2Auslegung eines Verhaltens als schlüssige Beendigungserklärung?
Auslegung eines Verhaltens als schlüssige Beendigungserklärung?
Die Kl war beim bekl Arzt gemeinsam mit dessen Ehegattin als ärztliche Assistentin beschäftigt. Zwischen der Kl, dem Bekl und dessen Ehegattin kam es im Zuge der Unterredung wegen einer von der Kl am Vortag von einem Patienten entgegengenommenen Probe, die vom Bekl am selben Tag nicht mehr hatte ausgewertet werden können, zu Unstimmigkeiten. Dabei wurden der Kl von der Ehegattin des Bekl Vorhalte wegen der Entgegennahme der Probe gemacht. Die Kl ging in den Umkleideraum und holte Autoschlüssel, Handtasche und Straßenschuhe, um einen Arzt aufzusuchen, weil sie sich gesundheitlich angeschlagen fühlte. Beim Verlassen der Ordination meinte sie im Vorbeigehen zum Bekl, sie mache eh alles falsch, und erklärte der sich im Patientenaufnahmeraum befindlichen Ehegattin, sie gehe zum Arzt. Mehr zu sich als zu jemand anderem sagte sie noch, dass sie eh kündigen werde, wenn das so weitergehe.
Der AG wertete das Verhalten der Kl als Beendigungserklärung. Diese ging dagegen vor und bekam von den Vorinstanzen Recht. Der OGH wies die außerordentliche Revision des Bekl zurück.
Sowohl die Kündigung als auch der Austritt kann auch schlüssig iSd § 863 ABGB ausgesprochen werden. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB aber einen strengen Maßstab an: Es darf kein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrigbleiben, dass der Wille vorliegt, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Verhalten der Kl stelle weder eine Austritts- noch eine Kündigungserklärung dar, ist jedenfalls vertretbar. Entgegen der Ansicht des Bekl in der außerordentlichen Revision ist zur Beurteilung des Verhaltens der Kl nach § 863 ABGB auch ins Kalkül zu ziehen, was sie zur Ehegattin des Bekl sagte, nämlich zu ihrem (Haus-)Arzt zu gehen. Das Verlassen der Ordination ist als ein einheitliches Geschehen anzusehen und es war davon auszugehen, dass die Ehegattin dem Bekl mitteilen werde, was die Kl zu ihr sagte.