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Glaubhaftmachung iSd GlBG stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar

SARA NADINEPÖCHEIM

Der Bekl beschenkte seine Mitarbeiter:innen, darunter auch die Kl, regelmäßig mit Schokolade und forderte die Kl auf, ein für sie gekauftes Dirndlkleid, als für den Gastbetrieb übliche Dienstkleidung, zwecks Kontrolle der Passform entweder sofort oder zu Hause zu probieren. Die Kl brachte daraufhin eine Klage wegen sexueller Belästigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 GlBG ein.

Das Berufungsgericht erachtete diese Vorkommnisse nicht als die Würde der Kl beeinträchtigende sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 GlBG. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Kl wies der OGH mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Der OGH begründete dies wie folgt:

Die Ansicht des Berufungsgerichts kann jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden. Der Diskriminierungstatbestand der sexuellen Belästigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 GlBG wird verwirklicht, wenn durch der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die Person unangebracht, unerwünscht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person geschaffen oder dies bezweckt wird. Die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 GlBG müssen – soweit sie nicht nur mit „oder“ verknüpft sind (vgl RS0124662) – kumulativ vorliegen. Dass die festgestellten Vorkommnisse der Kl subjektiv unangenehm gewesen sein mögen, reicht für die Erfüllung des Tatbestands der Belästigung allein nicht aus.

Ob der Kl die ihr obliegende Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0040286). Soweit die Vorinstanzen Negativfeststellungen zu behaupteten Vorkommnissen getroffen und bestätigt haben, können diese als Tatfrage im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (vgl RS0040286 [T3]).

Sekundäre Feststellungsmängel, die einer Spruchreife entgegenstehen würden, werden in der Revision nicht aufgezeigt. Die erstatteten Ausführungen stellen sich als unzulässiger Versuch dar, die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen anzugreifen.

Zudem steht fest, dass der Bekl ihr aufgrund ihrer strikten Weigerung letztlich zugestanden hat, dass sie keines tragen müsse. In keiner Weise stellt die Revision dar, inwiefern schon das Ansinnen, die nach dem Sachverhalt an Sonn- und Feiertagen im Betrieb des Bekl übliche Dienstkleidung zu tragen, ein der sexuellen Sphäre zuzurechnendes Verhalten und objektiv geeignet gewesen wäre, die Würde der Kl zu beeinträchtigen.