115

Keine knappschaftliche Tätigkeit: „Überwiegendes Ausmaß“ heißt mehr als die Hälfte der Arbeitstage

Alexanderde Brito

Der Revisionswerber hat selbst keine körperliche Arbeit verrichtet. Sein Büro war im Verwaltungsgebäude von Steinbrüchen. Er war vor allem mit Leitungs- und Planungsaufgaben betraut. Bei den Steinbrüchen in M und R handelte es sich um Tagbaubetriebe ohne Gebirgslage. Sie entsprachen nicht den klimatischen Bedingungen, wie sie in Gebirgen vorherrschen. Der Revisionswerber musste als technischer Angestellter die Arbeitsbereiche der mit dem Aufschluss, der Gewinnung von Bergbauprodukten befassten Arbeiter zwecks Leitung, Planung und Vermessung regelmäßig befahren. Dies durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Woche. Diese Befahrungen haben maximal die Hälfte seiner Arbeitszeit ausgemacht. Die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats war der Revisionswerber nicht mit Befahrungen in den Arbeitsbereichen seiner Mitarbeiter befasst.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen, Bergbau (BVAEB) lehnte den Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung von Zeiten der Verrichtung wesentlich bergmännischer oder ihnen gleichgestellte Arbeiten ab, weil die in der Anlage 9 zum ASVG genannten Voraussetzungen nicht vorlägen.

Die gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Einerseits konnte nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit der Befahrungen in der überwiegenden Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonates durchgeführt wurden (wie in Z 5 verlangt), andererseits wurde die Tätigkeit auch nicht in Tagbaubetrieben „in Gebirgslage“ (Z 3 iVm Z 1) ausgeübt. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass der VwGH eine weitere Auslegung des Gesetzesbegriffs „in Gebirgslagen“ 253 für geboten erachten könnte, aber die Beschwerde war schon allein deshalb abzuweisen, weil die Voraussetzung des Überwiegens der Arbeitstage im Kalendermonat nicht vorlag.

Der Revisionswerber brachte in der außerordentlichen Revision vor, dass das vom BVwG vertretene Verständnis des Begriffs „Gebirgslage“ derart unschlüssig sei, dass eine Entscheidung des Höchstgerichts geboten sei.

Auf dieses Verständnis kommt es aber laut VwGH nicht entscheidend an, weil das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht. Dass „überwiegende Zahl der Arbeitstage“ nichts anderes bedeuten kann als mehr als die Hälfte der Arbeitstage, ist nicht zweifelhaft. Die in den Revisionsgründen vertretene „weitere Auslegung“ des Begriffs der „überwiegenden Zahl der Arbeitstage“ scheitert am eindeutigen Wortlaut der Anlage 9 Z 5 ASVG. Es geht offenkundig um das tatsächliche Ausmaß von potenziell belastenden Tätigkeiten und nicht um die Gründe für ihr allfälliges Unterbleiben (der Revisionswerber nennt als einen solchen Grund seine effektive Arbeitsweise, die weniger Befahrungen notwendig mache).

Die Revision war daher zurückzuweisen.