt immerhin Klarheit, wer als „naher Angehöriger“ einen Bonus 367 nach § 21g BPGG beanspruchen kann. Da der Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich nur für Kinder iSd § 2 Abs 3 FLAG zusteht, also für leibliche Kinder oder Enkelkinder, Wahlkinder oder deren Nachkommen sowie Stief- oder Pflegekinder, kommen für die Selbstversicherung nach § 18a ASVG nur (Groß-, Wahl-, Stief- oder Pflege-)Eltern solcher Kinder in Betracht, wobei der gemeinsame Haushalt mit dem Kind dafür keine Rolle spielen kann.*

Nicht so klar ist der Angehörigenbegriff bei nach § 18b bzw nach Bestimmungen wie § 77 Abs 6 ASVG in der PV freiwillig Versicherten. Die Gesetzesmaterialien umschreiben den Personenkreis hier in gleicher Weise weit wie bei der in einem engen Sachzusammenhang stehenden Erweiterung der Angehörigeneigenschaft in der KV in § 123 Abs 7b ASVG:* In Ermangelung anderer Hinweise kommen somit für diese Selbstversicherung ebenso wie für die Weiterversicherung* grundsätzlich Ehegatt*innen, Personen, die mit dem/der Pflegebedürftigen in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeelternteile sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit dem/der Pflegebedürftigen in außerehelicher Gemeinschaft leben, ebenso wie gleichgeschlechtliche eingetragene Partner*innen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) in Betracht.*

Auch § 21h Abs 1 BPGG spricht nur von nahen Angehörigen. Dazu sollen allerdings nach den Materialien lediglich „Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Geschwister, Schwiegerkinder und Schwiegereltern“ gehören.* Diese Differenzierung ist nicht sachlich nachvollziehbar und vor allem dem Gesetzestext – zumal in systematischer Zusammenschau mit § 21g Abs 1 – nicht zu entnehmen. Möglicherweise geht die Formulierung im AB auch auf eine andere Überlegung zurück: Ursprünglich hat § 21h BPGG in Abs 2 Z 1 einen gemeinsamen Haushalt des/der nahen Angehörigen mit der Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 verlangt. Da ein solcher etwa bei Urenkel*innen oder (Groß-)Nichten/Neffen des/der Pflegebedürftigen selten vorliegen wird, hätte die Passage in den Materialien als nur auf die Regelfälle bezogen verstanden werden können. Dieses Argument geht aber mittlerweile ins Leere, da dieses Tatbestandsmerkmal durch die angesprochene Korrektur durch BGBl I 2023/65gestrichen wurde, weil Erfahrungen aus der Praxis gezeigt hätten, dass Angehörige häufig auch dann Pflegetätigkeiten erbringen, wenn sie nicht mit dem/der Pflegebedürftigen im gemeinsamen Haushalt leben.* Der Adressat*innenkreis von § 21h wird somit nicht enger gesehen werden dürfen wie jener bei § 21g BPGG. Trotzdem gelten für den subsidiären Angehörigenbonus nach der erstgenannten Bestimmung weiterhin strengere Anforderungen:

3.2.3.
Ungleiche Anspruchsvoraussetzungen

Zum ersten muss die betreffende Person ihre*n nahe*n Angehörige*n mindestens ein Jahr vor Beginn des Anspruchs überwiegend selbst gepflegt haben, und auch der Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 während dieses Zeitraums bestanden haben. Obwohl nicht wie in § 18a ASVG auf die „überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft“ abgestellt wird, wird wie dort* auch nach § 21h Abs 1 Abs 2 Z 1 (ursprünglich Z 2) BPGG ein Überwiegen jedenfalls bei 90 Stunden pro Monat anzunehmen sein. Mehr darf nicht verlangt werden, weil die Pflegegeldstufe 4 einen Bedarf von mehr als 160 Stunden im Monatsschnitt voraussetzt, während für Stufe 5 bereits über 180 Stunden erforderlich sind (§ 4 Abs 2 BPGG).

Wie dieser Aufwand nachgewiesen werden kann, ist freilich unklar. Dies gilt umso mehr, als dies – und das ist die zweite wesentlich strengere Vorgabe – für den Zeitraum eines Jahres vor der Antragstellung erfolgen muss.* So unsachlich das Kriterium des gemeinsamen Haushalts in der ursprünglichen Fassung insb im Vergleich zu § 21g Abs 1 BPGG gewesen sein mag, für die Anerkennung der im letzten Jahr geleisteten informellen Pflege wird es weiterhin ein wichtiges Indiz sein.

Diese „Vorleistungspflicht“ erscheint umso problematischer, wenn man bedenkt, dass die Adressat*innen des Bonus nach § 21h am ehesten mit jenen Angehörigen vergleichbar sind, deren Anspruch nach § 21g BPGG über eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG vermittelt wird: In beiden Fällen wird es weniger um die Pflege von Kindern mit erheblicher Behinderung gehen, sondern um ältere Angehörige. Eine besondere Rechtfertigung, warum in dem einen Fall – vereinfacht gesagt – bereits zwei Stunden Pflege pro Tag einen Anspruch auf Angehörigenbonus auslösen sollen,* im anderen Fall aber (mehr als) drei Stunden erforderlich sein sollen, ist nicht ersichtlich.

Schließlich setzt der Angehörigenbonus nach § 21h Abs 2 (nun) Z 2 BPGG voraus, dass der/die nahe Angehörige im Kalenderjahr vor der Antragstellung ein „monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen“ von höchstens € 1.500,– gehabt hat. 368 Dafür ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit (iSd § 91 Abs 1 und 1a ASVG) und wiederkehrende Geldleistungen aus der SV oder auf Grund vergleichbarer insb pensionsrechtlicher Regelungen im Ausmaß eines Zwölftels des Jahresbruttoeinkommens maßgebend, jeweils abzüglich der Beiträge zur SV, einer Kammerumlage, der (gemeint wohl: Beiträge zur) Wohnbauförderung und der einbehaltenen Lohn- bzw Einkommensteuer.

Das könnte nicht nur sozialpolitisch, sondern auch verfassungsrechtlich problematisch sein. Für die Auslegung des hier maßgebenden Tatbestandes „Pflegegeldwesen“ in Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG ist wie auch sonst primär auf den „Versteinerungszeitpunkt“ abzustellen, das war der 1.1.2012 (Art 151 Abs 45 Satz 1 B-VG). Damals gab es im BPGG keine Geldleistungen, die unmittelbar von Angehörigen beansprucht werden konnten. Bereits bei der Einführung des Pflegekarenzgeldes in §§ 21c ff BPGG hat sich der Gesetzgeber aber auf diesen Kompetenztatbestand gestützt.* Das scheint im Rahmen einer intrasystematischen Fortentwicklung, deren Bedeutung vom VfGH gerade bei der Auslegung sozialrechtlicher Kompetenztatbestände betont wird,* nicht unplausibel. Kompetenzrechtlich dürfte auch eine Differenzierung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei das Pflegegeld ergänzenden Leistungen nicht ausgeschlossen sein.*

Sehr wohl bedenklich ist dagegen der Umstand, dass die Einkommensgrenze zwar valorisiert werden soll (§ 21h Abs 11 BPGG), aber – zumal mit der Ausrichtung Blick auf die Netto-Einkünfte – nicht darauf abstellt, wie viele Personen von diesem Einkommen leben müssen. Wenn es im Haushalt noch andere, insb der pflegenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten Personen gibt, müssten daher auch höhere Einkommensgrenzen gelten. Insofern erscheint die Festlegung eines Fixbetrages als Voraussetzung für den Angehörigenbonus nach § 21h BPGG grob unsachlich.

3.2.4.
Weitere Probleme

Wie schon an anderer Stelle ausgeführt, gilt das wohl sogar für die gesamte zweigleisige Konstruktion:* Angesichts der weitgehend identen Zielsetzung der beiden Bonusregelungen erscheinen die wesentlich strengeren Voraussetzungen in § 21h BPGG – auch nach dem Wegfall des Kriteriums „gemeinsamer Haushalt“ – als überzogen und sachlich nicht zu rechtfertigen.

Auch auf ein letztes Problemfeld, das wieder beide Bonusformen betrifft, braucht hier nicht mehr näher eingegangen werden. Entgegen der Gesetzesmaterialien* kommt nämlich der Rechtsweg zu den Arbeits- und Sozialgerichten nicht in Betracht. Eine Überprüfung der Bescheide der Versicherungs- bzw Entscheidungsträger in Zusammenhang mit einem Angehörigenbonus kann vielmehr nur im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen, und zwar (gestützt auf die Grundlage des Art 131 Abs 2 Satz 1 B-VG) wie beim Pflegekarenzgeld durch das Bundesverwaltungsgericht.*

3.3.
Anstellung pflegender Angehöriger

Ein grundsätzlich anderer und weitergehender Ansatz zur Absicherung informell Pflegender wäre die Anerkennung dieser zunächst innerfamiliären Leistungen als Erwerbsarbeit. Das in diesem Zusammenhang zuletzt am meisten diskutierte Modell ist die 2019 eingeführte „Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch Angehörige“ im Burgenland. Grundlage dafür ist § 14 Bgld Sozialhilfegesetz (BgldSHG, Bgld LGBl 2000/5 zuletzt idF 2022/70) und die auf Abs 8 dieser Bestimmung gestützten Richtlinien der Landesregierung.*

Als wesentlichste Eckpunkte dieser Regelungen sind zu nennen, dass die Förderung der pflegebedürftigen Person selbst zukommt, allerdings hat sie darauf – trotz sehr detaillierter Voraussetzungen – keinen Rechtsanspruch; der/die Pflegebedürftige muss zumindest Pflegegeldstufe 3 haben, Österreicher*in oder einem/einer solchen gleichzustellen sein und mindestens seit zwei Jahren den Hauptwohnsitz im Burgenland haben. Der/die pflegende Angehörige muss ebenfalls Staatsangehörige*r oder zumindest zum Berufszugang in Österreich berechtigt sein.*

Die Förderung wird in Höhe der Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.700,-* und 14-mal jährlich gewährt, dazu kommen die Kosten für die Ersatzbetreuung bei Urlaub oder Dienstverhinderung der Betreuungsperson. Diese wird bei einer Gesellschaft des Landes, der Pflegeservice Burgenland GmbH (PSB), angestellt, die sie zur Betreuung der pflegebedürftigen Person an diese überlässt, welche wiederum die Förderung an die PSB abtritt. Dabei hat der/die Pflegebedürftige einen Selbstbehalt zu tragen, der einen gestaffelten Anteil des Pflegegeldes sowie jenen Teil des Einkommens umfasst, der über den Sozialhilferichtsatz hinausgeht.*369

Die unbestreitbaren Vorzüge dieses Modells bestehen neben der Anerkennung der informellen Pflege als Erwerbsarbeit und dem daraus resultierenden Schutz des Arbeitsrechts und einer alle Zweige umfassenden SV in den Vorkehrungen zur Qualitätssicherung.*

Daneben gibt es aber auch einige Schwachstellen, von denen abgesehen vom fehlenden Rechtsanspruch und den doch sehr hohen Selbstbehalten vor allem drei Punkte hervorzuheben sind:* Zum einen scheint das praktizierte Modell der Arbeitskräfteüberlassung ungeeignet, weil es zwar die PSB entlastet, aber die (wegen ihrer Einschränkungen bei der Vornahme alltäglicher Verrichtungen!) Pflegebedürftigen in eine AG-Rolle drängt, in der sie insb für das AN-Schutzrecht verantwortlich sind (vgl § 6 Abs 1 AÜG). Dazu gehört auch das Arbeitszeitrecht, dessen Einhaltung – und damit ist das zweite Problemfeld angesprochen – insofern nicht gewährleistet ist, als gerade bei höheren Pflegegeldstufen die herkömmlichen Arbeitszeitgrenzen oft nicht ausreichen werden und weder klar ist, wer für dann anfallende Überstunden aufkommen muss,* noch eine Entlastung der Pflegebedürftigen von einer uU drohenden Verwaltungsstrafe (nach § 28 AZG) erkennbar ist. Und schließlich besteht ein Spannungsverhältnis zu den Vorgaben im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), weil in § 14 Abs 3 lit c BgldSHG bloß eine Heimhelfer*innen-Ausbildung verlangt wird und die Ausnahmen vom Berufsvorbehalt in § 3 Abs 3 GuKG nur bei unentgeltlicher Hilfe in der Familie bzw der Nachbarschaft, nicht aber für Arbeitsverhältnisse gelten.

Hier könnte wohl durch entsprechende Sonderregelungen wie in §§ 3a und 3b GuKG bzw deren Ausweitung Abhilfe geschaffen werden. Die anderen Problemfelder erscheinen indes komplexer und mögen auch ein Grund dafür sein, dass das „Burgenländische Modell“ zwar große mediale und politische Aufmerksamkeit erfahren hat, aber letztlich von nicht einmal 200 Personen in Anspruch genommen wurde.*

4.
Aktuelle Maßnahmen im Hinblick auf das Pflegepersonal
4.1.
Übersicht

Maßnahmen zur Unterstützung der informell Pflegenden sind nicht zuletzt deshalb notwendig, weil der bestehende und nach allen Prognosen noch größer werdende Mangel an qualifiziertem Pflegepersonal frühestens mittelfristig überwunden werden kann. Das gilt vor allem für die im Rahmen der aktuellen Reform vorgesehenen Maßnahmen im Berufsrecht, in der Ausbildung und in der Ausländerbeschäftigung.*

Hier sollen nur kurz die sofort wirksamen Maßnahmen angesprochen werden, namentlich der „Pflegebonus“ und die als zusätzlicher Urlaubsanspruch propagierte „Erholungswoche“. Für ersteren wurden mit dem Entgelterhöhungs-Zuschussgesetz (EEZG, BGBl I 20022/104) Zweckzuschüsse des Bundes für die Jahre 2022 und 2023 iHv bis zu 570 Mio € bereitgestellt (vgl dessen § 2 Abs 1). Diese werden nach Abs 4 leg cit an die Länder gewährt, wenn sie entsprechende „entgeltgestaltende Vorschriften vorlegen, die die Dienstgeber*innen zur Zahlung der vereinbarten Entgelterhöhung verpflichten“, wobei als solche Vorschriften nach dieser Bestimmung „insbesondere Kollektivverträge und Satzung von Kollektivverträgen sowie dienstund besoldungsrechtliche Vorschriften der Länder“ in Betracht kommen.* Demnach können für 2023 pro Vollzeitäquivalent Entgelterhöhungen inklusive DG-Beiträge von bis zu € 2.460,– abgerechnet werden (vgl § 5 Abs 1 EEZG).

Eine (freilich nur etwas) weniger komplizierte Konstruktion, aber immerhin ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch, besteht bei der „Erholungswoche als Schutzmaßnahme für Pflegepersonal“, die durch BGBl I 2022/214 als § 3a in Art V des Bundesgesetzes BGBl 1992/473* eingefügt wurde. Dieser Anspruch umfasst eine „Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden“ pro Kalenderjahr und gebührt AN, die in einem Gesundheits- und Krankenpflege-Beruf beschäftigt sind, ab dem Kalenderjahr, in dem sie ihr 43. Lebensjahr vollenden. Anders als bei der oben angeführten Entgelterhöhung, die nach § 3 Abs 1 EEZG auch Angehörigen der landesrechtlich geregelten Sozialbetreuungsberufe* zugutekommen soll, ist hier also nur Gesundheits- und Krankenpflege-Personal erfasst, wobei es allerdings keine Rolle spielt, wo diese AN beschäftigt sind (§ 3a Abs 1 in Art 2 BGBl I 2022/214). Da es sich um eine AN-Schutz-Regelung handelt,* gilt sie nach Art 21 Abs 2 B-VG auch für in Betrieben der Länder oder Gemeinden beschäftigte Personen. 370

Dass es sich hier um einen entgeltlichen Freistellungsanspruch handelt, ist dem Gesetzestext selbst nicht zu entnehmen, ergibt sich aber aus Zweck und Kontext der Regelung, weil zum einen ein Ablöseverbot in Geld normiert ist.* Zum anderen erfolgt eine Anrechnung von über 30 Werktage hinausgehenden Urlaubs, sofern der betreffende Anspruch auf Gesetz, Verordnung, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruht, es sei denn, letztere wurde nach dem 1.1.2023 beschlossen und schließt eine Anrechnung (zumindest teilweise) aus (§ 3a Abs 3 leg cit). Neben den ausdrücklich nicht anzurechnenden Erhöhungen für Nacht-Schwerarbeiter*innen nach § 10a UrlG sind somit – e contrario – auch einzelvertraglich erhöhte Urlaubsansprüche von der Anrechnung ausgenommen. Dennoch dürfte der Anwendungsbereich der Regelung schmal bleiben. Abgesehen von der Beschränkung auf Gesundheits- und Krankenpflege-Berufe legt der Umstand, dass viele dieser AN bei Vollendung des 43. Lebensjahres bereits nach § 2 UrlG, und etliche sogar noch früher bzw ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Dienstverhältnisses, in den Genuss eines sechswöchigen Urlaubsanspruchs kommen,* nahe, dass es sich hier eher um eine „kosmetische“ Maßnahme handelt.

4.2.
24-Stunden-Betreuung

Das Pflegepersonal könnte auch die im Rahmen der Reform angekündigten „Verbesserungen bei der 24-Stunden-Betreuung“ betreffen, durch die auch „die unselbständige Beschäftigung attraktiviert werden“„die unselbständige Beschäftigung attraktiviert werden“ soll. Dieser Passus findet sich nun interessanterweise im Kontext „Betroffene und Angehörige in der Pflege“* und enthält auch nicht mehr die ursprüngliche Ankündigung einer Attraktivierung der „arbeitsrechtlichen Bedingungen“, die unter Einbindung der Sozialpartner*innen und Stakeholder*innen erarbeitet werden sollte.

In der Tat betreffen die Verbesserungen bis jetzt nur die Erhöhung der Förderungen für die 24-Stunden-Betreuung nach § 21b BPGG. Diese gebühren uU bereits bei Pflegegeldstufe 3, jedenfalls aber ab Stufe 5, und zwar seit 1.1.2023 iHv € 640,– monatlich,* sollen aber in einem zweiten Schritt spätestens ab 1.9.2023 noch einmal auf € 800,– (bzw € 1.600,–) erhöht werden.*

An sich wären die arbeitsrechtlichen Bedingungen zumindest für die AG schon jetzt relativ attraktiv. Nach dem Sonderarbeits(zeit)recht des HBeG, mit dem das AZG bzw das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz verdrängt wird, sind nicht nur 128 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen zulässig, sondern gelten darüber hinausgehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht als Arbeitszeit (vgl dessen § 3 Abs 2) und müssen lediglich drei Stunden pro Tag frei von Arbeitsbereitschaft bleiben (Abs 3 leg cit).

Trotzdem gibt es de facto nur die selbständige Personenbetreuung iSd § 159 GewO. Die dabei in vielen, wenn nicht sogar den meisten Fällen bestehende Scheinselbständigkeit* wurde bisher nicht aufgegriffen. Verbesserungen müssten aber gerade hier ansetzen, weil zwar auf der einen Seite klar ist, dass der materielle wie immaterielle Aufwand für die Pflegebedürftigen bzw ihre Angehörigen als arbeitsrechtliche AG (insb im Hinblick auf Entgeltpflichten, auch für Zeiten ohne Arbeitsleistungen) bzw sozialversicherungsrechtliche DG (Melde- und Beitragspflichten) meist unzumutbar sind.

Auf der anderen Seite kann aber eine Entlastung weder weiter auf Kosten der (zumal meist weiblichen) Betreuungskräfte noch wieder auf Kosten der Versichertengemeinschaft* in Betracht kommen. Solche wären nicht nur rechtspolitisch fragwürdig, sondern auch sachlich und damit verfassungsrechtlich schwer zu rechtfertigen: Zum einen handelt es sich bei der 24-Stunden-Betreuung um ein „Minderheitenprogramm“, das aktuell nur etwas mehr als 6 % der Pflegegeldbezieher*innen nutzen können, während sozial Schwächere oft – schon wegen der nicht vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten für die Betreuungskräfte – ausgeschlossen sind. Zum anderen erscheint auch fraglich, inwieweit die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ eine gesellschaftliche Aufgabe sein kann, gibt es eine solche doch sonst wohl nur auf Intensivstationen und der Neonatologie.

Perspektivisch sollte die Attraktivierung daher eher über Arbeitsverhältnisse zu Trägern erfolgen, für die das Sonderrecht des HBeG schon jetzt gelten würde (vgl dessen § 1 Abs 2 Z 1 lit b). Für die Nutzung dieser Dienste könnten sozial, dh nach der Höhe des Einkommens und des Pflegegeldes gestaffelte Kostenbeiträge der Pflegebedürftigen bzw der diesen gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen eingehoben werden, die sich dann aber auch nicht mehr um Förderungsanträge, Abrechnungen etc kümmern müssten. Diese Verschiebung sollte eigentlich auch ein höheres Maß an Professionalisierung und eine Steigerung der Pflege- und Betreuungsqualität bewirken. Durch die damit gewährleisteten faireren Arbeitsbedingungen könnten vielleicht auch wieder mehr Menschen für diese herausfordernden Tätigkeiten gewonnen werden. 371

5.
Fazit und Perspektiven

Bei einer Bilanz nach 30 Jahren (auch der persönlichen wissenschaftlichen Auseinandersetzung) kann die österreichischen Pflegevorsorge in vielen Bereichen als durchaus erfolgreich qualifiziert werden. Im Zuge der weiteren Entwicklung ist aber leider das ambitionierte Konzept eines umfassenden und kohärenten Systems etwas verlassen worden: So wurden für sich genommen sinnvolle Maßnahmen ohne systemische Einbettung getroffen (zB die „Legalisierung“ der 24-Stunden- Betreuung oder das Verbot des Pflegeregresses). Und zu oft – und zuletzt sogar immer häufiger (insb Erhöhung des Erschwerniszuschlags bzw der Förderungen bei 24-Stunden-Betreuung, Angehörigenbonus) – wurde der einfachere und populärere (oder zumindest für populärer gehaltene) Weg der Vergabe von Geldleistungen gewählt.

Dem Gesetzgeber ist natürlich zuzubilligen, dass er den sozialen Realitäten Rechnung trägt und eine – ohnedies bescheidene – Abgeltung der Belastungen Pflegebedürftiger bzw pflegender Angehöriger vorsieht. Zusätzliche Geldleistungen bewirken aber, selbst wenn sie wesentlich höher ausfielen, noch keine Verbesserung der Pflegesituation und zwar weder auf individueller noch auf gesellschaftlicher Ebene. Sie bergen vielmehr die Gefahr, dass das Risiko der Pflegebedürftigkeit wieder privatisiert wird und Qualitätsgesichtspunkte noch weiter ins Hintertreffen geraten.

Eine sichere, qualitätsvolle und leistbare Pflegevorsorge wird daher eine deutlich bessere Abstimmung zwischen dem Geld- und dem Sachleistungsbereich brauchen und stärker mit dem Gesundheitssystem unter Nutzung der dort gerade entstehenden Strukturen (insb zur Stärkung des ambulanten Bereichs zB durch Primärversorgungseinheiten oder community nurses) verknüpft werden müssen.

Das wird und soll informelle Pflege nicht ersetzen, aber diese stärker unterstützen und dadurch die Qualität häuslicher Pflege und Betreuung nachhaltig steigern. Weiterentwickelte Anstellungsmodelle könnten hier durchaus eine wichtige Rolle einnehmen.

Und schließlich wäre in struktureller Hinsicht eine Bündelung der Leistungsangebote in einer Hand wohl wünschenswert, erscheint aber kurzfristig wenig realistisch. Daher wäre zumindest eine stärkere Steuerung durch eine „neue Pflege- Vereinbarung“ nach Art 15a B-VG verbunden mit effektiven Finanzierungsinstrumenten erforderlich und wohl auch machbar. Dafür bietet eine Weiterentwicklung des Pflegefonds und seine Speisung aus Steuermitteln (einschließlich zusätzlicher Instrumente wie einer Erbschaftssteuer) eine bessere Grundlage als etwa eine Pflegeversicherung: Pflegebedürftigkeit ist ein alle betreffendes Risiko, dem daher auch durch gesamtgesellschaftliche Vorsorge und Finanzierung begegnet werden muss. 372