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Minderung des Ansehens kann Unzumutbarkeit einer Änderungskündigung bewirken

lynnrothfischer

Ein Aera Manager focht die Änderungskündigung seiner AG an. Die Änderungskündigung beinhaltete den Verlust seiner Position als Area Manager sowie seines Dienstwagens. Dem AN wurde eine Tätigkeit in einer von mehreren Filialen der AG angeboten. Im Falle einer Tätigkeit in der Filiale der AG an seinem Wohnort wäre er der Filialleiterin unterstellt, deren Vorgesetzter er war. Darüber hinaus hätte er anders als bisher feste Arbeitszeiten.

Die Vorinstanzen haben die Zumutbarkeit der Annahme des Angebots der Bekl verneint und die Sozialwidrigkeit bejaht.

Der OGH bestätigte die Berufungsentscheidung und wies die außerordentliche Revision der Bekl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück:

Auch Änderungskündigungen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. Bei einer Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten AN beeinträchtigt sind, ob also dem AN durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Für eine Änderungskündigung ist in dieser Hinsicht entscheidend, ob dem AN die Annahme des Angebots des AG zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist. Diese Beurteilung kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.

Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Annahme des Angebots des AG zur Änderung ist nicht der angebotene Ersatzarbeitsplatz, sondern der bisherige Arbeitsplatz unter den geänderten Entgelt- und Arbeitsbedingungen. Es entspricht daher entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin durchaus der Rsp, bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht nur die Entgeltbedingungen, sondern auch die geänderten Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen.

Die Bekl ist selbst davon ausgegangen, dass der angebotene Ersatzarbeitsplatz nicht gleichwertig ist. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das dem Kl vorgeschlagene Änderungsanbot im konkreten Fall unzumutbar war, weil die ihm vorgeschlagene Versetzung mit einer Minderung seines Ansehens verbunden ist, hält sich im Rahmen des ihnen nach der arbeitsrechtlichen Rsp zustehenden Ermessensspielraums.