Sonntag (Hrsg)ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – Jahreskommentar
14. Auflage, Linde Verlag, Wien 2023, 2.144 Seiten, gebunden, € 187,-
Sonntag (Hrsg)ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – Jahreskommentar
Der bereits in Fachkreisen gut bekannte Praktiker:innenkommentar zum ASVG erschien unter der Herausgeberschaft von Martin Sonntag im Februar 2023 in der 14. Auflage. Der vormals von Dr. Kletter bearbeitete Teil wurde in dieser Auflage von Herrn Mag. Seyfried übernommen. Die Autor:innen des gegenständlichen Kommentars stammen aus der Gerichtsbarkeit (OGH und OLG Wien), von der Österreichischen Gesundheitskasse, der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sowie dem Dachverband der Sozialversicherungsträger.
Thematisch wurden in der 14. Auflage die Senkung des Unfallversicherungsbeitrags, die Valorisierung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, der Teuerungsausgleich und die Einmalzahlungen, die neueste Rsp des EuGH zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland, die Änderung der Judikatur des OGH zu Schwerarbeitszeiten bei unterschiedlichen Tätigkeiten, die Klarstellung zum besonderen Interesse bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten, die neue Rsp des OGH zum Pensionsalter bei Transsexualität, sowie die Selbstversicherung für Angehörigenpflege (neueste Judikatur des OGH und Reaktion des Gesetzgebers), bearbeitet.
Der gegenständliche Kommentar enthält auch die neueste Judikatur. So wird zu § 253 Rz 5 die neue E des OGH zu 10 ObS 29/22w vom 21.6.2022 eingearbeitet, nach der bei Umwandlung von Frau zum Mann kein Anspruch auf Alterspension mit Vollendung des 60. Lebensjahres besteht, weil der Anspruchswerber zum Stichtag als männlicher Versicherter anzusehen ist. Zur Frage des Geschlechterwechsels wird auf § 261c Rz 2 verwiesen. In § 261c Rz 2 wird angeführt, dass sich der OGH in der E 28410 ObS 29/09a vom 21.4.2009 mit der Anwendung des § 261c bei Transsexualität zu befassen hatte, wobei die Kl in dem gegenständlichen Fall auf dem Standpunkt gestanden ist, sie habe Anspruch auf die Bonifikation nicht erst ab Eintragung der Geschlechtsumwandlung im Geburtenbuch oder der Umwandlungsoperation, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem sie sich als Frau gefühlt habe. Der OGH hielt dem entgegen, dass die Anerkennung des Geschlechterwechsels nicht allein von der subjektiven Einschätzung der betroffenen Person abhängig sein könne, sondern der Tatbestand, der eine Bonifikation rechtfertigen könne, erst ab dem Zeitpunkt vorliegen könne, zu dem sie auch rechtlich als Frau anzusehen sei. Ob der maßgebliche Zeitpunkt die operative Geschlechtskorrektur oder die Eintragung im Geburtenbuch sei, ließ der OGH offen.
Beim Thema Kinderzuschuss in § 252 ASVG wurde beispielsweise die E des OGH zu 10 ObS 111/22d vom 22.11.2022 bereits eingearbeitet, nach der Urenkel nach Ansicht des OGH vom Kindesbegriff nicht umfasst sind.
Obwohl bereits in der Rezension zur 13. Auflage kritisch angemerkt, wird in § 136 ASVG Rz 1 immer noch der Begriff „Hauptverband“ anstelle von „Dachverband“ verwendet. Ebenfalls kritisiert wurde bereits an der vorherigen Auflage, dass der Gesetzestext von § 136 Abs 6 idF BGBl I 2023/191 lautet: Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach § 30a Abs 1 Z 15 vorgesehenen Obergrenze abzusehen. Im Kommentar wird hingegen in Abs 6 nach wie vor auf die Richtlinien des Hauptverbandes Bezug genommen.
Davon abgesehen, erweist sich der gegenständliche Praktiker:innenkommentar aber als praktisches Nachschlagewerk, der einen guten Überblick über die aktuelle Judikatur bietet. Die jährliche Neuauflage macht daher Sinn und ist sehr zu begrüßen.