Ein schwarzer Tag im Homeoffice
Ein schwarzer Tag im Homeoffice
Frau A ist als angestellte Journalistin bei einem Medienunternehmen beschäftigt. Vor allem während der Sommermonate ist wegen der heißen Temperaturen und der schlechten Wärmedämmung der Arbeitsstätte ein produktives Arbeiten im Büro kaum möglich. Der BR hat aus diesem Grund bereits eine BV mit der Geschäftsführung ausverhandelt, die das Arbeiten im Homeoffice bis zu einem maximalen Ausmaß von 20 % der vertraglich bedungenen Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem*der Dienstvorgesetzten erlaubt. Als das Thermometer Anfang Juli über 30 Grad anzeigt, kündigt A ihrer Vorgesetzten gegenüber an, sich am Freitag ins Homeoffice zurückzuziehen. Dieser Wunsch wird ihr prompt genehmigt. Ihr Ziel ist es, in dieser Zeit einen mehrseitigen Artikel über die Auswirkungen der Klimakrise zu verfassen. Aus ihrem Büro packt sie daher am Vorabend ihre Rechercheunterlagen, Mitschriften geführter Interviews sowie ihren Arbeits- Laptop, der im Eigentum des Medienunternehmens steht, ein. Ihr Lebensgefährte, Herr H, der bei einem Telekommunikationsunternehmen im Kundendienst beschäftigt und in dieser Woche zum Telefondienst eingeteilt ist, entscheidet sich kurzfristig, ebenfalls von zu Hause aus zu arbeiten und seiner Partnerin in der gemeinsamen Wohnung Gesellschaft zu leisten. Ausdrückliche Homeoffice-Vereinbarungen gibt es in seinem Unternehmen nicht.
Der Homeoffice-Tag verläuft jedoch ganz anders als geplant. Es beginnt damit, dass A während der vereinbarten Arbeitszeit von einer Arbeitskollegin angerufen und zu einem von ihr durchgeführten Interview befragt wird. A nimmt das Gespräch entgegen, bleibt jedoch nicht an ihrem designierten Arbeitsplatz am Esstisch sitzen, sondern begibt sich auf den Balkon. Den hochgefahrenen Laptop sowie ihre Arbeitsunterlagen und eine Kanne mit heißem Kaffee lässt die DN am Esstisch zurück. Während A telefoniert, läutet es plötzlich an der Tür. Sie vermutet den Paketzusteller mit der kürzlich online bestellten Handtasche. A möchte dem Paketzusteller beim Herauftragen des Pakets helfen, beendet das Telefonat umgehend und hastet von der Wohnungstür über die Treppen des Mehrparteienhauses zur Haustür. Allerdings übersieht sie im Stiegenhaus die letzte Stufe einer Treppe, kommt zu Sturz und verletzt sich dabei schwer an der Schulter. Sie wird von der Rettung ins nächstgelegene Unfallkrankenhaus transportiert.
H, dem aufgrund des Unfalls seiner Lebensgefährtin noch der Schrecken in den Gliedern sitzt, möchte seiner Freundin dadurch helfen, dass er ihre Arbeitsunterlagen wegräumt. Nicht ganz bei der Sache kippt er im Zuge der Aufräumarbeiten die am Esstisch stehende Kanne Kaffee um. Die Flüssigkeit ergießt sich über die Arbeitsunterlagen, vor allem aber über den Laptop der DN. Der Kaffee gerät ins Innere des Geräts und beschädigt die Festplatte sowie den Prozessor. Ein Mitarbeiter der Technik-Abteilung des Medienunternehmens wird später einen Schaden iHv € 500,– am Arbeitsgerät feststellen.
Da er sich nun endgültig nicht mehr in der Lage fühlt, weiter Telefondienst zu leisten, beschließt H, sich eine Mahlzeit aus einem Supermarkt zu holen und auf dem Rückweg seine Lebensgefährtin im Krankenhaus zu besuchen. Da er überzeugter Veganer ist, strebt er die Supermarktfiliale seines Vertrauens an, die ein reichhaltigeres Sortiment an veganen Lebensmitteln anbietet als „normale“ – und deutlich näher am Wohnort gelegene – Supermarktketten. 492
Auf dem Weg zur ca 3 km entfernten Filiale beginnt jedoch das Auto zu brennen. H zieht sich Verbrennungen zu, die behandelt werden müssen und die eine dauerhafte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 25 % nach sich ziehen.
Der Unfallversicherungsträger verweigert sowohl A die Übernahme der entstandenen Kosten der Unfallheilbehandlung als auch H die Gewährung der Versehrtenrente mit der Begründung, dass beide zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gearbeitet hätten, sondern eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgegangen seien. Darüber hinaus fordert das Medienunternehmen von A Schadenersatz für die Reparaturkosten des Firmenlaptops.
Wie ist die Rechtslage?
Lösung
Im vorliegenden Fall geht es um die sozial- sowie schadenersatzrechtliche Erfassung diverser Tätigkeiten von DN im Homeoffice. Konkret sind im Sachverhalt drei verschiedene Problembereiche auszumachen, nämlich 1. ein Arbeitsunfall im Homeoffice, 2. ein Wegunfall im Zusammenhang mit Homeoffice, sowie 3. DN-Haftung bei im Homeoffice verursachten Schäden am Eigentum des DG. Die COVID-19-Pandemie wirkte im Bereich des Arbeitsrechts und Sozialrechts insofern als Katalysator, als sich besonders gefahrengeneigte Aspekte der Diensterbringung im Homeoffice, die auch einer Ausdeutung bestehender rechtlicher Bestimmungen durch die Rsp bedurften, sehr schnell herauskristallisiert haben.
Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung ist die Frage, ob im vorliegenden Sachverhalt Unfallversicherungsschutz zuzusprechen ist. Charakteristisch für die UV ist das Allesoder- Nichts-Prinzip, nach dem Leistungen aus der gesetzlichen UV entweder zur Gänze oder gar nicht erbracht werden.* Nur ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Ausübung der versicherten Tätigkeit begründet daher einen Unfallversicherungsschutz, während Unfälle, die sich im Privatbereich des Versicherten bei so genannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten ereignet haben, hingegen nicht der UV unterliegen. In einer Grauzone dazwischen befinden sich Situationen, in denen es
zu einem Zusammentreffen geschützter Tätigkeiten des DN mit eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten desselben gekommen ist (so genannte „gemischte Tätigkeiten“*). Der Gesetzgeber hat mit § 175 Abs 2 ASVG bereits eine gewisse Abwägung vorgenommen, in dem er gewisse eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, insb Wege im Zusammenhang mit der Erbringung der versicherten Dienstleistung, ausdrücklich dem Unfallversicherungsschutz unterworfen hat. Im Folgenden liegt der Fokus daher auf zwei spezifischen Konstellationen, in denen es in der Praxis häufig zu einem Zusammentreffen geschützter sowie eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten kommt.
Auch im Bereich der DN-Haftung ist es im Zuge der Covid-19-Pandemie zu einer Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Schadenszufügung im Homeoffice gekommen. Konkret geht es um die in § 2 Abs 4 DHG enthaltene ausdrückliche Erweiterung des Geltungsbereichs auf im Homeoffice durch eine mit dem DN im gemeinsamen Haushalt lebende Person verursachte Schäden. Mögliche Unklarheiten dieser Formulierung sollen im Rahmen des dritten Problembereichs abgesteckt werden.
Studierenden, die diesen praktischen Fall im Rahmen ihrer Prüfungsvorbereitung lösen, wird Folgendes nahegelegt: Im rechtswissenschaftlichen Studium wird – gerade bei Klausurarbeiten – eine Prüfung nach Anspruchsgrundlagen vorausgesetzt. Denselben Zweck verfolgt die Beantwortung der Frage „Wer will was von wem?“* Gerade in einer schriftlichen Prüfung liegt der Fokus auf einer organisierten Fragenbeantwortung, der Einsatz eines dieser beiden Schemata kann dabei hilfreich sein und wird von der Autorin ausdrücklich empfohlen.
Zu prüfen ist, ob der Sturz der A über die Treppen einen Arbeitsunfall darstellt und damit dem Schutz der gesetzlichen UV unterliegt. Gem § 175 Abs 1 ASVG sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen, Arbeitsunfälle. Abs 1a leg cit präzisiert, dass Unfälle, die sich in der Wohnung (Homeoffice) ereignet haben, ebenfalls Arbeitsunfälle sind, solange diese in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stehen. Der genannte Absatz wurde während der COVID-19-Pandemie eingeführt,* um Zuordnungsschwierigkeiten bei Unfällen, bei denen es zu einer Vermischung von privatem und beruflichem Bereich kommt, zu vermeiden, da die „strenge Abgrenzung“ der 493 bisherigen Rsp als „unzumutbar“*5) empfunden wurde.*
Um festzustellen, ob der Treppensturz als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist, sind daher wie immer folgende drei Voraussetzungen* zu prüfen:
Als erstes ist zu fragen, ob der örtliche Zusammenhang gegeben ist, dh ob sich der Unfall im Homeoffice ereignet hat. Dies ist im gegebenen Sachverhalt zu bejahen, denn A stürzt über die Treppen ihres eigenen Wohnhauses, dh an jenem Ort, an dem sie sich im Homeoffice befindet.
Auch der zeitliche Zusammenhang ist ohne weiteres zu bejahen, trägt sich der Unfall doch innerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von A zu.
Schließlich ist die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zu stellen. Im Sachverhalt erleidet A einen Unfall auf dem Weg über die Stiegen. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die DN zum Zeitpunkt des Unfalls die Treppen benützte, um eine private Lieferung entgegenzunehmen, dh sie hat – obwohl im Homeoffice und innerhalb ihrer Arbeitszeit – eine Aktivität gesetzt, die einem eigenwirtschaftlichen Interesse dient. Da sowohl Elemente vorliegen, die grundsätzlich von der Rechtsordnung als schützenswert betrachtet werden, als auch Elemente gegeben sind, die klar dem Privatbereich der DN zuzuordnen sind, handelt es sich um eine „gemischte Tätigkeit“.
Der OGH beurteilte in seiner bisherigen Rsp* einen Arbeitsunfall in den eigenen vier Wänden anhand der „objektiven Nutzungshäufigkeit“,* dh es wurde geprüft, ob der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, in wesentlichem Ausmaß betrieblichen Zwecken diente. Im Jahr 2021 nahm das Höchstgericht* jedoch von dieser Judikaturlinie ausdrücklich Abstand. In der Urteilsbegründung berief sich der OGH auf Kritik der österreichischen Lehre,* die neuere Rsp des BSG*12) in Deutschland zum selben Thema sowie, nicht zuletzt, auf die zunehmende Bedeutung des Homeoffice, abgebildet durch die nunmehrige Überführung des § 175 Abs 1a ASVG ins Dauerrecht. Das Abstellen auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts wird daher nicht mehr aufrechterhalten. Stattdessen ist auf die so genannte „objektivierte Handlungstendenz“* der versicherten Person abzustellen, dh es ist zu prüfen, mit welcher Intention die versicherte Person gehandelt hat, als sich der Unfall ereignete. In der OGH-E 10 ObS 15/21k war der kl Personalvertreter im Homeoffice auf dem Weg über die Treppen, um ein dienstliches Telefonat in seinem Arbeitszimmer entgegenzunehmen, als er zu Sturz kam. Der OGH bejahte daher das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Diesen Ausführungen folgend ist im vorliegenden Sachverhalt nun ebenfalls die Handlungstendenz von A zu überprüfen. Klar ist, dass die Anhaltspunkte nach der bisherigen Rsp ausreichend gewesen wären, um das Vorliegen eines Arbeitsunfalls auszuschließen. Konkret ist A deshalb auf der Stiege unterwegs, um dem Paketboten, von dem sie weiß, dass er eine private Lieferung überbringt, entgegenzugehen. Ihre objektivierte Handlungstendenz ist daher auf die Erbringung einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit gerichtet. Obwohl sie daher örtlich im Homeoffice anzutreffen war, sich der Unfall während ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ereignet hat und sie unmittelbar vor Eintritt des Unfalls davor auch tatsächlich gearbeitet hat, hat sich die DN nur deshalb über die Treppen fortbewegt, um einer privaten Tätigkeit nachzugehen. Dementsprechend ist im konkreten Fall der Unfallversicherungsschutz zu verneinen, A kann ihren Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen die AUVA nicht durchsetzen.
Auch H ergeht es an seinem Homeoffice-Tag nicht besser, er verunglückt mit dem Auto auf dem Weg zum Einkaufen. Fraglich ist auch in dieser Konstellation, ob der Unfall als Arbeitsunfall qualifiziert werden kann. Anders als bei A befindet sich H jedoch nicht im Homeoffice, sondern hat dieses verlassen, um sich etwas zu essen zu kaufen. Einschlägig ist daher nicht § 175 Abs 1 bzw 1a ASVG, sondern § 175 Abs 2 leg cit, der den Versicherungsschutz bei Wegunfällen normiert.
Wie schon eingangs erwähnt, hat der Gesetzgeber bei diesen Unglücksfällen anerkannt, dass der DN gerade nicht arbeitet, sondern sich in einer grundsätzlich eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befindet. Anders als bei kompletten Freizeitunfällen gibt es aber bei den in § 175 Abs 2 ASVG genannten Konstellationen einen Zusammenhang mit der Erbringung der versicherten Tätigkeit. So befindet sich der DN etwa im Fall des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG gerade auf direktem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte (oder umgekehrt). Die eigenwirtschaftliche Tätigkeit steht hier zwar im Vordergrund, allerdings ist der Grund für die Fortbewegung des DN in der Erbringung der Dienstleistung zu sehen,* maW: Der DN nimmt nur deswegen den Weg zur Arbeitsstätte auf sich, um arbeiten zu können. Aus diesem Grund stellt § 175 Abs 2 ASVG den Arbeitsunfällen gewisse andere Unfälle gleich. Diesen ist gemein, dass es zu einem Aufeinandertreffen von privater und versicherter Tätigkeit kommt und der Gesetzgeber hier den Vorrang des Versicherungsschutzes anordnet.
Im konkreten Sachverhalt ist § 175 Abs 2 Z 7 ASVG angesprochen. Dieser normiert, dass als Arbeitsunfall auch jener Unfall gilt, der sich auf dem Weg von der Arbeitsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeitsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeitsstätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeitsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt, ereignet. Aus dieser Formulierung lassen sich einige Voraussetzungen ableiten, von deren Erfüllung der Unfallversicherungsschutz abhängt:
Zu den lebenswichtigen persönlichen Bedürfnissen zählen nach hA* der Toilettengang sowie Essen und Trinken, entscheidend ist nach Ansicht des OGH, dass deren Befriedigung keinen größeren Aufschub duldet.* Aus diesem Grund wurde etwa der Einkauf von Lebensmitteln für die folgenden Tage nicht als Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse qualifiziert.* Das Gleiche muss für andere eigenwirtschaftliche Tätigkeiten gelten, die der DN in der Arbeitspause erledigt, etwa das Rauchen von Zigaretten,* das Abholen gereinigter Kleidung von der Wäscherei oder die Aufgabe privater Briefe bei der Post.
So etwa Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 175 ASVG Rz 222; Schrattbauer, UV-Schutz bei Wegunfall in der Mittagspause, ZAS 2014/6, 37 (41; EAnm).
Vom Unfallversicherungsschutz ist sowohl der Weg zur Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse und zurück als auch die Befriedigung dieser Bedürfnisse selbst erfasst. Die einzige Einschränkung, die sich aus dem Gesetzestext ableiten lässt, liegt darin, dass die Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse außerhalb der Wohnung der versicherten Person erfolgen muss. Aus dieser Formulierung lassen sich in dem Fall, in dem die versicherte Person nicht Arbeit im Homeoffice erbringt, mehrere geschützte Varianten folgern:
Unfall auf dem Weg zur Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse, und zwar zwischen der Arbeitsstätte und dem Ort der „Befriedigung“, zB einem Lokal oder Supermarkt.
Unfall während der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse, dh zB wenn der DN in der Mittagspause in ein Restaurant geht, um dort zu essen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist jedoch die Wohnung des Versicherten. Nicht klar herauszulesen ist hingegen, wie es um die Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse in der Arbeitsstätte selbst steht. Die Formulierung „in der Nähe der Arbeitsstätte“ ist wohl so zu verstehen, dass der Verzehr in der Arbeitsstätte selbst ausgeschlossen ist (nur Örtlichkeiten in der Nähe derselben).*
Schließlich wird normiert, dass sich der Ort der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse „in der Nähe“ der Arbeitsstätte befinden muss. Nach stRsp* wird dem Versicherten eine gewisse Bewegungsfreiheit zugestanden. Er ist also nicht dazu verpflichtet, seine Mittagspause im nächstgelegenen Lokal zu verbringen. Obwohl weder Gesetzestext noch Materialien eine derartige Interpretation nahelegen würden, argumentiert der OGH in mittlerweile stRsp,* dass die Lokalität vom Betrieb aus fußläufig erreichbar sein muss, um dem DN genug Zeit für Hin- und Rückweg sowie für die Essenseinnahme zu gewährleisten. Ob ein Ort in der Nähe der Arbeitsstätte liegt, ist daher nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben der Lage des Arbeitsplatzes (Ortsmitte oder -rand) auch auf besondere Bedürfnisse der versicherten Person Rücksicht zu nehmen ist.*
Zur Frage, welche Entfernungen als „in der Nähe der Arbeitsstätte“ zu qualifizieren sind, gibt es folgende Entscheidungen:
OGH10 ObS 169/12v:* Die DN war als Reinigungskraft beschäftigt und erbrachte Arbeitsleistungen bei verschiedenen Kunden. Der Firmenstandort war Innsbruck, die Kunden befanden sich an verschiedenen Orten, neben Innsbruck selbst auch Zirl, Kematen oder Neu-Rum. Die DN verbrachte ihre Mittagspause auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes in Hall in Tirol, ungefähr 12 km entfernt vom Firmenstandort. Beim Weg zurück vom Parkplatz zur Arbeitsstätte kam es zu einem 495 Auffahrunfall, im Zuge dessen die DN verletzt wurde. Der OGH stellte fest, dass grundsätzlich nur die strecken mäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung geschützt ist. Der Begriff „Nähe der Arbeitsstätte“ ist so zu interpretieren, dass der Ort zu Fuß erreichbar sein muss, und zwar unabhängig von der Länge der Pause und den verfügbaren Verkehrsmitteln. Aus diesem Grund versagte er der DN den Unfallversicherungsschutz.
OGH10 ObS 35/13i:* Die Kl war Beamtin im Zentrum von Klagenfurt. Sie suchte in ihrer Mittagspause einen 1 km entfernten Supermarkt auf, um dort etwas zum Mittagessen einzukaufen. Auf dem Weg mit dem Fahrrad zum Supermarkt kollidierte sie mit einem Pkw und erlitt eine Körperverletzung. Der OGH befand, dass der Supermarkt nicht in der Nähe der Arbeitsstätte lag. Die Arbeitsstätte lag im Stadtzentrum, es gab mehrere näher gelegene Einkaufsmöglichkeiten für die Beschaffung des Mittagessens. Das Argument der Kl, dass sie einen bestimmten veganen Aufstrich einkaufen wollte, verwarf der OGH und wies diesen Wunsch dem eigenwirtschaftlichen Interesse der Kl zu. Die Wahl eines weiter entfernt gelegenen Supermarkts – weil es dort die von der Kl gewünschte Mahlzeit gibt – ist dem nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen.
OGH10 ObS 183/21s:* Der Kl arbeitete im Homeoffice, zu Mittag fuhr er mit dem Motorrad ca 3 km zu einer Supermarktfiliale. Auf dem Rückweg begann das Motorrad zu brennen, der Kl erlitt Verbrennungen in mehreren Körperregionen. Unmittelbar gegenüber der Wohnadresse des Kl befanden sich zwei weitere Supermarktfilialen. Der OGH verneinte daher den Unfallversicherungsschutz, da der Kl allein durch die Wahl, mit dem Motorrad zu einem 3 km entfernten Supermarkt zu fahren anstatt zu Fuß den nur 1 Minute entfernt liegenden aufzusuchen, die Unfallgefahr unnötig erhöht hat.
Der Unfallversicherungsschutz wurde durch BGBl I 2021/61 auch auf jene Wege zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse ausgedehnt, die der DN aus dem Homeoffice heraus antritt. Nach den Materialien* sollen dabei die gleichen Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz genießen wie schon bisher. Demnach sei es etwa gerechtfertigt, dass Einkäufe zum Mittagessen im Supermarkt bzw der Besuch eines Gasthauses geschützt werden, nicht hingegen Unfälle, die sich erst nach Beendigung der Arbeit bzw in den Arbeitspausen etwa bei der Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufs für die folgenden Tage ereignen.
Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt ist festzuhalten, dass sich H auf einem Weg vom Homeoffice zu jenem Ort befindet, an dem er seine Mahlzeit kaufen, also ein lebensnotwendiges Bedürfnis befriedigen möchte, dh der Unfallversicherungsschutz wäre zu bejahen. Problematisch ist jedoch, dass er nicht einen Ort „in der Nähe“ der Wohnung aufsucht – dies wären etwa die nahe gelegenen Supermarktfilialen –, sondern mit dem Auto zu einem weiter entfernten Supermarkt fährt. Die Lehre anerkennt zwar, dass auch auf die besonderen Bedürfnisse des DN Rücksicht zu nehmen ist, dazu gehören etwa Präferenzen bei der Ernährungsweise. Allerdings kann der weiter entfernt gelegene Ort dann nicht aufgesucht werden, wenn es auch in der Nähe der Wohnung die Möglichkeit gibt, dieselben Nahrungsmittel zu kaufen. Wäre also der 3 km entfernte Supermarkt die einzige Filiale gewesen, die auf die speziellen Ernährungsgewohnheiten des DN zugeschnitten ist, wäre der Unfallversicherungsschutz zu bejahen. Da aus dem Sachverhalt hervorgeht, dass auch die näher gelegenen Filialen vegane Lebensmittel anbieten, wenn auch nicht in demselben Umfang wie die entfernt liegende, ist der Tatbestand des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG nicht erfüllt, da das Privatinteresse von H überwiegt. Dementsprechend ist auch bei H der Unfallversicherungsschutz zu verneinen.
Abschließend ist zu thematisieren, dass H ohne entsprechende Vereinbarung im Homeoffice arbeitet und dies auch seinem Vorgesetzten nicht angekündigt hat. Laut hA* hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Qualifikation als Arbeitsunfall, denn das Fehlen einer Homeoffice- Vereinbarung iSd § 2h AVRAG* schließt den Unfallversicherungsschutz nicht aus. Anders hätte der Fall wohl nur dann ausgehen können, wenn H bewusst war, dass der DG die Erbringung im Homeoffice weder wünscht noch duldet.
Zu guter Letzt ist auf die Schädigung des Eigentums des DG einzugehen: Eingangs ist festzuhalten, dass eine Schadenshaftung der DN A schon aus allgemein- zivilrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Angesichts des Sachverhalts – sie verlässt kurz ihren Platz am Computer, um die Haustür zu öffnen – fehlt es jedenfalls an ihrem Verschulden, zumal zB ein Entfernen des Arbeitsgeräts in dieser Situation nicht zuzusinnen ist (zu den Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs allgemein gleich unten).
Es ist daher die Haftung von H, und zwar zuerst nach allgemeinem Zivilrecht, zu prüfen. Erst wenn festgestellt wurde, dass sich der DG an H schadlos halten kann, ist in einem zweiten Prüfschritt zu untersuchen, ob die im DHG enthaltenen Haftungserleichterungen von H in Anspruch genommen werden können. 496
§ 1295 ABGB normiert vier Voraussetzungen, die eintreten müssen, damit eine Person nach allgemeinem Zivilrecht den Ersatz eines entstandenen Schadens vom Schädiger verlangen kann:
Schaden: Im vorliegenden Sachverhalt ist es zum Eintritt eines Vermögensschadens am Eigentum des DG, konkret an dem von diesem zur Verfügung gestellten Laptop, gekommen, der mit € 500,– zu beziffern ist.
Rechtswidrigkeit: Die Rechtswidrigkeit kann in einem Vertragsbruch, einer Schutzgesetzverletzung oder im Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut bestehen.* Da kein wie auch immer gearteter Vertrag zwischen dem DG und H besteht, scheidet eine vertragliche Haftung von vornherein aus. Die Rechtswidrigkeit ist im vorliegenden Sachverhalt am Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut Eigentum festzumachen, dies begründet eine deliktische Haftung.
Kausalität: Ob das Verhalten des Schädigers auch kausal für den Eintritt eines Schadens ist, wird zunächst mithilfe der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non) überprüft. Was die Kausalität anbelangt, so ist eindeutig, dass es nur durch das Verhalten von H zum Eintritt des Schadens gekommen ist, dieses kann also nicht weggedacht werden, ohne dass der Schaden entfiele. Damit wäre auch die dritte der Voraussetzungen für das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens zu bejahen.
Verschulden: Auf dieser Ebene ist zu prüfen, ob dem Schädiger das verpönte Verhalten auch persönlich vorwerfbar ist. Das ABGB differenziert dabei zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, diese wird weiter in grobe und leichte Fahrlässigkeit unterteilt. Gem § 1296 ABGB obliegt bei der deliktischen Haftung dem Geschädigten der Beweis des Verschuldens; dieser muss dem Schädiger also zumindest leichte Fahrlässigkeit nachweisen. Aus dem Sachverhalt ist ersichtlich, dass H gerade im Begriff war, das Arbeitsgerät seiner Lebensgefährtin wegzuräumen, als er mit einer unkontrollierten Körperbewegung die Kanne mit dem heißen Kaffee über den Laptop verschüttete. Dies ist mE als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren, also einen Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.* Es ist zwar nicht sinnvoll, in der Nähe eines elektronischen Geräts mit Flüssigkeiten zu hantieren, allerdings ist dies eine Nachlässigkeit, die auch anderen Personen in dieser Situation passieren hätte können.
Mangels jedweden Anhaltspunkts im Sachverhalt ist ein Mitverschulden des DG gem § 1304 ABGB auszuschließen. Demnach kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass das allgemeine Zivilrecht dem DG die Möglichkeit eröffnet, sich an H schadlos zu halten.
In einem zweiten Prüfschritt ist zu klären, ob die Haftungsmodifikationen des DHG auf diesen Sachverhalt zur Anwendung gelangen. Unbestritten ist, dass das DHG auch auf Tätigkeiten des DN im Homeoffice angewandt werden kann, stellt § 2 DHG doch nur auf den Schadenseintritt bei Erbringung der Dienstleistung, nicht hingegen auf die Anwesenheit des DN an einem vorgegebenen Arbeitsort ab.* Beschädigt der DN daher während Erbringung der Dienstleistung im Homeoffice die im Eigentum des DG stehenden Arbeitsmittel, so kam (und kommt) das DHG zur Anwendung. Im Sachverhalt sind jedoch zwei konkrete Probleme angesprochen, deren Beantwortung sich nicht unmittelbar aus der Lektüre des Gesetzeswortlauts selbst ergibt: Zum einen ist ersichtlich, dass nicht die DN selbst, sondern ihr Lebensgefährte den Schaden am Eigentum des DG verursacht hat. Zum anderen kommt es nicht während der Erbringung der Dienstleistung zum Schadenseintritt, denn A befindet sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg ins Krankenhaus. Wie sich diese Aspekte auf die Haftungserleichterungen des DHG auswirken, soll im Folgenden herausgearbeitet werden.
Im Weiteren ist § 2 Abs 4 DHG von zentraler Bedeutung. Dieser wurde – wie schon § 175 Abs 1a ASVG – durch das Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021 eingeführt und sieht eine Haftungserweiterung für Arbeiten im Homeoffice vor, und zwar, wenn der Schaden am Eigentum des DG durch einen Haushaltsangehörigen des DN zugefügt wird. Obwohl diese Person an und für sich nicht vom Anwendungsbereich des DHG erfasst ist (sie ist weder der vertraglich determinierte DN noch eine sonst in § 1 DHG genannte Person), wird durch § 2 Abs 4 leg cit eine Haftungsprivilegierung formuliert.
Der Werdegang des § 2 Abs 4 DHG ist kurios, sah doch der ursprüngliche Ministerialentwurf* eine Haftungserweiterung für durch sämtliche Haushaltsangehörige und Haustiere verursachte Schäden vor, welche den DN selbst als Schadensverursacher qualifizierte. Im Ausschussbericht finden sich mehrere Hinweise darauf, dass das Parlament die Haftungserleichterungen des DHG zugunsten des DN ausdehnen wollte, wenn Tiere oder Familienmitglieder einen Schaden an dem vom DG zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel anrichten,* dh das Gesetz hätte den DN als unmittelbaren Schädiger behandelt. Im Zuge des Begutachtungsprozesses langten jedoch mehrere Stellungnahmen zum Ministerialentwurf ein, die die angedachte Formulierung scharf kritisierten.* So wurde etwa vorgebracht, dass Schäden, die von unmündigen Kindern und Haustieren an Arbeitsmitteln des DG verursacht wurden, ohnehin schon in den Anwendungsbereich des DHG fielen, wenn diese dem DN zugerechnet werden konnten. Wird ein derartiger vertraglicher Schaden des DN verneint, 497 sei daneben immer noch eine deliktische Haftung des direkten Schädigers denkbar. Als Reaktion auf diese Stellungnahmen wurde der Gesetzestext dahingehend umformuliert,* dass der Haushaltsangehörige – obwohl nicht in § 1 DHG aufgezählt und in keinem direkten Vertragsverhältni zum DG stehend – die Mäßigungskriterien des § 2 DHG in Anspruch nehmen kann, wenn er vom DG direkt in Anspruch genommen wird.*
Genau das passiert im vorliegenden Sachverhalt: Der DG muss sich – schon weil eine direkte Inanspruchnahme seiner DN A auf der Ebene des allgemeinen Zivilrechts scheitert – an H schadlos halten. § 2 Abs 4 DHG ermöglicht nun dem schadensverursachenden Mitbewohner die Möglichkeit, die – an und für sich nur für den DN vorgesehenen – Mäßigungskriterien in Anspruch zu nehmen. Dafür muss jedoch auch geprüft werden, ob zwischen der Schadenszufügung und der Arbeit im Homeoffice ein Zusammenhang besteht. Konkret ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die DN A ihren Arbeitslaptop für die Tätigkeit im Homeoffice benutzt hat. Die (versuchte) Entgegennahme des privaten Pakets durch A genügt nicht, um den von § 2 Abs 4 DHG geforderten Zusammenhang zu zerstören, da A durch die Arbeitsunterbrechung ein „erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Privatverhalten“
* gesetzt hat. Vielmehr ist ausreichend, dass der Laptop nur deshalb am Esstisch stand, damit A im Homeoffice arbeiten konnte, unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Schadenszufügung vor dem Gerät saß oder nicht.
Dementsprechend können die Mäßigungskriterien des § 2 DHG* auch auf den Hausgenossen angewendet werden. Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist dabei auf das Fehlverhalten des Mitbewohners* abzustellen:
Bei entschuldbarer Fehlleistung, diese ist als besonders leichte Form der leichten Fahrlässigkeit zu verstehen, haftet der Mitbewohner gem § 2 Abs 3 DHG gar nicht.
Gem § 2 Abs 1 DHG kann das Gericht bei versehentlicher Schadenszufügung, dh leichter oder grober Fahrlässigkeit, die Ersatzpflicht nach Billigkeit mäßigen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist sogar eine Minderung des Schadens bis auf Null möglich.
Bei vorsätzlicher Schädigung ist das DHG hingegen überhaupt nicht anzuwenden, dh der Hausgenosse haftet in diesem Fall vollumfänglich nach allgemeinem Zivilrecht für den entstandenen Schaden.
Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Sachverhalt von leichter Fahrlässigkeit auszugehen, dementsprechend kann das Gericht den entstandenen Schaden allenfalls auch bis auf Null mäßigen. Fraglich ist jedoch, inwieweit die Mäßigungskriterien des § 2 Abs 2 DHG bei von den Haushaltsangehörigen verursachten Schäden zu berücksichtigen sind. Die Lehre* argumentiert, dass gewisse Kriterien, etwa die Verantwortung der ausgeübten Tätigkeit (Z 1), die Höhe des Entgelts (Z 2) sowie der Grad der Ausbildung (Z 3) auf den Mitbewohner nicht angewendet werden können, beziehen sich diese doch laut Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf den DN selbst. Dahingegen können die weiteren ausdrücklich aufgezählten Mäßigungskriterien namentlich die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war (Z 4) sowie die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Z 5), herangezogen werden. Beim zusätzlichen (ungeschriebenen) Kriterium der Vermögensverhältnisse ist mE auf jene des Mitbewohners abzustellen.*
Es kann also festgehalten werden, dass das Verhalten von H eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht nach §§ 1293 ff ABGB begründet. Allerdings sind auf ihn die Mäßigungskriterien des § 2 DHG anzuwenden. Aufgrund des Vorliegens von bloß leichter Fahrlässigkeit sowie von Mäßigungskriterien gem § 2 Abs 2 leg cit wird eine relativ weitgehende Mäßigung vorzunehmen sein. H haftet also dem DG seiner Freundin gegenüber nicht für das gesamte Schadensausmaß. 498