Der Abzug von Leiharbeitskräften aus bestreikten Betrieben

LUDWIGDVOŘÁK
1..
Ausgangspunkt

§ 9 AÜG ordnet an, dass die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, verboten ist. Trotz der eindeutig scheinenden Formulierung des Gesetzgebers gibt es Stimmen in der Literatur, die eine einschränkende Auslegung des klaren Gesetzeswortlauts begründen wollen.* Sie argumentieren, dass das Verbot grundsätzlich nur jene AN betreffe, die nach Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen im Beschäftigerbetrieb überlassen werden sollen. Umgekehrt wird in den zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) erschienenen Kommentaren seit Jahrzehnten einhellig die Auffassung vertreten,* dass der klare Gesetzeswortlaut einen Abzug auch jener AN verlange, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahmen überlassen wurden.

Als Argument für eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts führt Karl ins Treffen, dass auch § 3 Z 10 AMFG und § 10 AuslBG die Arbeitsvermittlung bzw die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für bestreikte Betriebe untersagen, keinen Rückruf bzw Widerruf bereits vor Beginn des Arbeitskampfes vermittelter AN bzw erteilter Bewilligungen verlangen. Ein Abzug vor Beginn des Arbeitskampfes überlassener AN sei allerdings dann geboten, wenn die AN im engen zeitlichen Zusammenhang aufgenommen wurden oder ihre besondere Stellung ausgenützt werde, um sie als Kampfmittel einzusetzen. Dies habe der Überlasser zum Zeitpunkt des Arbeitskampfes „zu eruieren“.* Schon das scheint Tomandl zu weit zu gehen: Würde man den Abzug bereits überlassener AN verlangen, verletze dies die staatliche Neutralität in Arbeitskämpfen, weil man dem AG damit „die Reaktion auf die Lahmlegung des Betriebs durch Streikende“ erschwere, womit das zentrale Thema einer „restriktiven Interpretation der Norm“ angesprochen scheint.* Nach Tomandl irre der Gesetzgeber auch, wenn er in den – sich auf einen Satz beschränkenden – Erläuterungen darauf verweist, dass mit § 9 AÜG der gleiche Zweck wie in den „analogen Regelungen“ in AMFG und AuslBG verfolgt werde.* Anders als in diesen Gesetzesmaterien habe der Staat in der Arbeitskräfteüberlassung aber keine Rolle, da sich nur Private gegenüberstünden. Schon Schrattbauer weist darauf hin, dass dies faktisch unzutreffend ist: Das in § 3 Z 10 AMFG statuierte Verbot der Arbeitsvermittlung in bestreikte Betriebe richtet sich gem § 4 Abs 1 AMFG auch an private Arbeitsvermittler.*Schindler zeigt auf, dass der wesentliche Unterschied zwischen den Bestimmungen in AMFG und AuslBG einerseits und AÜG andererseits darin zu finden sei, dass erstere punktuelle faktische Handlungen bzw behördliche Entscheidungen betreffe, während die Arbeitskräfteüberlassung ein Dauertatbestand sei. Der klare Gesetzeswortlaut erfordere keine Einschränkung.* Sucht man eine passende Analogie in anderen Gesetzesmaterien, mit denen man den Willen des Gesetzgebers erforschen möchte, so bietet sich nach Schrattbauer eher das Zivildienstgesetz als das AMFG oder AuslBG an. § 18 Z 4 ZDG ordnet nämlich an, dass zugewiesene Zivildiener aus bestreikten Betrieben abzuziehen sind.* Gegen die von Karl vorgeschlagene Beurteilung im Einzelfall, ob Leih-AN als Kampfmittel missbraucht würden, wenden Schrattbauer und Schindler ein, dass dies den Überlasser vor dem Hintergrund verwaltungsstrafrechtlicher Strafbarkeit einem unzumutbaren Risiko aussetzen würde.* Zu der von Karl angedeuteten Problematik, dass vom Abzug aller Leiharbeitskräfte auch streikende Leih-AN betroffen seien,* verweist Schindler auf die „faktische Duldung“ in der Praxis des Arbeitskampfrechts.*

2..
Die Reichweite des § 9 AÜG

Zuletzt wurde aufbauend auf den Argumenten von Karl und Tomandl die Debatte durch Bruckmüller/Trstenak wieder aufgenommen. Dabei werden weitere Gründe für eine restriktive Auslegung behauptet:* So wird der Telos des § 2 Abs 1 AÜG, eine angeblich gebotene richtlinienkonforme Interpre279tation im Lichte der Leiharbeits-RL, eine Auslegung des österreichischen AÜG anhand einer anderslautenden deutschen Rechtsnorm und mit zivilrechtlichen Herausforderungen, im Fall einer wortgetreuen Interpretation argumentiert. Breiten Raum räumen Bruckmüller/Trstenak auch der Frage des Streikrechts der an den Beschäftigerbetrieb bereits überlassenen Leih-AN ein.

1.2..
Der Wortlaut des § 9 AÜG

Jede Normauslegung nimmt ihren Ausgang beim Gesetzeswortlaut.* Innerhalb eines Gesetzes ist von einem einheitlichen Begriffsverständnis auszugehen,* wobei Legaldefinitionen den Wortsinn verbindlich festlegen.* Überlassung von Arbeitskräften ist in § 3 Abs 1 AÜG als „Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte“ definiert. Sie setzt die Eingliederung der Arbeitskraft in den Beschäftigerbetrieb voraus.* § 9 AÜG verbietet unterschiedslos die Überlassung, also die Zurverfügungstellung von in den bestreikten Beschäftigerbetrieb eingegliederten Arbeitskräften. Eine solche Zurverfügungstellung erfolgt aber zweifellos auch bei den bereits im Beschäftigerbetrieb tätigen Leih-AN und sind diese daher vom Wortlaut eindeutig mitumfasst.* Die Forderung nach einer einschränkenden Interpretation des in § 9 AÜG verwendeten legaldefinierten Überlassungsbegriffs erscheint daher bei genauerer Betrachtung als teleologische Reduktion.* Eine solche Sinneinschränkung des Gesetzeswortlauts setzt aber einen im Verhältnis zum Regelungszweck überschießenden Wortlaut voraus,* der im konkreten Fall, wie im nächsten Schritt zu zeigen ist, nicht vorliegt.

2.2..
Gesetzeszweck des AÜG

Bereits Schindler hat darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des § 9 AÜG der aus § 2 AÜG abzulesende Schutzzweck des Gesetzes heranzuziehen ist.* Dabei müssen insb § 2 Abs 1 Z 2 AÜG – die Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen – und § 2 Abs 3 AÜG – keine Gefährdung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsplätze der Stammbelegschaft – ins Kalkül gezogen werden. Unter dem Schutz des Arbeitsmarktes wird ua die Verhinderung eines überproportionalen Anteils an Leih-AN in bestimmten Branchen und Regionen oder zusätzliche Arbeitslosigkeit durch Verringerung der Stammbelegschaften verstanden.* Abs 3 gegenständlicher Bestimmung zielt ua auf den Schutz der Stammarbeitsplätze ab.* Das vom Gesetzgeber – neben dem Schutz der Leih-AN – verfolgte Ziel, Verzerrungen des Arbeitsmarktes zu verhindern und die Stammbelegschaft zu schützen, leuchtet auch aus dem mit dem AÜG geschaffenen Betriebsvereinbarungstatbestand des § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG hervor.* Wenn Bruckmüller/Trstena meinen, dass der Schutz des Arbeitsmarktes „kein Argument für eine weite oder enge Auslegung des § 9 AÜG“ sein könne, weil eine Substituierung von Stammarbeitsplätzen durch Leih-AN nur während eines Arbeitskampfes ein Problem darstelle,* verkennt dies die weitreichende Bedeutung der Auslegung des § 9 AÜG für das Erreichen der in § 2 AÜG geregelten Schutzzwecke des Gesetzes. Eine einschränkende Auslegung des § 9 AÜG, die den Einsatz bereits im Betrieb befindlicher Leih-AN gestattet, würde gerade in Phasen konfliktreicher Lohnrunden massive Anreize für den AG setzen, die Stammbelegschaft dauerhaft zu reduzieren und den Anteil der Leih-AN massiv zu erhöhen, um sich gegen in näherer oder fernerer Zukunft drohende Arbeitskämpfe zu immunisieren und den Betrieb mithilfe von Leih-AN auch bei Streik zumindest teilweise aufrecht zu erhalten.* Eine Einzelfallerforschung der unternehmerischen Absichten hinter der Ausweitung der Leiharbeit – insb durch den wirtschaftlich an der Fortsetzung des Auftrags interessierten Überlasser – ist ein untaugliches Mittel, diese unerwünschten Verschiebungen zu verhindern. Der Schutzzweck des § 2 AÜG gebietet daher, dass im Fall des Arbeitskampfes auch die bereits überlassenen Arbeitskräfte abgezogen werden, um eine solche unerwünschte Anreizwirkung zur strukturellen Ausweitung des Anteils von Leiharbeitskräften zu Lasten der Stammbelegschaft zu unterbinden.

2.3..
Streikrecht für Leiharbeitskräfte?

Selbst bei isolierter Betrachtung des § 2 Abs 1 Z 1 AÜG*– der den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte als Gesetzeszweck festschreibt – ergibt sich mE kein Argument für eine teleologische Reduktion: Die ins Treffen geführte Sorge, dass überlassene AN andernfalls daran gehindert würden, sich einem Streik im Beschäftigerbetrieb anzuschließen,* vermischt mE unterschiedliche Ebenen. Das in Art 11 Abs 1 EMRK verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Streik kommt selbstverständlich 280 auch Leih-AN zu. Das Grundrecht kann zwar einzelgesetzlich Beschränkungen unterworfen werden,* solche Eingriffe sind aber nur zulässig, wenn sie gesetzlich verankert, verhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sind, was eine Einzelfallprüfung erforderlich machen kann.* Dass diese Anforderungen mit Schindlers Argument, dem Überlasser seien schwierige Abwägungen im Einzelfall nicht zuzumuten,* erfüllbar sind, scheint tatsächlich zweifelhaft. Der Streikwille der Leih-AN wird ohne subtile Erwägungen idR unkompliziert feststellbar sein. Da das Streikrecht der Leih-AN durch Art 11 EMRK aber ohnedies gewahrt scheint, ist nicht erkennbar, warum eine Einschränkung des § 9 AÜG zur Gleichstellung der Leih-AN erforderlich sein sollte. Der Abzugsweisung des Überlassers wird der streikende Leih-AN, der ja auch gegenüber dem Überlasser im Streik steht, idR unter dem grundrechtlichen Schutz des Art 11 EMRK keine Folge leisten, der Überlasser hat seine aus § 9 AÜG folgende Verpflichtung aber erfüllt.

2.4..
Unionsrechtliche und rechtsvergleichende Dimension

Wenig überzeugend erscheint auch das Argument einer „richtlinienkonformen Interpretation“ des § 9 AÜG:* Wie Bruckmüller/Trstena selbst anführen, enthält die Leiharbeits-RL keine Regelungen zum Verhältnis von Überlassung und Streik.* § 9 AÜG dient weder der Umsetzung der RL, noch behindert sie deren Wirkung,* sodass kein Anwendungsfall für eine richtlinienkonforme Interpretation vorliegt. Es darf auch nicht übersehen werden, dass Erwägungsgrund 20 der RL ausdrücklich festhält, dass die RL nationale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten unberührt lässt, die den Ersatz streikender AN durch Leih-AN verbieten. Die RL will also erkennbar in den Regelungsbereich des § 9 AÜG nicht eingreifen. Aber selbst wenn § 9 AÜG richtlinienkonform zu interpretieren wäre, ist nicht erkennbar, warum dies zu einer einschränkenden Auslegung führen sollte. Der ins Treffen geführte Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 5 Leiharbeits-RL gilt für Beschäftigungsbedingungen während einer Überlassung, schafft aber keinen Rechtsanspruch auf eben diese Überlassung und erscheint daher nicht einschlägig. Auch dass der deutsche Gesetzgeber eine vergleichbare Norm anders konstruiert hat, liefert keinen verwertbaren Anhaltspunkt, um die österreichische Norm iSd 30 Jahre danach anders gestalteten deutschen Regelung auszulegen.*

Während Gesetzeswortlaut und Schutzzweck des AÜG klar für einen Abzug auch von bereits im Beschäftigerbetrieb befindlichen Leih-AN sprechen, zeigen sich daher mE kaum tragfähige Ansatzpunkte für eine teleologische Reduktion des § 9 AÜG.

3..
Zivil- und verfahrensrechtliche Aspekte
3.1..
Zivilrechtliche Fragen

Auch wenn dies in Frage gestellt wird,* hat § 9 AÜG jedenfalls auch eine zivilrechtliche Dimension im Verhältnis zwischen Beschäftiger und Überlasser. Dies ist bereits beim bislang unbestrittenen Verbot* der Überlassung zusätzlicher Leih-AN in den bestreikten Betrieb der Fall: Trotz bestehendem Dienstverschaffungsvertrag* wäre zB die Überlassung vertragsgemäß angeforderter zusätzlicher Arbeitskräfte gesetzwidrig. § 9 AÜG greift daher – unabhängig von der Auslegung seiner Reichweite – in die zivilrechtlichen Vereinbarungen von Beschäftiger und Überlasser ein. Damit kommt dieser Bestimmung auch kein Alleinstellungsmerkmal zu: Während § 8 Abs 2 AÜG Vereinbarungen zwischen Beschäftiger und Überlasser verbietet, die der Umgehung von AN-Ansprüchen dienen, verbietet § 9 AÜG Vereinbarungen, die eine unerwünschte Nutzung des Instruments der Arbeitskräfteüberlassung befürchten ließen. Alle zivilrechtlichen Probleme, die sich aus einem Abzug von Leih-AN ergeben, können sich auch hinsichtlich der unzulässigen Entsendung neuer Leih-AN, die vertraglich vereinbart aber noch nicht vollzogen ist, ergeben. Das gilt insb auch für die Frage, ob wie bei einer Betriebsstörung* ein Honoraranspruch für die Überlassung von neuen Arbeitskräften besteht, die wegen eines ausbrechenden Arbeitskampfes nicht mehr in den Beschäftigerbetrieb überlassen werden dürfen. Für diese Fragen stellen sich für den Dienstverschaffungsvertrag zwischen Überlasser und Beschäftiger für die Entsendung neuer Leih-AN die gleichen Fragen wie beim Abzug bereits überlassener Leih-AN, die nach allgemeinen Grundsätzen zu lösen sind. Zu § 8 Abs 2 AÜG geht der OGH davon aus, dass verbotene Vereinbarungen nach § 879 Abs 1 ABGB unwirksam sind.*

3.2..
Verfahrensrechtliche Fragen

Für die Durchsetzung des Überlassungsverbots in § 9 AÜG hat der Gesetzgeber einerseits verwaltungs(straf)rechtliche Konsequenzen vorgesehen: § 22 Abs 1 Z 1 lit b AÜG sieht Geldstrafen bis zu € 5.000,-, im Wiederholungsfall 281 bis zu € 10.000,- vor. § 135 Abs 5 iVm Abs 4 Z 1 GewO 1994 sieht darüber hinaus den Entzug der Gewerbeberechtigung für Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn gegen Vorschriften des AÜG verstoßen wird. Die Bestimmung des § 135 GewO ist dabei nicht als „Steigerung“ der Verwaltungsstrafnorm des § 22 AÜG zu verstehen.* Nach dem VwGH ist bereits ein einzelner rechtskräftiger Verwaltungsstrafbescheid wegen Verletzung des AÜG ausreichend,* um die unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Gewerbeinhabers zu begründen und ihm die Gewerbeberechtigung zu entziehen.*

Neben den verwaltungsrechtlichen Konsequenzen stellt sich allerdings die Frage, ob § 9 AÜG auch zivilrechtlich durchgesetzt werden kann. Das Nebeneinander von zivil- und verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsschutzmechanismen ist grundsätzlich mehreren Bestimmungen des AÜG eigen* und ist, wie oben dargelegt, § 9 AÜG auch ein zivilrechtlicher Gehalt zuzusprechen. Dabei stellt sich allerdings die Frage der aktiven Klagslegitimation. IdR wird keine der Parteien im dreipersonalen Vertragsverhältnis der Arbeitskräfteüberlassung ein Interesse daran haben, eine gesetzwidrige Überlassung zu unterbinden. Zwar spräche iS eines effektiven Rechtsschutzes viel für eine zivilverfahrensrechtliche Klagemöglichkeit der streikenden Belegschaft oder der den Streik tragenden Gewerkschaft, diese scheint aber de lege lata schwer begründbar. Verstößt ein Überlasser gegen § 9 AÜG, so ist im Gesetzesbruch aber auch eine unlautere Wettbewerbshandlung zu erblicken:* Mit der Missachtung des Überlassungsverbots wird der Wettbewerb zulasten gesetzeskonform agierender Überlasser verzerrt. § 14 UWG gestattet auch den gesetzlichen Interessenvertretungen wie WKO und BAK, solchen Wettbewerbsverzerrungen mit Unterlassungsklagen zivilrechtlich entgegen zu treten.*

4..
Zusammenfassung

§ 9 AÜG ist aus guten Gründen auch auf jene Leih-AN anzuwenden, die bereits vor Beginn eines Arbeitskampfes an den Beschäftigerbetrieb überlassen wurden. Nur durch die wortgetreue Auslegung kann gewährleistet werden, dass die Arbeitskräfteüberlassung im Vorfeld drohender Arbeitskämpfe von Betriebsinhabern nicht zur Verdrängung regulärer Beschäftigung genutzt und Leih-AN zum „Kampfmittel“ gemacht werden. Eine teleologische Reduktion ist weder durch den Zweck des AÜG geboten und schon gar nicht für den Schutz der Leih-AN erforderlich. Verletzungen des § 9 AÜG sind nicht nur verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden und berechtigen die Gewerbebehörden schon bei einmaligen Verstößen zum Entzug der Gewerbeberechtigung; sie können auch als wettbewerbswidrige Handlungen nach dem UWG zivilgerichtlich mit Unterlassung bekämpft werden, wobei den gesetzlichen Interessenvertretungen dafür eine gesetzliche Klagslegitimation zukommt. 282