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Beruht die VfGH-Entscheidung zur Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung auf irrigen Annahmen?*

WOLFGANGKOZAK (WIEN)
§ 108h Abs 1a, § 775 ASVG und Parallelbestimmungen in GSVG, BSVG, PG 1965, BundestheaterpensionsG, Bundesbahn- PensionsG BVG-Altersgrenzen, BDG 1979, UniversitätsG 2002:
VfGH 4.12.2023 G 197-202/2023, G 266-269/2023 ua

Der Gesetzgeber belastet die Pensionsanpassung nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der jährlichen Pensionsanpassung mit 1. Jänner.

I. Anträge

1. Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Antrag begehren 69 Abgeordnete zum Nationalrat (G 197-202/2023), „der Verfassungsgerichtshof möge § 108h Abs 1a ASVG idF BGBl I 28/2021 [...] als verfassungswidrig aufheben“.

2. Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller (G 266-269/2023), „der VfGH möge § 108h Abs 1a ASVG idF BGBl I 28/2021 [...] als verfassungswidrig aufheben“.

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar [...]:

1. [...] § 108h [...] Allgemeines SozialversicherungsgesetzASVG, BGBl 189, idF BGBl I 28/2021 und § 775 leg cit idF BGBl I 175/2022 laute(te)n:

„Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung§ 108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sinda) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, [...] mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. [...](1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
Februar90%
März80%
April70%
Mai60%
Juni50%
Juli40%
August30%
September20%
Oktober10%
Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.(2) Der Anpassung nach Abs 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand [...].§ 775. (1) Abweichend von § 108h Abs 1 erster Satz und Abs 1a bis 2a ist die Pensionserhöhung209 für das bzw im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs 2) ist zu erhöhen
  1. wenn es nicht mehr als 5.670 € monatlich beträgt, um 5,8 %;
  2. wenn es über 5.670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.
Dies gilt auch in den Fällen des Abs 6.[...](6) § 108h Abs 1a ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen. [...]1. Das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 832/1992, (in der Folge: BVG-Altersgrenzen) lautet:„§ 1. Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig.§ 2. Beginnend mit 1. Jänner 2019 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.§ 3. Beginnend mit 1. Jänner 2024 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.“

[...]

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar:

1.1. Unsachliche Ungleichbehandlung auf Grund des Monats des Pensionsanfalles:

[...]

Dem entspreche der grundsätzliche Gedanke der Pensionsanpassung: Die Pension solle jährlich an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Hiebei werde in sachgerechter Weise auf bereits erhobene Daten (also auf bereits vorliegende empirische Werte) zurückgegriffen. Es sei zu prüfen, wie sich die Inflation vom August des Vorvorjahres bis zum Juli des Vorjahres entwickelt habe. Die Inflationsrate der Vergangenheit sei sohin der Maßstab, an dem die Anpassungshöhe gemessen werde; dennoch erfolge die Anpassung für die Zukunft. Der bereits (im Beobachtungszeitraum) eingetretene Wertverlust auf Grund der Inflation solle für die weitere Dauer des Pensionsbezuges ausgeglichen werden. Die Pensionsanpassung solle sohin die künftige Kaufkraft der Pensionsleistung erhalten.

Vor diesem Hintergrund sei es völlig unerheblich, wie lange die Pension zum Zeitpunkt der Anpassung bereits bezogen worden sei. Es komme bloß darauf an, dass derzeit und erwarteter Weise auch künftig eine Pension bezogen werde. Denn bereits mit dem Tag des Beginns des Pensionsbezuges seien sämtliche Pensionsbezieher hinsichtlich der bereits eingetretenen (und sich in Zukunft auswirkenden) Inflation gleichgestellt. Sie alle seien von der Inflation betroffen. Dennoch stellten § 108h Abs 1a ASVG, § 50 Abs 1a GSVG, § 46 Abs 1a BSVG, § 41 Abs 2 PG 1965, § 11 Abs 1 BThPG und § 37 Abs 2 BB-PG hinsichtlich der erstmaligen Pensionsanpassung auf den Monat des Stichtages ab. Tatsächlich sei es jedoch für den bereits eingetretenen Wertverlust und die künftige Abgeltung dieses Wertverlustes völlig unerheblich, in welchem Monat die Pension angetreten worden sei.

Auch erfolge die konkrete Pensionsberechnung im Stichtagsjahr einheitlich auf Basis der im jeweiligen Stichtagsjahr geltenden maßgeblichen veränderlichen Werte, insb des für die Pensionsberechnung im jeweiligem Stichtagsjahr maßgeblichen Aufwertungsfaktors, mit dem der im Pensionskonto bisher erworbene Pensionsanspruch (die Gesamtgutschrift) aufgewertet werde. Die veränderlichen Werte würden dabei gleichermaßen für das gesamte jeweilige Stichtagsjahr gelten, und zwar unabhängig davon, ob der Pensionsantritt im Jänner oder etwa im Dezember erfolge. Mit Jahresbeginn des Folgejahres würden diese jeweils aktualisiert und würden dann wieder für das gesamte neue Stichtagsjahr gelten, neuerlich gänzlich unabhängig vom jeweiligen Stichtagsmonat.

Konkret bestimme § 12 Abs 3 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl I 142/2004:

„Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:
  1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;
  2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.“

Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass sich die Gesamtgutschrift zum Pensionsstichtag aus der Summe der mit dem Aufwertungsfaktor des Stichtagsjahres vervielfachten Gesamtgutschrift des dem Stichtagsjahr vorvorangegangenen Kalenderjahres, der Teilgutschriften des dem Stichtagsjahres vorangegangenen Kalenderjahres sowie etwaiger Teilgutschriften im Stichtagsjahr selbst errechne. Für sämtliche Personen, die in einem bestimmten Stichtagsjahr die Pension antreten würden, werde somit die bis zum 31. Dezember des Vorjahres insgesamt bereits erworbene Gesamtgutschrift völlig gleich bewertet, unabhängig davon, wann genau (also in welchem Monat) sie in diesem Jahr in Pension gingen. Ein späterer Pensionsantrittsmonat im selben Stichtagsjahr führe zu keiner höheren Bewertung der bis dahin erworbenen Gesamtgutschrift.

Alle in einem bestimmten Jahr die Pension antretende Personen hätten sohin hinsichtlich der Aufwertungsfaktoren der Pensionsgutschriften als Stichtag den 31. Dezember des Vorjahres, die210 Aufwertung der zum 31. Dezember des vorvorangegangenen Kalenderjahres vorliegenden Gesamtgutschrift erfolge einheitlich mit dem Aufwertungsfaktor des Stichtagsjahres, die Teilgutschriften des vorangegangenen Kalenderjahres blieben wiederum einheitlich unaufgewertet.

Dennoch gewährten § 108h Abs 1a ASVG, § 50 Abs 1a GSVG, § 46 Abs 1a BSVG, § 41 Abs 2 PG 1965, § 11 Abs 1 BThPG und § 37 Abs 2 BB-PG lediglich Personen, die im Jänner die Pension antreten würden, die volle Anpassung, sähen hingegen einen Abschlag von 10 % für jeden weiteren Monat vor. Personen, die im November oder Dezember in Pension gegangen seien, erhielten zum folgenden Jahresersten überhaupt keine Pensionsanpassung, obwohl für sämtliche Personen der Bezug auf denselben Berechnungsgrundlagen beruhe. Die Pensionen all dieser Personen hätten jedoch auf Grund der Inflation in diesem Jahr bereits einen Wertverlust erlitten, der sich auch zukünftig in gleicher Weise auf diese Pensionen auswirke.

Eine sachliche Rechtfertigung hiefür bestehe nicht; insb bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen dem Ausmaß des Wertverlustes und der Dauer des Pensionsbezuges im ersten Jahr. Vielmehr hingen sowohl die Höhe der Anpassung als auch die Frage, ob eine solche überhaupt gewährt werde, im ersten Jahr bloß vom Zufall (nämlich dem Geburtstag) ab.

[...]

Die Unsachlichkeit sei für das Jahr 2023 auch nicht durch die Novelle BGBl I 175/2022 beseitigt worden: § 775 Abs 6 ASVG normiere, § 108h Abs 1a leg cit sei so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebühre, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe, wobei auch Leistungen mit dem Stichtag im November und Dezember in diesem Ausmaß zu erhöhen seien. Sohin werde jedenfalls (auch bei Pensionsantritt im November oder Dezember) die halbe Pensionsanpassung (2,9 %) gewährt. Zwar sei die Regelung des § 108h Abs 1a ASVG dadurch für das Jahr 2023 etwas abgemildert worden, auf die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Regelungen habe dies jedoch keinen Einfluss. Denn erstens gelte diese Ausnahmebestimmung nur für ein bestimmtes Jahr (nämlich die erstmalige Anpassung für 2023) und lasse die Grundbestimmung unberührt. Zweitens stellten auch 2,9 % einen Verlust im Verhältnis zu 5,8 % dar, der sich während der gesamten weiteren Bezugsdauer auswirke und bereits derzeit auf Grund der hohen Inflation eine spürbare Vermögenseinbuße darstelle.

Zur Veranschaulichung solle nachstehendes Beispiel dienen:

Wer bis zum Stichtag 1.1.2022 im Pensionskonto eine Gesamtgutschrift iHv € 35.000,– erworben habe, erhalte zum Stichtag 1.1.2022 eine Alterspension gem § 253 Abs 1 ASVG iHv € 2.500,– (= € 35.000,– geteilt durch 14; siehe § 5 Abs 1 APG). Diese Pension sei zum 1.1.2023 gem § 775 Abs 1 iVm § 108h Abs 1 und 1a ASVG mit dem Faktor 1,058 angepasst (somit um 5,8 % erhöht) worden; ab 1.1.2023 gebühre eine Pension iHv € 2.645,–.

Wer zum Stichtag 1.11.2022 ebenfalls eine Gesamtgutschrift iHv € 35.000,– erworben habe, erhalte zum Stichtag 1.11.2022 auch eine Alterspension gem § 253 Abs 1 ASVG iHv € 2.500,–. Allerdings sei diese Pension zum 1.1.2023 nicht mit dem Faktor 1,058 (somit nicht um 5,8 %), sondern mit dem Faktor 1,029 angepasst (somit um 2,9 % erhöht) worden; ab 1.1.023 gebühre eine Pension iHv € 2.572,50.

Obwohl beide Personen auf Grund ihres Versicherungsverlaufs die gleichen Gesamtgutschriften zu ihrem Pensionsstichtag erworben hätten, erhalte die im Oktober geborene Person ausschließlich auf Grund ihres Geburtsdatums monatlich um € 72,50 weniger an Pension.

Bei einer durchschnittlichen Bezugsdauer von 20 Jahren ergebe sich im genannten Beispiel für die Person, die die Pension erst im November 2022 antreten habe können, allein auf Grund der niedrigeren Anpassung 2023 ein Verlust von insgesamt € 20.300,– (= € 72,50 x 14 x 20). Der kumulierte Verlust über den Zeitraum der durchschnittlichen Pensionsbezugsdauer erreiche daher ein erhebliches Ausmaß. Dies gelte selbst im Falle niedrigerer Anpassungsfaktoren, wobei ein Sinken überhaupt nicht gesichert sei und von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhänge. Diese unsachliche Schieflage – mag auch der Gesamtverlust in Abhängigkeit von Pensionshöhe und Lebenserwartung unterschiedliche Ausmaße annehmen können – bestehe in jeder Konstellation, wobei es nicht darauf ankomme, dass der stichtagsbezogen drohende Gesamtverlust in Abhängigkeit vom jeweiligen Pensionsanpassungsfaktor verschieden hoch sein könne, weil es für die Verfassungswidrigkeit einer an sich unsachlichen Regelung nicht darauf ankomme, ob sie jahrgangsbezogen monetär „nur“ eine nachteilige, oder ob sie eine besonders nachteilige Wirkung habe. [...]

1.2. Unsachliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen:

Gem § 3 BVG-Altersgrenzen sei für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate (nach Geburtsdatum; beginnend mit 1.1.1964 bis 30.6.1964) zu erhöhen. Auf Grund dieser schrittweisen Anhebung des Frauenpensionsalters in den nächsten zehn Jahren würden die Pensionsantritte von Frauen – aus rein rechnerischen Gründen auf Basis der entsprechenden Regelung – grundsätzlich weitgehend in die zweite Jahreshälfte fallen. Diese Regelung stehe in Verfassungsrang und sei nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtung. Allerdings ergebe sich aus den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen eine weitere Ungleichbehandlung und Unsachlichkeit der hier angefochtenen Normen. Das im Allgemeinen schon niedrigere Pensionseinkommen von Frauen werde nämlich ohne sachliche Rechtfertigung – im Verhältnis zu jenen, deren Stichtag im ersten Halbjahr liege – noch zusätzlich gekürzt. Dass das BVG-Altersgrenzen in Verfassungsrang stehe, vermöge an der Verfassungswidrigkeit der neuen Regelung nichts zu ändern, denn es beziehe sich nur auf das unterschiedliche Pensionsantrittsalter (bzw dessen211 sukzessive Anhebung), nicht hingegen auf die nunmehrige Regelung.

[...]

3. Die Bundesregierung hat Äußerungen erstattet, in denen den Anträgen wie folgt entgegengetreten wird: [...]

3.3.1.1. Allgemeines zur Aliquotierung:

Gem § 108h Abs 1 ASVG erfolge die Pensionsanpassung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres. Demgegenüber sehe das Gesetz nicht vor, dass der Versicherungsfall des Alters mit einem 1. Jänner eintrete, sondern mache diesen (in der Regel) von einer Altersgrenze abhängig; gem § 223 Abs 2 leg cit falle der Stichtag auf einen Monatsersten. Um dieses System eines jeden Monat möglichen Pensionsantrittes auf eine jährliche Pensionsanpassung zum 1. Jänner eines jeden Jahres abzustimmen, sehe § 108h Abs 1a ASVG eine Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung vor, die davon abhänge, in welchen Monat der Stichtag falle.

Die Aliquotierung beruhe auf statistischen Überlegungen und habe ihre sachliche Grundlage in der Betrachtung der Lebenspensionssumme. Anhand von vier unterschiedlichen Annahmen zur Entwicklung des Anpassungsfaktors würden die individuellen finanziellen Auswirkungen der Aliquotierung für Personen mit unterschiedlichen Zugangszeitpunkten innerhalb eines Jahres veranschaulicht.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der Aliquotierung auf die Höhe der gesamten weiteren Pensionsleistungen erscheine wesentlich, dass jemand, der zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr in Pension gehe, statistisch auch zu einem späteren Zeitpunkt den Leistungsbezug beenden werde. Je später jemand aber den Bezug beende, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, eine zusätzliche Pensionsanpassung zu erhalten (die der „Jänner-Zugang“ nicht erhalte) bzw beziehe man im letzten Jahr des Bezuges um einige Monate länger die Pension. Anhand konkreter Berechnungen könne gezeigt werden, dass die Aliquotierung – unter Standardannahmen – dazu führe, dass die Lebenspensionseinkommen von Personen mit unterschiedlichen Zugangszeitpunkten – anders als dies von den Antragstellern dargestellt werde – innerhalb eines Jahres nahezu gleich groß seien. Bei all dem sei aber auch zu berücksichtigen, dass eine exakte wirtschaftliche Gleichstellung aller Pensionsbezieher schon deshalb unmöglich sei, weil Personen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre Pension antreten würden (im Extremfall Jänner bzw Dezember), im Laufe ihres Pensionsbezuges mit unterschiedlichen Preisniveaus für Güter und Dienstleistungen konfrontiert seien.

Die Aliquotierung wirke sich auf das Lebenspensionseinkommen unterschiedlich aus, wenn die Standardannahmen (also jene rechnerischen Annahmen, die notwendig seien, um tatsächlich – unabhängig vom Zugangszeitpunkt innerhalb eines Jahres – einheitliche Lebenspensionseinkommen zu erreichen) nicht erfüllt seien. Diesbezüglich könne gezeigt werden, dass insb ein Abgehen von der Annahme eines stabilen Inflationsniveaus zu Ergebnissen führe, die die Ergreifung besonderer Maßnahmen rechtfertigen könnten. Diesem Umstand seien auch die Abmilderung der Aliquotierung bei der Pensionsanpassung 2023 (vgl § 775 Abs 6 ASVG und Parallelrecht) sowie ihre völlige Aussetzung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 (vgl § 783 Abs 3 leg cit und Parallelrecht) geschuldet.

– Der Standardfall: Die Aliquotierung unter Modellannahmen:

Die folgenden Ausführungen zeigten drei Verläufe des Pensionsbezuges, die sich nur hinsichtlich des Zugangszeitpunktes innerhalb desselben Kalenderjahres und damit auch hinsichtlich des Bezugsendes der Pension unterscheiden würden. Alle drei Fälle (Person A, B und C) starteten mit einer Pensionshöhe von € 1.000,– im Jahr 2023. Der Einfachheit halber werde von zwölf gleich hohen Monatsbezügen ausgegangen. Um die Darstellung übersichtlich zu halten, seien in jenen Jahren, in denen alle drei Personen ihre Pension durchgehend beziehen würden, nicht die Einzelmonate, sondern die jährlichen Pensionssummen dargestellt.

Als Anpassungsfaktor werde durchgehend 1,02 angenommen, was einer Erhöhung der Pension um 2 % entspreche. Person A beziehe die Pension ab Jänner, Person B ab Juni und Person C ab Dezember. Im Jahr 2023, dem Jahr des Pensionsantrittes, beziehe Person A somit ein Pensions-Gesamteinkommen von € 12.000,– (€ 1.000,– x 12 Monate), Person B ein Pensionseinkommen von € 7.000,– (€ 1.000,– x 7 Monate) und Person C ein Pensionseinkommen von € 1.000,– (nur Dezember).

Mit 1. Jänner 2024 werde entsprechend der Aliquotierungsbestimmung des § 108h Abs 1a ASVG die Pension von A mit dem vollen Anpassungsfaktor, die Pension von B mit 50 % des Anpassungsfaktors und jene von C überhaupt nicht angepasst. Im Zeitraum 2024 bis 2043 würden alle drei Personen ihre Pension durchgehend beziehen. Die Aliquotierung bewirke, dass in den Jahren 2024 bis 2043 Person A permanent eine höhere Pension beziehe als Person B und Person B permanent eine höhere Pension beziehe als Person C. Dies (und die Tatsache, dass Person A bereits im Zugangsjahr 2023 ein paar Monate mehr Pension bezogen habe) führe dazu, dass Ende 2043 das kumulierte Pensionseinkommen von Person A höher sei als jenes von Person B und das kumulierte Pensionseinkommen von Person B höher als jenes von Person C.

Für alle drei Pensionsbezieher werde das Ende der Pensionsbezugsdauer nach 21 Jahren angenommen. Ausgehend von der Annahme, dass alle drei Personen mit dem gleichen Alter ihre Pension angetreten hätten (zB mit 65) und die gleiche Lebenserwartung hätten, folge daraus, dass Person A im Dezember 2043, Person B im Mai 2044 und Person C im November 2044 die letzte Pensionsleistung beziehe.

Das bedeute, dass mit Ende 2043 zwar der Pensionsbezug von Person A ende, die Personen B und C jedoch im Jahr 2044 noch fünf bzw elf Monate eine Pension beziehen würden. Diese Pensionen würden zum 1.1.2044 ein weiteres Mal mit dem Anpassungsfaktor angepasst und erhöht.212

monatliche/jährliche Pensionshöhe mit Aliquotierung im 1. Jahr
ABC
Pensionsanpassung gemäß Anpassungsfaktor100 %50 %0 %
Jänner1.000
Februar1.000
März1.000
April1.000
Mai1.000
2023Juni1.0001.000
Juli1.0001.000
August1.0001.000
September1.0001.000
Oktober1.0001.000
November1.0001.000
Dezember1.0001.0001.000
2024Jänner bis Dezember2,0 %12.24012.12012.000
2025Jänner bis Dezember2,0 %12.48512.36212.240
2026Jänner bis Dezember2,0 %12.73412.610 12.485
2027Jänner bis Dezember2,0 %12.98912.86212.734
2028Jänner bis Dezember2,0 %13.24913.11912.989
2029Jänner bis Dezember2,0 %13.51413.38113.249
2030Jänner bis Dezember2,0 %13.78413.64913.514
2031Jänner bis Dezember2,0 %14.06013.92213.784
2032Jänner bis Dezember2,0 %14.34114.20114.060
2033Jänner bis Dezember2,0 %14.62814.48514.341
2034Jänner bis Dezember2,0 %14.92014.77414.628
2035Jänner bis Dezember2,0 %15.21915.07014.920
2036Jänner bis Dezember2,0 %15.52315.37115.219
2037Jänner bis Dezember2,0 %15.83415.67915.523
2038Jänner bis Dezember2,0 %16.15015.99215.834
2039Jänner bis Dezember2,0 %16.47316.31216.150
2040Jänner bis Dezember2,0 %16.80316.63816.473
2041Jänner bis Dezember2,0 %17.13916.97116.803
2042Jänner bis Dezember2,0 %17.48217.31017.139
2043Jänner bis Dezember2,0 %17.83117.65717.482
Jänner2,0 %1.5011.486
Februar1.5011.486
März1.5011.486
April1.5011.486
Mai1.5011.486
2044Juni1.486
Juli1.486
August1.486
September1.486
Oktober1.486
November1.486
Dezember1.486
SUMME309.400308.988308.914
prozentuelle Abweichung zum Jänner-Zugang-0,133 %-0,157 %

213 Auswirkungen: Infolge der gleichen Lebenserwartung und damit des späteren Bezugsendes erhielten die Personen B und C im Jahr 2044 weitere Pensionszahlungen, die dazu führten, dass sich ihr Lebenspensionseinkommen jenem von Person A nahezu angleiche. Bezogen auf die gesamte Pensionsbezugsdauer erhalte Person A € 309.400,–, Person B € 308.988,– und Person C € 308.914,–.

Dass die Lebenspensionseinkommen der Personen B und C geringfügig hinter jenem von Person A zurückblieben, sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Aliquotierungsprozentsatz (10 % pro Monat) zur leichteren Handhabung gerundet worden sei.

Zwischenfazit: Unter Standardannahmen (also insb gleiche Lebenserwartung und konstante Inflation) bewirke die Aliquotierung, dass Pensionsbezieher des gleichen Zugangsjahrgangs ein annähernd gleiches Lebenspensionseinkommen erhielten.

– Die Abweichung vom Standardfall: Hoher Anpassungsfaktor im ersten Jahr:

Auf Grund der überdurchschnittlich hohen Inflationsraten von 2022 bis dato werde für 2024 ein Anpassungsfaktor zwischen 9 und 10 % erwartet. Würden die Fallbeispiele mit dieser Anpassung simuliert, ergebe sich daraus, dass die Aliquotierung insofern problematisch sei, als sie für Pensionszugänge im Verlauf des Jahres 2023 zu deutlichen Verlusten gegenüber dem Pensionszugang im Jänner führe, die umso höher seien, je später im Jahr 2023 der Pensionszugang erfolge.

Auswirkungen: Wie die Berechnung zeige, führe der hohe Anpassungsfaktor im ersten Jahr der Anpassung dazu, dass das Lebenspensionseinkommen von Person C um fast € 21.000,– bzw um 6,3 % niedriger sei als jenes von Person A. Das Lebenspensionseinkommen von Person B liege erwartungsgemäß zwischen diesen Werten.

Es solle an dieser Stelle nochmals betont werden, dass es sich bei dieser Analyse nicht um den Standardfall handle. Die Annahme derart hoher Inflationswerte sei in der Vergangenheit nicht erforderlich gewesen und stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar.

– Die Abweichung vom Standardfall: Hoher Anpassungsfaktor für das letzte Jahr:

Im vorigen Fallbeispiel sei gezeigt worden, dass ein hoher Anpassungsfaktor für das erste Jahr nach Pensionsantritt zu beträchtlichen Einbußen beim Lebenspensionseinkommen führen könne. Daraus ergebe sich die Frage, ob eine Umkehrung der Situation (ein hoher Anpassungsfaktor am Ende des Pensionsbezuges) zu ähnlichen Differenzen führen könne.

Auswirkungen: Die Fragestellung, ob ein hoher Anpassungsfaktor am Ende des Bezugszeitraumes, von dem Person A gar nicht, Person B zumindest fünf Monate und Person C ein ganzes Jahr profitiere, zu ähnlichen Differenzen der Lebenspensionssumme führe, könne verneint werden. Zwar ergebe sich nun ein minimaler Vorteil für Person C (+ 0,2 %), dieser sei jedoch vernachlässigbar im Vergleich zum Einkommensnachteil, der durch einen gleich hohen Anpassungsfaktor am Beginn des Pensionsbezuges im Zusammenwirken mit der Aliquotierung ausgelöst werde.

An diesem Beispiel sei ersichtlich, dass eine hohe Anpassung, die sich nur über einen kurzen Zeitraum auswirke, in Summe nicht denselben Effekt haben könne wie eine niedrige (weil aliquotierte) Anpassung zu Beginn des Pensionsbezuges, weil letztere zu einem monatlichen Einkommensnachteil führe, der sich über die gesamte Pensionsbezugsdauer auswirke. Es könne daher auch nicht erwartet werden, dass eine hohe Anpassung am Ende des Pensionsbezuges, bei Menschen, die am Beginn ihres Pensionsbezuges durch die Aliquotierung Verluste erlitten hätten, zu einem Ausgleich der Verluste führe.

– Abweichung vom Standardfall: Niedriger Anpassungsfaktor für das erste Jahr:

Als nächstes solle gezeigt werden, wie sich ein niedriger Anpassungsfaktor für das erste Jahr nach Pensionsantritt auswirke. Daher werde angenommen, dass der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 nur 0,1 % betrage.

Auswirkungen: Betrage der Anpassungsfaktor im ersten Jahr 0,1 %, führe dies zu einem leichten Vorteil für die Personen B und vor allem C gegenüber Person A. Dieser sei leicht nachvollziehbar, weil sich einerseits die Aliquotierung wegen des niedrigen Anpassungsfaktors 2024 kaum gravierend auswirken könne. Andererseits würden die Personen B und C im Jahr 2044 nach dem Ableben von Person A noch einige Monate eine Pension beziehen, die auf Grund der bis dahin erfolgten Anpassungen deutlich höher sei (vgl € 1.487,– bzw € 1.486,–) als die Pension, die von Person A im Jahr 2023 bezogen worden sei, noch bevor die Personen B und C überhaupt die Pensionen angetreten hätten.

[...]

Unabhängig davon, dass das System der erstmaligen Pensionsanpassung, das abweichend von der fortlaufenden Anpassung auf einen bestimmten214 Monat abstelle (§ 108h Abs 1a ASVG), potentiell gleichheitswidrig erscheinen möge, bewirke die Aliquotierungsbestimmung unter Standardannahmen (insb gleiche Lebenserwartung und konstante Inflation), dass Pensionsbeziehende des gleichen Zugangsjahrganges ein annähernd gleiches Lebenspensionseinkommen erhielten. Trotz der Annahme, dass Stichtagsregelungen notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufwiesen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssten (zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen vgl VfSlg 19.884/2014), könne der Gesetzgebung nach Ansicht der Bundesregierung gleichheitsrechtlich nicht entgegengetreten werden, wenn sich die gesamten Pensionsbezüge statistisch gesehen nahezu anglichen – unabhängig vom Monat, in dem man die Pension angetreten habe. Eine unsachliche Ungleichbehandlung auf Grund des Monats des Pensionsanfalles könne bei einer Regelung auf Basis dieses (Standard-)Modells also nicht erblickt werden (wobei auch auf abweichende Pensionsantritte hinzuweisen sei, auf die weiter unten noch näher eingegangen werde).

Gleichzeitig führe die Aliquotierung dazu, dass sich die Höhe des Lebenspensionseinkommens ändere, wenn der erste Anpassungsfaktor nach Beginn des Pensionsbezuges von den Standardannahmen abweiche.

Es komme insb zu Einbußen in Bezug auf die Lebenspensionssumme, wenn der Pensionszugang näher am Jahresende liege und der Anpassungsfaktor besonders hoch (im Vergleich zu den weiteren, im Verlauf des Pensionsbezuges zu erwartenden Anpassungsfaktoren) sei. In diesem Sinne weiche auch die Pensionsanpassung 2023 in § 775 Abs 6 ASVG (und Parallelrecht) von der Aliquotierungsregelung ab bzw werde in den Jahren 2024 und 2025 – in denen die Anpassungsfaktoren sich aus den derzeitigen ungewöhnlich hohen Inflationsraten ergeben würden – komplett ausgesetzt.

Das bedeute aber umgekehrt, dass in einer Durchschnittsbetrachtung (vgl dazu zB VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002) von gleichen Lebenspensionssummen ausgegangen werden könne, wenn nicht außerordentliche Ereignisse eintreten würden, die die Inflationsrate und damit den Anpassungsfaktor in die Höhe trieben. In Krisenszenarien sei die Gesetzgebung daher aufgerufen, negative Auswirkungen der Aliquotierungsregelung abzumildern. Das führe aber nach Ansicht der Bundesregierung noch zu keiner Unsachlichkeit oder Gleichheitswidrigkeit der Regelung, könne die Gesetzgebung im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungspielraumes doch vom „Normalfall“ iS einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, nicht zuletzt, um leicht handhabbare und gut vollziehbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).

Auf Grund verschiedenster Ursachen, aber nicht zuletzt durch den Ukraine-Krieg und seine wirtschaftlichen Auswirkungen, sei in den letzten beiden Jahren ein Anstieg der Inflationsrate in einer Größenordnung erfolgt, die in den letzten 30 Jahren nicht auch nur annähernd erreicht worden sei. So habe die Inflationsrate in Österreich in den Jahren 1990 bis 2021 zwischen 0,5 und 4,1 % betragen. Mit einer nahezu 10 %-igen Inflationsrate (wie in den letzten beiden Jahren) habe man auch 2021 bei der Einführung der angefochtenen Bestimmungen nicht rechnen können. Diese außergewöhnliche Situation habe zu einer Verzerrung der Aliquotierungsregelung geführt, auf die die Gesetzgebung reagiert habe, nämlich im Zuge der Pensionsanpassung 2023 und durch die Aussetzung der Aliquotierung für die Jahre 2024 und 2025.

Im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2023 sei es auch zu einer sozial gestaffelten Pensionsanpassung (§ 775 Abs 1 ASVG und Parallelrecht) gekommen, die die Antragsteller zwar in ihren Eventualanträgen angefochten hätten, zu denen sich aber keine Ausführungen fänden, außer dass diese „für das vorliegende Problem nichts zur Sache [tun]“. [...]

Bei einer „Normalisierung“ der Inflation würden sich auch deren Auswirkungen auf die Aliquotierungsregelung wieder in Grenzen halten, sodass von einer zu Beginn des Leistungsbezuges geringfügig das Leistungsniveau senkenden Regelung gesprochen werden könne (die durch den längeren Pensionsbezug ausgeglichen werden könne), aber keineswegs von einer nachhaltigen Leistungskürzung.

Die Gesetzgebung bewege sich somit innerhalb ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes und könne sich zudem – im Zusammenhang mit kostenmindernden Auswirkungen – auf das öffentliche Interesse an einer langfristigen Sicherung des Pensionssystems stützen (vgl VfSlg 19.884/2014).

3.3.2. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Unterschiede gegenüber Frauen:

Die Antragsteller führten aus, dass durch die schrittweise Anhebung des Frauenpensionsalters in den nächsten zehn Jahren (BVG-Altersgrenzen) die Pensionsantritte von Frauen weitgehend in die zweite Jahreshälfte fielen, wodurch die aliquote erste Pensionsanpassung bei Frauen wesentlich zum Tragen komme.

Wie bereits aufgezeigt führe die geringere erste Anpassung in Zeiten niedriger Inflationsraten zu geringfügigen Einbußen in der Pensionshöhe. Unter einer Durchschnittsbetrachtung dürfe die Gesetzgebung davon ausgehen, dass die Aliquotierung zu keinen Verwerfungen bei den Pensionshöhen führe, auch bei der Anhebung des Regelpensionsalters der Frauen. Es sei davon auszugehen, dass ab dem Jahr 2025 bei gesunkenen Inflationsraten mit keinen nennenswerten Auswirkungen der Aliquotierung auf die Pensionshöhe der Frauen zu rechnen sei, auch wenn ihr Pensionsstichtag in die zweite Jahreshälfte falle.

Darüber hinaus seien derartige geringfügige Einbußen etwa durch das längere Verbleiben im Erwerbsleben (höhere letzte Teilgutschrift, allenfalls Bonifikation durch Erwerbstätigkeit nach dem Regelpensionsalter ohne Geltendmachung des Pensionsanspruches) – eine Option, die allen Personen offenstehe – durchaus kompensierbar. Alle Anstrengungen der Politik zielten darauf ab, die Menschen länger (gesund) im Erwerbsleben zu halten. So bestehe ein reiches Instrumentarium,215 die Versicherten zu einem späteren Pensionsantritt zu bewegen (und dadurch auch allfällige Nachteile bei der ersten Pensionsanpassung zu vermeiden bzw auszugleichen), zB durch die Bonifikation nach § 5 Abs 4 APG (sog Aufschubbonus) und den begünstigten Beitragssatz nach § 51 Abs 7 ASVG bei Weiterarbeit im Bonifikationszeitraum. Auch eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension sei zulässig und könne zu einer Erhöhung der Pensionsleistung führen (sog Besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG). [...]

Aus Sicht der Bundesregierung führten die Aliquotierungsregelungen auch im Hinblick auf die Anhebung des Frauenpensionsalters zu keinerlei unsachlichen Ergebnissen, sodass von keinem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auszugehen sei. [...]

4. 68 Antragsteller haben auf die in dem zu G 197-202/2023 protokollierten Verfahren erstattete Äußerung der Bundesregierung folgendermaßen repliziert: [...]

4.2. Zur inhaltlichen Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen:

4.2.1. Unsachlich unterschiedlich hohe Anpassung je nach Antrittsmonat:

Die Bundesregierung versuche in ihrer Äußerung der Argumentation der Antragsteller, nach der sich auf Grund der Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung selbst bei Annahme derselben Parameter in unsachlicher Weise stark unterschiedliche Pensionshöhen ergeben würden, mit einem Beispielsfall entgegenzutreten. Kernaussage der Bundesregierung sei hiebei, dass die unterschiedlich hohe erstmalige Anpassung auf die Lebenspension gerechnet keinen relevanten Unterschied ausmache. Personen, die ihre Pension in einem späteren Monat antreten würden und daher von der Aliquotierung stärker betroffen seien als Personen mit Antritt Anfang des Jahres, würden auch später den Bezug beenden (bei Annahme gleichlanger Bezugsdauer) und daher einmal mehr von einer Anpassung im Jänner profitieren.

[...]

Neben diesen ganz grundsätzlichen Fehlern in der Argumentation der Bundesregierung erweise sich auch die Berechnung selbst als unrichtig, denn die Bundesregierung nutze für ihre Berechnungen nominale Beträge. Diese seien jedoch nicht aussagekräftig. Nominale Zahlen würden lediglich wiedergeben, wie hoch der Geldbetrag sei, den der betroffene Pensionsbezieher monatlich bzw jährlich erhalte. Allerdings sage dieser Geldbetrag nichts darüber aus, wie hoch die Kaufkraft dieses Betrages sei; hiezu bedürfte es einer Berücksichtigung der Inflationshöhe. Die Pensionsanpassung solle aber gerade die Kaufkraft der Pensionen erhalten. Um eine fundierte Aussage über die (Un-)Sachlichkeit der Höhe der Pensionsanpassung treffen zu können, seien nominale Beträge sohin unbrauchbar. Vielmehr seien die kaufkraftbereinigten Beträge heranzuziehen und gegenüberzustellen.

Zur besseren Veranschaulichung würden die Antragsteller als Beilage eine Tabelle vorlegen, in der zunächst die von der Bundesregierung aufgestellte Berechnung dargestellt werde (Spalten D-F) und dieser dann die richtigerweise inflationsbereinigten Beträge gegenübergestellt würden (Spalten G-I).

Um die Kaufkraft der nominalen Pensionsbeträge darzustellen, sei aus diesen nominalen Beträgen die Inflation „herauszurechnen“; sie seien also inflationsbereinigt darzustellen. Vergleiche man nun die derart errechneten Beträge der drei Pensionsbezieher im Beispiel der Bundesregierung, zeige sich ein völlig anderes Bild als von der Bundesregierung behauptet:

– Fall 1: Inflation durchgehend 2 %, im letzten Jahr (2044) 9 %:

Die (inflationsbereinigte) Lebenspensionssumme von Person A (Pensionsantritt Jänner) sei am höchsten, von Person B niedriger (-0,953 %) und die von Person C am niedrigsten (-1,953 %). Es komme sohin keinesfalls – wie von der Bundesregierung durch das unrichtige Abstellen auf Nominalbeträge behauptet – zu einer (durch eine zusätzliche Pensionsanpassung der Personen B und C im Jahr 2044 bei einer hohen Inflation von 9 % bedingten) höheren Lebenspension dieser beiden Personen im Vergleich zu Person A.

Vielmehr zeige sich, dass die unsachliche Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung Auswirkungen auf den gesamten weiteren Pensionsbezug habe und auch tatsächlich deswegen zu einer deutlich niedrigeren Lebenspension führe; dies sogar, wenn man von einer hohen Inflation im letzten Bezugsjahr ausgehe.

Das gewählte Beispiel gehe von einer monatlichen Pension von € 1.000,– aus. Selbst hier ergebe sich bereits beim Vergleich der Lebenspensionssummen von Person B und Person A ein Minus von € 2.402,– sowie beim Vergleich von Person C und Person A ein Minus von € 4.922,–. Würde man eine monatliche Pension von € 2.000,– heranziehen, würden sich diese Beträge verdoppeln, sodass Person C im Vergleich zu Person A sogar bereits € 9.843,– Lebenspensionssumme weniger zur Verfügung habe. Je € 1.000,– Pension finde bei Pensionsantritt im Dezember (Person C) durch die unsachliche Aliquotierung im ersten Jahr sohin eine Kürzung um € 4.922,– statt.

– Fall 2: Inflation im ersten Jahr 9 %, danach durchgehend 2 %:

Auch im zweiten Beispiel werde deutlich, dass bei Heranziehen der (richtigerweise) inflationsbereinigten Beträge die Lebenspensionssummen der Personen B und C auf Grund der aliquoten Anpassung im ersten Jahr jeweils deutlich niedriger seien als die von Person A. So erhalte Person C um 8,224 % weniger als Person A, was einer Pensionskürzung von € 20.725,– je € 1.000,– Pension entspreche.

– Fall 3: Inflation durchgehend 2 %:

Selbst bei einer stabilen Inflationsrate von 2 % werde durch Heranziehen der inflationsbereinigten Beträge die Unsachlichkeit deutlich. So ergebe sich für Person C im Vergleich zu Person A ein Minus von 1,953 %, was je € 1.000,– Pension einen Verlust von € 4.922,– bedeute. [...]216

Fall 3: Inflation durchgehend 2 %:

ABCDEFGHIJ
deflationiert/kaufkraftgesichert
VPI/APF100 %50 %0 %100 %50 %0 %
1.02
11.0001.00000
21.0001.00000
31.0001.00000
41.0001.00000
51.0001.00000
202361.0001.0001.0001.0000
71.0001.0001.0001.0000
81.0001.0001.0001.0000
91.0001.0001.0001.0000
101.0001.0001.0001.0000
111.0001.0001.0001.0000
121.0001.0001.0001.0001.0001.000
202412.24012.12012.00012.00011.88211.7650,98039216
202512.48512.36212.24012.00011.88211.7650,96116878
202612.73412.610 12.48512.00011.88211.7650,94232233
202712.98912.86212.73412.00011.88211.7650,92384543
202813.24913.11912.98912.00011.88211.7650,90573081
202913.51413.38113.24912.00011.88211.7650,88797138
203013.78413.64913.51412.00011.88211.7650,87056018
203114.06013.92213.78412.00011.88211.7650,85349037
203214.34114.20114.06012.00011.88211.7650,83675527
203314.62814.48514.34112.00011.88211.7650,8203483
203414.92014.77414.62812.00011.88211.7650,80426304
203515.21915.07014.92012.00011.88211.7650,78849318
203615.52315.37115.21912.00011.88211.7650,77303253
203715.83415.67915.52312.00011.88211.7650,75787502
203816.15015.99215.83412.00011.88211.7650,74301473
203916.47316.31216.15012.00011.88211.7650,72844581
204016.80316.63816.47312.00011.88211.7650,71416256
204117.13916.97116.80312.00011.88211.7650,70015937
204217.48217.31017.13912.00011.88211.7650,68643076
204317.83117.65717.48212.00011.88211.7650,67297133
11.5011.4869909800,65977582
21.5011.486990980
31.5011.486990980
41.5011.486990980
51.5011.486990980
204461.486980
71.486980
81.486980
91.486980
101.486980
111.486980
121.486980
Lebenspensionssumme nominell309.400308.988308.914252.000249.598247.078
-0,133 %-0,157 %-0,953 %-1.953 %
Minus je € 1.000 Pension-2.402-4.9221.000
-9.8432.000
-14.7653.000

217

Die unterschiedlich hohen Lebenspensionssummen in allen drei Beispielen seien auf die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung zurückzuführen. Wie im Antrag ausgeführt, bestehe für diese jedoch keine sachliche Rechtfertigung, sodass sie verfassungswidrig sei.

Besonders deutlich zeige sich die finanzielle Auswirkung der aliquotierten Anpassung im ersten Jahr, wenn man einen Blick auf die sich dadurch ergebende Ersparnis für den Bund werfe: Pro Jahr ergebe sich im Schnitt eine Einbuße von € 447,– pro Person (bei 120.979 Betroffenen im Jahr 2022 ergebe das € 54.077.806,– Gesamtersparnis pro Jahr).

[...]

Fazit: Die von der Bundesregierung herangezogenen nominalen Beträge seien nicht aussagekräftig und könnten daher zur Beurteilung der Auswirkung der Aliquotierung der erstmaligen Anpassung nicht herangezogen werden. Es sei vielmehr auf die inflationsbereinigten Beträge abzustellen. Hiebei werde deutlich, dass die nach Pensionsantritt gestaffelte Aliquotierung der Anpassung erhebliche Auswirkung auf die Lebenspensionssumme einer Person habe.

4.2.2. Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung:

[...]

Die Bundesregierung versuche diese Unsachlichkeit im Wesentlichen mit einem Abstellen auf den „rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers“ zu entkräften. Es sei zutreffend, dass dem Gesetzgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum zukomme, aber eben nur in den Schranken des Gleichheitsgrundsatzes. Es sei sohin vorrangig zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung derart unsachlich und ungerechtfertigt sei, dass sie den Gleichheitsgrundsatz verletze. Sei dies der Fall, sei sie schlicht verfassungswidrig und könne auch nicht mit einem möglichen „Gestaltungsspielraum“ gerechtfertigt werden.

Auch das im Sozialrecht mögliche Konzept der sozialen Staffelung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn unabhängig von der Pensionshöhe und nur abhängig vom Antrittsmonat werde eine unterschiedlich hohe Anpassung gewährt [...].

4.2.3. Unsachliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen:

Die Bundesregierung versuche die Unsachlichkeit der Bestimmungen damit zu rechtfertigen, dass Frauen die vorliegende Pensionseinbuße vermeiden könnten, indem sie freiwillig später in Pension gingen. An dieser Stelle sei sogleich angemerkt, dass sich die Bundesregierung durch diese Argumentation selbst widerspreche: Einerseits werde behauptet, die aliquote Pensionsanpassung führe zu keinen bzw im Einzelfall zu lediglich zu vernachlässigenden Einbußen, andererseits werde von der Bundesregierung selbst eine Möglichkeit aufgezeigt, um die – laut ihrer eigenen Argumentation nicht existenten – Einbußen auszugleichen.

Ganz abgesehen von dieser „abstrusen“ Argumentation der Bundesregierung sei es aber ohnehin nicht möglich, eine Verfassungswidrigkeit dadurch zu rechtfertigen, dass den Normunterworfenen Möglichkeiten aufgezeigt würden, diese Verfassungswidrigkeit zu vermeiden. Selbst wenn man eine Verfassungswidrigkeit im Einzelfall sohin „umgehen“ könnte, sodass sie für einen Normunterworfenen nicht schlagend werde, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit dieser Norm. [...]

IV. Erwägungen

Der VfGH hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§ 187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Anträge

1.1. Gem Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG erkennt der VfGH über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates. [...]

2. In der Sache

2.1. Der VfGH hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gem Art 140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Die Anträge sind – soweit sie zulässig sind – nicht begründet.

2.2.1. Die Antragsteller hegen gegen die angefochtenen Bestimmungen zusammengefasst folgende Bedenken:

2.2.1.1. Es liege eine unsachliche Ungleichbehandlung auf Grund des Monats des Pensionsanfalles vor, weil es – vor dem Hintergrund des Zweckes der Erhaltung der künftigen Kaufkraft – völlig unerheblich sei, wie lange die Pension zum Zeitpunkt der Anpassung bereits bezogen werde. Es komme bloß darauf an, dass derzeit und erwarteter Weise auch künftig eine Pension bezogen werde. Bereits mit dem Beginn des Pensionsbezuges seien sämtliche Pensionsbezieher hinsichtlich der bereits eingetretenen (und sich in Zukunft auswirkenden) Inflation gleichgestellt; sie seien alle von der Inflation betroffen. Dennoch hingen sowohl die Höhe der Anpassung als auch die Frage, ob eine solche überhaupt gewährt werde, im ersten Jahr bloß vom Zufall (dem Geburtstag) ab. Die Regelung könne nicht etwa mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass jene Personen, die zB erst im November die Pension angetreten hätten, bis zu diesem Zeitpunkt noch im Erwerbsleben gestanden seien und so eine „Anpassung“ an die Inflation erhalten hätten, weil ihr Pensionsanspruch vermeintlich deutlich höher ausfallen würde, denn die angesprochenen seien Erhöhungseffekte vernachlässigbar gering. Die Unsachlichkeit sei für das Jahr 2023 auch nicht durch die Novelle BGBl I 175/2022 beseitigt worden, weil § 775 Abs 6 ASVG nur für die erstmalige Anpassung 2023 gelte (und die Grundbestimmung unberührt lasse) und auch 2,9 % einen Verlust im Verhältnis zu 5,8 % darstellten, der sich während der gesamten weiteren Bezugsdauer auswirke (und bereits derzeit auf Grund der218 hohen Inflation eine spürbare Vermögenseinbuße darstelle). Etwaige einmalige Leistungen, die zu einer Abschwächung des Inflationsverlustes führen sollten, stellten ebenso keine taugliche Rechtfertigung iS eines Ausgleichs dar, weil es sich um Einmaleffekte handle, die bei der Berechnung von künftigen Anpassungen unbeachtlich seien.

2.2.1.2. Auf Grund der schrittweisen Anhebung des Frauenpensionsalters gem § 3 BVG-Altersgrenzen in den nächsten zehn Jahren würden die Pensionsantritte von Frauen grundsätzlich weitgehend in die zweite Jahreshälfte fallen, wodurch sich eine weitere Ungleichbehandlung und Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmungen ergebe. Das im Allgemeinen schon niedrigere Pensionseinkommen von Frauen werde ohne sachliche Rechtfertigung – im Verhältnis zu jenen, deren Stichtag im ersten Halbjahr liege – noch zusätzlich gekürzt. [...]

2.2.2. Die Bundesregierung tritt diesen Bedenken zusammengefasst wie folgt entgegen:

2.2.2.1. Dem Argument der Antragsteller, Pensionen stellten eine Gegenleistung für die vom Versicherten im Laufe seines Lebens eingezahlten Beiträge dar, sei entgegenzuhalten, dass das Fehlen einer strikten Äquivalenz von Beitragsund Versicherungsleistung im Sozialversicherungsrecht, im Besonderen in der PV, verfassungsrechtlich unbedenklich sei (vgl ua VfSlg 18.786/2009 mwN; VfGH jeweils 28.2.2023, G 380/2021, und G 66/2022). Soweit die Antragsteller eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen vorbringen würden, seien sie auch auf die stRsp des VfGH zu verweisen, nach der der Gesetzgebung bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme (VfGH jeweils 28.2.2023, G 380/2021, G 84/2022, G 109/2022, und G 263/2022).

Die Aliquotierungsbestimmung bewirke unter Standardannahmen (insb gleiche Lebenserwartung und konstante Inflation), dass Pensionsbeziehende des gleichen Zugangsjahrganges ein annähernd gleiches Lebenspensionseinkommen erhielten. Trotz der Annahme, dass Stichtagsregelungen notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufwiesen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssten (zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen vgl VfSlg 19.884/2014), könne der Gesetzgebung gleichheitsrechtlich nicht entgegengetreten werden, wenn sich die gesamten Pensionsbezüge statistisch gesehen nahezu anglichen, unabhängig vom Monat, in dem man die Pension angetreten habe. Eine unsachliche Ungleichbehandlung auf Grund des Monats des Pensionsanfalles könne bei einer Regelung auf Basis dieses (Standard-)Modells also nicht erblickt werden.

Die Pensionsanpassung 2023 in § 775 Abs 6 ASVG (und Parallelrecht) weiche von der Aliquotierungsregelung ab bzw werde in den Jahren 2024 und 2025 – in denen sich die Anpassungsfaktoren aus den derzeitigen ungewöhnlich hohen Inflationsraten ergeben würden – komplett ausgesetzt, weil die Aliquotierung dazu führe, dass es zu Einbußen in Bezug auf die Lebenspensionssumme komme, wenn der Pensionszugang näher am Jahresende liege und der Anpassungsfaktor besonders hoch (im Vergleich zu den weiteren, im Verlauf des Pensionsbezuges zu erwartenden Anpassungsfaktoren) sei. In einer Durchschnittsbetrachtung (vgl dazu zB VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002) könne von gleichen Lebenspensionssummen ausgegangen werden, wenn nicht außerordentliche Ereignisse eintreten würden, die die Inflationsrate und damit den Anpassungsfaktor in die Höhe trieben. In Krisenszenarien sei die Gesetzgebung daher aufgerufen, negative Auswirkungen der Aliquotierungsregelung abzumildern.

Das führe aber noch zu keiner Unsachlichkeit oder Gleichheitswidrigkeit der Regelung, könne die Gesetzgebung im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungspielraumes doch vom „Normalfall“ iS einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, nicht zuletzt, um leicht handhabbare und gut vollziehbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002). Bei der Einführung der angefochtenen Bestimmungen 2021 habe man nicht mit einer nahezu 10 %-igen Inflationsrate (wie in den letzten beiden Jahren) rechnen können. Diese außergewöhnliche Situation habe zu einer Verzerrung der Aliquotierungsregelung geführt, auf die die Gesetzgebung reagiert habe, nämlich im Zuge der Pensionsanpassung 2023 und durch die Aussetzung der Aliquotierung für die Jahre 2024 und 2025. Bei einer „Normalisierung“ der Inflation würden sich auch deren Auswirkungen auf die Aliquotierungsregelung wieder in Grenzen halten, sodass von einer zu Beginn des Leistungsbezuges geringfügig das Leistungsniveau senkenden Regelung gesprochen werden könne (die durch den längeren Pensionsbezug ausgeglichen werden könne), aber keineswegs von einer nachhaltigen Leistungskürzung. Die Gesetzgebung bewege sich somit innerhalb ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes und könne sich zudem – im Zusammenhang mit kostenmindernden Auswirkungen – auf das öffentliche Interesse an einer langfristigen Sicherung des Pensionssystems stützen (vgl VfSlg 19.884/2014).

2.2.2.2. Unter einer Durchschnittsbetrachtung dürfe die Gesetzgebung davon ausgehen, dass die Aliquotierung – auch bei der Anhebung des Regelpensionsalters der Frauen – zu keinen Verwerfungen bei den Pensionshöhen führe; es sei davon auszugehen, dass ab dem Jahr 2025 bei gesunkenen Inflationsraten mit keinen nennenswerten Auswirkungen der Aliquotierung auf die Pensionshöhe der Frauen zu rechnen sei, auch wenn ihr Pensionsstichtag in die zweite Jahreshälfte falle. Darüber hinaus seien derartige geringfügige Einbußen etwa durch das längere Verbleiben im Erwerbsleben (höhere letzte Teilgutschrift, allenfalls Bonifikation durch Erwerbstätigkeit nach dem Regelpensionsalter ohne Geltendmachung des Pensionsanspruches) – eine Option, die allen Personen offenstehe – durchaus kompensierbar. In Zeiten besonders hoher Inflation (also in besonderen Ausnahmekonstellationen) – wie in den letzten beiden Jahren – habe die Gesetzgebung219 ausgleichende Maßnahmen ergriffen (wie für die Jahre 2024 und 2025 die Aussetzung der Aliquotierung). Im Anwendungsbereich vor allem des BDG 1979, des RStDG, des LDG 1984, des BThPG und des BB-PG existiere diese Thematik in dem Sinne nicht, weil es in diesen Gesetzen seit jeher keine Unterscheidung beim Pensionsantrittsalter von Männern und Frauen gebe (es liege seit 2017 einheitlich bei 65 Lebensjahren).

[...]

2.2.3. Der VfGH vermag die Bedenken der Antragsteller nicht zu teilen:

2.2.3.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003, 20.202/2017, 20.334/2019 und 20.343/2019).

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).

Der Gesetzgeber kann nach der stRsp des VfGH wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl zB VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001, 16.771/2002 und 20.298/2018); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg 8871/1980).

Insb bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 18.885/2009, 20.244/2018, 20.270/2018, 20.359/2019).

2.2.3.2. Nach der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 18.786/2009 mwN) „ist in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt (VfSlg 4714/1964, 5241/1966); es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (zB VfSlg 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973), sondern es sind [...] die Grundsätze der Einkommensund der Risikosolidarität bestimmend (vgl dazu VfSlg 12.739/1991 und 15.859/2000, II.3.2.), woraus folgt, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von (höheren) Pflichtbeiträgen zu keiner (höheren) Versicherungsleistung kommt (zB VfSlg 6015/1969, 7047/1973)“.

In seinem (diesbezüglich grundlegenden) Erkenntnis VfSlg 16.764/2002 hat der VfGH zur Ausgestaltung von Ansprüchen aus der gesetzlichen PV Folgendes ausgeführt:

„Den in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen müssen – wenn auch in Abhängigkeit von der Erfüllung gewisser Mindestanspruchsvoraussetzungen – grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen (zur Verknüpfung von möglichem Leistungsanspruch und Versicherungspflicht schon aus kompetenzrechtlicher Sicht vgl aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse vom 19.6.2001, G 115/00 ua sowie vom 7.3.2002, G 219/01), wenngleich diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen (vgl die Erkenntnisse vom 19.6.2001, B 864/98 und vom 14.3.2002, G 217/01). Im System der gesetzlichen Pensionsversicherung werden mit den Beiträgen jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler ‚angespart‘. Es gelten daher im allgemeinen auch nicht versicherungsmathematische Grundsätze, sondern es herrscht das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrecht darstellt) ist im Rahmen dieses sog ‚Generationenvertrages‘ unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, daß ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, daß er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann (also für den Fall des Alters, der Invalidität und für Angehörige im Falle des Todes).“

2.2.3.3. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71, wurde eine verzögerte Pensionsanpassung für den Erstbezug in Geltung gesetzt, indem in § 108h Abs 1 letzter Satz ASVG vorgesehen wurde, dass die erstmalige Anpassung erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist. Die Regelungen betreffend dieses „Wartejahr“ bewirkten, dass Personen, die im Jänner ihre Pension antraten, 24 Monate auf ihre erstmalige Pensionsanpassung warteten, Personen, die etwa im Dezember desselben Jahres ihren Pensionsantritt hatten, hingegen nur 13 Monate. Die gleiche Regelung wurde auch in § 41 Abs 2 PG 1965 aufgenommen. In den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 wurden diese budgetwirksamen Maßnahmen mit der220 mittel- und langfristigen Sicherung der Pensionen begründet (vgl ErläutRV 59 BlgNR 22. GP, 1, 3, 75 und 175 f). Gegen eine solche verzögerte Pensionsanpassung sind weder in der Judikatur (vgl OGH 26.7.2007, 10 ObS 86/07f; 9.10.2007, 10 ObS 99/07t; 19.1.2010, 10 ObS 213/09k; VwGH 5.9.2008, 2008/12/0080; zur unionsrechtlichen Perspektive vgl EuGH 20.4.2023, C-52/22, BVAEB) noch in der Literatur (Altersberger, § 41 PG, in Reissner/Neumayr [Hrsg], Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht, 70. Lfg, 2023, Rz 12) verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden.

Mit dem SVÄG 2020, BGBl I 28/2021, hat der Gesetzgeber nunmehr ein – im Vergleich zum „Wartejahr“ revidiertes – System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird (vgl auch die Begründung des Gesamtändernden Abänderungsantrages, AA-83 BlgNR 27. GP, 9). In diesem System beträgt der längste Zeitraum bis zur ersten Pensionsanpassung (für jene Personen, die im November ihren Stichtag haben) 14 Monate.

In ihrer Äußerung weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Aliquotierung auf statistischen Überlegungen beruhe und ihre sachliche Grundlage in der Betrachtung der Lebenspensionssumme habe. Die herangezogenen Standardannahmen (insb: gleiche Lebenserwartung und konstante Inflation) bewirkten bei Pensionsbeziehenden des gleichen Zugangsjahrgangs ein annähernd gleiches Lebenspensionseinkommen. Dieses Modell führe jedoch zu Einbußen, wenn der Pensionsbeginn näher am Jahresende liege und der (erste) Anpassungsfaktor besonders hoch sei.

Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten (vgl im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg 19.884/2014 mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit 1. Jänner (vgl § 108h Abs 1 ASVG sowie das Parallelrecht). Der VfGH vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten (vgl BGBl I 175/2022 für das Kalenderjahr 2023 sowie BGBl I 36/2023 für die Kalenderjahre 2024 und 2025).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der VfGH nicht zu prüfen hat, ob der Gesetzgeber mit dem angefochtenen System die sachgerechteste Lösung getroffen hat (vgl VfSlg 16.764/2002 mwN). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass sich das von den Antragstellern angestrebte Ergebnis (volle erstmalige Pensionsanpassung für alle Personen, unabhängig von ihrem Pensionsstichtag, jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des Folgejahres) durch die unterschiedliche Wartedauer auf die erstmalige Erhöhung ebenso auf die weitere Bezugsdauer auswirken würde wie das an Stichtage anknüpfende System, das die angefochtenen Bestimmungen ausgestalten. Durch das derzeit in § 108h Abs 1 ASVG (vgl auch § 50 Abs 1 GSVG, § 46 Abs 1 BSVG, § 41 Abs 2 erster Satz PG 1965, § 11 Abs 1 erster Satz BThPG und § 37 Abs 2 erster Satz BB-PG) geregelte System erfolgt die Anpassung der Pensionen aus der PV stets mit Wirksamkeit ab 1. Jänner, wobei dieser Anpassung gem § 108h Abs 2 ASVG (und nach dem Parallelrecht) jene Pension zugrunde zu legen ist, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand (mit näher bezeichneten Ausnahmen). Daher wirkt sich eine (erstmalige) Pensionsanpassung für Personen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Vorjahres in Pension gegangen sind, zwangsläufig auch auf die weitere Bezugsdauer aus.

2.2.3.4. Mit Erlassung des BVG-Altersgrenzen hat sich der Verfassungsgesetzgeber für eine stufenweise Angleichung des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters von Frauen und Männern entschieden, wodurch es – derzeit – zu einer ungleichen Behandlung von Frauen und Männern kommt. Der von den Antragstellern ins Treffen geführte Umstand, dass auf Grund der schrittweisen Erhöhung der Altersgrenze für die Alterspension der Pensionsstichtag von Frauen in den kommenden zehn Jahren vorwiegend – aber nicht zwangsläufig – in die zweite Jahreshälfte fallen wird, begegnet als Konsequenz dieser Verfassungsrechtslage keinen Bedenken. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Abmilderung der Aliquotierung bei der erstmaligen Pensionsanpassung 2023 (vgl § 775 Abs 6 ASVG, § 401 Abs 6 GSVG, § 395 Abs 6 BSVG, § 41 Abs 9 PG 1965, § 11 Abs 10 BThPG und § 37 Abs 9 BB-PG) sowie auf die gänzliche Aussetzung der Aliquotierung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 (vgl § 783 Abs 3 ASVG, § 407 Abs 3 GSVG, § 402 Abs 3 BSVG, § 109 Abs 93 PG 1965, § 22 Abs 52 BThPG und § 60 Abs 21 BB-PG) hinzuweisen.221