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Pflicht zur Meldung einer tageweisen Beschäftigung vor Arbeitsantritt

KRISZTINAJUHASZ

Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde die T. GmbH gem § 113 ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlags verpflichtet. Dem lag nach den Feststellungen des BVwG zugrunde, dass A.K. von der T. GmbH am 12.12.2021 für eine fallweise Beschäftigung am 13.12.2021 angemeldet worden war. Am 14.12.2021 sei A.K. anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden auf einer Baustelle für die T. GmbH arbeitend angetroffen worden. Am 14.12.2021 sei A.K. rückwirkend ab 13.12.2021 als geringfügig beschäftigter AN angemeldet worden. Dem Einwand der T. GmbH, wonach A.K. am 12.12.2021 als fallweise Beschäftigter für den 13.12.2021 angemeldet worden sei, wurde entgegengehalten, dass A.K. erst am 14.12.2021 betreten worden sei. Zudem sei keine fallweise Beschäftigung iSd § 33 Abs 3 ASVG vorgelegen, weil eine Beschäftigung von mehreren Tagen hintereinander davon nicht erfasst sei. Aus der rückwirkenden Anmeldung von 13. bis 15.12.2021 ergebe sich, dass sich das Dienstverhältnis des A.K. über drei aufeinander folgende Tage erstreckt habe. Weiters habe die Anmeldung als fallweise Beschäftigter für den 13.12.2021 nur diesen Tag betroffen. Die Tätigkeit am Tag der Betretung sei von dieser Vorabanmeldung nicht erfasst gewesen. Da somit einerseits am Betretungstag die Meldung vom 12.12.2021 nicht mehr in Geltung gestanden und andererseits die rückwirkende Meldung vom 14.12.2021 erst während der laufenden Kontrolle vorgenommen worden sei, sei das Dienstverhältnis nicht zu Beginn der Kontrolle zur SV angemeldet gewesen.

Das BVwG ließ die Revision mit der Begründung zu, dass keine Rsp zur Frage besteht, ob eine Beschäftigung, die zwar für kürzer als eine Woche vereinbart war, aber an drei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgte, noch eine tageweise Beschäftigung darstellt und somit eine fallweise Beschäftigung iSd § 33 Abs 3 ASVG ist. Ebenso fehlt die Rsp zu der damit verbundenen Frage, ob eine Vorabanmeldung als fallweise Beschäftigter für einen Tag gem § 33 ASVG iVm § 13 der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) auch unmittelbar darauffolgende Tage derselben Woche mitumfasse.

Der VwGH wies die Revision zurück, da es auf die vom BVwG als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht ankommt.

Der mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz (BGBl I 2015/79BGBl I 2015/79) eingeführte § 33 Abs 3 ASVG ersetzt die §§ 471a bis 471e ASVG. Die ÖGK hat, gestützt auf § 33 Abs 3 ASVG, den § 13 der Satzung 2020 erlassen. Die Satzungsbestimmung ändert aber nichts an der Verpflichtung zur Anmeldung vor Arbeitsantritt.

Die Frage der gegenständlichen Meldepflichtverletzung ist somit ausschließlich am Maßstab des § 33 Abs 1 bis 1b ASVG zu beurteilen. Es stellt sich weder die Frage, ob die an drei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgte Beschäftigung eine fallweise Beschäftigung ist, noch, ob eine Vorabanmeldung als fallweise Beschäftigter für einen Tag gem § 33 ASVG iVm § 13 der Satzung der ÖGK auch unmittelbar 36 darauffolgende Tage derselben Woche mitumfasst.

Maßgeblich ist vielmehr § 33 Abs 1a Z 1 ASVG, wonach vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, der Name und die Versicherungsnummer bzw das Geburtsdatum des Beschäftigten, der Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung zu melden sind. Das hat grundsätzlich mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs 1 ASVG) in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 30c Abs 1 Z 3 ASVG) zu erfolgen.

Die T. GmbH bediente sich des elektronischen Formulars für die Anmeldung fallweise Beschäftigter, welches eine Anmeldung jeweils nur für einen Tag und nicht ab einem bestimmten Tag erlaubt. Indem die T. GmbH das entsprechende Eingabefeld verwendet und den DN damit ausdrücklich nur für eine Beschäftigung am 13.12.2021 – dem angegebenen „Tag der fallweisen Beschäftigung“ – angemeldet hat, hat sie jedenfalls nicht die Anmeldeverpflichtung auch in Bezug auf den 14.12.2021 (den Tag der Betretung) erfüllt.