41Entgeltfortzahlung nach § 32 EpiG bei im Ausland verhängter Quarantäne
Entgeltfortzahlung nach § 32 EpiG bei im Ausland verhängter Quarantäne
Bei der staatlich finanzierten Vergütung für den Verdienstentgang während der Quarantäne gem § 32 Epidemiegesetz (EpiG) handelt es sich nicht um eine „Leistung bei Krankheit“ iSd Art 3 Abs 1 Buchst a VO (EG) 883/2004.
Die Entgeltfortzahlung gem § 32 Abs 1 Z 1 EpiG darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Absonderungsmaßnahme seitens einer nationalen Behörde verfügt worden ist. Auch von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängte mit §§ 7 und 17 EpiG vergleichbare Absonderungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen.
Durch die Novelle BGBl I 2022/89BGBl I 2022/89wurde klargestellt, dass keine Anrechnung einer Entgeltfortzahlung nach sonstigen Vorschriften auf die Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG erfolgt. Damit ist die (bloß formal) neue Gesetzeslage auch auf Sachverhalte anwendbar, die sich vor deren Inkrafttreten mit 1.7.2022 ereignet haben.
[1] Der Kl war bei der Bekl, einem österreichischen Arbeitskräfteüberlasser, als Arbeiter beschäftigt und bei der ebenso in Österreich ansässigen R* GmbH (in der Folge: Beschäftiger) eingesetzt. Auf sein Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des Kollektivvertrags für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) anzuwenden.
[2] Der Kl hielt sich unter der Woche in einer Unterkunft in der Nähe des Beschäftigerbetriebs auf. An den Wochenenden war er in seiner Heimat in Tschechien.
[3] Der Kl wurde am 12.3.2021, als er in seiner Heimat war, von seinem Vorgesetzten beim Beschäftigerbetrieb angerufen. [...] Sein Vorgesetzter teilte ihm mit, er solle seine Arbeit nicht antreten, weil seine Arbeitskollegin positiv auf Covid-19 getestet worden sei. Der Kl begab sich daraufhin in seiner Heimat in Selbstisolation.
[4] Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft wurde vom Beschäftiger über allfällige Kontaktpersonen zu positiven Indexpersonen informiert, zu denen auch der Kl gehörte. Der Kontaktpersonenmanager des Krisenstabes der Bezirkshauptmannschaft erreichte den Kl am 17.3.2021 per E-Mail in Tschechien und teilte ihm mit, dass die Bezirkshauptmannschaft die tschechischen Behörden verständigt habe und er in Österreich als Hoch-Risiko- Person bis inklusive 26.3.2021 in Quarantäne verbleiben müsste. Die Bezirkshauptmannschaft durfte über den Kl keinen Absonderungsbescheid erlassen, da er sich in Tschechien aufhielt. Sie informierte ihn darüber, dass er von den zuständigen tschechischen Behörden einen Absonderungsbescheid erhalten werde. Der Kl erhielt in der Folge einen Bescheid der Gesundheitsbehörde von Südböhmen, nach dem er sich bis zum 26.3.2021 in Quarantäne begeben musste. Die Bekl erlangte von der Quarantäne und dem Bescheid Kenntnis.
[5] Der Kl begehrte von der Bekl zuletzt 1.017 € brutto sA an Entgeltfortzahlung für den (Quarantäne-) Zeitraum 13. bis 26.3.2021.
[6] Die Bekl beantragte die Abweisung dieses Begehrens.
[7] Das Erstgericht verurteilte die Bekl antragsgemäß. Für DN, die im Ausland von einer ausländischen Behörde unter Quarantäne gestellt werden und daher nicht an ihrem Arbeitsplatz in Österreich erscheinen können, gelte das EpiG nicht. Mangels einer von einer österreichischen Gesundheitsbehörde angeordneten Maßnahme bestünde damit kein Verdienstentgangsentschädigungsanspruch des Kl nach § 32 EpiG. Ein etwaiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei nach den allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Einen solchen habe der Kl aufgrund von § 1154b Abs 5 ABGB. Seine Eigenschaft als Kontaktperson einer infizierten Person sei ein wichtiger Grund iSd Bestimmung. Ebenso sei das Ausmaß der Quarantäne von 14 Tagen noch ein kurzer Zeitraum iSd Bestimmung. Ein kürzerer Zeitraum wäre aufgrund der damals geltenden Quarantänebestimmungen in Österreich auch nicht möglich gewesen.
[8] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es ließ die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rsp zur Frage der Entgeltfortzahlung nach § 1154b Abs 5 ABGB und insb zu deren Dauer zu.
[...] 446
[12] Das Revisionsverfahren wurde mit Beschluss des Senats vom 30.8.2022 bis zur E des EuGHzu C-411/22 über den vom VwGH am 24.5.2022 zu Ra 2021/03/0098-0100, 0102, 0103 gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Zu I.:
[13] Der EuGH hat mit Urteil vom 15.6.2023, C-411/22, die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher von Amts wegen fortzusetzen.
Zu II.:
[...]
[15] Der Kl ist ein sogenannter Grenzgänger iSd VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl EU Nr L 166 vom 30.4.2004, S 1 Art 1 lit f; VwGHRa 2021/03/0098-0100, 0102, 0103). Anders als bei AN, die von einer österreichischen Gesundheitsbehörde unter Quarantäne gestellt werden und für die § 32 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang vorsieht, besteht nach der Systematik des EpiG ein solcher Anspruch im Falle, dass die Quarantäne von einer ausländischen Gesundheitsbehörde verfügt wurde, nicht. Aufgrund der sich damit stellenden Frage einer möglicherweise unzulässigen Diskriminierung von Grenzgängern hat der VwGH mit Beschluss vom 24.5.2022 zu Ra 2021/03/0098-0100, 0102, 0103 den EuGH um Vorabentscheidung zu den aus dem Beschluss des Senats 8 ObA 64/22b ersichtlichen Fragen ersucht. Der EuGH hat diese mit Urteil vom 15.6.2023, C-411/22, wie folgt beantwortet:
„1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die staatlich finanzierte Vergütung, die AN für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile während ihrer Absonderung als an Covid-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gewährt wird, keine ‚Leistung bei Krankheit‘ iSd Bestimmung darstellt und daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.2. Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der AN innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der den AN aufgrund einer wegen eines positiven Covid-19- Testergebnisses verfügten Absonderung entsteht, davon abhängt, dass die Anordnung der Absonderungsmaßnahme durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats aufgrund dieser Regelung verfügt wird.“
[16] Der VwGH führte in Anschluss an das Urteil des EuGH in seinem Anlassverfahren mit Erkenntnis vom 20.6.2023, Ra 2021/03/0098, wie folgt aus:
„Vor dem Hintergrund des in dieser Sache ergangenen Urteils des EuGH verbietet sich eine Auslegung des § 32 Abs 1 Z 1 EpiG, nach der zwingende Voraussetzung einer Vergütung für Verdienstentgang nach dieser Bestimmung jedenfalls eine ‚gemäß §§ 7 oder 17‘ EpiG verfügte Absonderung durch eine österreichische Behörde ist. Vielmehr sind für Zwecke der Vergütung des Verdienstentganges auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen den nach den §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.“
[17] Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung des VwGH an und legt sie seiner E zugrunde. Der Kl ist folglich im Weiteren so zu behandeln, als hätte die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft über ihn – so wie tatsächlich von der Gesundheitsbehörde von Südböhmen geschehen – die Quarantäne verhängt.
[18] Nach § 1154b Abs 1 ABGB behält der DN seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, bis zu der in der Vorschrift näher angeführten Dauer. Der Kl war nicht durch Krankheit oder Unglücksfall dienstverhindert.
[19] Nach § 1154b Abs 5 ABGB behält der DN ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. Die Bekl hält diese Bestimmung für hier einschlägig und begründet ihr Begehren, sie nicht auch für den Zeitraum 17.3.2021 bis 26.3.2021 als entgeltfortzahlungspflichtig anzusehen, damit, dass dies die Beschränkung in § 1154b Abs 5 ABGB auf eine „verhältnismäßig kurze[n] Zeit“ verletzte.
[20] Es ist zu berücksichtigen, dass der Kl aufgrund der wegen der Covid-19-Pandemie über ihn als Kontaktperson behördlich verhängten Quarantäne im genannten Zeitraum dienstverhindert war. Für eine solche Dienstverhinderung hat der Gesetzgeber in Gestalt des § 32 EpiG einen besonderen – spezielleren – Entgeltfortzahlungstatbestand geschaffen:
[21] In der Literatur ist strittig, ob § 32 EpiG gegenüber § 1154b ABGB bzw die dazu parallelen sonstigen zivilrechtlichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen lex specialis oder gegenüber diesen subsidiär ist (für die Anwendung als lex specialis zB Wiesinger, Arbeitsrechtliche Fragen zu Epidemien, SWK 2020, 469 [472]; Resch, Verhältnis Vergütung nach Epidemiegesetz zur arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung, ecolex 2021, 285 [287]; Gruber-Risak, Die Seuche, das Risiko und der Arbeitsvertrag, ÖJZ 2021, 165 [167 ff]; wohl auch Kietaibl/Wolf in Resch, Corona-HB1.04 [2021] Kap 3 Rz 2/1; für die Subsidiarität zB Felten/Pfeil, Arbeitsrechtliche Auswirkungen der COVID-19-Gesetze – ausgewählte Probleme, DRdA 2020, 295 [302]; Mitschka, Kranke Arbeitnehmer in Quarantäne – wer trägt die Kosten? CuRe 2020/82; Th. Dullinger, COVID-19-bedingte Dienstverhinderung in der Arbeitnehmersphäre, ZAS 2021, 12 [16 f]; Drs, Urlaubsrechtliche Fragen anlässlich der COVID-19- 447 Pandemie, ASoK 2020, 282 [286 f]; dies in Resch, Corona-HB1.06 [2021] Kap 5 Rz 87).
[22] Die Subsidiarität wird in der Literatur mit § 32 Abs 5 Satz 1 EpiG begründet, wonach auf den gebührenden Vergütungsbetrag Beträge anzurechnen sind, „die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen
“. „Sonstige Vorschriften“ iSd § 32 Abs 5 EpiG seien auch alle arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsansprüche. Folglich bestehe ein Anspruch nach § 32 EpiG nur dann bzw so weit, als dem AN wegen der Erwerbsbehinderung nicht nach anderen, zB arbeitsrechtlichen Bestimmungen Entgeltfortzahlung gebühre (zB Drs, ASoK 2020, 286 f; dies in Resch, Corona-HB1.06 [2021] Kap 5 Rz 87). Weiters wird für die Subsidiarität die Genesis des § 32 Abs 5 EpiG ins Treffen geführt, nämlich seine Formulierung nach dem Vorbild des § 52b Tierseuchengesetz; die historische Entstehungsgeschichte spreche eher für die Absicht des Gesetzgebers, für erkrankte AN lediglich einen gegenüber arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsansprüchen für den Krankheitsfall subsidiären Vergütungsanspruch gegen den Bund zu schaffen (Mitschka, CuRe 2020/82).
[23] Dagegen wird eingewendet, § 32 Abs 5 EpiG stelle bloß sicher, dass es zu keinen Doppelliquidationen komme, sage aber nicht, wann und ob solche anderweitigen anrechnungspflichtigen Ansprüche bestehen, sondern nur, dass in diesem Fall eine Anrechnung auf den Anspruch gegen den Bund erfolge (Kietaibl/Wolf in Resch, Corona-HB1.04 [2021] Kap 3 Rz 2/1 [FN 6]). Es sei auch seit jeher unklar, welche Fälle von der Anrechnungsbestimmung des § 32 Abs 5 EpiG oder von einer ihrer Vorbildbestimmungen erfasst sein sollen; es handle sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 5 EpiG bzw ihren Vorgängern jeweils um eine Norm, die über die Jahrzehnte unreflektiert weitergetragen werde; sie sei bei Ausreizung der Grenzen methodisch zulässiger Rechtsfortbildung teleologisch zu reduzieren (Gruber-Risak, ÖJZ 2021, 169). Zudem wird argumentiert, es stellte den Zweck des Gesetzes auf den Kopf, fiele der Vergütungsanspruch allein deshalb weg, weil eine arbeitsrechtliche Kostentragung den Schaden zwischen zwei epidemierechtlich Vergütungsberechtigten bloß verlagere. Die Idee des § 32 EpiG sei vielmehr die Kostenübernahme durch den Bund, weil dieser seinerseits die Verfügungen nach dem EpiG gesetzt habe. Dass der Anspruch nach § 32 EpiG ein eigenständiger sei und vom arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch losgelöst gebühre, werde auch durch die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen untermauert. Der anders als § 2 EFZG bzw § 8 Abs 3 AngG nicht weiter differenzierende und daher auch bei Eigenverschulden des AN gebührende Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG sei spezieller und gehe der allgemeinen arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung als lex specialis vor (Resch, ecolex 2021, 287).
[24] Der Senat zieht zu der umfangreichen in der Literatur vorgetragenen, soeben nur auszugsweise referierten und für und gegen Subsidiarität bzw Spezialität des § 32 EpiG vorgetragenen Argumente ergänzend in Erwägung, dass dem § 32 Abs 5 EpiG durch die Novelle BGBl I 2022/89BGBl I 2022/89 als weiterer Satz angefügt wurde: „Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs 3a.
“ Diese Änderung erfolgte erst im parlamentarischen Verfahren (siehe 10980 BlgBR). Nach dem Bericht des Gesundheitsausschusses wird durch diese Änderung „lediglich klargestellt, dass fortgezahltes Entgelt beziehungsweise Bezüge nicht der Anrechnung nach § 32 Abs 5 EpiG unterliegen
“ (10994 BlgBR; Hervorhebung vom Senat).
[25] Gem § 50 Abs 31 EpiG (idF BGBl 2022/89BGBl 2022/89) trat diese Änderung mit 1.7.2022 in Kraft.
[26] Ist dem Gesetz die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dass es auch auf laufende Verfahren anzuwenden ist, so ist der gesetzgeberischen Absicht Rechnung zu tragen (vgl G. Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 5 Rz 44 mwN).
[27] Weil lediglich eine „Klarstellung“ intendiert ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich das Gesetz inhaltlich nicht geändert hat. Dieser Intention entsprechend kann die (bloß formal) neue Gesetzeslage berücksichtigt werden. Der vorliegende Fall ist damit unter Bedachtnahme auf die Novelle BGBl I 2022/89BGBl I 2022/89 zu beurteilen.
[28] Wie aus dem zitierten Bericht des Gesundheitsausschusses ersichtlich, ist es Absicht des Gesetzgebers, dass fortgezahltes Entgelt bzw Bezüge nicht der Anrechnung nach § 32 Abs 5 EpiG unterliegen. Damit wendet sich der Gesetzgeber selbst gegen die Lesart, dass der Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG jedenfalls bloß subsidiär sei. Einer solchen Auslegung stünde nach Beurteilung des Senats auch das Effizienzgebot entgegen. Hat – wie hier beim Kl geschehen – bereits der Umstand, dass man Kontaktperson einer mit Covid- 19 infizierten Person war, die Verhängung einer Absonderung (Quarantäne) zur Folge, so muss gewährleistet sein, dass die Betroffenen hierdurch keinen Nachteil erleiden, ansonsten zu befürchten wäre, dass – um einen wirtschaftlichen Nachteil hintanzuhalten – Sachverhalte, die zu einer Absonderung gerade arbeitsfähiger AN führen würden, verschwiegen werden. Dem entspricht, dass es die öffentliche Hand ist, die bei Vorliegen einer Arbeitsverhinderung wegen Absonderung zum Ersatz des Verdienstentgangs berufen ist.
[29] Der Kl war wie bereits ausgeführt – ungeachtet der Verhängung der Quarantäne über ihn durch die zuständige tschechische Gesundheitsbehörde – iSv § 32 Abs 1 Z 1 EpiG „abgesondert“.
[30] Die Vergütung nach § 32 EpiG steht für die gesamte Dauer der Absonderung zu (Burger in Reissner, AngG4 [2022] § 8 Rz 9a mzwN; vgl auch Vogt in Gruber-Risak/Mazal, Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar [41. Lfg 2023] Kap XII Rz 108b: „grds unbegrenzt“). Eine Beschränkung auf eine „verhältnismäßig kurze Zeit“ wie in § 1154b Abs 5 ABGB (oder § 8 Abs 3 AngG) ist hier dem Gesetz fremd.
[31] Dem Kl stand zur Einbringung der vorliegenden Klage auch der Rechtsweg offen. Nach § 32 Abs 3 Satz 2 EpiG haben die AG den AN „den
448gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen
“. Bei der Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG handelt es sich zwar um eine „Schuld des Bundes“, diese hat aber aufgrund von § 32 Abs 3 Satz 2 EpiG der AG „kraft Gesetzes [...] zu erfüllen“ (VwGH84/08/0043 [Pkt 2.2.1.]; Ra 2021/09/0235-4 [Rz 20]). Kommt er dieser Pflicht nach, so geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf ihn über (§ 32 Abs 3 Satz 3 EpiG). Der AG kann diesfalls nach § 33 EpiG bei der Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch gegenüber dem Bund geltend machen (Resch, ecolex 2021, 286). Kommt der AG seiner Pflicht nach § 32 Abs 3 Satz 2 EpiG – wie hier geschehen – nicht nach, so kann der AN vor dem Arbeits- und Sozialgericht gegen ihn Zahlungsklage erheben. Insofern liegt nämlich eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN vor (im Ergebnis bereits 9 ObA 99/21f; Gerhartl, Vergütung von Quarantänezeiten, ARD 6792/4/2022 [5]; Schrank, Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 15.3.1. Nr 4).
[32] Die Revision erweist sich damit im Ergebnis als nicht berechtigt.
[...]
In der vorliegenden E beantwortet der OGH mehrere bislang ungeklärte Auslegungsfragen des zwar an Jahren alten, jedoch an Tagesaktualität eher jungen EpiG. Das betrifft einerseits die grenzüberschreitende Dimension des Anspruches, wobei der Anspruch auf Vergütung wegen Verdienstentgang gem § 32 EpiG für im Inland tätige und im Ausland wohnhafte AN (Grenzgänger:innen) auch dann bejaht wird, wenn lediglich ein ausländischer Absonderungsbescheid vorliegt. Andererseits wird die in der Literatur überaus umstrittene Frage der Anrechnungsbestimmung des § 32 Abs 5 EpiG geklärt. In beiden Punkten ist dem OGH vollinhaltlich zuzustimmen, ausgewählte Aspekte sind in diesem Kommentar zu vertiefen.
Beim klagenden AN handelt es sich um einen unter der Woche in Österreich beschäftigten AN, der aufgrund eines Covid-19-Verdachtfalls im inländischen Beschäftiger:innenbetrieb, seitens der Behörde in Tschechien, die von der österreichischen Behörde entsprechend informiert wurde, unter Quarantäne gestellt wurde. Nach § 32 EpiG wird der Verdienstentgang wegen einer Erwerbsbehinderung aufgrund einer in Abs 1 leg cit genannten behördlich verfügten Maßnahme (hier eine Absonderung [„Quarantäne“] nach §§ 7 und 17 EpiG) aus staatlichen Mitteln ersetzt. Dabei sind die AG gem § 32 Abs 3 EpiG gewissermaßen vorleistungspflichtig, dh sie haben das Entgelt fortzuzahlen, wobei der Anspruch der AN gegen den Bund auf Vergütung für den Verdienstentgang auf sie übergeht und sie diesen dann gegenüber dem Bund geltend machen können.
Im Anlassfall war problematisch, dass das EpiG auf eine behördliche Verfügung abstellt und dies so gelesen werden kann, dass darunter nur eine solche von österreichischen Behörden fällt. Das würde im Ergebnis bedeuten, dass keine Vergütung für den Verdienstentgang nach EpiG gebührt, sondern auf die allgemeine Bestimmung der Entgeltfortzahlung wegen der Dienstverhinderung aus wichtigem Grund (im Anlassfall § 1154b Abs 5 ABGB, da es sich um einen Arbeiter handelt) zurückgegriffen werden muss und die AG damit das Entgeltrisiko im Falle einer durch eine ausländische Behörde verhängten Absonderung tragen. Diese Ansicht vertraten die beiden Unterinstanzen, die deshalb dafür zuständig waren, da ein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber der AG und nicht der im Verwaltungsrechtswege zu verfolgende öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG geltend gemacht wurde. Erst der OGH kam hinsichtlich der Anwendung des EpiG zu einem anderen Ergebnis, da bei einer unionsrechtskonformen Interpretation auch durch ausländische Behörden verhängte Absonderungsmaßnahmen unter das EpiG fallen und so einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG auslösen können.
Dabei greift der OGH auf die E des EuGH in der Rs Thermalhotel Fontana (15.6.2023, C-411/22) zurück. Diese wurde auf Basis eines Vorlageverfahrens des VwGH (24.5.2022, Ra 2021/03/0098-0100), 0102, 0103 getroffen, der zuständig war, da – anders als im Anlassfall – von einem AG eine Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG geltend gemacht wurde, die im Verwaltungsrechtsweg zu erfolgen hat. Der OGH hatte das Revisionsverfahren bis zur E des EuGH in der Rs Themalhotel Fontana unterbrochen und setzt dieses nun mit der vorliegenden E fort.
Konsequent legt der OGH deshalb die EuGH-E in der Rs Thermalhotel Fontana seinen Überlegungen zu Grunde. In einem ersten Schritt wird festgehalten, dass es sich bei der Vergütung für Verdienstentgang gem § 32 EpiG nicht um eine „Leistung bei Krankheit“ iSd Art 3 Abs 1 Buchst a VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit handle, da diese nach stRsp des EuGH nur Erkrankungen selbst abdeckt (so zB EuGH 15.7.2021, C-535/19, A/ Latvijas Republikas Veselibas ministrija) und eben nicht die Absonderung krankheits- oder ansteckungsverdächtiger Personen zum Schutz Dritter. In einem zweiten Schritt wird die Vergütung für Verdienstentgang nach EpiG nicht nur für Fälle der Absonderungen auf Basis dieses Gesetzes, sondern auch bei durch Behörden anderer Mitgliedstaaten verfügte Maßnahmen gewährt. Das wird damit begründet, dass die Voraussetzung eines inländischen Absonderungsbescheides zum einen in einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Grenzgänger:innen iSd Art 45 AEUV (vgl EuGH 2.4.2020, C-830/18, Landkreis Südliche Weinstraße 31 ff449 ) führen würde. Zum anderen würden AN mit Wohnsitz im Ausland in unzulässiger Weise von einer „sozialen Vergünstigung“ iSd Art 7 VO (EU) 492/2011, wie sie die Vergütung nach § 32 EpiG darstellt, ausgeschlossen. Hinsichtlich dieser hat der EuGH in der Rs Caisse pour l‘avenir des enfants bereits klargestellt, dass sie nicht nur im Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften, sondern auch pendelnden AN zukommen müssen (EuGH 2.4.2020, C-802/18, Rz 71).
Diese Lösung ist überzeugend (aA Martini, Nationaler Hoheitsakt als Voraussetzung einer Vergütung für Verdienstentgang ist unionsrechtswidrig, RdM-LS 2023, 291), da nur so eine unsachliche Benachteiligung von Grenzgänger:innen hintangehalten werden kann, die aber freilich weniger die über die Grenze pendelnden AN unmittelbar betrifft (hier besteht ja ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 1154b Abs 5 ABGB, wobei aber dessen Dauer noch strittig sein könnte), sondern vielmehr die AG, die die Entgeltfortzahlung nicht von staatlicher Seite ersetzt bekommen. Dies kann jedoch gerade in Zeiten einer Epidemie dazu führen, dass Grenzgänger:innen eher nicht eingestellt werden und so in einer Beschränkung der AN-Freizügigkeit resultieren.
Ein zusätzliches Argument für die vom OGH zutreffend vertretene Lösung ergibt sich zudem aus dem vom Höchstgericht selbst angeführten telos der Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG, in concreto dem in Rz 28 angeführten Effizienzgebot. Käme es bei Grenzgänger:innen zu keiner Refundierung für die AG, so bestünde – um einen wirtschaftlichen Nachteil hintanzuhalten – die erhöhte Gefahr, dass Sachverhalte, die zu einer Absonderung führen, verschwiegen werden. Damit ist die Lösung nicht nur unionsrechtlich, sondern auch aus der Zwecksetzung des EpiG zu begründen.
Interessant ist nun die vom OGH in dieser E nicht beantwortete Folgefrage, welche Anforderungen der ausländische Absonderungsbescheid erfüllen muss, damit die Rechtsfolgen des § 32 EpiG ausgelöst werden. Letztlich geht es darum, dass der dafür relevante Sachverhalt einem solchen entsprechen muss, der nach dem EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang auslöst. Das war im vorliegenden Fall wohl unproblematisch, da ja die von der tschechischen Gesundheitsbehörde erfolgte Absonderung auf Basis einer Information der österreichischen Behörden erfolgte.
Problematisch könnte sein, in welcher Sprache der ausländische Absonderungsbescheid vorzulegen ist bzw ob dieser auf Deutsch zu übersetzen ist. In der Regel wird die Vorlage stufenweise erfolgen: zuerst durch die betroffenen AN bei ihren AG und dann durch die AG gegenüber dem Bund, dh der zustimmenden Bezirksverwaltungsbehörde. Gegenüber den AG besteht eine gewisse Parallelität zur verpflichtend vorzulegenden Krankenstandsbestätigung nach § 5 Abs 3 UrlG bei einer Urlaubsreise ins Ausland. Anders gelagert ist hingegen der Fall des Nachweises bei „normalem“ Krankenstand (§ 8 Abs 8 AngG bzw § 4 EFZG), da dieser nur auf Verlangen beizubringen ist, woraus sich eine Kostentragungspflicht der AG ergibt (Gerhartl, Melde- und Mitwirkungspflichten des AN im Zusammenhang mit Erkrankungen, ASoK 2007, 427 [428]), die auch eine allfällige Übersetzung betrifft. Zu § 5 Abs 3 UrlG wird vertreten, dass ausländische ärztliche Zeugnisse in Übersetzung vorgelegt werden müssen, da die Urlaubsunterbrechung den AN dient und sie nachweispflichtig sind (Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht93 [2024] Kap 32.D Rz 66). Das lässt sich insofern verallgemeinern, als es den Wesen der Nachweispflicht entspricht, dass die Person, gegenüber der etwas nachgewiesen werden muss, den Nachweis auch sprachlich verstehen können muss. Dem steht auch die EuGH-Rsp in den Rechtssachen Paletta nicht entgegen (3.6.1992, C-45/90; 2.5.1996, C-206/94), da diese nur besagt, dass AG im EU-Raum grundsätzlich an die gegenüber ihren AN vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden sind. Nicht behandelt wird vom EuGH hingegen die Frage, ob die jeweiligen AG diese – sie bindenden – Bestätigungen auf ihre Kosten übersetzen müssen oder ob das durch die AN zu erfolgen hat. Aus den oben angestellten Überlegungen sind die AN sohin dazu verpflichtet, eine Übersetzung beizuschaffen, wobei jedoch die Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen, um nicht in einen Konflikt mit dem Unionsrecht zu geraten (so Winter/Wartinger, Pflichten des Arbeitnehmers im Krankenstand, ZAS 2010, 59 [64]). Deshalb reicht uE auch eine nicht-beglaubigte Übersetzung und auch eine durch Online-Tools wie Google-Translate oder DeepL maschinell erstellte aus, womit sich die Problematik gewissermaßen entschärft.
Für die Vorlage gegenüber der Behörde durch die AG ist nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ohnehin eine Übersetzung nicht gefordert. Der VwGH (19.10.2021, Ra 2020/14/0135 Rn 28) judiziert nämlich im Zusammenhang mit Asylverfahren, dass, wenn dies nicht im Materiengesetz vorgesehen ist, keine grundsätzliche Verpflichtung besteht, fremdsprachige Urkunden nur in übersetzter Form vorzulegen. Vielmehr stellt die Veranlassung der Übersetzung vorgelegter fremdsprachiger Urkunden durch die Behörde eine (gegebenenfalls amtswegige) Ermittlungsmaßnahme dar, weil sie im Einzelfall der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dienen kann. Aus dem EpiG selbst ergibt sich keine entsprechende Verpflichtung (anders zB in § 27 Abs 2 ÄrzteG betreffend die Urkunden für die Eintragung in die Ärzteliste) und dessen bereits oben angesprochener telos steht einer solchen außerdem entgegen. Eine Verpflichtung des AG zur Beibringung von Übersetzungen ausländischer Absonderungsbescheide könnte die Effizienz des EpiG dadurch beeinträchtigen, dass wegen derartiger Hürden für die Refundierung der Entgeltfortzahlung AG versucht sein könnten, Sachverhalte, die zu einer Absonderung führen, zu verschweigen (siehe Rz 28 des vorliegenden Urteils). Beglaubigt müsste eine solche 450 Übersetzung jedenfalls ohnehin nicht sein, wenn der Ausstellungsstaat unter das multilaterale Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (StF: BGBl 27/1968) fällt, was zB bei Tschechien der Fall ist.
Gebührt nun auch für Absonderungen ausländischer Behörden von in Österreich Beschäftigten eine Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 EpiG, so ist in der Folge noch die in der Literatur überaus umstrittene Frage der Anwendung von Abs 5 leg cit zu lösen. Es geht dabei darum, ob eine Anrechnung der Entgeltfortzahlung nach sonstigen Bestimmungen zu erfolgen hat, dh ob der Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG gegenüber den sonstigen Entgeltfortzahlungstatbeständen subsidiär ist oder er als lex specialis vorgeht. Diese Kontroverse muss im Rahmen dieses Kommentars nicht nachgezeichnet werden (siehe die Nachweise in Rz 21 des Urteils), da der OGH die Problematik sehr elegant gelöst hat, ohne inhaltlich Stellung zu beziehen. Letztlich verweist das Höchstgericht auf die Novelle BGBl I 2022/89BGBl I 2022/89, die in ihrem neuen § 32 Abs 3a sowie Abs 5 letzter Satz EpiG klarstellt, dass die Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG nicht subsidiär, sondern lex specialis ist. Dass dadurch keine substantielle Änderung der Gesetzeslage, sondern nur eine Klarstellung erfolgt, ergibt sich aus den Materialien. Dabei ist anzumerken, dass die Novelle selbst auf einen als „Trägerrakete“ zu bezeichnenden Initiativantrag (2591/A 27. GP) zurückzuführen ist, der wohl nur dazu diente, das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen und abseits einer Druckfehlerberichtigung und einer redaktionellen Änderung nichts enthielt. Substantiell geändert wurde das EpiG erst im Gesundheitsausschuss. Die Materialien (AB 1503 BlgNR 27. GP 4) weisen darauf hin, dass die – übrigens nicht nachgewiesene – überwiegende (sic!) arbeitsrechtliche Lehre vertrete, dass der Vergütungsanspruch nach dem EpiG nur subsidiär sei, das BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bisher aber davon ausgegangen sei, dass der Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs 3 EpiG als lex specialis vorgehe. „Durch den nun eingefügten § 32 Abs 3a wird im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit angeordnet, dass der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund unabhängig davon gegeben ist, ob privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts oder des Bezugs bestehen.
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Damit ist die Gesetzgebung der Forderung in der Literatur (Gruber-Risak, Die Seuche, Das Risiko und der Arbeitsvertrag, ÖJZ 2021, 165 [168]) nachgekommen, die „Zombie-Subsidiaritäts-Norm“ des § 32 Abs 5 EpiG auch formell aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Der OGH drückt dies so aus, dass durch die Novelle eine „(bloß formal) neue Gesetzeslage“ eingetreten sei und sich „das Gesetz inhaltlich nicht geändert hat“ (Rz 27 des Urteils). Damit haben AN für die gesamte Dauer einer Absonderung einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gegenüber dem Bund, wobei die AG aber diese Schuld des Bundes zuerst zu erfüllen haben und sich die Kosten dann von diesem zurückholen können (dazu Rz 31 des Urteils).