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Gesetzlicher „Sozialanteil“ als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung

PETER JABORNEGG (LINZ)
§ 41 Abs 5 und 6 TirKAG; §§ 73 Abs 1, 74, 89, 93, 95, 97 Abs 1 Z 5 ArbVG; DSGVO
  1. Nach § 74 Abs 1 ArbVG bilden (ua) Vermögenschaften zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds, der bei entsprechenden Zuwendungen ohne weiteren Errichtungsakt entsteht. Besteht bereits ein Betriebsratsfonds, führt eine neuerliche Vermögenszuwendung nicht zum Entstehen eines weiteren Betriebsratsfonds, sondern vermehrt die vorhandenen Mittel des bestehenden Betriebsratsfonds. Ob sich Geldvermögenswerte auf verschiedenen Konten befinden, spielt dabei keine Rolle.

  2. Die nach § 41 Abs 6 dritter Satz TirKAG zugunsten der Anstaltsbediensteten zu verwendenden „Sozialanteile“ bilden eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung und unterliegen daher der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 95 Abs 1 ArbVG.

  3. Der BR hat bezüglich einer „Mitverwaltungs-BV“ iSd § 95 Abs 1 ArbVG Überwachungs- und Einsichtsrechte, sowie fallbezogen auch Anspruch auf periodische Rechnungslegung, und kann deren Einhaltung auch klageweise durchsetzen. Da der Gesetzgeber auf Grund ausreichend sanktionierter Verschwiegenheitspflichten der Betriebsratsmitglieder angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes geschaffen hat, steht den Kontroll- und Einsichtsrechten auch die DSGVO nicht entgegen.

[1] Im vorliegenden Verfahren (s bereits 9 ObA 160/16v) machen der Betriebsratsfonds des *krankenhauses * (Erstkl) und der Betriebsausschuss des *krankenhauses * (Zweitkl) gegenüber dem bekl Gemeindeverband als Anstaltsträger des *krankenhauses auf § 41 Abs 6 Tiroler Krankenanstaltengesetz (TirKAG) gestützte Ansprüche auf Herausgabe des sogenannten „Sozialanteils“ auf Feststellung und auf Rechnungslegung geltend.

[2] § 41 Abs 6 Tir KAG in der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Fassung des LGBl 85/1998, Stück 31, lautete: „Dem Anstaltsträger sind jährlich die Gesamtsummen der vereinnahmten Honorare jedenfalls bis zum 30. Juni des Folgejahres bekannt zu geben. Dem Anstaltsträger gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge in der Sonderklasse ein Anteil von mindestens 10 v.H. der vereinnahmten Honorare nach Abs. 5 (Hausanteil). Der Anstaltsträger hat vom Hausanteil einen Betrag von mindestens 3,33 v.H. der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden [Sozialanteil, Anm].

[3] Mit § 41 Abs 6 Tir KAG in der am 20.9.2006 in Kraft getretenen Fassung des LGBl 75/2006, Stück 31, wurde der Hausanteil auf mindestens 20 v.H. der vereinnahmten Honorare erhöht. [...]

[5] Nach erfolglosen Gesprächen über den Sozialanteil beantragte der BR des *krankenhauses die Errichtung einer Schlichtungsstelle sowie die Entscheidung über eine BV gem § 95 Abs 1 iVm § 97 Abs 1 Z 5 ArbVG (erzwingbare BV über Wohlfahrtseinrichtung).

[6] Mit Bescheid vom 23.5.2013, 48 Schl 4/11, legte die Schlichtungsstelle am LG Innsbruck eine BV fest. Der Bescheid lautet auszugsweise:

„I. Gemäß § 41 Abs 6 zweiter Satz des TirKAG gebührt dem Anstaltsträger ... ein Anteil von mindestens 20 v.H. der vereinnahmten Honorare nach § 41 Abs 5 TirKAG (Hausanteil). Der Anstaltsträger hat vom Hausanteil einen Betrag von mindestens 3,33 v.H. der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden.II. Die sich gemäß Punkt I. dieses Bescheides ergebenden Beträge bilden eine betriebliche Wohlfahrteinrichtung; diese sind auf ein gesondertes Konto anzuweisen.III. ...IV. Die Verwaltung, Veranlagung und Widmung der Geldmittel laut I. dieses Bescheides obliegt der Wohlfahrtkommission. Diese setzt sich aus drei Vertretern des Betriebsrats und zwei Vertretern des Betriebsinhabers zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Betriebsrats. Entscheidungen der Kommission erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen gelten als Gegenstimme. ...V. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem auf den Tag der Zustellung folgenden Tag in Kraft.“[...]

[9] Der Bescheid wurde jenen Verfahrensparteien am 21.6.2013 zugestellt.

[10] Die Kl brachten am 21.3.2014 Klage ein. Sie begehrten vom Bekl zuletzt

1. die Herausgabe des seit dem Jahr 1999 zu Gunsten des Anstaltspersonals bestehenden und sich bis zur Klageeinbringung und darüber hinaus regelmäßig vermehrt habenden Vermögens [...] durch Überweisung eines Betrages von 1.909.551,77 € sA (= Sozialanteil für die Jahre 1999 bis einschließlich der ersten Hälfte des Jahres 2013, Anm) auf das Konto mit dem Namen „Betriebsrat Wohlfahrtsfonds Anstaltspersonal 1999“ mit der Nr *, in eventu [...] 1.909.551,77 € sA auf das von der [...] Wohlfahrtskommission benannte Konto anzuweisen, in eventu [...], es werde festgestellt, dass die Bekl verpflichtet sei, einen Betrag von 1.909.551,77 € sA für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden; dies ohne Anrechnung vor Inkrafttreten mit der Novelle des Tiroler Krankenanstaltengesetzes vom 1.7.1998, LGBl 85/1998, bestanden habender oder später seitens der Bekl angeführter Leistungen wie Kantinenessen, Mitarbeiterwohnungen/ Personalheim/Parkhaus, Dienstfreistellungen für Betriebsausflüge, „freiwilliges Weihnachtsgeld“, Geburtenbeihilfen, Betriebsausflügen, Kosten für Weihnachtsfeier, Kosten Betriebskindergarten, Gesundheitsförderung, Zuschuss zur Altersteilzeit, Kosten für Obst und Mineralwasser, Leistungsprämie (SPAR-Gutschein),

2. die Bekl sei schuldig, den Kl nach vorangegangenem Verlangen jederzeit Einsicht in die zur Errechnung des 3,33 %igen „Sozialanteils nach § 41296 Abs 6 TirKAG“ notwendigen Unterlagen, insb in die Rechnungen der honorarberechtigten Ärzte gem § 41 Abs 5 TirKAG sowie in die damit korrespondierenden Überweisungsbelege, zu gewähren und dadurch Rechnung zu legen, dass sie dem Zweitkl vierteljährlich zum Ende eines jeden Quartals eine schriftliche Aufstellung ihrer Verrechnungsstelle gem § 41 Abs 8 TirKAG über die in diesem Quartal bezahlten Honorare der honorarberechtigten Ärzte gem § 41 Abs 5 TirKAG übermittle.

[11] Die Bekl bestritt und beantragte die Klage zurück-, in eventu abzuweisen.

[12] Zum Vorbringen der Streitteile wird zunächst auf den Aufhebungsbeschluss des OGH vom 28.2.2017, 9 ObA 160/16v, verwiesen. In diesem wurde klargestellt, dass für die klagsgegenständlichen Ansprüche die Zulässigkeit des Rechtswegs gegeben ist, jedoch die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit des Erstkl und die Schlüssigkeit des Klagebegehrens des Zweitkl geprüft werden muss. Auf das weitere Vorbringen der Streitteile wird, soweit relevant, im Rahmen der Behandlung ihrer Rechtsmittel eingegangen. [...]

[28] Der Revisionsrekurs der Bekl ist nicht, die außerordentliche Revision des Zweitkl ist hingegen berechtigt.

I. Revisionsrekurs der Bekl

[29] Die Bekl macht geltend, dass dem Erstkl die Rechtspersönlichkeit fehle. Mit der Überweisung der Gelder auf das Konto sei kein Betriebsratsfonds entstanden. Mit Bescheid der Schlichtungsstelle sei festgestellt worden, dass die aus dem Sozialanteil errechnenden Beträge eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung bildeten, deren Verwaltung, Veranlagung und Widmung durch eine Wohlfahrtskommission erfolgen solle. Es sei nicht Wille der Bekl gewesen, aus den seit 22.6.2013 angesammelten Honoraranteilen einen eigenständigen Betriebsratsfonds zu begründen. Wäre mit der Überweisung im Jänner 2014 tatsächlich ein eigener Betriebsratsfonds begründet worden, wäre er vermögensmäßig mit dem überwiesenen Betrag gedeckelt. Ein darüber hinausgehender Anspruch desselben auf vor seiner Existenz angefallene Leistungen oder eine künftige weitere Dotierung sei nicht begründbar. Die Bekl habe keine rechtliche Möglichkeit der wirksamen Eigentumsübertragung gehabt. Es stehe nicht fest, dass sie Eigentümerin des überwiesenen Sozialanteils gewesen sei. [...]

Dazu hat der Senat erwogen:

[30] 1. Wie zu 9 ObA 160/16v ausgeführt, bilden nach § 74 Abs 1 ArbVG die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 73 Abs 1 ArbVG bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. Die Eingänge aus einer Betriebsratsumlage und die genannten zweckgewidmeten Vermögenschaften bilden daher ohne weiteren Errichtungsakt den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. Die Entstehung erfolgt vielmehr durch die Zuwendung von Leistungen. Auf die Quelle der Eingänge kommt es nicht an. Entscheidend ist ausschließlich der Zweck der Zuwendung (9 ObA 160/16v Pkt 7.).

[31] 2. Zu den Vermögenschaften, die für die in § 73 Abs 1 ArbVG bezeichneten Zwecke bestimmt sind, zählen auch solche zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen AN des Betriebs (s § 73 Abs 1 ArbVG). Solcherart gewidmete Vermögenschaften sind daher geeignet, einen Betriebsratsfonds iSd § 74 Abs 1 ArbVG, sofern er nicht schon besteht, zu bilden (9 ObA 160/16v Pkt 8.).

[32] 3.1. Der Erstkl hat sich im ersten Rechtsgang darauf berufen, dass aufgrund der Existenz eines zweckgewidmeten Vermögens (3,33 % der Arzthonorare, die von der Bekl seit 1999 zugunsten des Anstaltspersonals aus dem Hausanteil auszuscheiden und als betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen auf ein gesondertes Konto anzuweisen gewesen wären), ex lege ein Betriebsratsfonds entstanden sei.

[33] 3.2. Dazu wurde bereits in 9 ObA 160/16v (Pkt 6.) ausgeführt, dass aus § 41 Abs 6 TirKAG keine Existenz der den Sozialanteil bildenden Gelder als rechtsfähiger Betriebsratsfonds ableitbar ist. Derartiges geht auch nicht aus der von der Schlichtungsstelle Innsbruck festgelegten BV hervor, weil nach dieser die maßgeblichen Gelder eine betriebliche (nicht aber belegschaftseigene) Wohlfahrtseinrichtung bilden.

[34] 3.3. Im zweiten Rechtsgang berief sich der Erstkl für seine Partei- und Prozessfähigkeit als Betriebsratsfonds auf die Existenz eines zweckgewidmeten Vermögens, „insbesondere auch durch die Überweisung von Beträgen seitens des Arbeitgebers, vor allem aber durch die Abfuhr der Betriebsratsumlage“, aber auch darauf, allein „durch die (seit Februar 2014 erfolgenden) Überweisungen auf ein dem Betriebsratsfonds gehöriges Konto“ rechts- und parteifähig zu sein. Da die Überweisung auf ein gesondertes Konto in der BV explizit angeordnet worden sei und die dort vorhandenen Mittel ausschließlich für die Belegschaft verwendet werden dürften, sei zwangsläufig ein Betriebsratsfonds entstanden. Davon zu unterscheiden sei der Betriebsratsfonds, der aus der Betriebsratsumlage gespeist werde. Diese werde auf ein anderes Konto überwiesen.

[35] 4.1. Dazu ist auszuführen, dass der Betriebsratsfonds durch die Eingänge der in § 74 ArbVG genannten Vermögenschaften (Betriebsratsumlage, sonstige für die in § 73 Abs 1 ArbVG bezeichneten Vermögenschaften) als Rechtsperson entsteht. Als solche ist der Betriebsratsfonds Eigentümer aller finanzieller Mittel und Sachwerte des BR, kann Ansprüche erwerben, vermögensrechtliche Verpflichtungen eingehen, Rechtsträger eines oder mehrerer Konten sein uam. Besteht bereits ein Betriebsratsfonds, führt eine weitere Vermögenszuwendung daher nicht zum Entstehen eines weiteren Betriebsratsfonds, sondern vermehrt die vorhandenen Mittel des bestehenden Betriebsratsfonds. Ob sich Geldvermögenswerte auf verschiedenen Konten befinden, für sie mehrere Rechnungskreise gebildet werden uä, spielt dafür keine Rolle. In diesem Sinne wurde bereits zu 9 ObA 160/16v festgehalten, dass iSd § 73 ArbVG gewidmete Vermögenschaften geeignet sind, einen Betriebsratsfonds 297 iSd § 74 Abs 1 ArbVG zu bilden, sofern er nicht schon besteht (9 ObA 160/16v Pkt 8.).

[36] 4.2. Das nunmehrige Vorbringen des Erstkl und die vom Berufungsgericht festgestellte Korrespondenz [...] lassen nun klar darauf schließen, dass unabhängig von der Bewertung der Gelder aus dem Sozialanteil bereits ein Betriebsratsfonds beim *krankenhaus * existierte und die seit Februar 2014 erfolgenden Überweisungen der Bekl auf das verfahrensgegenständliche Konto – ungeachtet seiner verschiedenen Bezeichnungen durch die Streitteile (E-Mail der Bekl vom 28.1.2014: „an den Wohlfahrtsfonds anzuweisen“; Bezeichnung der Kl: „BetriebsratsWohlfahrtsfonds Anstaltspersonal 1999“) – Überweisungen der Gelder in das Vermögen des bestehenden Betriebsratsfonds sein sollten (s E-Mail des Verwaltungsdirektors vom 19.2.2014: „In der letzten Ausschusssitzung wurde beschlossen, dass die Zahlung an den Wohlfahrtsfonds eigentumsrechtlich als Übergabe des Geldbetrages vom Gemeindeverband an den Betriebsratsfonds gelten soll.“; E-Mail vom 24.2.2014: „... überweisen wir den Betrag auf das ... angeführte Konto und übergeben es somit dem Betriebsratsfonds zur zweckgemäßen Verwendung im Sinne der Betriebsvereinbarung über den Wohlfahrtsfonds.“). Die Partei- und Prozessfähigkeit des Erstkl ist danach zu bejahen, ohne dass sie aus den Geldern des Sozialanteils abgeleitet werden müsste oder davon auch nur tangiert würde. Sie wurde auch durch die Bildung des Betriebsausschusses als nunmehrigen Zweitkl nicht berührt [...]. Ein weiterer Betriebsratsfonds ist hier nicht entstanden.

[37] 4.3. Das Vorbringen der Bekl zu einer nicht wirksamen Eigentumsübertragung, der Aktenwidrigkeit und irrig angenommenen sekundären Feststellungsmängeln ist in diesem Zusammenhang nicht berechtigt: Es ist nicht ersichtlich, dass die Bekl die Gelder nicht in das Eigentum des Betriebsratsfonds übertragen hätte dürfen. Die vom Verwaltungsdirektor verfassten E-Mails gehen auf eine entsprechende Beschlussfassung des Gemeindeverbandsausschusses zurück [...]. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Korrespondenz der Bekl ergänzen und vervollständigen lediglich jene des Erstgerichts.

[38] 4.4. Ergänzend ist anzumerken, dass dem BR zwar – wie schon zu 9 ObA 160/16v (Pkt 8.) dargelegt – das Recht vorbehalten ist, belegschaftseigene Unterstützungseinrichtungen und sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten (§ 93 ArbVG). Das ändert aber nichts daran, dass es einer zweckgerichteten Vermögenswidmung in das Eigentum eines (bestehenden oder dadurch entstehenden) Betriebsratsfonds nicht entgegenstehen könnte, wenn die Widmung mit Auflagen oder anderen Einschränkungen versehen ist. Sie konnte hier daher auch nach Maßgabe der BV erfolgen. Der BR ist diesem Umstand anläss lich der Überweisungen auch nicht entgegengetreten. Sofern Unklarheiten über die Rechtsträgerschaft des Kontos bestanden haben mögen – die Kl hatten vorgebracht, es „für das bereits existierende Sondervermögen des Betriebsratsfonds“ eingerichtet zu haben – so kann aufgrund des im zweiten Rechtsgang erfolgten Vorbringens der Kl und des nun feststehenden Sachverhalts nicht mehr zweifelhaft sein, dass das Konto dem Betriebsratsfonds (Erstkl) als Rechtsträger zuzurechnen ist. Weder der Wohlfahrtsfonds als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung noch die Wohlfahrtskommission sind selbstständig rechtsfähig. Dass das Konto vom BR infolge einer Beschlussfassung der Wohlfahrtskommission, allenfalls mit Stimmenmehrheit der Belegschaftsvertreter, für die Bekl als Rechtsträgerin eröffnet worden wäre, wurde von ihr nicht behauptet. Dieser Umstand führte aber nicht zu einer freien Verfügbarkeit der Gelder durch den BR, weil die Bekl zu keinem Zeitpunkt auf ihre Mitwirkung an der Mittelbestimmung nach Maßgabe der BV verzichtet hat.

[39] 5. Da die Parteifähigkeit des Erstkl danach gegeben und der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts im Ergebnis berechtigt ist, wird eine meritorische Entscheidung zu fällen sein.

[40] 5.1. Für diese wird darauf hingewiesen, dass, wie zu 9 ObA 160/16v (Pkt 6.) ausgeführt, weder in § 41 Tir KAG noch in der von der Schlichtungsstelle festgelegten BV eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Betriebsratsfonds gegenüber der Bekl auf die begehrte Dotierung zu sehen ist, weil es der Wohlfahrtskommission obliegt, ein ihr geeignet erscheinendes Konto für die Überweisung der Gelder zu ihrer Verwaltung, Veranlagung und Widmung zu benennen. Ein solches Konto kann ein solches des Betriebsratsfonds (mit Bindung an eine Verwaltung durch die Wohlfahrtskommission) sein oder auch nicht.

II. Außerordentliche Revision des Zweitkl

[41] Der Zweitkl richtet sich darin gegen die Verneinung seiner Aktivlegitimation, wofür er sich auf seine Stellung als Partei des Schlichtungsverfahrens (bzw damals als BR) beruft. Ansonsten wäre die durch die Zwangs-BV geschaffene Wohlfahrtseinrichtung ein „luftleeres Gebilde“. Sollte er keine Zahlung des Sozialanteils für die Jahre 1999 bis einschließlich der ersten Hälfte des Jahres 2013 verlangen können, habe er ein feststellbares Interesse, dass die Bekl diesen Sozialanteil ohne Anrechnung vor Inkrafttreten mit der Novelle des Tir KAG vom 1.7.1998, LGBl 85/1998, bestanden habender oder eingeführter Leistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden habe. Auch sei die Frage der Verjährung zu klären.

[42] 1. Richtig ist, dass der BR als Partei einer BV über eine Wohlfahrtseinrichtung iSd § 95 ArbVG deren Einhaltung auch mittels Klage durchsetzen kann (Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler, ArbVG5, § 95 Rz 14). Seiner Aktivlegitimation steht auch nicht die Existenz des Betriebsratsfonds entgegen, weil für diesen nach den nun vorliegenden Verfahrensergebnissen keine eigenständige Grundlage für die hier begehrten Ansprüche zu sehen ist. Die Berechtigung der Klagsansprüche des Zweitkl ist danach nach Maßgabe der BV zu prüfen. Sie ist daraus aber nur teilweise ableitbar:

[43] 2. Das erste Hauptbegehren war auf Überweisung eines Betrages von 1.909.551,77 € sA auf das Konto „BetriebsratsWohlfahrtsfonds Anstaltspersonal 1999“ [...] gerichtet. Es wurde rechtskräftig abgewiesen. 298 [44] 3.1. Das erste Eventualbegehren betrifft die Überweisung des Klagsbetrags auf das „von der dort statuierten und begründeten Wohlfahrtskommission benannte Konto“ (Sozialanteil 1999 – erste Jahreshälfte 2013). Die Bezugnahme auf ein solches Konto entspricht zwar der BV. Die Bekl hat allerdings eingewandt, dass die BV erst am 21.6.2013 in Kraft getreten sei und daher keine Ansprüche für die Vergangenheit erfassen könne. Das erfordert die Auslegung der BV nach Maßgabe der §§ 6 ff ABGB (vgl RS0010088 [T28]).

[45] 3.2. Der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der BV schließt nicht von vornherein eine Erfassung der seit 1999 aufgelaufenen Gelder aus. Der Wortlaut von Pkt II der BV („Die sich gemäß Punkt I. dieses Bescheids ergebenden Beträge bilden eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung; diese sind auf ein gesondertes Konto anzuweisen.“) bezieht sich uneingeschränkt auf die Beträge gem Pkt I. Auch wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die nach § 41 Abs 6 zweiter Satz Tir KAG zu verwendenden Anteile der Honorare nach § 41 Abs 5 leg cit „bereits seit dem Jahre 1999 einen erheblichen Mittelzufluss darstellen, dessen Funktion in der dauernden Bereitstellung von Mitteln des Unternehmens für Wohlfahrtsmaßnahmen besteht und der zweifelsohne einer ständigen Verwaltung und damit eines entsprechenden Organisationsaufwands bedarf“. In Verbindung mit Pkt. IV („Die Verwaltung, Veranlagung und Widmung der Geldmittel lt. I. dieses Bescheids obliegt der Wohlfahrtskommission.“) kann die BV dennoch nicht dahin ausgelegt werden, dass damit nicht nur künftige und allenfalls noch nicht einer Verwaltung zugeführte vorhandene Beträge aus der Vergangenheit, sondern sämtliche seit 1999 angefallenen Beträge erfasst werden sollten. Denn vor der Existenz der BV hatte die Bekl keinen Grund zur Annahme, dass die Verwaltung, Veranlagung und Widmung der Geldmittel überhaupt einer Wohlfahrtskommission unterliegen sollte. Sie war danach auch in der Verwendung der Mittel für Sozialleistungen an das Anstaltspersonal iSd § 41 Abs 6 Tir KAG nicht eingeschränkt (9 ObA 160/16v Pkt 2.). Schon daraus ergibt sich auch, dass von der Bekl in der Vergangenheit erbrachte Sozialleistungen für das Anstaltspersonal entgegen der Ansicht des Zweitkl nicht unberücksichtigt bleiben können.

[46] 3.3. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass jene Leistungen, die die Bekl auch schon vor Inkrafttreten der Novelle des Tir KAG vom 1.7.1998 (oder zB infolge von späteren Betriebsvereinbarungen ua) erbrachte, mangels gesetzlicher Anrechnungsanordnung von vornherein keine „Sozialleistungen für das Anstaltspersonal“ iSd § 41 Abs 6 Tir KAG idF 1998 seien. Derartiges geht aus dieser Bestimmung und ihren Erläuterungen nicht hervor, vielmehr äußerte sich der Landesgesetzgeber dazu nicht (RV zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tir KAG geändert wird, L-151/98, S 8). Wie die Bekl richtig aufzeigt, würde eine solche Auslegung auch dazu führen, dass diejenigen Anstaltsträger, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle 1998 Sozialleistungen erbracht hatten, gegenüber weniger Leistenden benachteiligt wären, weil sie im Unterschied zu solchen Anstaltsträgern, die erst ab Inkrafttreten der gesetzlichen Verpflichtung Sozialleistungen erbrachten, über die bisher erbrachten Sozialleistungen hinaus weitere Sozialleistungen zu erbringen hätten. Derartiges ist dem Landesgesetzgeber aber nicht zu unterstellen. Einer näheren Stellungnahme zu den einzelnen Positionen, die die Bekl für ihre Erfüllung der Sozialleistungspflicht im Verfahren ins Treffen führt [...], bedarf es hier nicht, weil etwa ab 2008 alleine die jährlichen Zuschüsse betreffend Kantinenessen den jeweiligen Betrag des Sozialanteils überstiegen haben, diese aber jedenfalls als Sozialleistung für das Anstaltspersonal angesehen werden können.

[47] 3.4. Zusammengefasst sind daher Gelder aus der Vergangenheit (1999 bis Inkrafttreten der BV vom 21.6.2013) nicht von einer Verwaltung durch die Wohlfahrtskommission iSd BV erfasst. Ein Recht des Zweitkl, eine Überweisung jener Geldmittel auf ein von der Wohlfahrtskommission zu nennendes Konto zu verlangen, kommt danach nicht in Betracht. Nach diesem Zeitpunkt angefallene und anfallende Geldmittel sind nicht vom Zahlungsbegehren umfasst.

[48] 4. Mit seinem zweiten Eventualbegehren (Feststellung der Verpflichtung der Bekl zur Überweisung des Klagsbetrages ohne Anrechnung der verfahrensgegenständlichen Leistungen der Bekl) ist der Zweitkl auf die voranstehenden Ausführungen zu verweisen. Ein Feststellungsinteresse könnte hier auch nicht durch die mangelnde Berechtigung des Leistungsanspruchs begründet werden.

[49] 5.1. Mit seinem zweiten Hauptbegehren strebt der Zweitkl nach vorangegangenem Verlangen die jederzeitige Einsicht in die zur Errechnung des Sozialanteils notwendigen Unterlagen an, insb in die Rechnungen und korrespondierenden Überweisungsbelege der honorarberechtigten Ärzte, sowie Rechnungslegung durch vierteljährliche Aufstellung der Verrechnungsstelle über die im Quartal bezahlten Honorare der honorarberechtigten Ärzte an. Dafür stützte er sich zunächst auf Art XLII EGZPO. Über Einwand der Bekl, ihr sei eine Einsichtsgewährung „schon aus datenschutzrechtlichen Gründen“ verwehrt, verwies er überdies auf die dem BR „nach dem ArbVG“ zustehenden Kontrollbefugnisse, die durch das DSG nicht beschnitten werden könnten, womit er auf § 89 ArbVG Bezug nimmt.

[50] 5.2. Voranzustellen ist, dass dieser Teil des Klagebegehrens keine zeitliche Beschränkung enthält. Für die Vergangenheit (1999 bis erstes Halbjahr 2013) käme ein Anspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Zweitkl, wie dargelegt, keinen entsprechenden (Mit)Verwaltungsanspruch aus der BV hat. Er könnte ihn auch nicht mehr aus den Kontrollbefugnissen nach § 89 ArbVG ableiten, weil die Höhe der jährlichen Gesamthonorare und Sozialanteile für den Zeitraum 1999 – erstes Halbjahr 2013 – festgestellt wurde und es daher keiner Einsicht in die zur Errechnung des Sozialanteils notwendigen Unterlagen und keiner quartalsmäßigen Aufstellung der Honorare mehr bedürfte. Das Rechnungslegungsbegehren des Zweitkl ist ohnedies nur auf danach liegende und zukünftige 299 Zeiträume zu beziehen, hat er den Rechnungslegungsanspruch doch mit der zukunftsgerichteten Formulierung „vierteljährlich zum Ende eines jeden Quartals“ verbunden [...].

[51] 5.3. Zu prüfen verbleiben damit Einsichts- und Rechnungslegungsansprüche für danach liegende (ab 21.6.2013) und für zukünftige Zeiträume.

[52] 5.3.1. Zum Einsichtsrecht:

[53] Gem § 89 ArbVG hat der BR das Recht, die Einhaltung der die AN des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Gem Z 2 leg cit steht ihm die Befugnis zu, die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen.

[54] Wie zu 9 ObA 9/19t unter Verweis auf 9 ObA 115/17b Pkt 4.2 ausgeführt, kommt dem BR aufgrund dieser Bestimmung das Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wenn diese Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften durch den Betriebsinhaber überwachen zu können. Dass die BV eine derartige Rechtsvorschrift ist, ist nicht weiter zweifelhaft. In datenschutzrechtlicher Hinsicht wurde bereits in der E 6 ObA 1/14m (RS0129697) mit ausführlicher Darstellung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung sowie des Schrifttums dargelegt, dass die Befugnisse des BR durch das (damals:) DSG 2000 nicht berührt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Aushöhlung der Tätigkeitsmöglichkeiten des BR im Bereich seiner Pflichtkompetenz vermieden werden soll und aufgrund der vielfältigen Sanktionen im Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Betriebsratsmitglied jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den BR geschaffen hat. Diesen Erwägungen hält die Bekl auch vor dem Hintergrund der DSGVO nichts Stichhältiges entgegen.

[55] 5.3.2. Zum Begehren auf quartalsmäßige Übermittlung einer Aufstellung der Verrechnungsstelle über die im Quartal bezahlten Honorare:

[56] Wenngleich § 89 ArbVG von einem Überwachungsrecht spricht, ist dies dahin zu verstehen, dass dem BR auch dasjenige Recht zuzugestehen ist, das er für die tatsächliche Umsetzung dieses Überwachungsrechts benötigt (vgl Drs in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG [2015] § 89 Rz 32, die explizit Einsichts- und Informationsrechte erwähnt). Dass eine quartalsmäßige Übermittlung einer schriftlichen Aufstellung der Verrechnungsstelle über die im Quartal bezahlten Honorare der honorarberechtigten Ärzte (§ 41 Abs 5 Tir KAG) überschießend wäre, ist nicht ersichtlich. Sie erscheint auch erforderlich sowie zweckmäßig, wäre die Bekl doch sonst gehalten, dem Zweitkl gegebenenfalls auch laufend in die Eingänge der Verrechnungsstelle Einsicht zu gewähren. Sie wird durch das Einsichtsbegehren auch nicht entbehrlich, weil letzteres dem Zweitkl „nach vorangegangenem Verlangen“ auch eine Richtigkeitsprüfung ermöglicht. Die Bekl ist dem Übermittlungsbegehren in erster Instanz auch nicht substantiiert entgegengetreten.

[57] 6. Zusammenfassend ist die Aktivlegitimation des Zweitkl zu bejahen. Die von ihm geltend gemachten Ansprüche sind jedoch nur im Ausmaß des Einsichts- und Rechnungslegungsbegehrens berechtigt. Seiner Revision war danach im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang teilweise Folge zu geben. [...]

ANMERKUNG

Die vorliegende E bringt in Verbindung mit der Vorentscheidung (OGH 28.2.2017, 9 ObA 160/16v) einerseits eine Reihe von Klarstellungen betreffend Fragen der Rechtswegzulässigkeit und Parteifähigkeit bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten um die in § 41 Abs 6 S 3 TirKAG enthaltene Verpflichtung des Krankenanstaltsträgers zur Gewährung von „Sozialleistungen für das Anstaltspersonal“ und andererseits wesentliche Aussagen zu den damit in Zusammenhang stehenden materiellrechtlichen Positionen des Betriebsratsfonds sowie des BR bzw Betriebsausschusses rund um diese gesetzlich verankerte betriebliche Wohlfahrts einrichtung.

Bemerkenswert ist im Übrigen die lange Verfahrensdauer, die sich daran ermessen lässt, dass die nunmehrige OGH-E – im dritten Rechtsgang – mehr als neun Jahre nach Einbringung der Klage ergangen ist und noch immer keine endgültige meritorische Erledigung gebracht hat. Hinzu kommt, dass schon zuvor ein offenbar zwei Jahre dauernder Regelungsstreit vor der Schlichtungsstelle um die letztlich mit Bescheid vom 23.5.2013, 48 Schl 4/11, erlassene und damit erzwungene BV über die Verwaltung einer Wohlfahrtseinrichtung geführt worden ist. Dem Rezensenten steht es mangels Kenntnis der näheren Umstände des gesamten Rechtsstreites nicht zu, sich dazu wertend zu äußern. Immerhin darf aber bemerkt werden, dass gewisse doch wohl leicht vermeidbare Irritationen um die Rechtspositionen des Betriebsratsfonds sehr viel unnötigen Prozessaufwand verursacht haben.

1.
Betriebliche Wohlfahrtseinrichtung kraft § 41 Abs 6 TirKAG

Noch im Verfahren auf Einsetzung einer Schlichtungsstelle wurde der Errichtungsbescheid der damaligen Bundesministerin für Justiz (vom 5.8.2011, BMJ-V470.00/0003-III 5/2011) von der nunmehrigen Bekl mit dem Argument beim VwGH bekämpft, dass § 41 Abs 6 gar keine Wohlfahrtseinrichtung iSd § 95 Abs 1 ArbVG beinhalte, weil dort lediglich die Verwendung eines Betrages von mindestens 3,33 % vom Hausanteil der Arzthonorare vorgeschrieben werde, nicht aber eine bestimmte Form dieser Verwendung und insb auch nicht die Errichtung eines Wohlfahrtsfonds oder ähnlichen Gebildes. Der VwGH nahm dazu in seiner E (vom 12.9.2012, 2011/08/0349) inhaltlich nicht Stellung, sondern wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil § 144 Abs 1 ArbVG schon dann zwingend die Errichtung der Schlichtungsstelle vorsehe, wenn der zuständige BR den Antrag auf Einsetzung 300

einer Schlichtungsstelle zur Entscheidung einer Streitigkeit über den Abschluss einer erzwingbaren BV gem § 95 Abs 1 ArbVG gestellt habe. Die Prüfung, ob tatsächlich eine Wohlfahrtseinrichtung idS vorliege, obliege dann der Schlichtungsstelle. Eine „Vorprüfung“ im Rahmen des Verfahrens zur Errichtung der Schlichtungsstelle finde nicht statt. Die Schlichtungsstelle hat dann in völlig zutreffender Weise entschieden, dass die nach § 41 Abs 6 zweiter Satz Tir KAG zu verwendenden Anteile der Honorare nach § 41 Abs 5 leg cit schon seit dem Jahr 1999 einen erheblichen Mittelzufluss für Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten des Anstaltspersonals bildeten, der einer ständigen Verwaltung bedarf und daher ohne weiteres der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 95 Abs 1 bzw § 97 Abs 1 Z 5 ArbVG unterliegt. Man kann angesichts der Institutionalisierung der laufenden einschlägig zweckgewidmeten Mittelzuwendung kraft Landesgesetzes geradezu von einem „klassischen“ Fall einer Wohlfahrtseinrichtung iSd § 95 Abs 1 ArbVG sprechen, weil damit nicht nur das Kriterium „betriebliche Wohlfahrt“ zugunsten der Belegschaft erfüllt ist, sondern ohne weiteres auch die notwendige „Institutionalisierung“ iS einer auf Dauer angelegten Tätigkeit, die eines ständigen Verwaltungs- und Organisationsaufwandes bedarf, ohne dass die zu verwendenden Mittel einer eigenen Rechtspersönlichkeit oder auch nur einer körperschaftsähnlichen Verfassung bedürften (vgl mwN bloß Jabornegg in Strasser/Jabornegg/Resch [Hrsg], ArbVG § 95 Rz 11 ff, insb 35 f).

Ergänzend ist zu der gegenständlichen, bei der Schlichtungsstelle „erzwungenen“ BV darauf hinzuweisen, dass Partei auf Belegschaftsseite der frühere gemeinsame BR war, aber nunmehr als (Zweit-)Kl der Betriebsausschuss auftritt. Dahinter steckt wohl der Umstand, dass inzwischen getrennte Betriebsratswahlen für Arbeiter und Angestellte durchgeführt worden sind, weshalb der frühere gemeinsame BR gar nicht mehr besteht. In der vorliegenden E werden die damit zusammenhängenden Rechtsfragen nicht thematisiert, vielmehr wird ohne weiteres von einem gemeinsamen Betriebsratsfonds sowie von der Fortsetzung der Rechtsstellung des früheren gemeinsamen BR durch den nunmehrigen Betriebsausschuss ausgegangen. Im Ergebnis wird es zutreffen, dass die Wohlfahrts-BV trotz Wegfalls des gemeinsamen BR weiterhin Bestand hat und dessen Funktion als Betriebsvereinbarungspartei gem § 113 Abs 2 Z 5 lit e ArbVG ohne weiteres vom Betriebsausschuss fortgesetzt worden ist. In ähnlicher Weise ist wohl auch der bisherige Betriebsratsfonds erhalten geblieben, wenn man unterstellt, dass iSd § 74 Abs 10 ArbVG iVm § 10a BRF-VO diesbezüglich übereinstimmende Beschlüsse der beiden Gruppenversammlungen gefasst worden sind.

2.
Zur Berechtigung des Betriebsratsfonds als Kläger

Die Ausführungen des OGH zur Rechtsnatur, Rechtsträgerschaft und Parteifähigkeit des Betriebsratsfonds sind in jeder Hinsicht überzeugend und entsprechen auch gesicherter Auslegung der §§ 73 f ArbVG. Dies gilt insb für die Klarstellung, dass der Betriebsratsfonds bereits durch die Eingänge aus Betriebsratsumlage und sonstigen für in § 73 Abs 1 ArbVG bezeichneten Vermögenschaften als Rechtsperson entsteht und damit Eigentümer aller finanziellen Mittel und Sachwerte des BR (dh natürlich genau genommen der von ihm vertretenen Belegschaft) ist. Selbstverständlich führt dann auch bei einem bereits bestehenden Betriebsratsfonds jede weitere Vermögenszuwendung keineswegs zum Entstehen eines weiteren Betriebsratsfonds, sondern einfach zur Vermehrung der vorhandenen Mittel des bestehenden Betriebsratsfonds. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Geldmittel auf verschiedenen Konten befinden oder verschiedene Rechnungskreise gebildet werden.

Dass dazu überhaupt Erörterungsbedarf entstanden ist, lag daran, dass sich der Erstkl für seine Existenz anfangs bloß auf das streitgegenständliche, für Wohlfahrtszwecke gewidmete Sondervermögen berufen hat. Dem hält der OGH mit Recht entgegen, dass § 41 Abs 6 TirKAG keinesfalls schon per se die rechtliche Existenz eines Betriebsratsfonds aus den für die Belegschaft zu verwendenden Mittel begründe.

Es wäre nach alledem besser gewesen, hätte der BR bzw Betriebsausschuss als Vertreter des Betriebsratsfonds dessen Existenz von vornherein aus den Mitteln der Betriebsratsumlage und die seit Februar 2014 erfolgten Überweisungen der Bekl auf das verfahrensgegenständliche Konto zur zweckgemäßen Verwendung iSd BV über den Wohlfahrtsfonds abgeleitet. Dann wäre vermutlich auch gleich klar geworden, dass der Betriebsratsfonds als solcher mangels jeglichen Rechtstitels überhaupt kein materielles subjektives Recht auf Überweisung des fraglichen „Sozialanteils“ haben konnte: Denn § 41 Abs 6 Satz 3 TirKAG verpflichtet lediglich den Anstaltsträger zur „Verwendung“ eines Betrages von mindestens 3,33 vH der vereinnahmten Honoraranteile „für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal“, begründet aber keinesfalls einen Anspruch auf Auszahlung dieses Sozialanteils an den Betriebsratsfonds. Auch die nach § 95 Abs 1 erzwungene BV qualifiziert die fraglichen Sozialanteilsbeträge (richtigerweise) bloß als eine vom BR mitzuverwaltende betriebliche Wohlfahrtseinrichtung und ordnet dafür lediglich an, dass diese Beträge auf ein gesondertes Konto anzuweisen sind und deren Verwaltung, Veranlagung und Widmung der zu bildenden „Wohlfahrtskommission“ obliegt. Wiederum ist keine Rede von irgendeinem Anspruch, den der Betriebsratsfonds als eigenständiger Rechtsträger haben konnte.

Völlig zutreffend fasst daher der OGH (in Tz 40) für die diesbezügliche meritorische Entscheidung die rechtliche Vorgabe dahingehend zusammen, dass „weder in § 41 TirKAG noch in der von der Schlichtungsstelle festgelegten Betriebsvereinbarung eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Betriebsratsfonds gegenüber der Beklagten auf die begehrte Dotierung zu sehen ist“. Vielmehr obliege es der Wohlfahrtskommission, das Konto für die 301 Überweisung der Gelder zur Verwaltung, Veranlagung und Widmung zu benennen, wobei das auch ein solches des Betriebsratsfonds sein könne, aber nicht sein müsse. In jedem Falle bleibe aber bei der Verwendung der Gelder die in der BV verankerte Bindung an die Vorgaben der Wohlfahrtskommission erhalten.

Letzteres wird freilich dahingehend zu ergänzen sein, dass im Falle einer erfolgten Überweisung auf ein Konto des Betriebsratsfonds (was nach den zuletzt getroffenen Feststellungen tatsächlich geschehen ist) die betreffenden Gelder gem § 74 Abs 2 ArbVG zwingend und ausschließlich der Verwaltung durch den BR (bzw beim gemeinsamen Betriebsratsfonds iSd § 74 Abs 10 ArbVG und § 10a BRF-VO durch den Betriebsausschuss) unterliegen. Für diesen besteht jedoch gemäß der BV eine Bindung an die im Zusammenhang mit der Überweisung von der Wohlfahrtskommission getroffenen Widmungsvorgaben, bei deren Verletzung der Anstaltsträger wohl auch Rückzahlung verlangen könnte, um dann der Wohlfahrtskommission neuerlich Gelegenheit zu geben, die betreffenden Gelder widmungsgemäß zu verwenden. Wenn sich freilich die Widmungsvorgabe im Zusammenhang mit der Überweisung an den Betriebsratsfonds in der bloßen Verpflichtung zur „Verwendung für das Anstaltspersonal“ erschöpft, entspricht das im Falle von betriebseigenen Wohlfahrtseinrichtungen der ohnehin auch nach den §§ 73 f ArbVG zwingend vorgegebenen Zweckbindung und kann daher so gesehen werden, dass nunmehr eine Konkretisierung der Verwendung zugunsten der Belegschaft allein durch den BR (Betriebsausschuss) wie im Falle einer belegschaftseigenen Wohlfahrtseinrichtung erfolgen darf.

3.
Zum Ausmaß des „Sozialanteils“ nach § 41 Abs 6 S 2 TirKAG

Zentraler Hauptstreitpunkt des ganzen Verfahrens ist letztlich die Frage nach der effektiven Höhe des Betrages, der für die betriebsvereinbarungskonforme Verwendung zugunsten des Anstaltspersonals durch entsprechende Verwaltungs- und Widmungsentscheidungen der „Wohlfahrtskommission“ zur Verfügung steht. Maßgebende Unterpunkte sind dabei erstens, wer überhaupt einen klagbaren Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Dotierung des von der Wohlfahrtskommission zu bestimmenden Kontos hat, zweitens, ob und allenfalls inwieweit die Dotierung auch rückwirkend für die Zeit vor der erzwungenen BV verlangt werden kann, sowie drittens, ob und allenfalls inwieweit sich durch Anrechnung schon bisher vom Anstaltsträger gewährter Wohlfahrtsleistungen der in § 41 Abs 6 S 2 TirKAG vorgesehene Betrag des „Sozialanteils“ entsprechend mindert.

Zur Klagslegitimation ist bereits oben klargestellt worden, dass dem Betriebsratsfonds mangels irgendeines erkennbaren Rechtstitels von vornherein kein materieller Klagsanspruch zustehen konnte. Anderes gilt für den Betriebsausschuss (als Zweitkl). Dazu verweist der OGH darauf, dass der BR als Partei einer BV über eine Wohlfahrtseinrichtung iSd § 95 ArbVG auch deren Einhaltung mittels Klage durchsetzen kann und beruft sich dafür auf das Fachschrifttum: Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler (Hrsg), ArbVG5 § 95 Rz 14. Dem ist ohne weiteres zuzustimmen und festzuhalten, dass damit die tendenziell noch ablehnende Haltung des OGH in der E 8 ObA 4/07g DRdA 2008, 344/30 (Eypeltauer) aufgegeben worden ist. Damals führte der OGH noch aus, dass im österreichischen Betriebsverfassungsrecht kollektive Rechtsquellen fehlen würden, die einen unmittelbaren Leistungsanspruch des BR rechtfertigen könnten, da auch bei einer Wohlfahrtseinrichtung iSd § 95 ArbVG nur eine Anfechtung der Auflösung dieser Wohlfahrtseinrichtung unter den in § 95 Abs 3 Z 1 oder 2 ArbVG genannten Voraussetzungen in Betracht käme. Diese Aussage war aber ohnehin nur auf den konkret entschiedenen Fall zugeschnitten, wo es von vornherein gar nicht um die Einhaltung einer bestehenden BV gegangen ist (vgl dazu schon Jabornegg in Strasser/Jabornegg/Resch [Hrsg], ArbVG § 95 Rz 95)

Zu den Fragen einer möglichen rückwirkenden Dotierungspflicht nach der erst am 21.6.2013 in Kraft getretenen BV und möglicher Anrechnung schon bisher erbrachter Sozialleistungen führt der OGH aus, dass der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der BV nicht von vornherein eine Erfassung der seit 1999 aufgelaufenen Gelder ausschließe. Denn der Wortlaut von Pkt II der BV mit der Anordnung, dass die gesetzlich vorgesehenen Beträge auf ein gesondertes Konto anzuweisen seien, beziehe sich uneingeschränkt auf die Beträge gem Pkt I. Auch werde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die nach § 41 Abs 6 zweiter Satz TirKAG zu verwendenden Anteile der Honorare nach § 41 Abs 5 bereits seit dem Jahr 1999 einen erheblichen Mittelzufluss darstellen würden, dessen Funktion in der dauernden Bereitstellung von Mitteln des Unternehmens für Wohlfahrtsmaßnahmen bestehe. Gleichwohl könne iVm Pkt. IV, wonach die Verwaltung, Veranlagung und Widmung der „Geldmittel laut I. dieses Bescheides“ der Wohlfahrtskommission obliege, die BV dennoch nicht dahin ausgelegt werden, dass sämtliche seit 1999 angefallenen Beträge erfasst werden sollten. Denn vor der Existenz der BV habe die Bekl keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die Verwaltung, Veranlagung und Widmung der Geldmittel überhaupt einer Wohlfahrtskommission unterliegen sollte und sei demnach in der Verwendung der Mittel für Sozialleistungen an das Anstaltspersonal iSd § 41 Abs 6 TirKAG nicht eingeschränkt gewesen. Daraus ergebe sich auch, dass die von der Bekl in der Vergangenheit erbrachten Sozialleistungen für das Anstaltspersonal nicht unberücksichtigt bleiben könnten.

An dieser Argumentation ist sicher zutreffend, dass es vor Inkrafttreten der gegenständlichen BV noch keine Mitbestimmung des BR bei der Verwaltung der gesetzlich gewidmeten „Sozialanteile“ gegeben hat. Dies hängt damit zusammen, dass zwar nach § 95 Abs 1 ArbVG scheinbar schon allein aufgrund des Satzes 1 ein Recht zur „Teilnahme“ an der Verwaltung der betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung besteht, sich aber aus Satz 2 klar ergibt, dass diese 302 „Teilnahme“ an den Abschluss einer BV gebunden ist, die zugleich das konkrete Maß der Mitentscheidung bestimmt (vgl mwN Jabornegg in Strasser/Jabornegg/Resch [Hrsg], ArbVG § 95 Rz 62; Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler [Hrsg], ArbVG5 § 95 Rz 11). Damit ist klar, dass vor Inkrafttreten der Mitbestimmungs-BV überhaupt noch kein Teilnahmerecht des BR hinsichtlich Verwaltung, Veranlagung und Verwendung der gegenständlichen Sozialanteile bestanden hat und deshalb der Betriebsinhaber allein nach Maßgabe des gesetzlich vorgegebenen Widmungsauftrages über die Verwendung entscheiden konnte. Soweit dies tatsächlich geschehen ist, kann aus der später erlassenen BV keine Befugnis der Wohlfahrtskommission abgeleitet werden, die früheren Widmungen zu korrigieren.

Wenn sich die BV gleichwohl – wie der OGH richtig analysiert hat – sowohl nach Wortlaut als auch in der Begründung ohne weiteres auch auf die schon früheren Sozialanteile bezieht, so heißt das jedoch entgegen der Auffassung des OGH nicht automatisch, dass von diesen alle bisherigen Sozialleistungen wertmäßig abzuziehen sind. Vielmehr ist unabhängig davon allein auf Grund des § 41 Abs 6 TirKAG zu prüfen, ob der dort wiederkehrend zu bildende Sozialanteil auch mit den schon zuvor ohne gesetzliche Verpflichtung dazu erbrachten Sozialleistungen verrechnet werden kann, oder eben zusätzlich widmungsgemäß zu verwenden ist. Im letztgenannten Fall wäre es möglich, dass auch aus der Vergangenheit noch Sozialanteile nicht gesetzeskonform verwendet worden sind und daher mit Inkrafttreten der Mitbestimmungs-BV noch der Verwaltung durch die Wohlfahrtskommission unterliegen. Das konnte bei Weigerung der Bekl auch vom BR bzw Betriebsausschuss eingeklagt werden.

Allerdings wendet sich der OGH auch gegen die Auffassung der Kl, dass jene Leistungen, die die Bekl schon vor Inkrafttreten der Novelle des TirKAG vom 1.7.1998 erbrachte, mangels gesetzlicher Anrechnungsanordnung von vornherein keine „Sozialleistungen für das Anstaltspersonal“ iSd § 41 Abs 6 Tir KAG idF 1998 seien. Das Argument, dass Derartiges aus dieser Bestimmung und ihren Erläuterungen nicht hervorgehe, sich vielmehr der Landesgesetzgeber dazu nicht geäußert habe, erscheint aber wenig überzeugend. Vielmehr spricht schon der Umstand, dass ein ganz konkreter Teil von Zusatzeinnahmen der Krankenanstalt in einer neuen gesetzlichen Regelung ohne jede Einschränkung verpflichtend für Sozialleistungen zugunsten der Anstaltsbelegschaft reserviert wird, eher dafür, dass dieser Betrag zusätzlich zu bereits bestehenden Wohlfahrtsleistungen zur Verfügung zu stellen ist. Der Einwand, dass eine solche Auslegung dem Landesgesetzgeber nicht zu unterstellen sei, weil dadurch diejenigen Anstaltsträger, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle 1998 Sozialleistungen erbracht hatten, gegenüber weniger Leistenden benachteiligt würden, erscheint wenig plausibel. Denn ganz allgemein gilt, dass AG auch mit Sozialleistungen und Wohlfahrtsmaßnahmen unternehmerische Zwecke verfolgen und jene damit jedenfalls im weitverstandenen Sinn keine bloß mildtätigen Gaben sind, sondern im Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen, selbst wenn auf AN-Seite keine individuellen Ansprüche bestehen. Wenn daher Anstaltsträger solcherart bisher den „Sozialbereich“ unterschiedlich dotiert haben, war das allein deren eigene unternehmerische Entscheidung und kein Anlass für ein regulierendes Eingreifen des Landesgesetzgebers. Hätte dieser das gleichwohl iS einer Art möglichen Angleichung von Sozialausgaben bei allen Anstaltsträgern gewollt, wäre unbedingt eine diesbezügliche gesetzliche Klarstellung bzw Anrechnungsregel zu erwarten gewesen. Dies insb vor dem Hintergrund, dass es – wie gesagt – letztlich nur darum ging, für den „Hausanteil“ der Sonderklassenhonorare als einer ganz speziellen Position der Einnahmen der Krankenanstalt sicherzustellen, dass davon ein ohnehin nur ganz kleiner Mindestprozentsatz auch dem Anstaltspersonal zugutekommt.

Alles das spricht dafür, dass letztlich auch für die Vergangenheit zu prüfen gewesen wäre, ob und inwieweit der gesetzliche Sozialanteil iSd § 41 Abs 6 Satz 3 Tir KAG unabhängig von bereits vor der Gesetzesnovelle erbrachten Sozialleistungen verwendet worden ist. Soweit sich daraus ergeben hätte, dass frühere Sozialanteile noch unverteilt geblieben sind, wäre seit Inkrafttreten der BV die Wohlfahrtskommission für die nachträgliche Verwendung zuständig gewesen. Wenn der OGH eine nähere Stellungnahme zu einzelnen Positionen, die die Bekl für ihre Erfüllung der Sozialleistungspflicht im Verfahren ins Treffen geführt hat, für entbehrlich hielt, „weil etwa ab 2008 allein die jährlichen Zuschüsse betreffend Kantinenessen den jeweiligen Betrag des Sozialanteils überstiegen haben, diese aber jedenfalls als Sozialleistung für das Anstaltspersonal angesehen werden können“, erscheint das nach dem Gesagten unzureichend.

4.
Überwachungs- und Einsichtsrechte

Soweit der OGH dem Betriebsausschuss gem § 89 ArbVG im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Anstaltsträgers aus der Wohlfahrts-BV Einsichts- und Rechnungslegungsrechte zuspricht, entspricht das sowohl dem Fachschrifttum (vgl nur Drs in Strasser/Jabornegg/Resch [Hrsg], ArbVG § 89 Rz 32 f; Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler [Hrsg], ArbVG5 § 89 Rz 7a) als auch der Vorjudikatur (OGH9 ObA 9/19 Pkt 7 DRdA 2020/10, 134 [Auer-Mayer] = ZAS 2020/30, 187 [Friedrich]; OGH9 ObA 115/17b Pkt 4.2. DRdA 2018/50, 496 [Löschnigg/Schnittler] = ZAS 2018/57, 329 [Holuschka]) und ist in seinen diesbezüglichen Klarstellungen überzeugend. Dies gilt ganz besonders für das aus der Kontrollbefugnis abgeleitete Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen, wenn die Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften – selbstverständlich auch einer BV – durch den Betriebsinhaber überwachen zu können. Wichtig ist auch die Klarstellung, dass diesen Befugnissen das Datenschutzrecht nicht entgegensteht (siehe auch Drs in Strasser/Jabornegg/ 303 Resch [Hrsg], ArbVG § 89 Rz 31; Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler [Hrsg], ArbVG5 § 89 Rz 14). Insofern ist daher die Judikatur zum DSG 2000 auch für die DSGVO weiterhin maßgeblich, wonach eine Aushöhlung der Tätigkeitsmöglichkeiten des BR im Bereich seiner Pflichtkompetenz vermieden werden soll und aufgrund der vielfältigen Sanktionen im Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Betriebsratsmitglied jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes durch den BR geschaffen hat.

Konkret fallbezogen ist dem OGH auch darin zuzustimmen, dass eine quartalsmäßige Übermittlung einer schriftlichen Aufstellung der Verrechnungsstelle über die im Quartal bezahlten Honorare der honorarberechtigten Ärzte (§ 41 Abs 5 Tir KAG) nicht überschießend, sondern erforderlich und zweckmäßig ist, weil der Anstaltsträger andernfalls gehalten wäre, dem Betriebsausschuss laufend Einsicht in die Eingänge der Verrechnungsstelle zu gewähren. Umgekehrt wird das Rechnungslegungsbegehren durch das Einsichtsbegehren keineswegs entbehrlich, weil letzteres dem Betriebsausschuss iSd Klagebegehrens „nach vorangegangenem Verlangen“ auch eine Richtigkeitsprüfung ermöglicht.