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Ex-lege-Beendigung bei Vertragsbediensteten – Vorankündigungsfrist zwingend einzuhalten

ANDREASWELLENZOHN
§ 26 Abs 9 und 10 NÖ GVBG
OGH 19.10.2023, 8 ObA 56/23b

Das Dienstverhältnis der Kl zur bekl Stadtgemeinde unterliegt den Bestimmungen des NÖ GVBG. Die Kl befand sich von 20.6. bis 29.6.2016 und danach ab 6.9.2016 im Krankenstand. Mit Schreiben vom 15.5.2017 informierte die Bekl die Kl unter Hinweis auf § 26 Abs 9 NÖ GVBG, dass das Dienstverhältnis im Fall der Fortsetzung ihres Krankenstands mit 5.9.2017 ende, weil sich die Kl dann schon mehr als ein Jahr im Krankenstand befinde. Erst mit Schreiben vom 23.8.2017 teilte die Bekl der Kl mit, dass das Dienstverhältnis bereits mit 26.8.2017 enden würde, weil bei der Berechnung der Jahresfrist auch der vorherige Krankenstand von 20.6. bis 29.6.2016 zu berücksichtigen sei. Als die Kl von ihrem Arzt am 1.9.2017 gesundgeschrieben wurde und ihren Dienst antreten wollte, wurde ihr dies von der Bekl verweigert.

Die Kl begehrt die Feststellung, dass das Dienstverhältnis über den 26.8.2017 hinaus aufrecht sei.

Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte den Fortbestand des Dienstverhältnisses fest. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge.

Der OGH erachtete die dagegen erhobene Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts für zulässig, jedoch für nicht berechtigt und führte aus:

§ 26 Abs 9 NÖ GVBG sieht vor, dass das Dienstverhältnis endet, wenn Dienstverhinderungen wegen Unfalls oder Krankheit ein Jahr gedauert haben und keine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. Es handelt sich um eine gesetzlich festgelegte Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall keine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde, weil dem Schreiben vom 15.5.2017 nicht entnommen werden kann, dass die Bekl einer Verlängerung des Dienstverhältnisses über den in § 26 Abs 9 NÖ GVBG genannten Zeitpunkt hinaus zugestimmt hätte.

Nach § 26 Abs 9 NÖ GVBG gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, bei der Berechnung der einjährigen Frist als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei einem ununterbrochenen Krankenstand über mehr als ein Jahr rechtfertigt sich die Beendigung des Dienstverhältnisses in der langandauernden Dienstverhinderung, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Dienstverhinderung auf eine oder mehrere medizinische Ursachen zurückzuführen ist. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts, das noch davon ausgegangen war, dass nur kurze, als Folge einer nicht gänzlich geheilten Ersterkrankung entstandene Krankenstände in die Berechnung der Jahresfrist einzubeziehen seien, setzt deshalb auch die Zusammenrechnung von Krankenstandszeiten nach § 26 Abs 9 NÖ GVBG nicht voraus, dass beide Krankenstände dieselbe medizinische 26 Ursache haben. Die Jahresfrist des § 26 Abs 9 NÖ GVBG ist im Fall der Kl deshalb bereits am 26.8.2017 abgelaufen.

Nach § 26 Abs 10 NÖ GVBG hat der Bürgermeister den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis nach § 26 Abs 10 NÖ GVBG drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat. Die Verständigungspflicht dient dem Schutz des Vertragsbediensteten, der dadurch die Chance erhalten soll, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um den Dienst vor Ablauf der Jahresfrist wieder antreten zu können, oder zumindest eine vertragliche Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zu seiner Gesundung zu. Es liegt auf der Hand, dass eine Verständigung ihre Warnfunktion nicht erfüllen kann, wenn die Jahresfrist unrichtig berechnet wurde und der Vertragsbedienstete von der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses überrascht wird.

Die Kl konnte dem Schreiben vom 15.5.2017 nicht entnehmen, dass das Dienstverhältnis schon am 26.8.2017 enden würde, weil selbst die Bekl damals noch davon ausging, dass die Jahresfrist erst mit 5.9.2017 ablaufen würde. Dass sie der Kl am 23.8.2017 schrieb, dass das Dienstverhältnis am 26.8.2017 enden werde, konnte schon deshalb nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen, weil die Verständigung nach § 26 Abs 10 NÖ GVBG spätestens drei Monate vor der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen muss, der Kl damals aber nur mehr eine Frist von drei Tagen zur Verfügung gestanden wäre. Damit hat es die Bekl verabsäumt, die Kl von der drohenden Beendigung des Dienstverhältnisses am 26.8.2017 rechtzeitig zu verständigen, sodass das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist.