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Organe der Bundespolizei im Rahmen der Fremdenpolizei sind keine „Prüforgane“ iSd ASVG

ALEXANDERDE BRITO

Im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle stellte die Autobahnpolizei fest, dass ein DN ein Firmenfahrzeug auf dem Weg zu einer Baustelle gelenkt hatte, ohne bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gemeldet zu sein. Nach Beendigung der Kontrolle übermittelten die Beamten einen Bericht an die Finanzpolizei mit dem Ersuchen um Überprüfung einer möglichen illegalen Beschäftigung. Die ÖGK verpflichtete die mitbeteiligte Partei gem § 113 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,-.

In seiner Entscheidung führte das BVwG aus, dass § 113 ASVG einen Beitragszuschlag nur im Fall einer Betretung durch ein gesetzlich ermächtigtes Prüforgan vorsehe. Im vorliegenden Fall seien die Fahrzeuginsassen jedoch von Beamten der Autobahnpolizei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Dass die im Rahmen der Fremdenpolizei tätig werdenden Organe „Prüforgane“ iSd § 113 ASVG wären, sei aus den fremdenpolizeilichen Vorschriften oder dem ASVG nicht abzuleiten. Der Zweck der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 ASVG ist, die Kosten für den Prüfeinsatz damit abzugelten. Es leuchte demnach nicht ein, gleichsam jedwede Kontrolltätigkeit von Organen der Bundespolizei im Rahmen der Fremdenpolizei als Tätigwerden von „Prüforganen“ iSd ASVG zu qualifizieren. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags wurde zur Gänze behoben.

Die dagegen eingebrachte Revision war zulässig und teilweise berechtigt:

Ein Beitragszuschlag gem § 113 Abs 1 ASVG ist immer dann vorzuschreiben, wenn ein DN nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Nach einer unmittelbaren Betretung iSd § 111a ASVG setzt er sich aus Teilbeträgen für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz zusammen. Ohne eine unmittelbare Betretung muss der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen, der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung ist hingegen vorzuschreiben. Das BVwG hätte die Vorschreibung des Beitragszuschlags somit nicht zur Gänze beheben dürfen. Für eine Vorschreibung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz muss es sich um eine Betretung durch „Prüforgane“ handeln. Die Prüfung, die diesen Organen obliegt, kann nur eine solche nach dem ASVG oder dem BG über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) sein. Nur insofern ist es sachlich, den Prüfaufwand aufzuerlegen. Die im Rahmen der Verkehrspolizei tätigen Organe haben keine Prüfbefugnisse im Rahmen des ASVG oder des PLABG. Es handelt sich daher um keine Betretung iSd § 111a ASVG, die zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags für den Prüfeinsatz ermächtigt. 42